Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4727/2011
U r t e i l v om 1 0 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM
vom 26. Juli 2011 / N .
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 28. März 2001 auf dem Landweg und gelangte am 9.
April 2001 auf dem Luftweg nach Italien und von dort unkontrolliert in die
Schweiz, wo er noch gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ stellte.
A.b. Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 stellte das BFF (Bundesamt für
Flüchtlinge; heute: BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
A.c. Mit Eingabe vom 14. Februar 2003 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Die Beschwerde
wurde mit Urteil vom 16. November 2004 der ARK abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer durch
seinen jetzigen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch stellen. Mit
Verfügung vom 9. Januar 2008 qualifizierte das BFM dieses Gesuch des
Beschwerdeführers als aussichtslos und forderte ihn auf, innert Frist
einen Gebührenvorschuss von Fr. 1'200. einzuzahlen, ansonsten auf das
zweite Asylgesuch nicht eingetreten werde. Nach unbenutztem
Fristablauf trat das BFM mit Verfügung vom 5. Februar 2008 wegen
Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht auf dieses Gesuch ein,
verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht indessen hiess
mit Urteil vom 18. März 2008 die gegen diese Verfügung des BFM
angehobene Beschwerde vom 6. März 2008 gut und hob die
Verfügungen des BFM vom 9. Januar und 5. Februar 2008 auf, wies die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurück und auferlegte dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten.
Des Weiteren stellte es fest, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sei damit gegenstandslos geworden, und
wies das BFM an, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.
auszurichten.
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C.
C.a. In seinem zweiten Asylgesuch vom 18. Dezember 2007 und der
Anhörung vom 12. Juli 2011 durch das BFM machte der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Zweitgesuchs im Wesentlichen
geltend, er hege begründete Furcht, seitens der äthiopischen Behörden
wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten zugunsten der AES (Association
des Ethiopiens en Suisse) und der ASSUFDE (Association Suisse de
Soutien à l'Union des Forces Démocratiques Ethiopiennes, Schweizer
Unterstützungsverein für die vereinigten demokratischen Kräfte
Äthiopiens) politisch verfolgt zu werden.
C.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
dem Zweitgesuch vom 18. Dezember 2007 die nachfolgend aufgeführten
Beweismittel beilegen: eine Bestätigung der AES vom 20. März 2007,
eine Bestätigung der ASSUFDE vom 1. März 2007, einen Bericht von
Günter Schröder vom 7. Oktober 2007, ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2007 sowie einen
Länderbericht von Amnesty International vom 30. November 2006.
C.c. Anlässlich der Bundesanhörung vom 12. Juli 2011 reichte der
Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: eine Bestätigung der AES
vom 4. Juli 2011, eine Einladung der AES zur Teilnahme an einer
Demonstration vom 2. März 2007 in Genf, eine Einladung der ASSUFDE
zur Teilnahme an einer Versammlung vom 16. Juni 2007 in Genf, ein
Dokument der UEDF (United Ethiopian Democratic Forces) sowie eines
der EPRP (Ethiopian People's Revolutionary Party).
D.
Mit französischsprachiger Verfügung vom 26. Juli 2011 – eröffnet am
27. Juli 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung an, schob indessen den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest,
der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylverfahrens
keine politische Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden glaubhaft
machen können. Es gebe daher keinen Anlass zur Annahme, die
äthiopischen Behörden hätten den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
seiner Ausreise aus dem Heimatstaat als regimefeindliche Person
betrachtet, ihn als solche registriert und nach seiner Ankunft in der
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Schweiz einer besonderen Überwachung unterstellt. Im Zusammenhang
mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten der AES sei
auf den sozialen und kulturellen Charakter dieser Vereinigung
hinzuweisen; es handle sich nicht um eine politische Organisation.
Zudem sei befremdlich, dass der Beschwerdeführer die Einladung zur
Teilnahme an einer Manifestation vom 2. März 2007 der AES in Genf erst
anlässlich der Bundesanhörung vom 12. Juli 2011 eingereicht hat. Er
hätte nämlich diese Einladung bereits zusammen mit seinem zweiten
Asylgesuch vom 18. Dezember 2007 einreichen können. Bereits in dieser
Eingabe hätte er auch erwähnen können, dass er im November 2006 an
einer Demonstration in Bern teilgenommen habe. Im Übrigen habe sich
der Beschwerdeführer darauf beschränkt, Informationen weiter zu geben
und an Demonstrationen teilzunehmen. Was die Zugehörigkeit des
Beschwerdeführers zur ASSUFDE seit dem Jahre 2004 anbelange, so
habe er sich dieser Organisation zum Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtskraft des für ihn negativen Asylentscheids angeschlossen. Er habe
in dieser Organisation keine herausragende Rolle gespielt und sei keine
Leitfigur, sondern ein gewöhnliches Mitglied. Der Bericht von Günter
Schröder beziehe sich ebenso wenig auf den Beschwerdeführer wie
derjenige von Amnesty International. Das Dokument der EPRP von 1999
sei im Internet leicht zugänglich und beziehe sich in keiner Weise auf den
Beschwerdeführer persönlich, ähnlich wie das Dokument der UEDF,
welches sich auf die Traktandenliste einer ausserordentlichen
Versammlung beziehe. Dementsprechend erwiesen sich diese
Beweismittel nicht als entscheidwesentlich. Der Beschwerdeführer nehme
nach dem Gesagten keine führende Rolle in den Vereinigungen ein,
denen er angehöre. Somit erscheine er weder besonders exponiert noch
engagiert zu sein, weshalb ihn die äthiopischen Behörden nicht als
konkrete und ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit des Landes
wahrnehmen könnten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bestätigt,
in der Schweiz mit keinen Problemen konfrontiert gewesen zu sein.
