Abtei lung IV
D-4728/2007/zom/umk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, geboren (...), beziehungsweise (...),
Afghanistan,
vertreten durch Dominik Heinzer, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. Juni 2007 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4728/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge (...) 2004 und gelangte am (...) 2005 in die Schweiz, wo er am
darauf folgenden Tag im Empfangszentrum Z._______ um Asyl
nachsuchte. Am (...) fand dort die summarische Erstbefragung statt.
B.
Am (...) April 2005 wurde im Auftrag des BFM am Kantonsspital
Z._______ in der Radiologieabteilung eine radiologische
Untersuchung der linken Hand des Beschwerdeführers zwecks
Altersbestimmung durchgeführt. Der ärztliche Bericht ergab, dass das
abgebildete Handskelett entsprechend den Tabellen von Greulich und
Pyle ein abgeschlossenes Knochenwachstum aufwies. Das
Knochenalter betrage damit mindestens 16 Jahre. Am (...) Mai 2005
teilte das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen einer als
"rechtliches Gehör" betitelten Anhörung mit, es hege Zweifel an seinen
Altersangaben. Der Beschwerdeführer wurde angefragt, ob er mit
einer Altersbestimmungsanalyse einverstanden sei. Der
Beschwerdeführer bekundete sein Einverständnis. Am (...) Mai 2005
führte das vom BFM beauftragte Institut für Rechtsmedizin der
Universität Z._______ eine Altersbestimmung beruhend auf dem
Dreisäulenprinizip, das heisst einer Röntgenaufnahme der linken
Hand, einer ganzheitlichen körperlichen Untersuchung sowie einer
zahnärztlichen Beurteilung durch. Zusammenfassend ergaben die Be-
funde, dass ein Alter des Beschwerdeführers unter 18 Jahren nicht
habe sicher ausgeschlossen werden können. Das aus dem angegebe-
nen Geburtsdatum zur Zeit der Untersuchungen errechnete chronolo-
gische Alter von 17 Jahren und 1 Monat habe aufgrund der Untersu-
chungsergebnisse daher nicht sicher widerlegt werden können.
C.
Am (...) Juni 2005 hörte die zuständige kantonale Behörde den Be-
schwerdeführer zu seinen Asylgründen und dem Reiseweg an.
D.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 - eröffnet am 11. Juni 2007 - lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die
Seite 2
D-4728/2007
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich.
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juli 2007
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustel-
len, dass die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Subeventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges die vorläufige Aufnahme auszusprechen. In
prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf
die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf den Endent-
scheid verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wur-
de verzichtet.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2007 vollum-
fänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
Mit Schreiben vom 8. August 2007 übermittelte der Rechtsvertreter die
Kostennote für die getätigten Bemühungen im Beschwerdeverfahren.
Seite 3
D-4728/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Vernehmlassung des BFM vom 25. Juli 2007 wurde dem Be-
schwerdeführer bis anhin nicht zur Stellungnahme unterbreitet. Da der
Beschwerde in casu jedoch im Rahmen des Verfahrensgegenstandes
entsprochen wird, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen
der Prozessökonomie gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG von
einem weiteren Schriftenwechsel in diesem Zusammenhang ab. Die
erwähnte Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit
dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.
4.
4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer vorab,
gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) - EMARK 2004 Nr. 31 - habe die Vorin-
Seite 4
D-4728/2007
stanz die Resultate einer Knochenaltersbestimmung der asylsuchen-
den Person im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs offen
zu legen. Dies sei im vorliegenden Verfahren indessen nicht erfolgt.
Das rechtliche Gehör sei ihm lediglich zur (bereits ohnehin schon zu-
vor angeordneten) Durchführung einer Altersanalyse am rechtmedizi-
nischen Institut der Universität Z._______ gewährt worden. Auch
anlässlich der kantonalen Befragung habe man ihn mit den Befunden
der Analyse vom (...) Mai 2005 nicht konfrontiert, was eine klare
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Er habe
folglich nie die Gelegenheit erhalten, das Altersgutachten zu
widerlegen, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass
er im Zeitpunkt der kantonalen Anhörung am (...) Juni 2005 noch
minderjährig gewesen sei. Sogar die anwesende Hilfswerkvertreterin
habe im Anschluss an das kantonale Protokoll schriftlich darauf
hingewiesen, dass er, der Beschwerdeführer, gemäss ihrer
persönlichen Überzeugung sein richtiges Geburtsdatum angegeben
habe und somit noch nicht volljährig sei. Es sei ihm damit zu Unrecht
keine Vertrauensperson zugewiesen worden, was eine Verletzung von
Art. 17 Abs. 3 AsylG darstelle. Eine Vertrauensperson habe ihm damit
bei der kantonalen Anhörung keine beigestanden. Aufgrund der
dargelegten Verfahrensfehler sei eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, namentlich der Wiederholung der
Anhörung, daher angezeigt.
