Abtei lung IV
D-4727/2006/sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. September 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4727/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Türkin mit letztem Wohnsitz in
A._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am
25. August 2005 und gelangte am 28. August 2005 in die Schweiz, wo
sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Erstbefra-
gung, die im Empfangszentrum B._______ stattfand, sagte sie aus, sie
habe als Projektleiterin und Unternehmerin bei der Realisierung (eines
Projekts) gearbeitet. Dabei habe sie mit europäischen Firmen Verträge
geschlossen, zumal sie die Bewilligungen für den Bau eines in der
Nähe von C._______ gelegenen (Projekts) gehabt habe. (Das Projekt)
sei schliesslich in A._______ realisiert worden, wo man mit dem Bau
begonnen habe, bevor dieses Projekt den Zuschlag erhalten habe. Als
sie mit der Realisierung ihres Projekts beschäftigt gewesen sei, sei sie
von der Mafia unter Druck gesetzt worden, weil diese den Zuschlag für
das Projekt in A._______ habe erhalten wollen. Nachdem das Projekt
in A._______ realisiert worden sei, sei sie von Investoren, die Krimi-
nelle engagiert hätten, unter Druck gesetzt worden, da diese ihr Geld
hätten zurückerhalten wollen. Sie vermute, dass die Mafia eng mit den
Behörden zusammenarbeite, zumal (ein Politiker) das Projekt in
A._______ unterstützt habe. Sie habe sich in der Türkei auf der Flucht
befunden, doch habe man immer "ihre Spur" gefunden. Aufgrund ihres
finanziellen Engagements für das nicht realisierte Projekt sei sie nun
verschuldet. Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführe-
rin mehrere Beweismittel zu den Akten (vgl. Beweismittelumschlag,
Akte A1/1).
Das BFM führte am 7. September 2005 eine Anhörung der Beschwer-
deführerin durch. Diese machte im Wesentlichen geltend, sie habe ihr
Kapital in das (...)-Projekt investiert und sei mittlerweile Konkurs ge-
gangen. Die Personen, die in das gleiche Projekt investiert hätten,
machten nun sie für dessen Scheitern verantwortlich. Diese hätten für
Einzelprojekte Ausgaben gemacht, mit denen sie direkt nichts zu tun
gehabt habe; dennoch sei sie dafür verantwortlich gemacht worden.
Anfänglich habe sie im Zusammenhang mit den Ausschreibungen
Probleme gehabt, da sie von den Leuten von B._______ unter Druck
gesetzt worden sei. Zurzeit werde sie von mehreren Personen durch
deren Mittelsmänner bedroht. Personen, die früher an ihrer Seite ge-
standen hätten, hätten sich von ihr distanziert. Sie sei von Mittelsper-
sonen aufgesucht worden, die ihr gesagt hätten, dass Rückzahlungen
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erforderlich seien. Sie sei ab Herbst 2003 bis im August 2005
mehrmals zur Rückzahlung von Geldern aufgefordert worden. Man
habe ihr zum Beispiel gesagt, sie müsse innerhalb dreier Tage Geld
zurückzahlen, ansonsten ihr Leben oder dasjenige ihrer Angehörigen
in Gefahr sei. Die Forderungen seien überrissen gewesen, sie wäre
aber auch nicht in der Lage gewesen, die wirklich investierten Gelder
zurück zu bezahlen. Sie sei wegen der Drohungen von B._______ im
Jahr 2002 zur Polizei gegangen, wo man ihr gesagt habe, man könne
sie nicht rund um die Uhr beschützen, sie solle sich eine Waffe
zulegen. Sie habe sich zur Flucht ins Ausland entschlossen und bei
den heimatlichen Behörden nicht um Schutz nachgesucht, weil sie
nicht wisse, auf welcher Seite die Behörden stünden.
B.
Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit gleichen-
tags eröffneter Verfügung vom 13. September 2005 ab, und verfügte
die Wegweisung sowie deren Vollzug.
C.
Am 14. Oktober 2005 teilte die Beschwerdeführerin der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit, sie erhe-
be Beschwerde gegen den Entscheid des BFM.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2005 forderte der Instrukti-
onsrichter der ARK die Beschwerdeführerin auf, innerhalb von sieben
Tagen ab Erhalt derselben eine Beschwerdeverbesserung einzurei-
chen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses aufgefordert. Bei ungenutztem Ablauf einer der Fristen
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Diese Verfügung wurde
der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein am 20. Oktober 2005 er-
öffnet.
Mit Eingabe an die ARK vom 26. Oktober 2005 beantragte die Be-
schwerdeführerin, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr
sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei auf die Wegweisung zu verzich-
ten und ihr Aufenthalt nach den Regeln der vorläufigen Aufnahme zu
gestalten. Es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen ein ärztlicher Be-
richt von Dr. C._______ vom 25. Oktober 2005, eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2005
sowie zahlreiche Dokumente zu ihrer geschäftlichen Tätigkeit bei. Sie
beantragte in diesem Zusammenhang, es sei ihr Frist zur Einreichung
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weiterer Beweismittel anzusetzen. Es sei eine ergänzende Befragung
durchzuführen.
D.
Der Instruktionsrichter der ARK verwies für den Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 4.
November 2005 auf einen späteren Zeitpunkt. Dem Gesuch um Ver-
zicht auf den erhobenen Kostenvorschuss wurde stattgegeben. Das
Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismit-
tel wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Hinge-
gen wurde Frist zur Nachreichung des vollständigen Arztberichts von
Dr. C._______ gewährt.
Die Beschwerdeführerin übermittelte der ARK am 19. November 2005
den vollständigen Arztbericht.
Mit Schreiben vom 30. November 2005 teilte der Instruktionsrichter der
ARK der Beschwerdeführerin mit, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde
zum Urteilszeitpunkt befunden.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2006
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2006 zeigte der Vertreter der Beschwer-
deführerin die Mandatsübernahme an. Der Eingabe lagen ein Einwei-
sungszeugnis (eines psychiatrischen Dienstes) vom 22. Februar 2006
mit einem Abklärungsbericht und zwei türkische Gerichtsurteile bei. Es
wurde die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines weiteren ärztli-
chen Berichts beantragt.
G.
Der Instruktionsrichter gewährte der Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 28. Februar 2006 die beantragte Frist.
Am 31. März 2006 wurde ein ärztlicher Bericht der (...) vom gleichen
Tag nachgereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal die Beschwerdeverbesse-
rung fristgerecht nachgereicht wurde.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass es sich bei den
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfällen um Übergrif-
fe durch private Dritte handle, welche in der Türkei einen Straftatbe-
stand darstellten und von den türkischen Behörden strafrechtlich ver-
folgt würden. Sie habe die Übergriffe, welche sie zur Ausreise veran-
lasst hätten, nicht zur Anzeige gebracht. Damit habe sie den heimatli-
chen Behörden die Möglichkeit genommen, Ermittlungen aufzuneh-
men und die Täter zu bestrafen. Den türkischen Behörden könne somit
keine ausgebliebene Schutzgewährung vorgeworfen werden. Einer all-
fälligen Untätigkeit der Behörden könne auch in der Türkei mit rechts-
staatlichen Mitteln begegnet werden. Es bestehe zudem die Möglich-
keit, einer Anzeige unter Zuhilfenahme eines Anwalts Nachdruck zu
verschaffen. Im Übrigen seien weder bei Dritten asylrechtlich relevante
Motive für die Drohungen ersichtlich, noch wäre zu erwarten, dass der
türkische Staat der Beschwerdeführerin aus solchen Gründen den
Schutz verweigere. Die geltend gemachten Vorfälle könnten nicht dem
türkischen Staat angelastet werden und stellten keine asylrechtlich re-
levanten Nachteile dar.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
habe während der Befragung zu den Asylgründen unter dem Einfluss
von Psychopharmaka gestanden, weshalb sie nicht in der Lage gewe-
sen sei, die Gründe für ihre Flucht ausführlich genug zu schildern. Sie
befürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei von den Mittelsmän-
nern ihrer ehemaligen Geschäftspartner gravierende Nachteile zu er-
leiden. Das (...)-Projekt, an dem sie beteiligt gewesen sei, sei anfäng-
lich vom türkischen Staat unterstützt worden. Dies habe sich im Verlauf
des Jahres 2002 geändert, als sich (ein Politiker) auf die Seite des
Konkurrenzprojektes gestellt habe. Es sei offensichtlich, dass höchste
Stellen mit ihren ehemaligen Geschäftspartnern unter einer Decke
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steckten. Sie sei mehrmals abgewiesen worden, als sie sich an die
türkischen Behörden gewandt habe. Sie habe begründeten Anlass zur
Annahme gehabt, keinen behördlichen Schutz erwarten zu können.
Auch ihr türkischer Anwalt habe ihr davon abgeraten, sich an die
Behörden zu wenden. Die Personen, die sie bedroht hätten, hätten sie
früher oder später aufgegriffen und ihre Drohungen wahr gemacht. Als
Folge der ständigen Bedrohungen sei sie unter einen unerträglichen
psychischen Druck geraten, der es ihr verunmöglicht habe, weiterhin
in der Türkei zu leben. Aus diesen Gründen ergebe sich, dass ihr
angesichts der fehlenden Schutzbereitschaft des türkischen Staats in
der Schweiz Asyl zu gewähren sei.
5.
5.1 Aufgrund der zahlreichen ins Recht gelegten Beweismittel ist da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr dargelegt,
als Unternehmerin an einem Grossprojekt beteiligt war, das sich zer-
schlagen hat. Inwieweit sie von ehemaligen Geschäftspartnern, die
zum Teil offenbar erhebliche Geldbeträge investiert haben, bezie-
hungsweise deren Mittelsmännern bedroht wurde, kann aufgrund der
Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, da sie in diesem Zu-
sammenhang keine Beweismittel einreichen konnte und dazu auch
keine klaren Aussagen machte. In diesem Zusammenhang ist insbe-
sondere auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen
Berichte der (...) zu verweisen, in denen ausgeführt wird, es sei nicht
eruierbar, inwieweit die Beschwerdeführerin tatsächlich bedroht wor-
den sei und inwieweit es sich bei den von ihr geäusserten Befürchtun-
gen um krankhafte Wahnvorstellungen handle.
5.2 Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. Oktober
2005 geltend macht, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der
Lage gewesen, die Ursachen ihrer Flucht ausführlich genug zu schil-
dern, ist festzustellen, dass ihr bei der Befragung genügend Raum ge-
boten wurde, sich zu ihren Fluchtgründen zu äussern. Es wurden auch
konkrete Nachfragen zu ihr gegenüber geäusserten Drohungen oder
unterlassener Hilfeleistung durch die Behörden gestellt. Wie der Be-
schwerdeführerin bereits in der Zwischenverfügung der ARK vom
4. November 2005 erläutert wurde, sind im vorliegenden Verfahren
nicht so sehr die von ihr getätigten Geschäfte von Bedeutung, als viel-
mehr die sich aus diesen ergebenden Folgen. Es wurde ihr ebenfalls
mitgeteilt, dass nur Beweismittel von Bedeutung sein dürften, mit de-
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nen sie belegen könne, dass Forderungen an sie gestellt beziehungs-
weise ihr Säumnisfolgen angedroht wurden. Da die Beschwerdeführe-
rin bei den Befragungen und in ihrer Rechtsmitteleingabe genügend
Gelegenheit hatte, ihre Ausreisegründe darzulegen, erübrigt sich eine
erneute Befragung, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen
ist.
5.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht darauf hingewie-
sen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe
für ihre Ausreise aus der Türkei asylrechtlich nicht relevant sein kön-
nen, da sie nicht aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genann-
ten Gründe bedroht wurde. Den Aussagen der Beschwerdeführerin fol-
gend, sei sie aufgrund des Umstandes bedroht worden, dass ehemali-
ge Geschäftspartner, die in das von ihr geleitete (...)-Projekt investiert
hätten, ihr Geld hätten zurückerhalten wollen. Ungeachtet des Umstan-
des, ob sie ihren ehemaligen Geschäftspartnern tatsächlich Geld
schuldete, die Forderungen somit (teilweise oder ganz) gerechtfertigt
gewesen wären und die Behörden allenfalls nicht in der Lage oder ge-
willt gewesen wären, ihr Schutz vor angedrohten Übergriffen zu ge-
währen, fehlt vorliegend eine asylrechtlich relevante Motivation der ge-
äusserten Drohungen. Flüchtlingsrechtlich relevant könnten Drohun-
gen dann sein, wenn sie wegen der Rasse, der Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der
politischen Anschauungen des Bedrohten ausgestossen werden. Vor-
liegend wären die Drohungen indessen ausgesprochen worden, um
(berechtigten oder unberechtigten) Geldforderungen Nachdruck zu
verschaffen und deshalb nicht in asylrechtlich relevanten Motiven be-
gründet gewesen.
Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse konnten bei
ihr auch keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3
AsylG erzeugen. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen
Drucks sollte im Asylgesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen
werden, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Frei-
heit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung er-
lauben, auch asylrechtlich motivierte Massnahmen zu erfassen, die
sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit
richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben ver-
unmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783). Ein unerträglicher psy-
chischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG kann wiederum nur dann be-
jaht werden, wenn er in asylrechtlich relevanten Motiven begründet
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liegt, was vorliegend unter Hinweis auf die vorstehenden
Ausführungen nicht der Fall ist.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei weder asylrechtlich re-
levante Verfolgung erlitten hatte noch solche in begründeter Weise
fürchten musste. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszuge-
hen, ihr drohe bei einer Rückkehr in ihr Heimatland asylrechtlich rele-
vante Verfolgung.
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Wür-
digung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass sie keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.
7.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, auf den Wegweisungs-
vollzug müsse verzichtet werden, da der Beschwerdeführerin in der
Türkei aus den geltend gemachten Gründen mit hoher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Zudem sei ihre gesundheitliche Verfassung sehr schlecht. Sie leide an
schwerem Asthma, was eine Spitaleinweisung und engmaschige Über-
wachung nötig machen könne. Hinzu komme eine depressive Störung,
welche eine Gesprächstherapie und eventuell eine Medikation erforde-
re. Schliesslich sei eine Schilddrüsenproblematik in Abklärung. Um
ihre gesundheitliche Verfassung stabilisieren zu können, sei sie auf ein
stabiles Umfeld angewiesen.
7.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerde-
führerin stehe in ihrem Heimatland - insbesondere in A._______ - eine
zumutbare und adäquate medizinische Versorgung zur Verfügung.
7.3 In der Stellungnahme vom 22. Februar 2006 wird entgegnet, die
gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin habe sich ver-
schlechtert. Sie werde zufolge gravierender psychischer Probleme in
eine Klinik eingewiesen. Es werde davon ausgegangen, dass sie auf-
grund der deutlichen paranoiden Entwicklung sowie starken formalen
Denkstörungen an einer beginnenden Schizophrenie leide. Es sei da-
von auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer existen-
ziellen Gefährdung führen werde, weil die adäquate Versorgung in der
Türkei nicht zur Verfügung stehe und weil Hinweise darauf bestünden,
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dass Vollzugshandlungen den Gesundheitszustand schon in der
Schweiz in einem existenzbedrohenden Ausmass verschlechtern
könnten.
Im ärztlichen Bericht vom 31. März 2006 wird ausgeführt, die
Beschwerdeführerin habe ihre gesundheitlichen Probleme vorerst auf
ihr Asthma zurückgeführt, könne aber mittlerweile annehmen, dass
diese auch psychischer Natur seien. Inwieweit sie von der Mafia
bedroht worden sei, lasse sich nicht rekonstruieren. Sie habe die
Bedrohungssituation trotz der Tatsache erlebt, dass (das Projekt) in
A._______ bereits fertig gestellt und eine Konkurrenzsituation mit der
angegebenen Mafia nicht mehr vorhanden sei. Die gedanklich
unkorrigierbar falsch erscheinende Beurteilung der
Bedrohungssituation wirke krankhaft verändert. Der Verfolgungswahn
sei symptomführend, sodass von einer wahnhaften Störung
auszugehen sei. Unter entsprechender Medikation und im geschützt
erlebten stationären Rahmen hätten sich die Wahndynamik ebenso
wie die Denkstörungen reduziert. Aus ärztlicher Sicht benötige sie
längerfristig psychiatrische, medikamentöse und milieutherapeutische
Behandlung.
8.
8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Ihre Rückkehr in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
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ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Gross-
britannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions
2001-I, S. 327 ff.). Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie
müsse sich vor der "Mafia" fürchten, welche das (...)-Projekt in
A._______ realisiert habe, erweisen sich diese Befürchtungen als un-
begründet. Es ist durchaus denkbar, dass sie während der Projektpha-
se von den Geschäftsleuten, die das Gegenprojekt realisieren wollten,
unter Druck gesetzt wurde, indessen besteht seitens der Bauherr-
schaft des Projekts in A._______ keine Veranlassung (mehr), der Be-
schwerdeführerin nachzustellen. Die Beschwerdeführerin führte des
Weiteren an, sie sei von ihren ehemaligen Geschäftspartnern, die in
das Projekt in C._______ investiert hätten, durch Mittelsmänner aufge-
fordert worden, ihnen Geld zurückzuerstatten. Sie sei dabei auch be-
droht worden. Diesbezüglich muss den ehemaligen Geschäftspartnern
indessen bekannt sein, dass die Beschwerdeführerin Konkurs gegan-
gen ist und die geforderten Gelder nicht zurückerstatten kann. Entge-
gen der Befürchtung der Beschwerdeführerin kann nicht davon ausge-
gangen werden, sie hätte von den türkischen Behörden keine Unter-
stützung erwarten können. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgrün-
den sagte sie aus, sie habe gegen ihre ehemaligen Geschäftspartner
keine Anzeige erstattet, weshalb dem türkischen Staat nicht vorgehal-
ten werden kann, er habe nichts zu ihrem Schutz getan. Der Be-
schwerdeführerin gelingt es somit nicht, ein "real risk" einer ihr dro-
henden unmenschlichen Behandlung darzutun.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Seite 12
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Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür erkennbar sind, die Beschwerdeführerin wären bei
einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in
die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21). Diese Einschätzung wird auch durch die
momentan angespannte Lage im Grenzgebiet zum Irak nicht
relativiert. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, nach
A._______ zurückzukehren, wo sie gemäss eigenen Angaben von
1999 bis 2002 gelebt habe. Sollte sie nicht nach A._______
zurückkehren wollen, ist es ihr unbenommen, sich in ihrer
Heimatprovinz oder an einem anderen Ort in der Türkei
niederzulassen. Die Beschwerdeführerin hat in der Türkei zwei
erwachsene Söhne, die sie nach ihrer Rückkehr in verschiedener
Hinsicht unterstützen können, was ihr eine Reintegration in ihrem
Heimatland erleichtern wird. Insofern die Beschwerdeführerin
aussagte, sie sei Konkurs gegangen, ist darauf hinzuweisen, dass
blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der
Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen beziehungsweise
geschäftliche Schwierigkeiten, keine existenzbedrohende Situation
darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat
eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen (vgl.
EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Der Wegweisungsvollzug erweist
sich somit unter individuellen sozialen und wirtschaftlichen Aspekten
als zumutbar.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter
verschiedenen gesundheitlichen Problemen leidet. Es ist nicht davon
auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich
verschlechtert hat. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als sie
durch ihren im Asylverfahren bewanderten Rechtsvertreter im Rahmen
der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht keine weiteren ärztlichen
Zeugnisse eingereicht hat. Wegen ihres Asthmas hat sie sich offenbar
bereits in der Türkei in ärztliche Behandlung begeben. Die Vorinstanz
hat in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass in der
Türkei auch schwere Formen von Asthma behandelt werden können.
Insbesondere in den grösseren Städten stehen entsprechende, in
relativ kurzer Zeit erreichbare Spitäler zur Verfügung; auch die
gängigen Anti-Asthmamedikamente sind in ihrem Heimatland
erhältlich. Da sie sich vor ihrer Ausreise aus der Türkei vorwiegend im
städtischen Umfeld bewegte, erscheinen die
Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Fall gesichert. Auch die in den
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Arztzeugnissen erwähnte Schilddrüsenüberfunktion kann, soweit sich
dies im heutigen Zeitpunkt als notwendig erweist, in der Türkei
adäquat behandelt werden. Den beiden Berichten der (...) ist
hinsichtlich der psychischen Situation der Beschwerdeführerin zu
entnehmen, dass sie wahrscheinlich unter einer beginnenden
paranoiden Schizophrenie leidet, was eine längerfristige
psychiatrische Behandlung erforderlich mache. Aufgrund der
Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der
Schweiz die benötigte Therapie erhalten hat. Sollte sie weiterhin auf
ärztlich-psychiatrische Behandlung angewiesen sein, ist eine solche
nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in der
Türkei durchführbar, wenn auch das Versorgungsniveau nicht
landesweit mit demjenigen westeuropäischer Länder zu vergleichen
ist. In grösseren Städten im Westen der Türkei ist es indes mit
demjenigen in der Schweiz vergleichbar. Das Gesundheitswesen in der
Türkei garantiert psychisch kranken Menschen grundsätzlich den
Zugang zu Gesundheitsdiensten und entsprechenden
Beratungsstellen. Der Grund für die im Vergleich zu westeuropäischen
Ländern geringere Dichte an Einrichtungen erklärt sich in erster Line
aus einem anderen soziokulturellen Verständnis der türkischen
Gesellschaft, die vor allem die Familie als geeignete Stütze für
psychisch Kranke betrachtet. Insgesamt gesehen kann davon
ausgegangen werden, dass die ambulante Betreuung psychisch
kranker Menschen in den Gross- und Provinzstädten der Türkei
sichergestellt ist. Weiter sind in der Türkei auch praktisch alle
Medikamente erhältlich. Schliesslich obliegt es der
Beschwerdeführerin, sich allenfalls in Zusammenarbeit mit ihren
Ärzten therapeutisch und medikamentös auf die bevorstehende
Heimreise vorzubereiten und bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf
medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art.
75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Insgesamt liegen somit auch keine medizinisch bedingten Gründe vor,
welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die
Türkei als unzumutbar erscheinen liessen.
8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
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8.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da nach wie vor von
ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist - die Beschwerdeführerin geht kei-
ner Arbeitstätigkeit nach - und sich die Beschwerde nicht als aus-
sichtslos darstellte, sind ihr in Gutheissung des Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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