B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4726/2017
Ur t e i l vom 3 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2017 / N (…).
D-4726/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige Äthiopiens – verliess ih-
ren Heimatstaat im Juli 2014 und reiste als unbegleitete Minderjährige per
Flugzeug über Ägypten nach Spanien ein. Nach einem kurzen Aufenthalt
reiste sie weiter in die Schweiz ein, wo sie am 8. September 2014 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ vorsprach, worauf sie
vom Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) als Asylsuchende regis-
triert wurde.
B.
Gemäss einer Abfrage des zentralen europäischen Visumssystems (CS-
VIS) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin am 3. August 2014
von der spanischen Botschaft in Y._______ ein Visum ausgestellt worden
war, gültig bis zum 13. September 2014 und für eine einmalige Einreise ins
Gebiet der Schengen-Staaten (Visum C).
C.
Am 12. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin summarisch be-
fragt (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1).
D.
Am 24. September 2014 wurde der Beschwerdeführerin nach Konsultation
der spanischen Visumsunterlagen im Hinblick auf einen möglichen Nicht-
eintretensentscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31)
mündlich das rechtliche Gehör gewährt (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1).
E.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 zeigte die damalige Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin ihr Mandat an und erbat das SEM den Aufenthalts-
ort der Mutter in Spanien zu nennen, damit die Beschwerdeführerin mit ihr
in Kontakt treten könne.
F.
Am 29. Januar 2015 teilte das SEM mit, dass sie trotz Abklärungen bei den
spanischen Behörden keine näheren Informationen über den Aufenthalts-
ort der Mutter besitzen würden.
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G.
Mit Eingaben vom 27. April 2015, 26. Mai 2015, 29. Juni 2015 und 2. De-
zember 2016 wurde bezüglich des Verfahrensstands angefragt und eine
zügige Verfahrenserledigung erbeten.
H.
Am 1. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin eingehend im Sinne von
Art. 29 AsylG angehört (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1).
I.
Mit Eingabe vom 14. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine E-
Mail ihrer Mutter an ihren Pflegevater zu den Akten, in welchem die Mutter
mitteilte, dass sie keine Möglichkeit habe, ihre Tochter in Spanien aufzu-
nehmen, da sie sowohl finanzielle als auch gesundheitliche Probleme
habe.
J.
Mit Anfrage vom 22. November 2016 ersuchte das SEM die schweizeri-
sche Botschaft in Y._______ um Abklärungen vor Ort bezüglich der Identi-
tät und der Lebensumstände des Vaters.
K.
Am 18. März 2017 reichte die Botschaft einen Bericht zu den Akten. Am
13. April 2017 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich in-
nert Frist zur Botschaftsabklärung zu äussern.
L.
Die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren damals bevollmächtigen
Rechtsvertreter – reichte am 15. Juni 2017 eine umfassende Stellung-
nahme zu den Akten, wobei einerseits weitere Angaben zu ihrem Hinter-
grund gemacht wurden und andererseits auf eine fortgeschrittene Integra-
tion der nach wie vor minderjährigen Beschwerdeführerin verwiesen
wurde.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie Fotos, welche sie und ihren Vater
zeigten, Dokumente bezüglich der Zustellung der Fotos, ein Referenz-
schreiben ihres Klassenlehrers, einen Bericht ihres gesetzlichen Vertreters
sowie die Verfügung der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
vom (…) 2015 bezüglich der unbefristeten Bewilligung zur Aufnahme als
Pflegekind bei ihren Pflegeeltern zu den Akten.
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Seite 4
M.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 – eröffnet am 24. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte deren Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug nach Äthiopien an.
N.
Die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – erhob
gegen diesen Entscheid am 23. August 2017 Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt, die Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtli-
che Rechtsbeiständin.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen Bericht ihres Pflegevaters
über die Umstände in Äthiopien (inkl. Bestätigung der Miete des Wohnrau-
mes des Vaters, Bestätigung bezüglich den Beruf als Krankenpfleger des
Vaters, eine amtliche Bestätigung der Mittellosigkeit und Erwerbslosigkeit
des Vaters, einen aktuellen Gesundheitsstatus des Vaters, Bestätigung der
Nachbarn bezüglich der Betreuung der Beschwerdeführerin sowie diverse
Fotos der Wohnung), einen Verlaufs- und Statusbericht (…) für die Zeitpe-
riode vom 2. Oktober 2014 bis zum 20. August 2017, eine Fürsorgebestä-
tigung sowie eine Kostennote ins Recht.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2017 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich zur Sache ver-
nehmen zu lassen.
P.
Das SEM ersuchte mit Schreiben vom 7. September 2017 darum, die an-
gesetzte Vernehmlassungsfrist bis mindestens zum 13. November 2017 zu
erstrecken, da es für eine Beurteilung der im Beschwerdeverfahren einge-
reichten Unterlagen eine erneute Botschaftsabklärung als notwendig er-
achte.
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Seite 5
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 wurde dieses Ersuchen um
Fristerstreckung mit Hinweis auf Art. 58 Abs. 1 VwVG sowie der Praxis
nach den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 6 abgewiesen.
R.
Am 16. November 2017 verzichtete das SEM auf eine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Wegweisungsvollzug.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 6
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
3.1 In den drei Befragungen anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens
machte die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Wegweisungsvollzug im
Wesentlichen geltend, sie habe bis zu ihrer Ausreise in X._______ mit ih-
rem Vater zusammen gelebt, welcher als Arzt in einer eigenen Klinik gear-
beitet habe. Sie habe keine Geschwister. In X._______ habe sie auch die
Schule besucht und die sechste Klasse abgeschlossen. Sie habe aufgrund
ihres jungen Alters nie gearbeitet und auch keinen Beruf erlernt. Da ihr Va-
ter nicht in X._______, sondern rund eine Stunde mit dem Auto ausserhalb
gearbeitet habe, sei sie oft alleine zu Hause gewesen. Dort sei sie von den
Angestellten ihres Vaters betreut worden. Sie sei oft krank gewesen und
habe deshalb sogar die erste Klasse wiederholen müssen.
Bezüglich ihrer Mutter machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend,
sie kenne sie nicht, da sie die Familie verlassen habe, als sie sieben oder
acht Jahre alt gewesen sei. In der Anhörung korrigierte sie sich diesbezüg-
lich und brachte vor, sie habe sich vor ihrer Einreise in die Schweiz eine
oder zwei Wochen bei der Mutter in Spanien aufgehalten. Diese habe ei-
nen neuen Mann, mit welchem sie einen Sohn habe. Die Zeit mit ihr sei
schrecklich gewesen, da sie keinen guten Eindruck vom neuen Partner der
Mutter habe und die beiden sich viel gestritten hätten. Die Mutter hätte sie
dann in die Schweiz geschickt.
Sie habe nun per Telefon erfahren, dass ihr Vater eine andere Frau heira-
ten wolle und glaube, dass er sie nicht mehr lieb habe. In Äthiopien habe
sie neben ihrem Vater und einer Grossmutter, welche sie kaum kenne,
keine Verwandten. In der Schweiz gefalle es ihr bei den Pflegeeltern sehr
gut und sie unternehme viel mit ihren Freunden und Freundinnen aus der
Schule.
3.2 In der Botschaftsabklärung wurde zur Hauptsache dargelegt, dass die
Beschwerdeführerin an der im Asylverfahren angegebenen Adresse ge-
wohnt habe, dort bekannt sei und auch die angegebenen Schulen besucht
habe. Jedoch sei sie nicht an der angegebenen Adresse geboren worden,
sondern im Alter von fünf oder sechs Jahren dorthin gezogen. Ihr Vater sei
kein Arzt, sondern ein Verkäufer von medizinischen Produkten, arbeite
meist aber nicht am Wohnort, weshalb er nur an den Wochenenden und in
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den Ferien zu Hause sei. Ihr Vater sei telefonisch kontaktiert worden und
habe die Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigt.
3.3 In der Stellungnahme vom 15. Juni 2017 machte die Beschwerdefüh-
rerin im Wesentlichen geltend, sie habe tatsächlich die ersten fünf oder
sechs Lebensjahre in einem anderen Quartier gewohnt und sei erst danach
nach X._______ gezogen. Dass der Vater nicht Arzt sei, stehe nicht im Wi-
derspruch zu ihren Aussagen, handle dieser doch mit medizinischen Pro-
dukten und habe vielleicht auch ein Medizinstudium abgeschlossen. Aus
den eingereichten Fotos werde ersichtlich, dass der Vater rund (…) Jahre
alt und somit älter als auf den SEM zur Verfügung stehenden Bildern sei.
Die zum Teil aufgetretenen Widersprüche seien überdies durch ihr noch
sehr junges Alter zu erklären. Es gehe sowohl klar aus der Botschaftsab-
klärung als auch aus ihren Vorbringen hervor, dass sie von ihren Eltern
vernachlässigt worden sei. Vorliegend handle es sich auch deshalb um
eine Ausnahmekonstellation. Obschon sie minderjährig sei, daure das
Asylverfahren nun bereits drei Jahre. Aufgrund der in der Zwischenzeit ent-
standenen Bindung zur Pflegefamilie, sei die Wegweisung nach Spanien
und Äthiopien unzumutbar geworden, zumal die Integration in der Schweiz
weit fortgeschritten sei. Die Wegweisung würde eine Entwurzelung aus ih-
rem vertrauten Umfeld bedeuten, was zu einer Entwicklungsstörung führen
könnte. Die Wegweisung nach Spanien stehe nicht zur Diskussion, da sie
keinen Bezug zu Spanien habe und die Mutter sie auch nicht aufnehmen
wolle und könne. In der Schweiz verfüge sie über eine verlässliche und
liebevolle familiäre Umgebung. Auch in der Schule habe sie sich mit guten
Leistungen integriert. Sowohl das zarte Alter, als auch ihre Reife, die Ab-
hängigkeit zu ihrem Umfeld in der Schweiz sowie die bereits erfolgte In-
tegration würden für einen Verbleib in der Schweiz sprechen. Aktuell werde
sogar eine Adoption geprüft. Ihr Vater wohne zudem nicht in X._______,
weshalb sie bei einer Rückkehr wieder den Hausbediensteten überlassen
würde. Es würde dem Kindeswohl widersprechen, sie nochmals aus ihrem
Umfeld zu reissen. Ferner sei festzustellen, dass die zulässige Dauer des
Asylverfahrens bereits massiv überschritten worden sei.
3.3.1 Gemäss dem der Stellungnahme beigelegten Schreiben des Klas-
senlehrers der Beschwerdeführerin, habe sich die Beschwerdeführerin
bestens integriert. Sie habe die hiesigen Umgangsformen schnell gelernt
und werde von den Schülerinnen und Schülern geschätzt und respektiert.
Neben ihrem Auftreten im Alltag habe sie auch im schulischen Bereich
grosse Fortschritte erzielt. Sie schliesse zu ihren Mitschülerinnen und Mit-
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schülern auf und bringe sich auch – dank dem Überwinden der sprachli-
chen Barrieren – mehr und mehr im Unterricht ein. Dank grosser Anstren-
gung ihrerseits und ihres Umfelds verfüge sie über genügend Wissen,
Kompetenzen und Sicherheit, um sich aktiv auf ihre Zukunft einzulassen.
3.3.2 Der Beistand der Beschwerdeführerin machte in seinem Schreiben
vom 1. Juni 2017 im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe
zu ihren Pflegeeltern sowie ihren Pflegebrüdern schnell vertrauens- und
liebevolle sowie tragfähige Beziehungen aufbauen können. Sie bekomme
mit ihren Pflegeeltern als verlässliche und verfügbare Bezugspersonen, die
nötigen Grenzen und Strukturen, was ihr erlaube, innerhalb eines erweiter-
ten Rahmens eigenständiges Handeln zu erlernen. In den nun fast drei
Jahren bei der Familie, sei sie zu einem Teil der Familie geworden. Auch
ausserhalb der Pflegefamilie habe sie ein intaktes und ausgewogenes so-
ziales Umfeld. Die berufliche Integration werde aufgrund der schulischen
Leistungen sowie der guten Deutschkenntnisse mit grosser Wahrschein-
lichkeit erfolgreich verlaufen. Eine Rückführung nach Äthiopien würde eine
akute Gefährdung provozieren.
3.4 Das SEM begründete seine Verfügung vom 20. Juli 2017 im Wesentli-
chen damit, im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 20. Novem-
ber 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) sei
der Vollzug der Wegweisung nur dann unzulässig, wenn er auf einer Be-
stimmung des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis be-
ruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK nicht vereinbar sei. Die
Bestimmungen des Ausländer- und Asylgesetzes sowie des Zivilgesetzbu-
ches, welche die Verpflichtungen der Schweiz der KRK konkretisieren, ge-
nügten den internationalen Verpflichtungen. Zudem stellten die Bestim-
mungen der KRK Leitgedanken für die schweizerischen Behörden in ge-
setzgeberischer und verwaltungsrechtlicher Hinsicht dar. Der Vollzug der
Wegweisung sei demnach zulässig.
Die Anordnung eines Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien sei grundsätz-
lich in alle Regionen zumutbar. Auch wenn momentan von einer ange-
spannten Lage in verschiedenen Teilen des Landes auszugehen sei, herr-
sche weder Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. An
dieser Einschätzung ändere auch der seit Oktober 2016 herrschende Aus-
nahmezustand nichts. Auch aus den Akten würden sich keine individuellen
Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar er-
scheinen liessen. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls sowie aus der
Adoleszenz resultierenden Umständen spreche der Aufenthalt von drei
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Seite 9
Jahren in der Schweiz nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Die Einbin-
dung der Beschwerdeführerin ins schweizerische Schulsystem und in fa-
miliäre Strukturen würde einer starken Bindung gleichkommen, welche ge-
wissen prägenden Charakter habe. Dem gegenüber sei festzustellen, dass
der leibliche Vater der Beschwerdeführerin in Äthiopien lebe und das SEM
mit ihm Kontakt aufgenommen habe. Daraus habe sich ergeben, dass die-
ser nach wie vor mit der Rückkehr der Beschwerdeführerin rechne und er
sie auch wieder aufnehme. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer
derartigen Verwurzelung und starken Integration in der Schweiz gespro-
chen werden, welche reziprok eine Abtrennung von ihrem Vater und einer
nicht wiederherstellbaren Entwurzelung in Äthiopien zu begründen ver-
möchte. Ihr Vater sei nach wie vor in X._______, arbeite in W._______ als
Verkäufer und lebe in wirtschaftlich guten Verhältnissen. Es sei aus den
Akten nichts zu entnehmen, was gegen ihre Rückkehr in die Obhut des
Vaters sprechen könnte. Dem Umstand, dass sie nach ihrer Rückkehr wie-
der bei ihrem Vater wohnen könne, erneut in einem vertrauten Umfeld le-
ben, lernen, arbeiten und sich in ihrer Muttersprache ausdrücken könne,
sei gebührend Rechnung zu tragen. Auch wenn der Abschied aus der
Schweiz nicht einfach sein dürfte, erweise sich der Wegweisungsvollzug
als zumutbar.
3.5 In ihrer Beschwerde vom 23. August 2017 machte die Beschwerdefüh-
rerin – neben einer ausführlichen Darstellung des bereits dargelegten
Sachverhalts – im Wesentlichen geltend, Asylgesuche von Minderjährigen
müssten vom Gesetzes wegen prioritär behandelt werden. Seit ihrer Ein-
reise seien jedoch drei Jahre vergangen, wobei sie erst im März 2016 an-
gehört und wiederum mehr als acht Monate verstrichen seien, bis die Bot-
schaft in Äthiopien um Abklärungen ersucht worden sei. Diesem Umstand
sei angemessen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sei das Kindeswohl
gemäss konstanter Rechtsprechung bei der Zumutbarkeitsprüfung von ge-
wichtiger Bedeutung. Aus der Botschaftsabklärung gehe nur hervor, dass
das SEM den Vater ausfindig gemacht habe. Es könne der Abklärung aber
nicht entnommen werden, ob er in der Lage sei, ihre Bedürfnisse ihrem
Alter sowie der physischen und psychischen Verfassung entsprechend ab-
zudecken. Der Vater sei indessen nicht bereit, sie wieder aufzunehmen. Ihr
Pflegevater sei selber nach Äthiopien gereist und habe sich ein Bild der
Situation vor Ort gemacht. Seine Abklärungen würden mehrheitlich im Wi-
derspruch zu den Ergebnissen des SEM stehen. Im Rahmen der Bot-
schaftsabklärung habe es weder ein effektives Gespräch mit dem Vater
gegeben, noch sei dessen Lebenssituation abgeklärt worden. Ihr Vater sei
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(…) Jahre alt und habe früher als Krankenpfleger und nicht als Arzt gear-
beitet. Er sei heute arbeitslos und lebe an der angegebenen Adresse nur
zur Miete. Die Wohnung bestehe aus einem rudimentär eingerichteten
Raum. Er habe keine Hausangestellten, vielmehr hätten sich jeweils Nach-
barn um sie gekümmert. Sie habe in X._______ keinerlei elterliche Für-
sorge erfahren. Ihre Eltern hätten sie im Alter von (…) Jahren sich selber
überlassen und zu einem Spielball ihrer Trennung gemacht. Keiner habe
irgendwelche Anstrengungen unternommen, um sie zurückzuholen res-
pektive Verantwortung zu übernehmen. In den prägenden Jahren der Ado-
leszenz sei sie massiv vernachlässigt und im Stich gelassen worden.
Gleichzeitig sei die Schweiz in den letzten drei Jahren zu ihrem tatsächli-
chen Lebensmittelpunkt geworden. Trotz der Gleichgültigkeit ihrer Eltern
und ihres noch jungen Alters habe sie es geschafft, in der Schweiz ein Be-
ziehungsnetz aufzubauen und sich bestens zu integrieren. Der dafür not-
wendige Halt und die Stabilität habe sie bei ihrer Pflegefamilie gefunden.
Die Pflegeeltern seien wichtige Bezugspersonen geworden, wohingegen
ihre leiblichen Eltern fremde Menschen seien, zu denen sie – wenn über-
haupt – sporadischen Kontakt pflege. Sie habe bereits einmal eine schwer-
wiegende Trennungserfahrung machen müssen. Einem so jungen Men-
schen nach drei Jahren wieder eine solche Trennung zuzumuten, verletze
das Kindesinteresse massiv. Äthiopien und ihr Vater seien ihr fremd gewor-
den. Sie aus dem bestehenden Setting herauszureissen und zu ihrem Va-
ter zu schicken, welcher über (…) Jahre alt sei und nicht mehr für sie sor-
gen könne, würde zu einer starken Belastung führen und ihre Entwicklung
gefährden. Sie habe sich sowohl sozial als auch kulturell gut in der Schweiz
integriert. Sie besuche die Schule und habe ihre prägenden Jugendjahre
hier verbracht. Die schweizerische Kultur und Lebensweise seien ihr ver-
traut. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass sie mit einem Vollzug der Weg-
weisung entwurzelt werde und dies zu einer starken Belastung in ihrer wei-
teren Entwicklung führe, die mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren
wäre. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb unzumutbar.
3.5.1 Im in der Beschwerde beigelegten Abklärungsbericht des Pflegeva-
ters wird zur Hauptsache geltend gemacht, dass er (der Pflegevater) vom
9. bis 13. August 2017 nach Y._______ gereist sei, und dort selbständig
Abklärungen getätigt habe. Gemäss Aussagen einer Mitarbeiterin des An-
waltsbüros, welches im Auftrag der Schweizer Botschaft die Abklärungen
getätigt habe, habe kein persönlicher, sondern lediglich ein telefonischer
Kontakt zum Vater der Beschwerdeführerin stattgefunden. Aussagen einer
in die Abklärung involvierten Nichtregierungsorganisation hätten ergeben,
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Seite 11
dass zum Zeitpunkt der Abklärungen die Gefahr von auszubrechenden Un-
ruhen in der Region bestanden habe. Es sei daher davon auszugehen,
dass die Abklärungen so kurz wie möglich gehalten worden seien. Der Va-
ter lebe in einem einfachen, gemieteten Raum, welcher als Schlaf- und
Aufenthaltsraum genutzt werde und als Küche diene. Der (…)-jährige, an
verschiedenen physischen Beschwerden leidende Vater sei mittlerweile ar-
beitslos und habe keine Ersparnisse, weshalb er der Beschwerdeführerin
keine Schulbildung ermöglichen könne. Er wolle sich einer Kirche an-
schliessen und sich auf sein Ableben vorbereiten. Er sei Krankenpfleger
gewesen und aufgrund seiner Arbeit oft und teilweise mehrere Tage pro
Woche unterwegs. In seiner Abwesenheit hätten die Nachbarn unentgelt-
lich auf die Beschwerdeführerin aufgepasst. Hausangestellte habe er
keine. Er habe die Beschwerdeführerin nach Spanien geschickt, da er da-
von ausgegangen sei, dass er sie nicht mehr lange hätte adäquat betreuen
können. Er sei aber nicht darüber informiert gewesen, dass die Beschwer-
deführerin weiter in die Schweiz geschickt werde. Bis zur Ausreise nach
Spanien habe die Beschwerdeführerin praktisch keinen Kontakt zu ihrer
Mutter gehabt.
3.5.2 Aus dem Verlaufs- und Statusbericht des (…) vom 21. August 2017
wird im Wesentlichen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei Ankunft
in der Pflegefamilie zunächst eingeschüchtert, verängstigt und desorien-
tiert gewirkt habe. Sie habe sich am (…)-jährigen Sohn der Pflegeeltern
und nicht den (…)- und (…)-jährigen Pflegekindern aus Äthiopien orientiert.
Körperlich und seelisch habe sie geschwächt gewirkt. Ihre grosse Selb-
ständigkeit im Alltag habe dabei stark zu ihrem kindlichen Verhalten kon-
trastiert. Im familiären Rahmen habe sie nun eine hohe Resilienz entwi-
ckelt. Bei ihrer Ankunft sei die Beschwerdeführerin sehr klein und mager
gewesen. Ihr äusseres Erscheinungsbild habe nicht einer (…)-jährigen Ju-
gendlichen entsprochen und sie sei immer wieder krank geworden ([…]),
wobei sie teilweise sogar notfallmässig im Spital habe behandelt werden
müssen. Zudem leide sie unter (…). Sie habe nun massiv in ihrer physi-
schen Entwicklung aufgeholt und sie sehe heute altersentsprechend und
gesund aus. In emotionalen Belastungssituationen reagiere sie nach wie
vor mit suizidalen Äusserungen, Rückzug und Appetitlosigkeit. Sie sei in
solchen Situationen auf einen vertrauten Rahmen und viel Aufmerksamkeit
angewiesen. Bei ihrer Ankunft sei sie entgegen ihrem Alter in der (…) ein-
geschult worden. Sie habe in diesen sicheren Rahmenbedingungen
schnell Deutsch gelernt und auch dank ihrer emotionalen, physischen und
psychischen Entwicklung nach einem Jahr direkt in der (…) angemeldet
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Seite 12
werden können. Dort besuche sie heute die (…) Klasse und sei eine moti-
vierte Schülerin. Zudem habe sie bereits eine Lehrstelle in Aussicht. Im
Klassenverband geniesse sie eine hohe Akzeptanz und werde von ihren
Mitschülerinnen und Mitschülern sowie von den Lehrpersonen geschätzt.
Ihr sei es zudem gelungen, ein Netzwerk an Freunden aufzubauen. Sie
habe viel Selbstsicherheit gewinnen können und eine grosse Persönlich-
keitsentwicklung durchlaufen können. Insgesamt habe sich die Beschwer-
deführerin – trotz der prägenden Trennungserfahrungen und fehlenden er-
wachsenen Bezugspersonen in der Vergangenheit – zu einer einigermas-
sen ausgeglichenen, fröhlichen und selbstsicheren Jugendlichen entwi-
ckelt. Es sei ihr gelungen, Vertrauen in die Beziehung zu ihren Pflegeeltern
aufzubauen. Eine erneute unerwünschte und nicht beeinflussbare Tren-
nung von ihren wichtigsten Bezugspersonen erscheine unzumutbar und
mit dem Kindeswohl unvereinbar. Da sie zudem ein stark ambivalentes
Verhältnis zu ihrem Vater habe, scheine dieser neben seiner gesundheitlich
und wirtschaftlich instabilen Situation nicht die geeignete Person zu sein,
um das Wohlergehen seiner Tochter sicher zu stellen.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unmöglich, unzulässig oder unzumut-
bar, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern und Auslän-
derinnen (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat
ausreisen oder dorthin gebracht werden kann, er ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslän-
derin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen, und er kann für Ausländerinnen oder Ausländer un-
zumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret
gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
4.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alter-
nativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegwei-
sung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
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Seite 13
geln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4. m.w.H.). Bei der Prüfung der drei genann-
ten Kriterien ist auf die im Zeitpunkt des Entscheides bestehenden Verhält-
nisse abzustellen.
4.4 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispiel-
haft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder
mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchti-
gung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine
Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, feh-
lendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fort-
kommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer kon-
kreten Gefährdung führen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7 m.w.H. und E-
MARK 1995 Nr. 5 E. 6e, 1994 Nr. 20, 1994 Nr. 19, 1994 Nr. 18). Wird eine
solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
5.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bil-
det im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art.
3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche
Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Weg-
weisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 2005 Nr. 6, E. 6.2).
5.3 In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des
Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner
Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Un-
terstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren
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Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufent-
haltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und
Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewich-
tiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal
vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus ent-
wicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche
Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern
auch dessen übrige soziale Einbettung.
5.4 Nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden (vgl. BVGE
2009/28 E. 9.3.2, m.w.H.) kann die Verwurzelung einer asylsuchenden Per-
son in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche
unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt;
eine solche Überlagerung der früheren Sozialisierung durch die aktuelle
Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist insbesondere bei Kindern
und Jugendlichen aber auch bei jungen Erwachsenen zu beobachten (vgl.
BVGE 2009/28 E. 9.3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3; 2005 Nr. 6 E. 6,
m.w.H.).
5.5 Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die
Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im
Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug ei-
nes langjährig anwesenden Adoleszenten sowie auch eines zwischenzeit-
lich erwachsen gewordenen Kindes beziehungsweise Jugendlichen eine
differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die be-
sonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat
eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den
Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwi-
ckelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität
und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen.
5.6
5.6.1 Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien im Juli 2014 im Alter von
gut (…) Jahren, wobei in den Akten mehrmals festgehalten wurde (vgl. act.
SEM A7, S. 9 unten, A15), dass das Erscheinungsbild der Beschwerdefüh-
rerin darauf hindeute, dass diese jünger sei, als das angegebene Alter und
auf (…) bis (…) geschätzt wurde. Die Beschwerdeführerin befindet sich
zum Urteilszeitpunkt nun knapp vier Jahre in der Schweiz und ist gemäss
ihren Identitätspapieren (…)-jährig. Diese Jahre – von (…) bis (…) Jahren
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– sind für die Bildung der Persönlichkeit unbestrittenermassen von ent-
scheidender Bedeutung, beinhalten sie doch den Grossteil der sogenann-
ten Adoleszenz.
5.6.2 Zur Verfahrensdauer von nunmehr knapp vier Jahren ist an dieser
Stelle anzumerken, dass Asylgesuche von Minderjährigen gemäss Art. 17
Abs. 2bis AsylG prioritär zu behandeln sind. In diesem Sinne ist es denn
auch unter Berücksichtigung der hohen Asylgesuchszahlen im Jahr 2015
unverständlich, dass ein Asylgesuch einer rund (…) Asylsuchenden über
mehrere Jahre unbehandelt geblieben ist. So ist nicht ersichtlich, weshalb
zwischen der Beendigung des Dublin-Verfahrens am 27. Januar 2015 und
der Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. März 2016 keinerlei Untersu-
chungsmassnahmen getätigt wurden. Dies ist insbesondere störend, da
die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum dreimal (27. April 2015,
26. Mai 2015, 29. Juni 2015) bezüglich des Verfahrensstands nachgefragt
und um zügige Behandlung ihres Asylgesuchs gebeten hat. Auch im wei-
teren Verlauf des Verfahrens kam es wiederholt zu mehrmonatigen Still-
ständen, so beispielsweise zwischen der Anhörung und der Botschaftsan-
frage vom 22. November 2016 (act. SEM A36). Demgegenüber ist festzu-
stellen, dass die Beschwerdeführerin die ihr angesetzten Fristen jeweils
eingehalten hat respektive im Falle der Stellungnahme auf die Botschafts-
anfrage mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung um Frister-
streckung erbat. Die lange Verfahrensdauer kann demnach nicht der Be-
schwerdeführerin angelastet werden.
5.6.3 Die heute (…)-jährige und somit nach wie vor minderjährige Be-
schwerdeführerin ist gemäss den eingereichten Berichten in der Schweiz
bestens integriert (zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf E. 3.3 und
3.5 verwiesen).
Aus den Akten ergeht darüber hinaus, dass sie zu ihren Pflegeeltern eine
enge und intensive Beziehung einzugehen vermochte und sogar eine
Adoption geprüft wurde. Für diese tiefe Bindung spricht weiter auch der
Umstand, dass der Pflegevater persönlich nach Äthiopien reiste, um die
Situation, in welche die Beschwerdeführerin zurück müsste, eingehend zu
untersuchen. Zudem wird aus den Eingaben der Rechtsvertretung ersicht-
lich, dass die Pflegeeltern sie im vorliegenden nicht unkomplizierten Asyl-
verfahren stets begleiteten und unterstützten. Es kann demnach aus den
Akten darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zu ihren
Pflegeeltern sowie Pflegegeschwistern eine äusserst enge und intensive
Beziehung pflegt, auf welche sich die Beschwerdeführerin verlassen kann.
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Auch die betreuenden Personen sowie die Lehrpersonen der Beschwerde-
führerin sprechen von einer weit fortgeschrittenen Integration, ohne dass
sie die unbestrittenermassen schwierigen Umstände ihres Ankommens in
der Schweiz verharmlosen, was wiederum für die Realitätsnähe der Aus-
künfte spricht. Da die Beschwerdeführerin einen Grossteil ihrer Schulbil-
dung in der Schweiz absolvierte und nach Überwinden der sprachlichen
Hindernissen nach nur einem Jahr in die ihrem Alter entsprechende Klasse
eingeschult werden konnte, ist stark davon auszugehen, dass sie in naher
Zukunft eine Lehrstelle finden und sich in der hiesigen Arbeitswelt integrie-
ren dürfte. Die Beschwerdeführerin hat den für das zukünftige Berufsleben
wesentlichen Teil der Sozialisation im Umfeld und in der Kultur der Schweiz
erlebt. Weder die deutsche Sprache noch die hiesige Kultur stellen dem-
nach für die Beschwerdeführerin ein Problem dar.
5.6.4 Demgegenüber wird aus den vorliegenden Akten ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin keine nähern Kontakte in Äthiopien hat. Die vom SEM
in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung hat lediglich ergeben, dass der
Vater der Beschwerdeführerin an der angegebenen Adresse in X._______
lebt. Es kann jedoch aus der kurzen Abklärung sowie aus den sporadi-
schen Kontakten nicht geschlossen werden, dass der Vater über die Mög-
lichkeiten und den Willen verfügt, die Beschwerdeführerin bei sich aufzu-
nehmen und adäquat und somit dem Kindeswohl entsprechend zu versor-
gen. Die Abklärungen des Pflegevaters, welche durch zahlreiche Beweis-
mittel belegt sind und vom Bundesverwaltungsgericht nicht angezweifelt
werden, zeigen denn auch, dass die Abklärungen der Botschaft zu ober-
flächlich getätigt wurden. Nach den Eingaben auf Beschwerdeebene er-
scheint glaubhaft dargelegt, dass der Vater der Beschwerdeführerin in be-
scheidenen Verhältnissen lebt, unter anderem aufgrund seines fortge-
schrittenen Alters und seines Gesundheitszustandes keiner Arbeit mehr
nachgeht und über keine Hausangestellten verfügt. Als weiterer Faktor ist
zu berücksichtigen, dass der Vater die Beschwerdeführerin im Alter von
(…) Jahren alleine nach Europa geschickt hat. Dieser Umstand ist insbe-
sondere in Anbetracht des jungen Alters der Beschwerdeführerin als gros-
ser Vertrauensbruch zu qualifizieren. Der Beschwerdeführerin nun zuzu-
muten, sich wieder in die Obhut ihres Vaters zu begeben, kann – zumal es
ausdrücklich nicht ihrem Wunsch entspricht – nicht im Sinne des Kindes-
wohls sein. Die Beziehung zu ihrem Vater kann – soweit sich dies aus den
Akten abschätzen lässt – daher aufgrund der vergangenen Ereignisse so-
wie der aktuellen Kontaktpflege nicht als tief, verlässlich oder tragfähig be-
zeichnet werden. Zur Lebenssituation der in den Befragungen erwähnten
Grossmutter fehlen jegliche Informationen, weshalb eine Wiederaufnahme
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bei ihr ausser Betracht fällt. Andere Verwandte, welche die Beschwerde-
führerin in Äthiopien wieder aufnehmen würden, sind in den Akten keine
ersichtlich.
5.6.5 Ergänzend ist hinzuzufügen, dass gemäss geltender Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug nach
Äthiopien zwar grundsätzlich als zumutbar qualifiziert wird. Bei alleinste-
henden Frauen müssen indessen begünstigende Umstände vorliegen, auf-
grund derer gewährleistet ist, dass sich die betroffene Frau nach ihrer
Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden Situation wiederfindet (vgl.
BVGE 2011/25 E. 8.5 und 8.6). Da die Beschwerdeführerin – wie eben dar-
gelegt – bei einer Rückkehr nicht auf ein tragfähiges soziales Beziehungs-
netz zurückgreifen kann, über keine Arbeitserfahrung oder Ausbildung ver-
fügt sowie die kulturellen Gegebenheiten Äthiopiens in der Zwischenzeit
unbekannt geworden sein dürften, wäre ein Wegweisungsvollzug auch bei
Volljährigkeit der Beschwerdeführerin als unzumutbar zu qualifizieren.
5.7 Es ist zu unterstreichen, dass es sich vorliegend um eine Ausnahmesi-
tuation handelt: Die Beschwerdeführerin wurde von ihren Eltern in sehr jun-
gem Alter alleine in die Schweiz geschickt um um Asyl zu ersuchen, ohne
dass sie Vorfluchtgründe geltend zu machen hatte. Die Wiedervereinigung
mit einem Elternteil, welche zunächst dem Kindeswohl entsprochen hätte,
wurde durch die überlange Verfahrensdauer von den neu entstandenen
Beziehungen zu ihrer Pflegefamilie sowie ihren Freunden und Freundinnen
in der Schule als überwiegendes Kindesinteresse überlagert. Bereits in der
Stellungnahme des Rechtsvertreters im erstinstanzlichen Asylverfahren
wurde korrekterweise darauf hingewiesen, dass die oben beschriebene
Entwurzelung im Heimatstaat und die Verwurzelung in der Schweiz, wel-
che zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug führte, somit auch auf
die Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Eine schnelle Wiedervereinigung
mit den Eltern wäre in ähnlich gelagerten Fällen grundsätzlich immer als
primäre Option anzustreben.
5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
heute bei einem allfälligen Wegweisungsvollzug aus einer Lebensstruktur,
die während der letzten und entscheidenden Jahre ihrer Persönlichkeits-
entwicklung und ihren Alltag geprägt hat und welche sich erheblich von
derjenigen in Äthiopien unterscheiden dürfte, herausgerissen würde. An-
gesichts der weit fortgeschrittenen Integration betreffend die schweizeri-
sche Kultur und Lebensweise der jungen und vor Ausbildung stehenden
Beschwerdeführerin und ihrer während knapp vier Jahren eingesetzten,
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sämtliche Lebensbereiche betreffenden Prägung durch die hiesigen Ver-
hältnisse einerseits und der bei einer Rückkehr nach Äthiopien erfolgenden
Trennung von ihrem nächsten ausserfamiliären sozialen Umfeld anderer-
seits, ist bei ihr in Berücksichtigung der für die Beurteilung der Unzumut-
barkeit wesentlichen Faktoren für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland
eine konkrete Gefährdung ihrer physischen und psychischen Gesundheit
und Weiterentwicklung wegen Entwurzelung und mangelnder positiver
Reintegrationsfaktoren zu bejahen (vgl. so unter anderem auch die Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-5462/2016 vom 9. Mai 2017; D-
2453/2014 vom 12. August 2015; E-2743/2011 und E-2744/2011 vom
19. September 2013; E-5197/2006 vom 22. Juni 2010).
5.9 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Einzelfall im Sinne
einer Gesamtbetrachtung der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeit-
punkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.
Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf ein unbotmässiges Ver-
halten der Beschwerdeführerin, welches eine nähere Prüfung unter dem
Gesichtspunkt des Ausschlussgrundes von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen
würde. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz
gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG sind damit gegeben
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5
der Verfügung vom 20. Juli 2017 sind aufzuheben und das SEM ist anzu-
weisen, die Beschwerdeführerin zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin hat mit der Beschwerdeschrift eine Kostennote vom 23. August
2017 zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint. Die Parteient-
schädigung wird dementsprechend auf insgesamt Fr. 2480.– festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 20. Juli 2017 werden auf-
gehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2480.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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