4.2 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz den Ausführungen des
Beschwerdeführers im Wesentlichen entgegen, dass dieser sein Ge-
burtsdatum nach wie vor nicht belegt habe. Hinsichtlich der Zweifel an
dessen Altersangaben sei dem Beschwerdeführer gemäss Akte (...)
das rechtliche Gehör gewährt worden. Das rechtsmedizinische Gut-
achten habe das vom Beschwerdeführer angegebenen Alter weder be-
stätigen noch widerlegen können. Indessen lägen keinerlei Anhalts-
punkte vor, dass der Bescherdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung
"mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" minderjährig gewe-
sen sei. Im Sinne der Mitwirkungspflicht sei der Beschwerdeführer auf-
gefordert worden, seine Identität und sein Alter durch geeignete Papie-
re zu belegen, was er bis heute nicht getan habe. Ferner ergäben die
Vorgeschichte des Beschwerdeführers als auch dessen stringente
Aussagen anlässlich der kantonalen Anhörung, dass dieser urteilsfä-
hig gewesen sei. Selbst unter der wenig wahrscheinlichen Annahme,
die Altersangaben träfen zu, sei zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer nahe der Volljährigkeit gestanden habe.
Seite 5
D-4728/2007
5.
5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG), welcher auch
im Asylverfahren Anwendung findet (Art. 6 AsylG), umfasst im weiten
Sinn das Recht einer Person, in einem verwaltungsrechtlichen Verfah-
ren mit ihren Begehren angehört zu werden, Akteneinsicht zu erhalten
und zu den für den Entscheid wesentlichen Punkten Stellung nehmen
zu können (vgl. Art. 18 und Art. 26-33 VwVG). Gemäss dem in Art. 26
ff VwVG geregelten Akteneinsichtsrecht ist den Parteien grundsätzlich
Einsicht in sämtliche Aktenstücke zu gewähren, welche geeignet sind,
in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Die vom
BFM in Auftrag gegebenen Knochenaltersbestimmungen stellen
schriftliche Auskünfte im Sinne von Art. 49 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m.
Art. 19 VwVG dar und sind grundsätzlich geeignet, als Beweismittel zu
dienen. Die Altersanalysen - Gutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e
VwVG - unterliegen damit, wie alle Dokumente, welche als Beweismit-
tel fungieren, besonderen formellen Anforderungen. So ist den betrof-
fenen Personen beispielsweise das Recht zu gewähren, nachträglich
zum Gutachten Stellung zu nehmen sowie dessen Erläuterung oder
Ergänzung oder aber eine neue Begutachtung zu beantragen (EMARK
1998 Nr. 34 E. 6 S. 285 f.).
5.2 Die Vorinstanz vertritt in ihrer Vernehmlassung die Ansicht, dem
Beschwerdeführer sei gemäss Akte (...) das rechtliche Gehör "hin-
sichtlich der Zweifel an seinem tatsächlichen Alter" gewährt worden.
Insofern die Vorinstanz dabei auf die Feststellung des Befragers im
Protokoll vom (...) Mai 2005 anspielt, wonach dieser dem Beschwerde-
führer mitteilt, es bestünden Zweifel an dessen Alter, trifft die Auffas-
sung der Vorinstanz wohl zu. Mitnichten stellt indessen die Anschluss-
frage nach dem Einverständnis des Beschwerdeführers zur Vornahme
einer Altersbestimmung die Gewährung rechtlichen Gehörs hinsicht-
lich der Resultate einer Knochenaltersanalyse dar, zumal die diesbe-
züglichen Untersuchungen am rechtsmedizinischen Institut der Univer-
sität Z._______ erst drei Tage später durchgeführt wurden. Im
Weiteren ergibt eine Durchsicht des kantonalen Befragungsprotokolls,
dass auch anlässlich der kantonalen Anhörung die Befunde der
Altersuntersuchungen dem Beschwerdeführer nie zur Stellungnahme
unterbreitet wurden. Es steht somit fest, dass das BFM den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Seite 6
D-4728/2007
5.3 Der Anspruch auf rechtliche Gehör ist nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichts formeller Natur. Er besteht unabhängig da-
von, ob er im konkreten Fall für den Ausgang des materiellen Ent-
scheids von Bedeutung ist oder nicht. Das hat zur Folge, dass die
Missachtung des Gehörsanspruchs grundsätzlich zur Aufhebung des
deswegen beanstandeten Entscheides führt, selbst wenn dieser bei
Gewährung des rechtlichen Gehörs offensichtlich nicht anders ausge-
fallen wäre. Gemäss Praxis des Bundesgerichts besteht indessen die
Möglichkeit, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
im Beschwerdeverfahren geheilt wird, wenn die Rekursinstanz mit glei-
cher Kognition entscheidet und den Betroffenen die gleichen Mitwir-
kungsrechte zustehen. Das Vorhandensein einer derartigen reformato-
rischen Möglichkeit gilt es nachfolgend zu prüfen:
5.3.1 In seiner Rechtmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer nicht
nur, zu den Resultaten der Knochenaltersbestimmung vom (...) Mai
2005 kein rechtliches Gehör erhalten zu haben, sondern auch, dass
die Vorinstanz es versäumt habe, ihm eine rechtskundige Vertrauens-
person zu ernennen, dies obwohl seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt
der kantonalen Anhörung nicht habe widerlegt werden können. Auch
dieses Vorgehen des BFM stelle einen schweren Verfahrensfehler dar.
5.3.2 Diesbezüglich ist zunächst zu bemerken, dass das BFM in der
angefochtenen Verfügung neben einer Auflistung diverser Geburtsda-
ten im Rubrum bei den Personalienangaben des Beschwerdeführers
und der Feststellung im Sachverhalt, eine Knochenaltersbestimmung
sei am (...) Mai 2005 vom rechtsmedizinischen Institut der Universität
Z._______ durchgeführt worden, sich in keiner ihrer Erwägungen mit
der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Erst in
der Vernehmlassung vom 25. Juli 2007 stellt die Vorinstanz fest, zwar
habe das Altersgutachten die Altersangabe des Beschwerdeführers
weder bestätigen noch widerlegen können, doch sei aufgrund der
Vorgeschichte als auch der Aussagen des Beschwerdeführers zu
seinen Asylgründen von der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen und Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Anhörung minderjährig gewesen sei, seien nicht
vorhanden.
5.3.3 Den Ausführungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden.
Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht erscheint die im Zeitpunkt der
kantonalen Anhörung behauptete Minderjährigkeit des Beschwerde-
Seite 7
D-4728/2007
führers nicht als unwahrscheinlich. So legte die Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) in EMARK 2004 Nr. 30 diesbezüglich Prüf-
mechanismen fest, welche der Vorinstanz im Hinblick auf den Nach-
weis der Volljährigkeit einer asylsuchenden Person zur Verfügung ste-
hen. Dabei gilt es zur Präzisierung der Beweislastverteilung zunächst
festzuhalten, dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweis-
last für die behauptete Minderjährigkeit - welche zumindest glaubhaft
erscheinen muss - von Anfang trägt und nicht etwa ab dem Zeitpunkt,
in dem allfällige Indizien gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit
sprechen. Allerdings wirkt sich dieser Grundsatz erst dann zu Un-
gunsten der betreffenden Person aus, wenn die Behauptung der Min-
derjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, d.h. weder der asylsuchen-
den Person der Nachweis der Minderjährigkeit noch der Behörde der-
jenige der Volljährigkeit gelingt. Gestützt auf Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG ist im Rahmen des Asylverfahrens der Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen. Die behördliche Untersuchungspflicht findet an
der der asylsuchenden Person gemäss Art. 8 AsylG auferlegten Mit-
wirkungspflicht ihre Grenzen. Der Asylsuchende hat somit seine Identi-
tät offen zu legen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abzuge-
ben. Im Hinblick auf die Altersabklärung stehen den beteiligten Partei-
en die in Art. 12 Bst. a – e VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfü-
gung, welche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unterliegen.
Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen dem-
zufolge in erster Linie von der Person selbst abgegebene oder von den
Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identi-
tätspapiere in Betracht, d.h. Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a
VwVG, denen ein hoher Beweiswert zukommt. Liegen keine schlüssi-
gen Identitätsdokumente vor, stehen dem Bundesamt „wissenschaftli-
che Methoden“ betreffend die Altersabklärung zur Verfügung, worunter
auch die so genannte Knochenaltersanalyse fällt (vgl. dazu ausführlich
EMARK 2000 Nr. 19). Allerdings kommt einem dadurch erhaltenen Ab-
klärungsergebnis, sofern es überhaupt als Entscheidungsgrundlage
taugt, nur ein äusserst beschränkter Beweiswert zu, vermag eine Kno-
chenaltersanalyse doch gemäss Rechtsprechung der ARK dem Nach-
weis der Volljährigkeit erst dann zu genügen, wenn zwischen dem fest-
gestellten Knochenalter und dem behaupteten chronologischen Alter
eine Abweichung von drei Jahren und mehr besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 23). Ein Resultat in diesem Sinne bedeutet ferner lediglich, dass
die betreffende Person über ihr wahres Alter getäuscht hat. Eine wis-
senschaftlich zuverlässige Aussage hinsichtlich der Frage, ob eine
Person das 18. Altersjahr tatsächlich bereits erreicht hat, ist aufgrund
Seite 8
D-4728/2007
einer Knochenaltersanalyse indessen nicht möglich. Demgegenüber
sind gewisse Rückschlüsse auf das Alter einer asylsuchenden Person
allenfalls auch aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes möglich.
Allerdings kann mit dieser Methode das Alter nur sehr grob geschätzt
werden und eine eindeutige Schlussfolgerung über die Volljährigkeit ist
nur dann denkbar, wenn das Alter der betreffenden Person ganz klar
ausserhalb des Grenzbereiches liegt. Angesichts des geringen
Beweiswertes der beiden zuletzt genannten Beweismittel steht der
Vorinstanz schliesslich eine vierte Methode zur Verfügung, welcher in
aller Regel entscheidende Bedeutung zukommt. Dabei sind bei der
vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit
behauptenden asylsuchenden Person deren Angaben einerseits zu
ihrem Alter selbst und andererseits zur unterbliebenen
Identitätspapierabgabe zu würdigen. Bei den betreffenden Angaben
handelt es sich um Parteiauskünfte im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG,
die frei auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu würdigen sind.
5.3.4 Es steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdefüh-
rer bis dato keinerlei Identitätspapiere eingereicht hat. Die Altersbe-
stimmung des Rechtsmedizinischen Instituts der Universität
Z._______ ergab ferner, dass eine Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers gestützt auf den derzeitigen wissenschaftlichen
Erkenntnisstand nicht ausgeschlossen werden konnte. Das aufgrund
des angegebenen Geburtsdatum errechnete, choronologische Alter
des Beschwerdeführers von 17 Jahren und 1 Monate habe anhand der
Untersuchungsbefunde nicht sicher widerlegt werden können. Das
äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers erwies sich sodann
aufgrund seines jugendlichen Aussehens gleichfalls als untauglich,
eine zuverlässige Alterseinschätzung zu Gunsten einer allfälligen
Volljährigkeit herbeizuführen. Es bleibt damit die Abwägung der
Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters und dem
Grund seiner Papierlosigkeit.
5.3.5 Diesfalls geht aus den vorinstanzlichen Protokollen (Akten ...
und ...) hervor, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum stets
gleichlautend auf den (...) (... gemäss afghanischem Kalender) datiert
hat. Im Widerspruch dazu steht einzig die Angabe des
Beschwerdeführers im Festnahmerapport der Kantonspolizei
Z._______ vom (...) (vgl. Akte ...), worin festgehalten wird, der
Beschwerdeführer sei am (...) geboren. Der Beschwerdeführer
bezeichnet diese Datumsangabe indessen als irrtümlich erfolgt, was
Seite 9
D-4728/2007
angesichts der Unerfahrenheit mit der hiesigen Zeitrechnung nicht a
priori unglaubhaft erscheint. Am (...) April 2005 erfolgte sodann die
erste Knochenaltersbestimmung am Kantonsspital Z._______, in
deren Folge das BFM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ohne
Gewährung des rechtlichen Gehörs auf den (...) zurückdatierte.
Ungeachtet dessen hielt der Beschwerdeführer weiterhin an seiner
Altersangabe fest. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, im Jahr
(...) (...) mit der Schule aufgehört zu haben, wobei er drei Jahre lang
die Grundschule besucht habe. In Afghanistan, würden die Kinder im
6. beziehungsweise 7. Lebenjahr eingeschult (vgl. Akte ...). Eine
Rückrechnung der Angaben des Beschwerdeführers schliesst diesfalls
dessen Geburt im Jahre (...) nicht aus. Den Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seinem Alter lassen sich somit keine Hinweise
entnehmen, welche gegen seine Minderjährigkeit sprechen würden.
Selbst die anlässlich der kantonalen Anhörung anwesende
Hilfwerkvertreterin hielt die Minderjährigkeit des Beschwerdeführer
nicht für unwahrscheinlich. Sodann erscheinen auch die Vorbringen
des Beschwerdeführers, weshalb er keine Identitätspapiere habe
beibringen können, auf den ersten Blick nicht unstimmig (vgl. Akte ...).
Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist dem Beschwerdeführer
somit nicht vorzuwerfen und die Feststellung der Vorinstanz in ihrer
Stellungnahme vom 25. Juli 2007, Anhaltspunkte für die
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers lägen keine vor, lässt sich
nicht stützen. Die vorgenannten Überlegungen führen mithin zur
Schlussfolgerung, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt der kantonalen Anhörung vom (...) Juni 2005 nicht
ausgeschlossen werden konnte.
5.4 Gemäss Art. 17. Abs. 3 VwVG ist einer unbegleiteten minderjähri-
gen Person nach Zuweisung an einen Kanton für die Dauer des Ver-
fahren unverzüglich eine Vertrauensperson zuzuweisen, welche die
Rechte des Minderjährigen wahrnimmt. Zeichnet sich ab, dass die zu-
ständige Behörde vormundschaftliche Massnahmen gar nicht oder
nicht innerhalb vernünftiger Zeit anordnen wird, und hat der unbeglei-
tete Minderjährige selbst keine rechtskundige Person zur Wahrung sei-
ner Interessen beigezogen, ist die mit der Anhörung gemäss Art. 15
AsylG befasste Behörde verpflichtet, gegebenenfalls über das BFM si-
cherzustellen, dass einem unbegleiteten Minderjährigen von Amtes
wegen eine rechtskundige Person beigeordnet wird, bevor die Anhö-
rung zu den Asylgründen durchgeführt wird.
Seite 10
D-4728/2007
5.5 Wie aus den vorliegenden Akten hervorgeht, wurde dem Be-
schwerdeführer - trotz unwiderlegter Minderjährigkeit - vor der Anhö-
rung zu den Asylgründen von Amtes wegen keine rechtskundige Per-
son beigeordnet. Dadurch hat das BFM den dem Beschwerdeführer
zustehenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ver-
letzt (Art. 29 Abs. 3 BV). Die Nichtbeachtung dieses Anspruchs stellt
eine Verfahrensverletzung schwerwiegender Natur dar, deren Heilung
durch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren ausge-
schlossen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 6.4.5.; 2002 Nr. 15 E. 6a;
1999 Nr. 3 E. 3c).
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die rechtlichen Ver-
fahrensgarantien des Beschwerdeführer auf schwerwiegende Weise
verletzt hat. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer weder zu den
Ergebnissen der Altersanalyse vom (...) Mai 2005 des rechtsmedizini-
schen Instituts der Universität Z._______ das rechtliche Gehör
gewährt, noch dem im Zeitpunkt der kantonalen Anhörung
minderjährigen Beschwerdeführer eine rechtskundige
Vertrauensperson beigeordnet, wie dies gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG
ihre Pflicht gewesen wäre. Die Aussagen des Beschwerdeführers im
kantonalen Protokoll vom (...) Juni 2005 sind folglich nicht verwertbar,
weshalb der Beschwerdeführer unter Einhaltung der relevanten
gesetzlichen Bestimmungen im Sinne von Art. 29 AsylG erneut
anzuhören ist. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben
und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Die Beschwerde wird mithin gutgeheissen, soweit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt wird.
7.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung, ob die rechtlichen
Voraussetzungen für die Gutheissung der Anträge gemäss den Ziffern
3 und 4 der Beschwerdeschrift vorliegend erfüllt wären.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung wird somit gegenstandslos.
Seite 11
D-4728/2007
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinem
Hauptbegehren durchgedrungen. Der in der eingereichten Kostennote
vom 8. August 2007 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 6 Stunden
und 30 Minuten sowie die Auslagen von total Fr. 125.-- erscheinen als
angemessen. Somit ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz in
Anwendung der vorgenannten Bestimmung sowie unter Berücksichti-
gung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) bei einem Stundeansatz von Fr. 150.-- eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'100.-- (inkl. MwSt.) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-4728/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2007 wird aufgehoben. Die Akten
werden zur Weiterführung des Asylverfahrens an das BFM zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.-- aus-
zurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben;
Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 25. Juli 2007)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ko-
pie), mit deren Akten (Ref.-Nr. ...)
- (...)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Katarina Umegbolu
Seite 13