Demnach habe der Beschwerdeführer keine hinreichenden, konkreten
Indizien für die Kenntnisnahme seiner exilpolitischen Bemühungen durch
die äthiopischen Behörden aufzeigen können, ebenso wenig solche für
seine Identifikation und Überwachung, weshalb er bei seiner Rückkehr in
den Heimatstaat nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit mit staatlichen
Sanktionen zu rechnen habe. Dementsprechend genügten seine
Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Im Übrigen hätten Äthiopien und Eritrea am
12. Dezember 2000 einen Friedensvertrag unterzeichnet. Seit Ausrufung
des Waffenstillstands im Juni 2000 hätten die beiden Staaten darauf
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verzichtet, ihren unterschiedlichen Standpunkten mit militärischen Mitteln
Nachdruck zu verleihen, wenngleich es zu vereinzelten Scharmützeln an
der Grenze gekommen sei. Es herrsche somit in Äthiopien weder Krieg,
Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Indessen sei der
Wegweisungsvollzug dem Beschwerdeführer im Hinblick auf
Besonderheiten des Falls und seiner Situation nicht zuzumuten, weshalb
er vorläufig aufzunehmen sei.
E.
Mit Beschwerde vom 26. August 2011 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren
stellen: Die Verfügung der Vorinstanz sei im Punkte der
Flüchtlingseigenschaft aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen. Es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
F.
F.a. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2011 wies der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den
Beschwerdeführer auf, bis zum 16. September 2011 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600. zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
F.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 5. September 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeschrift ist weder ein Begehren um Gewährung von Asyl
noch ein solches um Aufhebung der Wegweisung zu entnehmen. Die
Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind mit
Ablauf der 30tägigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
Beschwerdegegenstand bildet demnach nur die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl
ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat oder
Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung
der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK
2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
6.
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6.1. Zur Begründung seiner Beschwerdeschrift macht der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die AES sei eine
Vereinigung, die auch politische Ziele verfolge. Auch das vorliegende
Bestätigungsschreiben der AES zeige klar auf, dass der
Beschwerdeführer politisch aktiv sei und sich in starkem Masse für die
politischen Anliegen der äthiopischen Opposition einsetze. Auch für die
ASSUFDE sei der Beschwerdeführer in einem überdurchschnittlichen
Masse aktiv gewesen. So habe er an verschiedenen Demonstrationen
teilgenommen. Entgegen den Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung führe auch eine "niederprofilige" Aktivität für eine exilpolitische
Partei wie die ASSUFDE dazu, dass die Aufmerksamkeit der
äthiopischen Geheimdienste geweckt werde. Da der Beschwerdeführer
bereits vor seiner Flucht in die Schweiz in Äthiopien politisch aktiv und
daher den Behörden bekannt gewesen sei, müsse davon ausgegangen
werden, dass er nach wie vor von den Geheimdiensten überwacht werde
und so bei einer allfälligen Rückkehr unmenschlicher Behandlung
ausgesetzt würde. Die Einschätzung der Vorinstanz stütze sich
durchwegs auf unhaltbare Argumente oder Behauptungen. Mit der
Flüchtlingsrelevanz der Vorbringen setze sich die Vorinstanz gar nicht
erst auseinander. Diese sei jedoch zweifelsfrei gegeben. Die drohende
Verfolgung sei politisch motiviert und gefährde den Beschwerdeführer
konkret an Leib und Leben.
6.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von
Bundesrecht, indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht die
Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Wie jedoch bereits in
der Zwischenverfügung vom 1. September 2011 festgestellt, kommt nun
das Bundesverwaltungsgericht auch nach einer vertieften Prüfung der
vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen der
Vorinstanz zutreffen und die Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht
geeignet sind, diese zu entkräften. Zwar hat der Beschwerdeführer im
ersten Asylverfahren eine Verfolgungssituation geltend gemacht, doch
haben sich die entsprechenden Vorbringen als unglaubhaft erwiesen.
Dementsprechend gibt es keinen Anlass zur Annahme, der
Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise ins Blickfeld der äthiopischen
Behörden geraten. Bezüglich seines dargelegten exilpolitischen
Engagements gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Für die
Einschätzung einer Verfolgungsgefahr sind Positionen (z.B. Vorsitzende/r
einer Exilgruppe), Form und Einfluss von Aktionen (z.B. gewaltsamer
Protest) massgeblich (vgl. allgemein zum Grad der Exponierung bei
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exilpolitischen Tätigkeiten auch BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 f., Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D5231/2006 vom 18. September 2009
E.5.2, E4390/2006 vom 27. August 2009 E.3.4.3 und D5907/2006 vom
16. Juli 2009 E.4.5.3). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne
einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine
derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den Eindruck
erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des
äthiopischen Systems wird. Dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden
zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und
Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein
Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf
auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Äthiopien
vorausgesetzt werden. Bei dieser Sachlage liegt beim Beschwerdeführer
kein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor, und dies
umso weniger, als im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise
darauf fehlen, dass gegen ihn aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten in
Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen
eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis
auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass
es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch
nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im
Heimatland des Beschwerdeführers abzuklären. Im Übrigen wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz und
die Zwischenverfügung des Gerichts vom 1. September 2011 verwiesen.
Die erhobene Rüge (Verletzung von Bundesrecht) erweist sich nach dem
Gesagten als unbegründet.
6.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
übrigen Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel
eingereichten Dokumente einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnte und er auch die Voraussetzungen für die
Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54
AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
7.
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der
angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
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Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur.
Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
dem (ab und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem
Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach
Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu
prüfen sind (BVGE 2009/51 E. 5.4).
Demnach ist, solange die von der Vorinstanz verfügte vorläufige
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
weiterbesteht, kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der
Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5.
September 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 5. September 2011 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: