Abtei lung IV
D-4728/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. Juni 2010 /
N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4728/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 7. September 2008, gelangte auf dem Landweg nach
Libyen und von dort aus auf dem Seeweg nach Lampedusa (Italien).
Die dortigen Behörden hätten ihn nach M._______ transferiert. Am
17. April 2010 sei er mit dem Zug via N._______ unkontrolliert in die
Schweiz gelangt, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) O._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der
Befragung vom 27. April 2010 zur Person (BzP) im EVZ O._______
machte er insbesondere geltend, die italienischen Behörden hätten ihn
daktyloskopiert, und er habe in Italien ein Asylgesuch gestellt.
A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 27. April 2010 das
rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur
Zuständigkeit von Italien für die Durchführung des Asylverfahrens be-
ziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm
Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang
erklärte der Beschwerdeführer, in Italien gebe es für ihn keine Arbeit;
die einzige Tätigkeit, der er dort nachgehen könne, sei das Betteln.
B.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers stellte das BFM am
5. Mai 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerde-
führers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Bis zum Ablauf der
Frist am 20. Mai 2010 erteilte Italien keine Antwort.
C.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2010 – eröffnet am 24. Juni 2010 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 11. Juni 2010 nicht ein und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien
an. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen
diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Juni 2010 (Fax-Datum: 1. Juli 2010)
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid.
Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Die Vollzugsbehörden seien unverzüglich im Rahmen einer vorsorg-
lichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) anzu-
weisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Eventualiter
sei eine nahtlose Fortführung der medizinischen Behandlung zu
organisieren und sicherzustellen. Desgleichen sei die kantonale
Migrationsbehörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzu-
weisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, bis die
medizinische Versorgung des Beschwerdeführers erwiesenermassen
sichergestellt sei. Schliesslich beantragte er in prozessualer Hinsicht
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
1 und 2 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2010 setzte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
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endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember
2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen
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materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichtein -
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe am 3. Dezember 2008
in M._______ (Italien) ein Asylgesuch gestellt. Italien sei gemäss dem
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) beziehungsweise dem Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwe-
gen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in
Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen
Island/Norwegen; SR O.362.32) für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig. Da Italien bislang nicht geantwortet habe und der
Termin für die Stellungnahme laut Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO am
20. Mai 2010 verfristet sei, gelte dies als stillschweigende Zusage zur
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO). Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 ff. Dublin-II-VO) – bis
spätestens am 20. November 2010 zu erfolgen.
Dem Beschwerdeführer sei am 27. April 2010 das rechtliche Gehör
gewährt worden. Bei dieser Gelegenheit habe er die Abklärungs-
ergebnisse des BFM bestätigt. Er verstehe, dass Italien für sein Asyl-
verfahren zuständig sei und die Schweiz deshalb nicht auf sein Asyl-
gesuch eintreten könne. Er habe geltend gemacht, er habe in Italien
keine Arbeit. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers stellten kein
Hindernis für eine Wegweisung nach Italien dar, zumal das logistische
Probleme seien, die der Beschwerdeführer mit den Behörden des
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zuständigen Dublin-Staates regeln müsse. Dementsprechend sei auf
das Asylgesuch nicht einzutreten. Die Folge eines Nichteintretensent-
scheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen
könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat-
oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hin-
weise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar. Italien habe der Rückübernahme still-
schweigend zugestimmt. Schliesslich hätten Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt
auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung im Wesentlichen geltend, er sei derzeit in ärztlicher Be-
handlung wegen Tuberkulose. Eine Unterbrechung der Behandlung sei
sowohl für ihn als auch für Dritte gefährlich.
5.4
5.4.1 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am
3. Dezember 2008 in M._______ (Italien) ein Asylgesuch gestellt hat.
Ausserdem stimmten die italienischen Behörden einer Übernahme des
Beschwerdeführers stillschweigend zu. Der Beschwerdeführer kann
somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat (Italien) ausreisen, welcher
für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist. Es
bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien sich nicht an die mass-
gebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten
würde.
5.4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass gemäss den
Kriterien der Dublin-II-VO Italien für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig ist. Er beantragt indessen, das BFM habe das
Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben,
weil sich der drohende Wegweisungsvollzug nach Italien angesichts
der unzulänglichen medizinischen Versorgung von Asylbewerbern als
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unzulässig erweise.
Der Beschwerdeführer macht zur Begründung insbesondere geltend,
die medizinische Betreuung in den italienischen Asylzentren sei pre-
kär. Bereits die Behandlung einfacher gesundheitlicher Erkrankungen
sei in Italien für Asylsuchende mit grössten Schwierigkeiten ver-
bunden. Es müsse deshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass eine derart komplexe medizinische Be-
gleitung wie die seine nicht oder zumindest nicht nahtlos sichergestellt
werden könne. Werde die in der Schweiz begonnene Behandlung in-
dessen nicht nahtlos weitergeführt, sei dies für ihn wie auch Dritte mit
Gefahren für Leib und Leben verbunden. Was zunächst einmal die
Behandlungsbedürftigkeit anbelangt, so ist dem Arztzeugnis vom
30. Juni 2010 von Dr. B._______ (P._______) zu entnehmen, der
Beschwerdeführer müsse aufgrund einer Residualtuberkulose ab dem
5. Mai 2010 mittels Rifampicine 600 mg täglich während sechs
Monaten behandelt werden. Zusätzlich seien regelmässige
Arztkontrollen sowie Laborkontrollen nötig. Aus dem knappen
Arztbericht ergibt sich somit, dass die Tuberkulose nicht offen ist,
weshalb der Beschwerdeführer denn auch nicht stationär behandelt
werden muss. Indessen müssen, wie allgemein bekannt, bei Tuber-
kulose die Medikamente wie vorgeschrieben jeden Tag eingenommen
werden, andernfalls die Bakterien gegen einzelne Wirkstoffe resistent
werden. Nun ist es dem Beschwerdeführer aber auch in Italien mög-
lich, das verordnete Medikament, gegebenenfalls auch mehrere, vor-
schriftsgemäss einzunehmen; von einer komplexen medizinischen
Behandlung kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Ein
Problem ergibt sich lediglich aufgrund der allenfalls erschwerten Zu-
gänglichkeit zu den benötigten Medikamenten und Kontrollen aus
finanziellen Gründen. Diesem Aspekt kann jedoch durch Gewährung
medizinischer Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG
Rechnung getragen werden. Diese beinhaltet insbesondere auch die
erforderlichen Arzt- und Laborkontrollen, soweit Italien diese
medizinischen Leistungen nicht übernimmt. Dementsprechend stellt
die Krankheit des Beschwerdeführers kein Wegweisungsvollzugs-
hindernis dar, zumal die Aufnahme in ein Asylverfahren nicht den An-
spruch begründet, der betreffende Staat habe für Unterkunft, Ver-
pflegung und medizinische Versorgung auf Schweizer Niveau aufzu-
kommen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich somit
auch in Berücksichtigung sozialer Aspekte unter dem Aspekt von Art. 3
EMRK als zulässig, weshalb kein Anlass zum Selbsteintritt besteht.
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6.
Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten. Die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu
erachten, sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter ein-
gegangen werden.
7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und
allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der
sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO).
7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug zu bestätigen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen
erwies sich die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos.
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Zudem ist aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers auszugehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen
ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Demgegenüber ist
das Gesuch um Beigabe eines Anwalts abzuweisen, weil in casu
weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierig-
keiten bestehen, welche die juristische Hilfe eines Anwalts notwendig
erscheinen lassen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Das Gesuch um Beigabe eines Anwalts wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
5.
Das Bundesamt wird angewiesen, die Kontinuität der erforderlichen
medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers in Italien im Sinne
der Erwägung 5.4 2 sicherzustellen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (das kantonale Migrationsamt) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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