B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4724/2016
thc/fes
Ur t e i l vom 1 5 .Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Dohuk) im Nordirak, reiste am
18. August 2015 illegal in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl
nach.
B.
Am 31. August 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) C._______ die Personalien des Beschwerdeführers und be-
fragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlas-
sen des Heimatlandes. Am 14. April 2016 hörte ihn das SEM einlässlich zu
den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend,
er habe zwischen 2012 und 2013 mehrmals um die Hand einer Frau ange-
halten, aber ihre Familie habe sie nicht mit ihm, sondern unter Zwang mit
ihrem Cousin verheiratet. Trotzdem hätten sie den Kontakt zueinander per
Mobiltelefon aufrechterhalten. Eines Tages im Juni 2015 habe sie ihm in
einer SMS mitgeteilt, dass ihr Mann eine Nachricht von ihm auf ihrem
Handy gelesen und unmittelbar darauf mit einer Pistole in der Hand das
Haus verlassen habe. Er habe seine Familie informiert, dass er für ein paar
Tag nach Istanbul gehe. Als er den Grenzübergang D._______ erreicht
habe, habe ihn sein Bruder angerufen und ihm mitgeteilt, dass ein Mann
bei ihnen zu Hause nach ihm gefragt habe. Er habe Angst gehabt, dass
der Mann ihn in Istanbul ausfindig machen könnte, weshalb er nach Europa
weitergereist sei.
C.
Am 28. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM seine Identi-
tätskarte im Original ein.
D.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 – eröffnet am 1. Juli 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch vom 19. August 2015 ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 2. August 2016 (Datum Poststempel) liess der Beschwer-
deführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid
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beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es
sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde eine Fürsorgebestäti-
gung vom 19. Juli 2016 und eine Kopie eines Haftbefehls inklusive Über-
setzung ein.
F.
Mit Verfügung vom 4. August 2016 stellte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM die Ge-
legenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 9. August 2016 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Mit Verfügung vom 24. August 2016 wurde dem Beschwerde-
führer die Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet.
H.
Am 8. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
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Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im
Wesentlichen aus, dass die geltend gemachte Bedrohung durch den Ehe-
mann der Ex-Freundin des Beschwerdeführers nicht auf einem der in Art. 3
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AsylG genannten Gründe beruhe. Sein Vorbringen sei deshalb asylrecht-
lich nicht relevant. Ohnehin seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtun-
gen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn der
Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage sei,
Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat
geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispiels-
weise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafver-
folgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller
Zugang zu diesem Schutz hätten. In der Autonomen Region Kurdistan be-
stehe dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und
Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Es sei dem Be-
schwerdeführer deshalb zuzumuten, sich hinsichtlich der Bedrohung durch
den Ehemann seiner Ex-Freundin an die heimatlichen Behörden zu wen-
den.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, im Irak sei
das alltägliche Leben stark durch die Traditionen, Gebräuche und Sitten
bestimmt, welche durch die Existenz der Stämme und deren Stammes-
recht ergänzt würden. Demnach sei ein Verhältnis beziehungsweise ein
Kontakt mit einer Frau, mit der man nicht verheiratet sei, eine Schande für
die ganze Familie, sogar für die ganze Sippe der Frau oder des Eheman-
nes. Die Frau, egal ob sie verheiratet sei oder nicht, werde als die Ehre des
Mannes, der ganzen Familie, ja sogar der ganzen Sippe angesehen. Auf-
grund dieser Vorstellung beziehungsweise dieser archaischen Tradition
würden immer noch oft Menschen getötet und Familien zerstört. Daraus
entstünden dann Familien-, Sippen- beziehungsweise Stammesfehden,
die Jahrzehnte lang dauern würden. Die betroffenen Familien würden erst
dann mit gegenseitigem Blutvergiessen aufhören, wenn bekannte Persön-
lichkeiten zwischen ihnen vermitteln würden, sonst werde die Blutrache
fortgesetzt. Die Rolle des Staates beziehungsweise der Sicherheitskräfte
sei bei einem solchen Konflikt sehr gering. Der Staat gehe zwar gemäss
seinem Strafrecht gegen die Parteien vor. Je nach dem würden bestimmte
Beteiligte verhaftet und verurteilt. Aber ein Verhindern der Blutrache durch
den Staat sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe deutlich zu Pro-
tokoll gegeben, dass er nicht aus politischen Gründen in die Schweiz ge-
flüchtet sei. Als der Ehemann seiner Ex-Freundin von der Beziehung erfah-
ren habe, habe er gewusst, dass die Lage sehr ernst sei. In solchen Situa-
tionen werde man im Irak mit dem Tod bestraft. Es sei bereits zu verbalen
Angriffen und Drohungen zwischen dem Ehemann und seiner Familie ge-
kommen. Durch die Vermittlung anderer Personen sei der Konflikt zwi-
schen den beiden Familien momentan einigermassen entschärft. Da der
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Beschwerdeführer der Missetäter sei und es der Ehemann auf ihn abgese-
hen habe, würde sich der Konflikt bei seiner Rückkehr mit Sicherheit ver-
schärfen und zu Blutvergiessen kommen. Die Sicherheitsbehörden der Au-
tonomen Region Kurdistans könnten den Beschwerdeführer vor dem Ehe-
mann beziehungsweise seinen Clanmitgliedern nicht schützen. Sie seien
auch nicht willens, ihn zu schützen. Dies deshalb, weil das, was der Be-
schwerdeführer gemacht habe, verpönt sei. In solchen Fällen würden so-
gar die Behörden nicht neutral nach dem Gesetz, sondern nach Bräuchen
und Sitten handeln. Die Behörden seien deshalb weder schutzwillig noch
schutzfähig, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht an die Sicherheits-
behörden gewandt habe. Hätte er sich an diese gewandt und um Schutz
gebeten, hätte er mit Sicherheit auch mit den Sicherheitsbehörden grosse
Schwierigkeiten bekommen. Zudem sei gegen ihn Anzeige erstattet wor-
den.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, in der Beschwerdeschrift
werde nicht erläutert, inwiefern die geltend gemachte Bedrohung durch
den Ehemann auf einem asylrelevanten Motiv beruhe. Weder den Akten
noch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift seien begründete Hin-
weise auf einen fehlenden Schutzwillen der irakischen Behörden zu ent-
nehmen. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein entsprechendes
Profil, das einen fehlenden staatlichen Schutzwillen zu begründen ver-
möge. Ferner sei erwähnt, dass er die irakischen Behörden gemäss eige-
nen Angaben bislang noch gar nicht um Schutz ersucht habe. Aus der Be-
schwerdeschrift gehe nicht hervor, worauf der eingereichte Haftbefehl in
Kopie beruhe und inwiefern er mit den Vorbringen des Beschwerdeführers
in Zusammenhang stehe. An seiner Anhörung zu den Asylgründen vom
14. April 2016 habe er den besagten Haftbefehl noch mit keinem Wort er-
wähnt, obwohl er zu jenem Zeitpunkt längst Kenntnis von ihm erlangt ha-
ben dürfte. Deshalb sowie aufgrund der leichten Fälschbarkeit eines sol-
chen Dokumentes bestünden an der Echtheit des eingereichten Haftbe-
fehls erhebliche Zweifel.
4.4 In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, die von ihm gel-
tend gemachte Beziehung werde in der kurdischen Gesellschaft im Nord-
irak oft mit dem Tod bestraft. Jährlich würden Hunderte von Männern und
Frauen im Nordirak im Namen der Ehre brutal exekutiert (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-6941/2006 vom 6. Mai 2008). Dass die Vo-
rinstanz das Leben als höchstes Gut vorliegend nicht als schutzwürdig be-
ziehungsweise nicht als ein asylrelevantes Motiv ansehe, sei nicht nach-
vollziehbar. Die Behörden in den Autonomen Regionen Kurdistans seien
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nicht schutzwillig, weil das, was geschehen sei, verpönt sei. Sie seien auch
nicht schutzfähig, weil nicht das Strafrecht gelte, sondern das Stammes-
recht. Erschwerend komme hinzu, dass die Regionalregierung schwach
und nicht einmal in der Lage sei, die monatlichen Löhne der Beamten zu
bezahlen. Unter solchen Bedingungen könne nicht behauptet werden,
dass er im Falle der Rückkehr in den Irak nichts zu befürchten hätte. Der
Haftbefehl zeige, dass ihn die Gegenseite bei den Behörden angezeigt
habe, damit man ihn festnehmen könne. Es sei auch eine „Mitteilung“ an
die Behörde, dass er die Ehre der Familie beschmutzt und somit den Tod
verdient habe. Im Falle seiner Ermordung würde dann die Gegenseite sa-
gen können, dass auch die zuständige Behörde rechtzeitig über die Sache
informiert worden sei. Er habe erst kürzlich durch seine Verwandten und
den beauftragten Vermittler erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlas-
sen worden sei. Da er nicht schon vorher vom Haftbefehl gewusst habe,
habe er ihn an der Anhörung auch nicht erwähnt.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.2 Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass es der geltend gemach-
ten Bedrohung des Beschwerdeführers durch den Ehemann seiner Ex-
Freundin wegen einer SMS einerseits an einem Verfolgungsmotiv gemäss
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Art. 3 AsylG – d.h. einer gezielten Verfolgung aufgrund der Rasse, Reli-
gion, Nationalität, politische Anschauung oder Zugehörigkeit zu einer sozi-
alen Gruppe – mangelt. Andererseits sind – entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers – auch der Wille und die Fähigkeit der kurdischen Be-
hörden in der Autonomen Region Kurdistan, den Beschwerdeführer vor
diesen Bedrohungen zu schützen heute nach wie vor gegeben, wobei sich
die Schutzgewährung auch auf Bedrohungen, welche im Zusammenhang
mit der Ehre stehen, ausdehnt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3292/2016 vom 9. November 2016 E. 5.4 m.H.a. BVGE 2008/4 und zu
den Voraussetzungen der Schutztheorie: BVGE 2011/51, E. 7 f. m.w.H.).
Daran ändert auch der Hinweis in der Replik auf das Urteil E-6941/2006
vom 6. Mai 2008 nichts. Das besagte Urteil nimmt spezifisch Bezug auf
Ehrenmorde an Frauen im Nordirak, welche nicht auf den Schutz der nord-
irakischen Behörden zählen können. Seiner Ex-Freundin scheint jedoch
nichts geschehen zu sein (vgl. Akte A19/20 F109). Sodann gehen aus den
Akten auch keine Hinweise hervor, warum es dem Beschwerdeführer indi-
viduell nicht zumutbar sein sollte, sich an die nordirakischen Behörden zu
wenden. Der Beschwerdeführer ist deshalb nicht auf den subsidiären
Schutz der Schweiz angewiesen.
5.3 Ferner machte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 2. August
2016 erstmals geltend, gegen ihn sei Anzeige erstattet worden, und reichte
in diesem Zusammenhang eine Kopie eines Haftbefehls datiert vom
28. September 2015 inklusive Übersetzung ein. Das SEM hegte in der Ver-
nehmlassung zu Recht Zweifel an der Echtheit des besagten Dokuments.
Einerseits brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung am
14. April 2016 keine Anzeige oder einen Haftbefehl gegen ihn vor. Der Ein-
wand in der Replik, er habe erst kürzlich durch seine Verwandten und den
Vermittler davon erfahren, ergibt wenig Sinn, weil die Behörden kaum ein
Jahr gewartet hätten, ihn bei seinen Verwandten aufzusuchen, insbeson-
dere, wenn im Haftbefehl steht, der Angeklagte müsse sofort vorgeführt
werden. Dass das Dokument lediglich in Kopie vorliegt, lässt Manipulati-
onsmöglichkeiten Raum. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer von den Behörden im Nordirak gesucht wird.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf-
grund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen und der Zweifel an der
Echtheit des Haftbefehls nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die
Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 9
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Vollzugshindernissen gilt der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So
darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
D-4724/2016
Seite 10
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden, und seine Heimkehr ist unter diesem Aspekt rechtmässig.
7.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124 ff. m.w.H.). Wie oben erläutert (vgl. E. 5.2), ist aufgrund der Akten-
lage anzunehmen, dass die staatlichen Behörden vorliegend willens und
fähig sind, ihn vor einem allfällig drohenden „Ehrenmord“ zu schützen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion des
Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Referenzurteil des Bun-
desverwaltungsgericht E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2).
7.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der
asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus,
dass der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion des Beschwerdefüh-
rers, einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya,
nach wie vor grundsätzlich zumutbar sei (vgl. Referenzurteil E-3737/2015
vom 14. Dezember 2015, E. 7.3 und 7.4).
7.2.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben
sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen lies-
D-4724/2016
Seite 11
sen, der alleinstehende, gesunde, heute 24-jährige Beschwerdeführer ge-
rate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Dohuk, wo er seit
der Geburt bis zur Ausreise gelebt hat, aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro-
hende Situation. Gemäss eigenen Angaben hat er neun Jahre in
B._______ die Schule besucht, die Sekundarschule in der dritten Klasse
abgebrochen und danach eineinhalb Jahre als Elektriker gearbeitet (vgl.
Akte 3/13 S. 4), weshalb davon auszugehen ist, dass er in seiner Heimat
in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzu-
bauen. Zudem verfügt er in B._______ mit seinen Eltern, seinen sieben
Geschwistern und zahlreichen weiteren Verwandten über ein grosses Be-
ziehungsnetz (vgl. Akte A19/20 F12 ff.), das ihn bei der Reintegration un-
terstützen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers auch als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens in der
Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis
Sarah Ferreyra
Versand: