Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4728/2009/sed
Urteil vom 27. Mai 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie – suchte am 7. März 2008 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Zur Begründung brachte er bei der Erstbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ vom 19. März 2008 und der Anhörung
nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM vom 16. Juni 2008 im Wesentlichen vor, er
stamme aus C._______ und habe nach Absolvierung der elfjährigen
Schulzeit (…) ein Priesterseminar besucht. Am 15. April 1999 sei er trotz
des Priestergewands bei einer Razzia festgenommen und
zwangsrekrutiert worden. Er sei nach D._______ gebracht worden, wo er
während eineinhalb Jahren eine militärische Ausbildung erhalten habe.
Obwohl der obligatorische Militärdienst nur eineinhalb Jahre dauere und
er diesen somit im November 2000 abgeschlossen habe, sei es
unmöglich gewesen, das Militär danach zu verlassen; er sei damals als
Funkoperator im eritreisch-äthiopischen Krieg im Feld gewesen. Nach
Beruhigung der Situation habe er im Jahr 2001 zwar eine Bestätigung
des Abschlusses des Militärdienstes erhalten, sei aber weiterhin nicht
entlassen worden. Junge Rekrutinnen seien immer wieder von ihren
Vorgesetzten sexuell missbraucht worden. Zwei junge Frauen seiner
Einheit hätten sich ihm diesbezüglich in tagelangen Gesprächen (vgl.
Vorakten A10 S. 10 F81) beziehungsweise in einem Gespräch im
Funkraum (vgl. A10 S. 11 F89 f.) etwa eine Woche (vgl. A10 S. 10 F83)
respektive einen Monat (vgl. A10 S. 10 F91, A10 S. 15 F134/F136) vor
der Versammlung der Brigade vom 23. Dezember 2005 anvertraut; eine
der Frauen habe sich später – knapp eine Woche nach dem Gespräch
(vgl. A10 S. 11 F92, A10 S. 15 F135 f.) beziehungsweise eine Woche vor
der Brigadeversammlung vom 23. Dezember 2005 (vgl. A10 S. 15 F133)
– erhängt. Als er daraufhin an der Brigadeversammlung vom
23. Dezember 2005 in E._______ die Frage nach den Rechten dieser
Frauen gestellt habe, sei er vom Brigadier der Lüge bezichtigt und noch
am selben Abend festgenommen worden. Er habe etwa ein Jahr im
Gefängnis von F._______ verbracht und sei danach in die Haftanstalt von
G._______ verlegt worden. Am 22. März 2007 sei er zum Holz Sammeln
in das etwa 360 km entfernte H._______ an der eritreisch-sudanesischen
Grenze gebracht worden. Von dort aus habe er in der Nacht zusammen
mit einem Kameraden, der aus H._______ stamme, über die Grenze in
den I._______ fliehen können. Von J._______ aus sei er nach K._______
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weitergereist, wo er sich bis zum 25. Februar 2008 aufgehalten habe. Am
7. März 2008 sei er schliesslich von L._______ her kommend illegal in die
Schweiz eingereist. Nach seiner Flucht sei sein Vater wegen seiner
Desertion und des illegalen Verlassens des Landes verhaftet worden;
mittlerweile sei der Vater wieder zu Hause in C._______, nachdem er
eine Geldstrafe bezahlt habe.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. A1 und A10).
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der
Beschwerdeführer mehrere Dokumente und Beweismittel zu den Akten,
die seine Identität und die Militärdienstleistung belegen würden.
B.
B.a Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 – eröffnet am 24. Juni 2009 – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufschob.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe
sich zu wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert. So habe er
einmal angegeben, die Vergewaltigung der beiden jungen Frauen, für die
er sich engagiert habe, habe etwa einen Monat vor der
Brigadeversammlung vom 23. Dezember 2005 stattgefunden, die
diesbezüglichen Gespräche mit den Frauen etwa eine Woche davor. An
anderer Stelle habe er jedoch angegeben, das fragliche Gespräch habe
einen Monat vor der Versammlung stattgefunden und eine der jungen
Frauen habe sich eine Woche nach diesem Gespräch beziehungsweise
eine Woche vor der Versammlung umgebracht. Obwohl der
Beschwerdeführer "tagelang" mit diesen Frauen geredet habe, habe er
dazu keine substanziierten Angaben machen können. Es sei ohnehin
fraglich, ob sich vor dem kulturellen Hintergrund eritreische Frauen in
diesen Fragen einem relativ fremden Dienstkollegen anvertrauen würden.
Im Übrigen sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer für eine
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Holzsammelaktion in H._______ eingesetzt worden sein sollte, zumal
dieser Ort 360 km von der Haftanstalt entfernt liege und es in dieser
Region militärische Einheiten gebe, die diese Aufgabe übernehmen
würden. Die eingereichten Dokumente (Militärfoto und Militärausweis)
könnten allenfalls lediglich einen geleisteten Militärdienst bestätigen,
vermöchten jedoch an der Einschätzung des angeblichen Einsatzes und
der damit zusammenhängenden Haft und Flucht nichts zu ändern.
Aufgrund der aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente könnten die
geltend gemachte Inhaftierung und Flucht nicht geglaubt werden. Dies
gelte insbesondere auch in Bezug auf die angeblich illegal erfolgte
Ausreise aus Eritrea. Es erübrige sich daher, auf weitere Ungereimtheiten
einzugehen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung
anzuordnen sei. Der Vollzug der Wegweisung werde jedoch gegenwärtig
als nicht zumutbar erachtet, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen sei.
C.
C.a Mit Eingabe vom 23. Juli 2009 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der
Unzulässigkeit der Wegweisung und Anweisung der Vorinstanz, ihn als
Flüchtling anzuerkennen, ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde
zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
er habe bei der Anhörung wiederholt in Englisch darauf hingewiesen,
dass er mit dem Dolmetscher nicht einverstanden sei, da dieser nicht
korrekt übersetze (vgl. Bestätigung der Hilfswerksvertretung im Anhang
zum Protokoll vom 16. Juni 2008). Das BFM habe es jedoch unterlassen,
seinen Einwand protokollarisch festzuhalten, sondern lediglich vermerkt,
"GS versucht, in Englisch zu sprechen…" (F88) und "GS regt sich auf"
(F136). Der Einwand betreffend die mangelhafte Übersetzung werde
dadurch bekräftigt, dass die protokollierten Antworten teils den Anschein
erwecken würden, er habe den Sinn der Fragen gar nicht erfasst. Zwar
könnte man entgegnen, er hätte den Fragen ausweichen wollen, um
Widersprüche zu vermeiden. Die Antworten würden jedoch auch an
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Fragen vorbeigehen, die hinsichtlich allfälliger Widersprüche kein
Problem hätten darstellen können. Insgesamt sei der Schluss zulässig,
das BFM habe den Sachverhalt zu unsorgfältig erhoben. Dem BFM sei es
nicht gelungen, den Militärdienst und die Desertion in Zweifel zu ziehen.
Offensichtlich scheine das BFM auch selbst an der eigenen Einschätzung
zu zweifeln, denn nur so lasse sich erklären, weshalb es ihn ohne nähere
Begründung vorläufig aufgenommen habe; gestützt auf die Einschätzung
seiner Glaubwürdigkeit hätte es den Wegweisungsvollzug
konsequenterweise als zumutbar erachten müssen. Er sei während der
Dienstzeit geflüchtet und habe Eritrea illegal verlassen. Der Kontakt zum
Militär sei glaubhaft und belegt und werde von der Vorinstanz auch nicht
bestritten. Damit sei die Angst vor künftiger Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG entsprechend der geltenden Praxis als begründet zu
erachten.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2009 stellte der
Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies er die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mangels Nachweises der Bedürftigkeit ab und setzte
dem Beschwerdeführer Frist bis zum 18. August 2009 zur Einreichung
einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung oder Zahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.–, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde.
D.b Nach fristgerechter Einreichung einer
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 24. Juli 2009 verzichtete der
Instruktionsrichter am 10. August 2009 auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und – unter Vorbehalt der finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers im Urteilszeitpunkt – auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts
rechtfertigen könnten. Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie der
Vernehmlassung am 21. August 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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F.
Mit Eingabe vom 20. August 2009 reichte der Beschwerdeführer das
Original der in Kopie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
(vgl. A11 i.V.m. A14) Urkunde, die den Abschluss des obligatorischen
Militärdienstes bestätige, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
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zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen
ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren
Hinweisen).
3.3. Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise oder sein
Verhalten danach eine Gefährdungssituation geschafft worden sei, macht
subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese nachgewiesen oder
zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352).
4.
Das BFM erachtete die geltend gemachte Inhaftierung des
Beschwerdeführers und die anschliessende Flucht aufgrund
widersprüchlicher Angaben als unglaubhaft, weshalb auch nicht von einer
illegal erfolgten Ausreise aus Eritrea auszugehen sei. Dieser
Einschätzung kann gemäss den nachfolgenden Erwägungen nur
teilweise gefolgt werden.
4.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage
rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätsdokumente zwar nicht zweifelsfrei
fest, jedoch ist aufgrund der Aktenlage mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen eritreischen Staatsbürger handelt; das BFM
hat dessen Nationalität denn auch im ganzen Verfahren mit Eritrea
bezeichnet.
4.2. Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung bis zum Zeitpunkt der
Ausreise aus Eritrea kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass das BFM diese zu Recht und mit zutreffender Begründung als den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genügend erachtet hat. Die Vorbringen bezüglich der geltend gemachten
Haft und der damit verbundenen Flucht sind in sich nicht stimmig; sie
weisen gewichtige Widersprüche und Ungereimtheiten auf, die mit den
Beschwerdeeingaben vom 23. Juli 2009 und vom 20. August 2009 nicht
entkräftet werden konnten.
4.2.1. Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht eine unsorgfältige
Übersetzung der Anhörung vom 16. Juni 2008 und damit eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs. Dem Einwand, die von der Vorinstanz
aufgezeigten Widersprüche dürften auf der unsorgfältigen Protokollierung
beziehungsweise der Übersetzungsproblematik basieren, kann indes
nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er
den Übersetzer gut verstehe (vgl. A10 S. 2 F2). Von
Verständigungsproblemen ist daher nicht auszugehen. Nach erfolgter
Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll vollständig
rückübersetzt, verbunden mit der ausdrücklichen Aufforderung,
mitzuteilen, falls die Protokollierung nicht seinen Aussagen entspreche;
die Protokollierung wurde vom Beschwerdeführer jedoch – abgesehen
von einer einzigen Stelle (vgl. A10 S. 3 F5 [Grössenangabe des
Militärausweises]) – nicht beanstandet und von ihm unterschrieben (vgl.
A10 S. 17). Der Beschwerdeführer ist auf seine unterschriftlich
bestätigten Aussagen zu behaften. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist
damit hinreichend erstellt.
4.2.2. Das Datum der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea ist
nicht belegt und an der geltend gemachten Desertion bestehen
grundsätzliche Zweifel. Wäre der Beschwerdeführer nach der
Absolvierung des obligatorischen Militärdienstes tatsächlich nicht aus
dem Dienst entlassen worden, so wäre nicht ersichtlich, weshalb er
dennoch bereits eine Bestätigung des Abschlusses des Militärdienstes
erhalten haben sollte. Zudem erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb
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die betreffende Urkunde vom 15. Oktober 2000 datiert, wenn diese dem
Beschwerdeführer erst im Jahr 2001 ausgestellt worden sei (vgl. A10 S. 4
F17). Es entsteht dadurch vielmehr der Eindruck, der Beschwerdeführer
habe den gesetzlichen "National Service" von eineinhalb Jahren am
15. Oktober 2000 beendet gehabt und sei danach – unter Aushändigung
der entsprechenden Bestätigung – entlassen worden, zumal seine
Vorbringen bezüglich der angeblichen Inhaftierung wegen seines
Engagements für vergewaltigte Frauen nicht zu überzeugen vermögen.
So gab der Beschwerdeführer diesbezüglich zunächst an, die
betreffenden Frauen hätten sich ihm in tagelangen Gesprächen
anvertraut (vgl. A10 S. 10 F81), wogegen später nur noch von einem
einzigen Gespräch die Rede war (vgl. A10 S. 1 F89 f.); auch hinsichtlich
des Zeitpunkts dieses Gesprächs äusserte sich der Beschwerdeführer
widersprüchlich (vgl. A10 S. 10 F83 [eine Woche vor der Versammlung
vom 23. Dezember 2005]; A10 S. 10 F91, A10 S. 15 F134/136 [einen
Monat vor der Versammlung vom 23. Dezember 2005]). Zum Inhalt der
betreffenden Gespräche beziehungsweise des einen Gesprächs konnte
der Beschwerdeführer keine substanziierten Angaben machen. Trotz
wiederholten Nachhakens sprach er zumeist nur in genereller Form von
Vorkommnissen in der eritreischen Armee. Aus seinen Schilderungen ist
denn auch nicht ersichtlich, weshalb sich die beiden Frauen genau an ihn
– einen relativ fremden Dienstkollegen – gewendet haben sollten, um ihr
Leid zu klagen, zumal kein enges, von Vertrauen geprägtes Verhältnis
erkennbar ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass von
sexueller Gewalt betroffene Frauen sich scheuen, gegenüber Fremden
über ihre Erfahrungen zu berichten. Im Zusammenhang mit der der
Verhaftung zu Grunde liegenden Versammlung vom 23. Dezember 2005
äusserte sich der Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchlich, indem er
zunächst angab, ein anderer Soldat, der sich bei der Versammlung für ihn
eingesetzt habe, sei dann auch festgenommen worden (vgl. A10 S. 6
F47), später jedoch vorbrachte, er sei der Einzige gewesen, der verhaftet
worden sei (vgl. A10 S. 15 F140). Hinsichtlich der geltend gemachten
Umstände der Flucht aus der Gefangenschaft erscheint es zudem
schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb Insassen der Haftanstalt
G._______ zum Holz Sammeln in das rund 360 km entfernte H._______
gebracht worden sein sollten. Im Übrigen erscheint es auch wenig
glaubhaft, dass lediglich ein einziger Wächter die Gefangenen während
der Nacht bewacht habe, so dass der Beschwerdeführer habe fliehen
können, indem er einfach davon gerannt sei, als der besagte Wächter
eingeschlafen sei (vgl. A1 S. 5, A10 S. 12 F109/113).
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4.2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen aufgrund des
Gesagten insgesamt nicht zu überzeugen; die geltend gemachte Haft und
anschliessende Flucht und somit auch die Desertion erscheinen
unglaubhaft. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im
Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea bestehende asylrechtlich relevante
Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die eingereichten
Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die
Urkunde betreffend die Absolvierung des obligatorischen Militärdienstes
vom 15. April 1999 bis zum 15. Oktober 2000 und die Fotografie des
Beschwerdeführers in Uniform können nicht als Beleg dafür dienen, dass
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der – zeitlich nicht belegten –
Ausreise aus Eritrea im aktiven Militärdienst gestanden habe
beziehungsweise aus diesem desertiert sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 3).
4.3. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus
dem Heimatstaat – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – bei einer
Rückkehr befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden.
4.3.1. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuchs im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen
Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr
einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit
Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der
politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
AsylG darstellen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung
subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein
Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich
allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). Stattdessen werden Personen, die
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a).
4.3.2. Der Folgerung des BFM, dass angesichts der unglaubhaften
Schilderung der Inhaftierung des Beschwerdeführers und der
anschliessenden Flucht auch die geltend gemachte illegale Ausreise aus
Eritrea nicht geglaubt werden könne, kann nicht beigepflichtet werden.
Die eritreischen Ausreisebestimmungen sind äusserst restriktiv und
legale Ausreisen sind nur mit einem gültigen Reisepass und einem
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entsprechenden Ausreisevisum möglich (vgl. Art. 11 der "Proclamation
No. 24/1992"), wobei gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts Männer bis zum Alter von 54 Jahren und
Frauen bis 47 Jahre – d. h. bis zur altersbedingten Beendigung der
allgemeinen Wehrpflicht – grundsätzlich von der Visumserteilung
ausgeschlossen sind. Das illegale Verlassen des Landes wird als Zeichen
politischer Opposition erachtet und hart bestraft (vgl. Art. 29 der
"Proclamation No. 24/1992"). Der Beschwerdeführer ist
unbestrittenermassen eritreischer Staatsangehöriger und noch keine
54 Jahre alt. Hinweise, wonach er Eritrea den restriktiven
Ausreisebestimmungen zum Trotz auf legale Weise, mithin mit einem
behördlichen Ausreisevisum, hätte verlassen können, liegen keine vor;
vielmehr ist von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit illegal
erfolgten Ausreise auszugehen. Da er damit einen Grund gesetzt hat, bei
einer Rückkehr Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu werden, ist das
Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu
bejahen. Er erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft; vom Asyl bleibt er
jedoch gemäss Art. 54 AsylG ausgeschlossen.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44
Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die
Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt bis zum jetzigen Zeitpunkt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001
Nr. 21). Daran vermag das gemäss den vorinstanzlichen Akten im (…) in
der Schweiz eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren nichts zu ändern.
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
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SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
6.2. Das BFM ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, so dass sich an
sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen würden. Da das BFM den Vollzug der
Wegweisung jedoch ausdrücklich als zulässig erachtete, ist festzustellen,
dass diese Einschätzung nicht zutrifft. Aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des
Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe eine begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen
konnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher wegen
drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-
Refoulements (Art. 5 AsylG) und auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als
unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da davon ausgegangen werden muss,
dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung
ausgesetzt wäre.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als die
Anerkennung als Flüchtling und die Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs beantragt wurden. Die Ziffer 1 des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2009 ist aufzuheben und die Vorinstanz
ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist das BFM anzuweisen, die
Ziffer 4 des Dispositivs insoweit abzuändern, als der Wegweisungsvollzug
wegen Unzulässigkeit aufzuschieben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer
grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer jedoch am 10. August
2009 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
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Seite 13
gewährt wurde und nach wie vor von dessen Bedürftigkeit auszugehen
ist, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung
für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das
Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem
Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine um einen Drittel
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700.– zuzusprechen.
D-4728/2009
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. Juni 2009
wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Das BFM wird zudem
angewiesen, die Ziffer 4 des Dispositivs insoweit abzuändern, als der
Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit aufzuschieben ist.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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