B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4726/2013
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Aserbaidschan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Juli 2013 / N _______.
D-4726/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden –
aserbaidschanische Staatsangehörige – ihren Heimatstaat am 7. Dezem-
ber 2012 und gelangten am 11. Dezember 2012 via E._______,
F._______ und ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo sie
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl
nachsuchten. Am 3. Januar 2013 fanden die Befragungen zur Person
statt. Am 21. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu sei-
nen Asylgründen angehört, wobei diese Anhörung abgebrochen werden
musste, so dass er am 12. Juli 2013 erneut angehört wurde. Am 12. Juli
2013 fand auch die Anhörung der Beschwerdeführerin statt.
Zur Begründung der Asylgesuche ist vollumfänglich auf die protokollierten
Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokolle vom 3. Januar 2013,
A4, A5; Anhörungsprotokolle vom 21. Juni 2013 und 12. Juli 2013, A11,
A13, A14).
A.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer dem BFM drei Ausschnit-
te aus der Parteizeitung H._______ zu den Akten. In zweier dieser Artikel
ist er in Kleinformat unter anderen Demonstrierenden zu sehen, der dritte
Artikel bezieht sich auf ein Problem, welches er als Gelegenheitstaxifah-
rer mit den Behörden gehabt habe. Ausserdem reichte er einen USB-
Stick und eine Parteibestätigung ein. Der USB-Stick konnte aufgrund ei-
ner Virenwarnung nicht visioniert werden und wurde dem Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Anhörung vom 12. Juli 2013 zurückgegeben.
B.
B.a Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 – eröffnet am 23. Juli 2013 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 11. Dezember 2012 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug an.
B.b Mit Eingabe vom 22. August 2013 (Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei im
"Dispositionspunkt 2" aufzuheben. Ihnen sei in der Schweiz Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unent-
D-4726/2013
Seite 3
geltliche Prozessführung zu gewähren und eine Parteientschädigung zu-
zusprechen.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel einge-
reicht: Diverse, bei Veranstaltungen der Partei H._______ und Demonst-
rationen aufgenommene Fotos von dem beim BFM eingereichten USB-
Stick, auf denen teilweise auch der Beschwerdeführer zu sehen ist, Inter-
netausdrucke von AMNESTY INTERNATIONAL vom 6. Februar 2013
(Überschrift Aserbaidschan: Oppositionelle vor Präsidentschaftswahlen
festgenommen), vom 15. Januar 2013 (Titel Urgent Action, Konvoi ange-
griffen), vom 15. Juni 2012 (Titel Aserbaidschan: Regierung übt Vergel-
tung an Oppositionellen) und vom 22. Mai 2012 (Überschrift Aserbai-
dschan, Eurovision Song Contest im Zeichen von Protesten und Verhaf-
tungen), der Amnesty Report 2013 Aserbaidschan, das Amnesty Journal
April 2013 Unter Beobachtung, ein Internetausdruck von SPIEGEL ON-
LINE vom 17. Mai 2013 (Titel Aserbaidschan und der ESC, Der Terror
nach dem Pop-Zirkus), ein Bericht aus dem UniSPIEGEL 1/2013 (Über-
schrift "Halt einfach deine Klappe"), ein fremdsprachiger Bericht aus dem
Internet ([…]) vom 4. August 2013, der ein Foto in Kleinformat enthält, auf
welchem der Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration abgebil-
det ist, sowie eine Fürsorgebestätigung vom 19. August 2013.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2013 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer eine angebliche Vorladung eines aserbaidschanischen Gerichts
mit Begleitschreiben seines Bruders inkl. Übersetzungen und Couvert zu
den Akten.
D.
Mit einer weiteren Eingabe vom 11. Dezember 2013 legte der Beschwer-
deführer einen ihn betreffenden, in der Zeitung "I._______" vom
20. November 2013 veröffentlichten Artikel mit Übersetzung ins Recht.
D-4726/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig,
weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Feb-
ruar 2014], Abs. 1).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung.
Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-4726/2013
Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge-
zeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1
5.1.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das
BFM hinsichtlich des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, die im Zu-
sammenhang mit der angeblichen Festnahme vom November 2012 gel-
tend gemachten Vorbringen enthielten widersprüchliche und nachge-
schobene Elemente, so dass die Glaubhaftigkeit der Festnahme in Frage
gestellt werden müsse. Ausserdem erscheine eine solche Festnahme
selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant, da sie nur kurze Zeit ge-
dauert habe und keine weitergehende Verfolgungsabsicht erkennbar sei.
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Seite 6
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld des Eurovision
Song Contest 2012 zusammen mit vielen anderen Demonstrierenden in
einem Bus abtransportiert und ausserhalb der Stadt gebracht worden sei,
lasse keine asylrelevante Verfolgung bzw. zukünftige Gefährdung erken-
nen. Das Ereignis habe nämlich keine weiteren Konsequenzen nach sich
gezogen. Hätten die Behörden gegen ihn vorgehen wollen, so wären an-
dere Massnahmen wie die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, eine Ver-
urteilung und allenfalls eine Haftstrafe erfolgt. Dies sei nicht geschehen,
was zeige, dass die Behörden ausser der Unterbindung einer Demonstra-
tion keine Absichten im Sinne einer Verfolgung gehegt hätten.
Dass der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle ein Problem als Gelegen-
heitstaxifahrer gehabt habe, habe er erst vorgebracht, als er auf den Arti-
kel in der Parteizeitung angesprochen worden sei. Er erachte somit diese
Begebenheit von geringer Intensität offensichtlich als nicht entscheidend.
Sie habe offenbar auch keine weiteren Konsequenzen nach sich gezo-
gen, da Entsprechendes nicht erwähnt worden sei. Angesichts dessen
seien diese Elemente nicht asylrelevant.
Was die geltend gemachte Haft von einer Woche im April 2011 betreffe,
so stehe fest, dass dieses Ereignis rund eineinhalb Jahre vor der Ausrei-
se stattgefunden habe. Es sei somit nicht fluchtauslösend gewesen. Hätte
der Beschwerdeführer darin eine unmittelbare Verfolgungssituation gese-
hen, könne angenommen werden, dass er bereits damals ausgereist wä-
re. Da dies jedoch nicht geschehen sei, komme der sich relativ lange vor
der Ausreise zugetragenen Begebenheit keine Asylrelevanz zu.
Auch die eingereichten Unterlagen seien nicht dienlich, um von einer Ver-
folgung auszugehen: In zwei Artikeln der Parteizeitung H._______ werde
der Beschwerdeführer inmitten von anderen Demonstrierenden gezeigt,
womit lediglich seine Teilnahme feststehe, eine Verfolgung jedoch nicht
dargetan sei. Die Bestätigung der Partei sei – wie sich bereits aus der
Bezeichnung ergebe – eine Parteibestätigung, welche als Beweis für eine
Verfolgung ebenso wenig herangezogen werden könne.
5.1.2 Bezüglich der Beschwerdeführerin hielt das BFM fest, der Umstand,
dass sie Bestechungsgeld hätte bezahlen müssen, um als Lehrerin ange-
stellt zu werden, stelle ein Korruptionsproblem dar, vor dem Aserbai-
dschan nicht verschont sei und welches sämtliche Bürger und Bürgerin-
nen mehr oder weniger gleichermassen betreffe. Darin könne keine Ver-
folgung der Beschwerdeführerin erblickt werden, denn abgesehen davon,
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dass sie keine Stelle erhalten habe, seien ihr keine Probleme im Sinne
einer staatlich motivierten Verfolgung erwachsen. Ausserdem habe sie
die wegen ihres Ehemannes erhaltenen angeblichen Telefonanrufe bei
der Anhörung zu den Asylgründen nicht genügend präzisiert. Sie habe
insbesondere zur Anzahl und zu den Zeitpunkten der Anrufe keinerlei An-
gaben machen können, was indessen der Fall gewesen wäre, hätte man
sie tatsächlich angerufen.
Zusammenfassend hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden we-
der den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch
an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG stand. Die Beschwerdefüh-
renden erfüllten demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ih-
re Asylgesuche abzulehnen seien.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
5.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er habe bereits bei der Anhörung festgehalten, es sei ein Fehler
gewesen, anlässlich der Befragung als letzte Festnahme diejenige vom
Mai 2012 anstatt diejenige vom November 2012 zu erwähnen. Die Befra-
gung sei jedoch in Türkisch durchgeführt worden, einer Sprache, welche
nicht seiner Muttersprache entspreche.
Der Einschätzung des BFM, wonach das Ereignis vom Mai 2012 keine
weiteren Konsequenzen nach sich gezogen habe, sei zu entgegnen, dass
man ihn im November 2012 wiederum festgehalten habe, was auch als
eine Folge der während des Eurovision Song Contest stattgefundenen
Demonstration zu betrachten sei.
AMNESTY INTERNATIONAL gehe im Bericht vom 15. Juni 2012 davon
aus, dass ein gleichentags festgenommener Videoblogger verhaftet wor-
den sei, weil er während des Musikwettbewerbs auf die Menschenrechts-
verletzungen aufmerksam gemacht habe. Diese Festnahme sei im Rah-
men einer besorgniserregenden Zunahme von Übergriffen der Polizei auf
junge AktivistInnen erfolgt, welche den Musikwettbewerb als Gelegenheit
genutzt hätten, ihren Protesten Ausdruck zu verleihen. Daneben sei dem
Jahresbericht 2013 von AMNESTY INTERNATIONAL zu entnehmen,
dass die Regierung weiterhin mit Einschüchterungen und Inhaftierungen
gegen regierungskritische Personen und Gruppen vorgehe. Menschen-
rechtsorganisationen und Oppositionsparteien würden von der Regierung
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Seite 8
eingeschüchtert und bedroht. Im Bericht von SPIEGEL ONLINE vom
17. Mai 2013 werde festgehalten, dass Nichtregierungsorganisationen,
Parteien oder Zeitungen kaltgestellt würden, indem man sie mit bürokrati-
schem Druck vom Arbeiten abhalte, ihnen unerfüllbare Auflagen mache
oder sie mit Klagen in den finanziellen Ruin treibe. Oppositionellen werde,
so würden es Menschenrechtsorganisationen behaupten, schon mal ein
Päckchen Heroin in die Tasche gesteckt, um sie unter einem konkreten
Vorwand verhaften zu können. All dies geschehe ein Jahr nach dem Eu-
rovision Song Contest in Baku, ohne dass die Öffentlichkeit ausserhalb
von Aserbaidschan davon Notiz nehme.
Mit Blick auf die erwähnten Berichte weist der Beschwerdeführer darauf
hin, dass er und seine Familie latent gefährdet seien und ein menschen-
würdiges Leben in Aserbaidschan unmöglich sei. Neueren Berichten von
AMNESTY INTERNATIONAL zufolge habe sich die Situation in Aserbaid-
schan nicht verbessert. Nach wie vor würden Demonstranten willkürlich
verhaftet und politisch motivierte Strafverfolgungen durchgeführt. Nach
dem Gesagten seien er und seine Familie als Flüchtlinge anzuerkennen
und es sei ihnen Asyl zu gewähren, da sie begründete Furcht vor ernst-
haften Nachteilen hätten.
5.3
5.3.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs erklärte der Beschwerdeführer
insbesondere, er habe in seinem Heimatland wegen der Teilnahme an
Demonstrationen der Opposition Schwierigkeiten bekommen. Er sei
mehrfach festgenommen und bedroht worden. Bei einer Rückkehr müsse
er mit dem Tod rechnen.
Auf seine letzte Festnahme angesprochen, gab er anlässlich der Befra-
gung zur Person an, diese habe im Mai 2012 stattgefunden, während er
bei der Anhörung zu den Asylgründen erklärte, letztmals sei er am
16. November 2012 verhaftet worden. Wie den vorliegenden Akten zu
entnehmen ist, bestehen hinsichtlich dieser angeblichen letzten Verhaf-
tung vom 16. November 2012 ernsthafte Zweifel. Vor dem Hintergrund,
dass der Beschwerdeführer nach der Aktion mit dem Tod bedroht worden
sein will (vgl. A11 S. 3 F14), wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen
Vorfall bereits bei der Befragung zur Person erwähnt hätte. Dies umso
mehr, als er angab, er habe Angst um sein Leben bekommen, das Gefühl
gehabt, er könnte sein Leben verlieren und habe seine Kinder nicht ohne
Vater zurücklassen wollen (vgl. a.a.O., F14/F15). Seine beim BFM vertre-
tene Argumentation, er habe die in Frage stehende Verhaftung nicht er-
D-4726/2013
Seite 9
wähnt, weil er keine Möglichkeit dazu gehabt habe (vgl. A11 S. 4 F18),
muss als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Es trifft
zwar zu, dass der Sachbearbeiter den Beschwerdeführer darauf hinwies,
er solle summarisch das Wichtige darlegen, eine Vertiefung könne später
in einer weiteren Befragung erfolgen (vgl. A4 S. 1). Doch in Anbetracht
des Umstands, wonach der angebliche Vorfall mit der Angst, umgebracht
zu werden, verbunden gewesen sein soll, mithin durchaus als wichtiges
Ereignis zu betrachten ist, hätte der Beschwerdeführer zumindest an-
satzweise von sich aus darüber sprechen müssen. Desgleichen vermag
er auch aus dem auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen,
die Befragung sei nicht in seiner Muttersprache, sondern in Türkisch
durchgeführt worden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aufgrund
dessen, dass er anlässlich der ebenfalls in türkischer Sprache durchge-
führten Anhörung vom 12. Juli 2013 durchaus in der Lage war, die Ereig-
nisse vom November 2012 zu schildern (vgl. A13 S. 2-4), ist nicht ersicht-
lich, weshalb ihm dies nicht bereits bei der Befragung hätte möglich sein
sollen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die erst im Rahmen der An-
hörung geltend gemachte Festnahme als nachgeschoben, mithin un-
glaubhaft zu bewerten ist. Der Vollständigkeit halber ist indessen darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung
aus dieser Verhaftung nichts zu seinem Vorteil ableiten könnte, zumal ei-
ne kurze Haftdauer von einem Tag (vgl. A11 S. 3 F9) keine Asylrelevanz
entfalten würde.
Nachdem sich die angebliche Verhaftung vom November 2012 als un-
glaubhaft erwiesen hat, ist dem Argument in der Beschwerde, diese Fest-
nahme sei eine Folge der Demonstrationen vom Mai 2012, jegliche
Grundlage entzogen. Da es im Zusammenhang mit den Festnahmen,
welche anlässlich dieser Demonstrationen stattgefunden haben, jeweils
noch am selben Tag zur Freilassung gekommen sein soll (vgl. A11 S. 4
F20), ist im Weiteren nicht davon auszugehen, dass diese Vorfälle für den
Beschwerdeführer irgendwelche asylrelevanten Konsequenzen hatten.
Hinsichtlich des Vorfalls, bei welchem er als Gelegenheitstaxifahrer ge-
schlagen und das Auto konfisziert wurde, ist festzustellen, dass er dieses
Ereignis bei der Schilderung seiner Gesuchsgründe im Rahmen der Be-
fragung zur Person mit keinem Wort erwähnte. Er begann erst bei der
Anhörung davon zu erzählen, als ihn der Befrager auf einen entspre-
chenden Zeitungsartikel vom 30. März 2012 aufmerksam machte (vgl.
