B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4726/2018
law/gnb
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland (…)
2015 verliess und am 2. Dezember 2015 in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 21. Dezember 2015 die Personalien des Beschwerde-
führers erhob und ihn zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen
Asylgründen befragte (sogenannte Befragung zur Person, BzP),
dass der Beschwerdeführer in der BzP vorbrachte, er habe 11 Jahre lang
die Schule in B._______ und anschliessend die 12. Klasse auf (…) in Kabul
besucht, welche er mit der Matura abgeschlossen habe,
dass er neben dem Schulbesuch in Kabul als (…) im Quartier C._______
gearbeitet habe, wo auch seine Unterkunft gewesen sei,
dass (…) Tanten und (…) Onkel mütterlicherseits in Kabul im Quartier
C._______ wohnen würden,
dass er nach dem Jahr in Kabul nach Hause zurückgekehrt sei, jedoch
nach drei Tagen aus Afghanistan ausgereist sei,
dass er Probleme gehabt habe mit seinem Vater, welcher in der Gefangen-
schaft bei den Taliban psychisch krank geworden und nun drogenabhängig
sei,
dass er unbedingt zur Schule habe gehen wollen, der Vater ihn jedoch ge-
schlagen und gewollt habe, dass er [der Beschwerdeführer] die Schule ver-
lasse und Geld verdiene,
dass in Afghanistan generell Unsicherheit und Krieg herrsche und beson-
ders die Hazara unterdrückt und Gefahr laufen würden, getötet zu werden,
dass er einmal verhaftet worden sei, als er auf dem Weg von Kabul nach
Hause von den Taliban angehalten und durchsucht worden sei, wobei
ihnen [den Fahrzeuginsassen] Telefone und Geld weggenommen worden
seien,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 2. Mai 2018 vertieft zu seinen
Asylgründen anhörte,
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dass er in der Anhörung ausführte, er habe von zu Hause fliehen müssen,
weil man ihn für den Krieg gegen die Taliban und die Kuchis habe rekrutie-
ren wollen,
dass entschieden worden sei, dass sich von jeder Familie mindestens eine
Person am Kampf gegen die Kuchis, welche jährlich gegen den Frühling
die Dörfer angreifen würden, beteiligen müsse,
dass sein Vater und sein Onkel väterlicherseits ihm gesagt hätten, dass er
nicht mehr zur Schule gehen solle, sondern das Dorf verteidigen müsse,
dass er aufgrund des Krieges in D._______ mehrere Familienangehörige
verloren habe und als Kind selbst verletzt worden sei,
dass er sich deshalb in Kabul vor den Familienangehörigen – (…) Tanten
väterlicherseits und (…) Onkel mütterlicherseits würden dort leben – ver-
steckt habe und sich nicht in den Quartieren habe blicken lassen, wo seine
Verwandten gelebt hätten,
dass er jedoch von seinem Onkel mütterlicherseits in Kabul erwischt und
zwecks Verteidigung ins Dorf zurückgeschickt worden sei, von wo er eine
Woche später nach Kabul habe zurückkehren und ausreisen können,
dass er auf dem Weg von D._______ nach Kabul (vermutlich) von den Ta-
liban angehalten worden sei, welche ihn jedoch hätten gehen lassen, weil
sie kein Dokument bei ihm gefunden hätten,
dass er schon in der BzP vom Krieg und Kampf habe erzählen wollen, ihm
aber keine Gelegenheit dazu gegeben worden sei,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel seine Tazkira, seinen afgha-
nischen Führerausweis und sein Schuldiplom einreichte,
dass mit Verfügung des SEM vom 2. Mai 2016 das zuvor eingeleitete Dub-
lin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren
aufgenommen wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Juli 2018 – zugestellt am 17. Juli
2018 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und deren Vollzug anordnete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
15. August 2018 (Postaufgabe: 16. August 2018) beim Bundesverwal-
tungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es seien Wegweisungsvoll-
zugshindernisse festzustellen und er als Folge davon in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen,
dass aus der Begründung der Beschwerde sinngemäss hervorgeht, dass
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass der Beschwerde – unter anderem – eine Fürsorgebestätigung des
(…) vom 24. Juli 2018 beilag,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 31. Au-
gust 2018 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegeh-
ren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 17. September
2018 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750.− einzuzahlen, an-
sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 17. September 2018
einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde
– auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
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dass das SEM in seiner Verfügung vom 13. Juli 2018 ausführte, der Be-
schwerdeführer habe erst in der Anhörung vorgebracht, er habe aus dem
Dorf flüchten müssen, weil seine Familienangehörigen ihn dazu hätten
zwingen wollen, gegen die Taliban und die Kuchis zu kämpfen,
dass es erstaune, dass er die drohende Rekrutierung in den Kampf gegen
die Taliban und die Kuchis bei der BzP mit keinem Wort erwähnt habe,
dass er in der BzP die Frage, ob er alle Gründe habe angeben können,
weshalb er Afghanistan verlassen habe, bejaht habe,
dass er ausserdem die Frage, ob er je einmal konkrete Probleme mit Per-
sonen, die keine Behörden seien, gehabt habe, verneint habe,
dass ihm trotz verkürzter BzP zuzumuten gewesen wäre, unter anderem
das Ereignis mit seinem Onkel mütterlicherseits in Kabul zu erwähnen,
dass die Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person zudem bestätigt
würden, da er zusätzlich widersprüchliche Angaben zu seinen Vorbringen
und den zeitlichen Kontext gemacht habe,
dass die von ihm eingereichten Beweismittel seine Aussagen ebenfalls
nicht zu untermauern vermöchten, sondern im Gegenteil auf eine konstru-
ierte Asylbegründung hinweisen würden,
dass die angeblich drohende Rekrutierung durch die Dorfältesten und die
Familienangehörigen, um in den Kampf gegen die Kuchis und die Taliban
zu ziehen, daher als nachgeschoben und widersprüchlich und somit un-
glaubhaft qualifiziert werden müsse,
dass es sich bei der Anhaltung und Durchsuchung durch die Taliban um
ein nicht asylrelevantes Vorbringen handle,
dass auch die ethnische Zugehörigkeit keine Asylrelevanz zu entfalten ver-
möge, da den Akten an keiner Stelle zu entnehmen sei, dass er aufgrund
seiner Zugehörigkeit zu den Hazara Probleme gehabt habe,
dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich seien,
dass aufgrund der unglaubhaften Aussagen und des Schuldiploms, wo-
nach der Beschwerdeführer die Schule bereits im (…) 2014 abgeschlossen
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habe, davon auszugehen sei, dass er sich länger in Kabul aufgehalten
habe als angegeben,
dass die nachgeschobenen Vorbringen, insbesondere die Ausführungen
zu den Problemen mit der Verwandtschaft in Kabul und seinem versteckten
Aufenthalt in Kabul, als Versuch zu werten seien, ein in Kabul mutmasslich
bestehendes und funktionierendes Beziehungsnetz zu verschleiern,
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe im
Rahmen der Anhörung gesagt, er habe schon in der BzP über den Krieg
und den Kampf erzählen wollen, aber man habe ihm keine Zeit gegeben,
dass wegen Kapazitätsengpässen eine verkürzte BzP durchgeführt wor-
den sei und die Asylgründe kaum vertieft befragt worden seien, weshalb
nicht ersichtlich sei, weshalb die ergänzenden Erklärungen des Beschwer-
deführers in der Anhörung als widersprüchlich interpretiert würden,
dass sein Vater und Onkel von den anderen Dorfbewohnern und dem Dorf-
ältesten als unfähig, den eigenen Sohn zu beherrschen, angeschaut und
verspottet würden,
dass der Onkel mütterlicherseits den Beschwerdeführer deshalb mit
Zwang ins Dorf geschickt und sein Vater ihn nach der Rückkehr geschla-
gen und eingesperrt habe,
dass die Bevölkerung des zentralen Hochlandes aufgrund von gezielten
Angriffen auf Angehörige der Hazara durch regierungsfeindliche Gruppie-
rungen sowohl in ihrer Bewegungsfreiheit als auch wirtschaftlich einge-
schränkt und relativ isoliert sei,
dass in der Hauptstadt Kabul in den letzten Jahren die Selbstmordattentate
enorm zugenommen hätten,
dass keine wesentliche Diskrepanz zwischen den Angaben des Beschwer-
deführers bestehe, zumal er seine Vorbringen bei der Anhörung zum gröss-
ten Teil ergänzend zu seinen Angaben in der BzP habe darlegen können,
dass die Angaben des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden,
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dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan nach dem Abzug der interna-
tionalen Truppen verschlechtert habe und eine menschenwürdige und si-
chere Rückkehr sowohl nach Kabul als auch in seine Heimatprovinz unzu-
mutbar sei,
dass keine inländische Fluchtalternative bestehe und er in einem anderen
Ort des Landes ohne ein enges familiäres Beziehungsnetz äusserst
schwierig bis unmöglich leben oder sich frei bewegen könne,
dass sich aufgrund der Akten die Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerde-
schrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu
ändern,
dass entgegen den dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde die
Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung nicht lediglich als Er-
gänzung zu denjenigen in der BzP, sondern als nachgeschoben zu qualifi-
zieren sind,
dass der Beschwerdeführer in der BzP die Frage, ob er je mit Personen,
die keine Behörden seien, konkrete Probleme gehabt habe, mit „nein“ be-
antwortete (vgl. Akten SEM A6 Ziff. 7.02) und zu erwarten wäre, er hätte
bei Problemen mit seinem Vater und seinen Verwandten im Zusammen-
hang mit einer drohenden Rekrutierung diese Frage bejaht,
dass er überdies die Frage, ob es sonst noch Gründe gebe, die er noch
nicht gesagt habe, die gegen eine allfällige Rückkehr in den Heimatstaat
sprechen könnten, verneinte (vgl. Akten SEM A6 Ziff. 7.03),
dass das Protokoll der BzP rückübersetzt und vom Beschwerdeführer un-
terschrieben wurde,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers Ungereimtheiten enthalten,
welche weit über marginale Abweichungen hinausgehen und den Kernbe-
reich der Begründung des Asylgesuchs betreffen,
dass – auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen
Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt – Widersprüche für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden dürfen,
wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegrün-
dung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen,
oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als
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zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest
ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-
100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2),
dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer die für sein Asyl-
gesuch zentralen Vorbringen zur Rekrutierung in den Kampf gegen die Ku-
chis und die Taliban nicht bereits in der BzP vorbrachte,
dass entgegen der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung korrigie-
rend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben
nicht ungefähr Ende (…) 2015, sondern ungefähr Ende (…) 2015 ausge-
reist ist (vgl. Akten SEM A6 Ziff. 5.01 und 5.03), dieser Umstand jedoch an
den übrigen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern
vermag,
dass das SEM somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9), weshalb die Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu
Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, nach-
dem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
– und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers deshalb
nicht als unzulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der allgemeinen Lage in Af-
ghanistan nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publi-
zierten Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt hat, seit dem
letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl.
BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicher-
heitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige
humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei
(vgl. a.a.O. E. 8.4),
dass der Wegweisungsvollzug deshalb als unzumutbar zu beurteilen sei,
jedoch von dieser allgemeinen Feststellung im Falle der Hauptstadt Kabul
abgewichen werden könne, falls besonders begünstigende Faktoren gege-
ben seien (vgl. a.a.O. E. 8.4),
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dass besonders begünstigende Faktoren insbesondere bei alleinstehen-
den gesunden Männern gegeben seien, wenn sie in Kabul über ein tragfä-
higes Beziehungsnetz, die Möglichkeit zur Sicherung des Existenzmini-
mums und eine gesicherte Wohnsituation verfügen würden (vgl. a.a.O.
E. 8.4),
dass der (…)-jährige Beschwerdeführer zwar aus der Provinz D._______
stammt, jedoch aufgrund seiner unglaubhaften Angaben und des Datums
seines Schuldiploms davon ausgehen ist, er habe länger als angegeben in
Kabul gelebt,
dass er die 12. Klasse abgeschlossen hat und damit über eine gute Schul-
bildung verfügt,
dass der Beschwerdeführer in Kabul in einem (…) und als (…) arbeitete
und so in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen,
dass überdies (…) Tanten und (…) Onkel in Kabul leben und aufgrund der
nachgeschobenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt wer-
den kann, er habe sich vor ihnen verstecken müssen, sondern vielmehr
davon auszugehen ist, er verfüge in Kabul über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz und damit über eine gesicherte Wohnsituation,
dass der Beschwerdeführer überdies nicht geltend machte, in Kabul wegen
seiner Zugehörigkeit zu den Hazara mit irgendwelchen Problemen konfron-
tiert gewesen zu sein,
dass er in der Anhörung zwar vorbrachte, er habe seit einem Jahr „(…)“,
deren Ursache nicht habe geklärt werden können (vgl. Akten SEM A29 S. 7
A55), diese Schmerzen jedoch in der Beschwerde nicht thematisiert wur-
den, den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers sei eingeschränkt, und überdies davon auszugehen
ist, dass diese Beschwerden auch in Kabul behandelt werden können, so-
fern dies inskünftig nötig sein sollte,
dass in Würdigung aller Umstände somit besonders begünstigende Fakto-
ren vorliegen, womit der Vollzug der Wegweisung in individueller Hinsicht
nicht als unzumutbar zu qualifizieren ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde, vorliegend als offensichtlich unbegründet, abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der am
17. September 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwen-
det.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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