B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4725/2015
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gehört gemäss eigenen Angaben der Ethnie der
Tigrinya an, verliess seinen Heimatstaat am 24. August 2012 und gelangte
am 28. Juli 2014 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nach-
suchte.
B.
Am 6. August 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zur Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen
Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Mit Entscheid vom 7. August 2014 wies das SEM den Beschwerdeführer
dem Kanton C._______ zu.
Am 26. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Gründen
seines Asylgesuchs angehört. Bezüglich seiner Vorbringen wird auf die
Protokolle bei den Akten und die Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 – tags darauf eröffnet – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob
den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Vertre-
ters vom 3. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Der Be-
schwerdeführer beantragte in materieller Hinsicht die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2015 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter
der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis
25. August 2015 – gut. Mit Eingabe seines Vertreters vom 14. August 2015
(Poststempel: 21. August 2015) reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung ein.
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F.
Am 9. November 2015 gab der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter
die Kopie eines Schreibens der Regionalverwaltung von D._______, Erit-
rea, vom 6. November 2012 mit Übersetzung zu den Akten. Mit Schreiben
seines Vertreters vom 10. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer
das Original des Beweismittels nach.
G.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 erkundigte sich der Vertreter des Be-
schwerdeführers nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens und bat um
prioritäre Behandlung des Falles. Die Beantwortung der Anfrage erfolgte
mit Brief vom 6. Februar 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird einzig die Überprüfung der Flücht-
lingseigenschaft beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asyl-
punkt (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen.
Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich (vgl. Ziffer 3 des
Verfügungsdispositivs) wird ebenfalls nicht angefochten. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage,
ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
Recht verneint hat oder nicht.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen
Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich un-
begründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begrün-
den (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe bis zu seinem Schulabbruch im Jahre
(…) bei seiner Mutter in E._______, F._______, G._______ gewohnt. Im
Jahre (…) sei er wegen einer Schlägerei für einen Monat inhaftiert und an-
schliessend wieder entlassen, jedoch nicht verurteilt worden, da die ande-
ren Beteiligten verhaftet worden seien und der Fall damit habe aufgeklärt
werden können. Nach dem Schulabbruch habe er bei seinem Vater in
H._______, I._______ gelebt und diesen in der (…) unterstützt. Bei seiner
Anhörung machte der Beschwerdeführer ausserdem geltend, dass er eine
schriftliche Vorladung für den Militärdienst erhalten habe und mehrmals
von den eritreischen Behörden gesucht worden sei. Nach seiner Ausreise
sei er im Sudan entführt und nach Ägypten verbracht worden, wo man ihn
verhaftet und schliesslich nach Äthiopien ausgeschafft habe.
6.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 6. Juli 2015 im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asyl-
relevant im Sinne von Art. 3 AsylG (Inhaftierung zufolge Schlägerei, Ereig-
nisse ausserhalb des Heimatstaates). Weitere Vorbringen (Vorladung zum
Militärdienst, illegale Ausreise) würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
6.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
im Wesentlichen geltend, die Ausführungen der Vorinstanz zur Inhaftierung
im Jahr 2011 und zu den Ereignissen ausserhalb Eritreas seien zutreffend.
Auch habe er an der Erstbefragung vergessen, die Vorladung zum Militär-
dienst zu erwähnen. Indessen habe das SEM in Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes und der Begründungspflicht subjektive Nachflucht-
gründe (Stellen eines Asylgesuches und illegale Ausreise) nahezu unge-
prüft und ungewürdigt gelassen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sei das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe in Bezug auf illegal aus Eritrea ausgereiste eritreische Staatsange-
hörige zu bejahen. Da der Beschwerdeführer Eritrea – entgegen der Auf-
fassung des SEM – klar illegal verlassen habe, drohe ihm in seinem Hei-
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matstaat eine verbotene Strafe gemäss Art. 3 AsylG. In vergleichbaren Fäl-
len sei vom SEM regelmässig festgestellt worden, dass die Rückkehr nach
Eritrea unzulässig sei, weshalb stets die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
werde. Es seien keine sachlichen Gründe für eine rechtsungleiche Be-
handlung ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe seine Flüchtlingseigen-
schaft nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft gemacht, weshalb er als
Flüchtling anzuerkennen sei. In diesem Sinne sei auch das mit Schreiben
vom 10. Dezember 2015 im Original eingereichte Beweismittel zu verste-
hen, in welchem der Vater des Beschwerdeführers aufgrund der Flucht auf-
gefordert werde, einen Geldbetrag von ERN 50 000.- im Büro des Verwal-
tungskreises zu bezahlen.
7.
Da die Beurteilung des SEM bezüglich der Vorfluchtgründe vom Beschwer-
deführer nicht in Zweifel gezogen wird – und aus den Akten auch keine
Anhaltspunkte für eine unzutreffende Würdigung ersichtlich sind –, be-
schränkt sich die nachfolgende Prüfung einzig auf die Frage, ob das SEM
das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu Recht verneint hat.
7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
7.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5).
7.3 Im Falle des Beschwerdeführers ist das Vorliegen solcher zusätzlicher
Faktoren zu verneinen. Bezüglich der Aussagen im Zusammenhang mit
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dem Behördenkontakt beziehungsweise der vorgebrachten Vorflucht-
gründe kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen wer-
den. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist sowohl in individueller Hinsicht
als auch in Bezug auf die Frage der geltend gemachten illegalen Ausreise
im Allgemeinen hinreichend erstellt. Unter Hinweis auf das bereits er-
wähnte Referenzurteil kann im Weiteren auf eine eingehende Glaubhaftig-
keitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet
werden. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zu der diesbezügli-
chen Kritik in der Beschwerdeschrift, ebenso zu dem auf Beschwerde-
ebene eingereichten Beweismittel.
7.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine asyl-
rechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von
Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 10. August 2015 gutgeheissen wurde, sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Fabian Füllemann
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