A13 S. 7 F48 ff.). Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschwerdefüh-
rer diesen Vorfall selbst als nicht sehr gewichtig erachtete, ansonsten er
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ihn von sich aus erwähnt hätte. Zudem darf davon ausgegangen werden,
dass er allfällige sich daraus ergebenden weiteren Nachteile vorgebracht
hätte, wäre er davon betroffen gewesen. Der Vorfall erweist sich nach
dem Gesagten als nicht asylrelevant.
Was die im Zusammenhang mit der Demonstration vom 2. April 2011 gel-
tend gemachten Vorbringen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass
auch diese nicht asylrelevant sind. Da die Ausreise erst im Dezember
2012 erfolgte, fehlt es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht.
5.3.2 Angesichts der Umstände ist insgesamt nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Heimatland flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Seine Furcht, bei einer
Rückkehr umgebracht zu werden, erweist sich somit als unbegründet.
Auch die eingereichten Beweismittel lassen keine andere Einschätzung
zu. So vermag der Beschwerdeführer mit den im Rahmen von Veranstal-
tungen und Demonstrationen aufgenommenen Fotos, auf denen er teil-
weise abgebildet ist, lediglich seine Teilnahme zu belegen, nicht jedoch,
dass gegen ihn in asylrelevanter Weise vorgegangen worden wäre. Dies
trifft gleichermassen auf das im fremdsprachigen Bericht vom 4. August
2013 enthaltene Foto zu, weshalb es sich erübrigt, eine Übersetzung ein-
zuholen. Die Berichte von AMNESTY INTERNATIONAL, aus SPIEGEL
ONLINE und dem UniSPIEGEL haben allesamt keinen konkreten Bezug
zum Beschwerdeführer, weshalb er daraus ebenso wenig zu seinen
Gunsten ableiten kann. Gemäss dem Begleitschreiben seines Bruders
soll der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung (Zerschlagen einer
Fensterscheibe während einer Kundgebung im Jahr 2012) angezeigt und
deswegen am 22. Oktober 2013 gerichtlich vorgeladen worden sein. Da
diese Sachbeschädigung nicht bereits beim BFM, sondern erst im Be-
schwerdeverfahren erwähnt wurde, sind die entsprechenden Vorbringen
als nachgeschoben zu bewerten und können dem Beschwerdeführer
nicht geglaubt werden. Infolgedessen muss auch die Echtheit der einge-
reichten Vorladung bezweifelt werden. Dies umso mehr, als das angebli-
che Gerichtsdokument weder einen Briefkopf noch ein Ausstellungsdatum
enthält und darin von einem Zivilprozess die Rede ist, obwohl es sich bei
der Sachbeschädigung um einen Straftatbestand handelt. Auch aus dem
Zeitungsartikel vom 20. November 2013 vermag der Beschwerdeführer
nichts zu seinem Vorteil abzuleiten. Nachdem aufgrund der vorstehenden
Erwägungen davon auszugehen ist, er habe bei der Rückkehr keine asyl-
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Seite 11
relevanten Nachteile zu befürchten, ist entgegen den Ausführungen im
Artikel auch nicht davon auszugehen, dass seine in der Heimat verblie-
benen Familienangehörigen tatsächlich unter Druck stehen und die Be-
hörden seine Rückkehr verlangen bzw. ihn unmittelbar danach inhaftieren
werden. Hinsichtlich der beim BFM eingereichten Beweismittel kann auf
die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde braucht nicht näher
eingegangen zu werden, da dies zu keiner anderen Betrachtungsweise
führen würde. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt.
5.4 Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, seit Beendigung ihrer Ausbildung zur Lehrerin
habe sie keine Arbeit gefunden. Um angestellt zu werden, müsse man
Bestechungsgeld bezahlen. Ausserdem habe sie wegen des Ehemannes
anonyme Telefonanrufe erhalten.
Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme als un-
glaubhaft bzw. als nicht asylrelevant zu erachten sind (vgl. E. 5.3.1), ist
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin deswegen mehr-
mals telefonisch behelligt wurde. Im Übrigen fällt auf, dass sie bei der An-
hörung weder in der Lage war, wenigstens eine ungefähre Anzahl der An-
rufe noch deren Zeitpunkt anzugeben (vgl. A14 S. 5 F32 ff.). Dies wäre
jedoch zu erwarten gewesen, hätte man sie tatsächlich angerufen. Des
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Schwierigkeiten der Beschwer-
deführerin bei der Stellensuche keine ernsthaften Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG darstellen.
Nach dem Gesagten erfüllt auch die Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft nicht. Das BFM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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Seite 12
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
D-4726/2013
Seite 13
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Aserbaidschan dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihnen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Aserbai-
dschan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Aserbaidschan ist festzustel-
len, dass dort weder Krieg noch eine Situation generalisierter Gewalt
herrscht und auch keine medizinische Notlage besteht, weshalb der
Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.
7.3.2 Vor diesem Hintergrund bleibt zu prüfen, ob sich der Wegweisungs-
vollzug nach Aserbaidschan auch in individueller Hinsicht als zumutbar
erweist.
7.3.2.1 Was ihre Gesundheit anbelangt, machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie habe Atembeschwerden, Schlafstörungen und leide an
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Angstzuständen. Ausserdem habe ihre Stresssituation zu Blutarmut ge-
führt (vgl. A5 S. 7, A14 S. 3 F8). Der Beschwerdeführer seinerseits erklär-
te, er habe Schwierigkeiten mit der Nase und sei wegen Hautproblemen
beim Arzt gewesen (vgl. A13 S. 6 F39, S. 8 F61).
Den Erkenntnissen des Gerichts zufolge ist eine medizinische Versor-
gung in Aserbaidschan gewährleistet. Die nötige Infrastruktur mit entspre-
chenden Einrichtungen und ärztlichem Personal ist vorhanden und auch
die meisten Medikamente sind verfügbar. Somit stehen vorliegend die
geltend gemachten, indessen nicht belegten gesundheitlichen Probleme
einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
7.3.2.2 Darüber hinaus sind keine weiteren persönlichen Gründe ersicht-
lich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführen-
den gerieten im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation.
So verfügt die Beschwerdeführerin über eine Berufsausbildung als Lehre-
rin (vgl. A5 S. 4) und der Beschwerdeführer über eine solche als Schnei-
der (vgl. A4 S. 4). Der Beschwerdeführer war zudem als Taxifahrer tätig,
um ein Zusatzeinkommen zu erzielen (vgl. A13 S. 7 F49). Beim Aufbau
einer neuen Existenz werden ihnen diese Voraussetzungen von Nutzen
sein. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch anzumerken, dass allein
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevöl-
kerung generell betroffen ist, wie beispielsweise ein schwieriger Arbeits-
markt oder Wohnungsnot, für sich allein keine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1
S. 215). Demzufolge vermögen die Beschwerdeführenden aus dem er-
wähnten Korruptionsproblem und den Vorbringen, sie hätten keine eigene
Wohnung bzw. der Beschwerdeführer finde keine Arbeit (vgl. A4 S. 8, A5
S. 7) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Da sich mehrere Angehörige in
Aserbaidschan aufhalten (Eltern und Geschwister [vgl. A4 und A5 S. 5]),
darf auch von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden,
welches den Beschwerdeführenden bei der Wiedereingliederung behilf-
lich sein kann. Ihre rund acht- bzw. neunjährigen Söhne dürften – wie für
Kinder in diesem Alter üblich – noch stark an die Eltern gebunden sein,
weshalb für sie eine Rückkehr nach Aserbaidschan keine unüberwindba-
ren Probleme mit sich bringen sollte. Zudem ist davon auszugehen, dass
die Kinder in schulischer Hinsicht den Anschluss an ihre aserbaidschani-
schen Altersgenossen finden können. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar.
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7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
somit abzuweisen.
9.
9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei ver-
fügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die
Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unbesehen der durch die Fürsorgebestätigung vom 19. August
2013 ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuwei-
sen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.3 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht
ausgerichtet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: