Abtei lung IV
D-4729/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Gregor Geisser.
A._______,
alias B._______, Iran,
vertreten durch Waltraud Weber, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 8. Juni 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung
/ (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4729/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 10. April 2006 im C._______,
anschliessend in demjenigen von D._______ vorsprach, - ohne ein zur
Identifikation genügendes Papier vorzuweisen - die erst-
beziehungsweise zweitrubrizierten Angaben zu seiner Person machte
und um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 18. April 2006 im D._______ seine Personalien
erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass der Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Verfahrens dem
Kanton E._______ zugewiesen und von der zuständigen kantonalen
Behörde am 23. Mai und 12. Juni 2006 zu den Asylgründen befragt
wurde,
dass am 21. Dezember 2006 durch das BFM eine ergänzende Anhö-
rung stattfand,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentli-
chen geltend machte, er sei ein aus Iran (F._______, Provinz West-
Aserbaidschan) stammender Kurde, der im Jahre 1985 zusammen mit
seiner Familie den Iran in Richtung Irak verlassen habe, nachdem sein
Vater in seiner Heimat Probleme bekommen habe,
dass er im Irak, dazumal wohnhaft in G._______, von den
Sicherheitsorganen der KDP (Demokratische Partei Kurdistans) eines
Tages im Februar 1998 beschuldigt worden sei, einen Freund von ihm,
welcher Mitglied der genannten Partei gewesen sei, ermordet zu
haben, er indes nichts mit dessen Tode zu tun gehabt habe und er sich
nicht erklären könne, weshalb die KDP ihn in Verbindung mit dem
Delikt gebracht habe, zumal er auch nie für die rivalisierende PUK
(Patriotische Union Kurdistans) tätig gewesen sei,
dass er in der Folge während Jahren in mehreren Haftanstalten inhaf-
tiert gewesen und dort von den jeweiligen Strafverfolgungsbehörden
gefoltert worden sei, um seine Schuld am Tötungsdelikt zu gestehen
oder diesen Hinweise zur möglichen Täterschaft zu geben, er dagegen
immer seine Unschuld beteuert habe,
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dass er in Haft von Delegierten des Internationalen Komitees vom
Roten Kreuz (IKRK) besucht worden sei und das Komitee ein Dossier
in Bezug auf seine Person führe,
dass ihm im März 2006 die Flucht aus dem Spital, in welches er
wegen seiner epileptischen Krampfanfälle von den Sicherheitsbehör-
den zwischenzeitlich eingewiesen worden sei, gelungen sei,
dass er danach Kontakt mit seinen in H._______ lebenden Eltern
aufgenommen habe und sein Vater ihm die anschliessende Flucht aus
dem Irak organisiert sowie finanziert habe, worauf er via das
Staatsgebiet der Türkei und durch ihm unbekannte Länder am 9. April
2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer ferner auf entsprechende Nachfrage aus-
führte, er könne neben dem Irak auch nicht in seinen Heimatstaat Iran
zurückkehren, weil er auch dort, insbesondere wegen seiner Zugehö-
rigkeit zur iranischen Oppositionspartei KDPI (iranischer Flügel der
Demokratischen Partei Kurdistans), verfolgt werde,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens unter anderem ein Dokument
des IKRK vom 10. Oktober 2004 (verfasst in arabischer und englischer
Sprache) zu den Akten reichte, welches den Besuch eines Inhaftierten
namens "I._______", geboren im Jahre J._______, durch Delegierte
des IKRK im Gefängnis von G._______ vom 9. November 1998 sowie
eine gemäss Informationen der Haftbehörden erfolgte Entlassung
desselben vom 25. Februar 2004 bestätigt (vgl. A 13),
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2007 - eröffnet am 11. Juni
2007 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte sowie die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das BFM als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und Verweigerung des Asyls anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers ausschliesslich auf
eine angebliche Verfolgung durch die irakischen Behörden beziehen
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würden und somit auf eine Verfolgung in einem Drittstaat, der sich der
Beschwerdeführer durch Wegzug in sein Heimatland entziehen könne,
dass daran auch das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte
Dokument des IKRK vom 10. Oktober 2004 nichts zu ändern vermöge,
zumal sich dieses auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Inhaftierung im Irak beziehe,
dass das Dokument der iranischen KDPI [vgl. in Kopie bei den Akten
liegendes Dokument unter A 20] allenfalls die iranische Herkunft des
Beschwerdeführers bestätige, wobei die Frage, wie die KDPI den Be-
schwerdeführer, der sein Heimatland als achtjähriger verlassen habe,
als Sympathisant bezeichnen könne, offen gelassen werden könne, da
der Beschwerdeführer keine Tätigkeit für und keinen Bezug zur KDPI
geltend mache,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
11. Juli 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass darin materiell beantragt wurde, es sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug unzumutbar und unzulässig sei, weshalb dem
Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu erteilen sei,
dass in prozessualer Hinsicht zudem um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass als Beweismittel im Wesentlichen der bereits vorinstanzlich ein-
gereichte (vgl. unter A 23) Arztbericht vom 9. Mai 2007, ausgestellt von
Dr. med. K._______, Spezialärztin für Innere Medizin, sowie -
auszugsweise - ein Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom Juni 2005 zur Lage im Irak zu den Akten gereicht wurden,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2007 die Berechtigung des
Beschwerdeführers zur Anwesenheit bis zum Abschluss des Verfah-
rens feststellte, das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abwies und ihm gleichzeitig Frist bis zum 13. August
2007 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte,
dass der Kostenvorschuss am 7. August 2007 geleistet wurde,
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dass der Beschwerdeführer am 29. August 2007 eine zusätzliche Ein-
gabe einreichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von
der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet,
dass demnach die Verfügung vom 8. Juni 2007, soweit sie die Frage
des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft (Ziffn. 1 und 2 des
Verfügungsdispositivs), in Rechtskraft erwachsen ist und auch die
Wegweisung aus der Schweiz als solche (vgl. daselbst Ziff. 3) grund-
sätzlich nicht mehr zu überprüfen ist,
dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage
bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung allfällige Wegweisungshinder-
nisse für den Beschwerdeführer ausschliesslich mit Blick auf eine
mögliche Rückkehr in den Iran geprüft hat, nachdem sie den Be-
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schwerdeführer im Asylpunkt auf den möglichen Wegzug in seine Hei-
mat verwies, um sich der Verfolgung im Irak - der aus Sicht des
Beschwerdeführers lediglich Drittstaat sei - zu entziehen,
dass sie den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat sodann als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Vorinstanz namentlich die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs mit der Begründung bejahte, die mit zwei Arztzeugnissen do-
kumentierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers [vgl. ärzt-
liche Berichte vom 6. September 2006 und 9. Mai 2007 unter A 16 und
23] liessen sich in seinem Heimatland behandeln, wo die hierzu not-
wendige medizinische Infrastruktur vorhanden sei,
dass sich der Beschwerdeführer zudem auf ein dort bestehendes Be-
ziehungsnetz stützen könne,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mit Bezug
auf den Iran der vorinstanzlichen Verfügung entgegenhält, seine Fami-
lie sei dem iranischen Regime als Anhänger der KDPI bekannt, welche
dort staatlich verfolgt werde, weshalb von ihm eine Rückkehr in den
Iran nicht verlangt werden könne,
dass er zudem der persischen Sprache nicht mächtig sei, über keine
iranische Identitätskarte und im Iran über kein Beziehungsnetz
verfüge,
dass das BFM gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhält-
nis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnah-
me (Art. 14a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]) zu regeln hat,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Herkunfts-, Heimat- oder Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass für die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 14a Abs. 3 ANAG das in Art. 5 AsylG statuierte flüchtlingsrecht-
liche Rückschiebungsverbot vorliegend keine Anwendung findet, nach-
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dem im erstinstanzlichen Verfahren - unter Berücksichtigung der
Schutzfähigkeit des Heimatstaates - das Nichterfüllen der Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
1951 (FK, SR 0.142.30) festgestellt worden und die Verfügung des
BFM vom 8. Juni 2007 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist,
dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer sodann zu prüfen bleibt, ob
für ihn eine konkrete Gefahr ('real risk') besteht, er könnte im Fall einer
Rückkehr in den zu prüfenden Aufnahmestaat ('receiving country') Op-
fer von Folter oder einer anderen nach Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder
Behandlung werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122,
Nr. 17 S. 130 f. sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff., m.w.H.; Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom
6. Februar 2001 i.S. Bensaid, Nr. 44599/98, m.w.H.; vgl. auch MARIO
GATTIKER, das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 90),
dass im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit den vorinstanzli-
chen - sich auf die Angaben des Beschwerdeführers stützenden (vgl. A
1, S. 1; A 18, S. 2) - Erwägungen von einer iranischen Staatsangehö-
rigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und entsprechend primär
die Zulässigkeit des Wegweisungvollzugs in den Iran als zu prüfenden
Aufnahmestaat zu erwägen ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Ver-
fahren wie auf Beschwerdebene indes im Kern eine Bedrohungslage
im Irak - als seinem (letzten) Aufenthaltsstaat - zeichnen,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber die Gründe für das seiner-
zeitige Verlassen seines Heimatstaates im Jahre 1985, - namentlich
eine allfällige Zwangslage im Iran - nicht zu substanziieren vermochte
(vgl. u.a. A 1, S. 5 und A 18, S. 2) und auch aufgrund der sonstigen
Akten keine nach Verlassen des Iran von dort ausgehende Bedro-
hungslage im Sinne von Art. 3 EMRK zu erkennen ist,
dass an dieser Einschätzung ebenso wenig das bei der Vorinstanz in
Kopie eingereichte Schreiben der KDPI, welches den Beschwerde-
führer als Sympathisanten der iranischen Oppositionspartei ausweisen
soll (vgl. A 20), zu ändern vermag, zumal er eine Verfolgung durch ira-
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nische Behörden letztlich einzig auf eine in die Achzigerjahre zurück-
gehende Parteizugehörigkeit seines Vaters stützt (vgl. u.a. Beschwer-
deschrift Ziff. 3), sich selbst im Laufe des Verfahrens indes an keiner
Stelle als oppositions-politisch aktiv bezeichnete, entsprechend auch
daraus keine von den iranischen Behörden ausgehende Bedrohungs-
lage zu erkennen ist,
dass an dieser Erkenntnis ebenso wenig das Vorbringen in der
Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. August 2007 zu ändern
vermag, wonach das IKRK darüber informiert sei, dass sein Leben bei
einer Rückkehr in den Iran in Gefahr wäre,
dass solches erstmals auf Rechtsmittelebene ins Feld geführt wird und
den Vorakten lediglich eine Registrierung des Beschwerdeführers
durch das IKRK mit Bezug auf eine Inhaftierung im Irak zu entnehmen
ist (vgl. insbesondere A 8, S. 3 und A 13), weshalb dieses Vorbringen
als - ohne ersichtlichen Grund - nachgeschoben zu qualifizieren ist,
dass im Übrigen der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Kenntnis
des IKRK in Bezug auf seine Gefährdungslage bei einer Rückkehr in
den Iran unbelegt geblieben und in Anbetracht der bisher eingereich-
ten Bestätigungen nicht glaubhaft ist, das IKRK halte aus Vertraulich-
keitsgründen seine Dokumente, die eine Gefährdung im Iran belegen
würden, zurück,
dass der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden
aus gesundheitlichen Gründen - ungeachtet der soeben festgestellten
fehlenden Bedrohungslage mit Bezug auf staatliche Massnahmen - in
Ausnahmefällen sodann ebenso einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK konkret auch dann betroffen
sein kann, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungs-
möglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verschlimmerung
eines bereits bestehenden psychischen Leidens der von der Rück-
schaffung betroffenen Person zu erwarten wäre, die selbstgefährdende
Handlungen dieser Person zur Folge haben könnte,
dass in diesen Fällen jedoch die Schwelle für die Annahme eines Ver-
stosses gegen Art. 3 EMRK mit Blick auf die fehlende unmittelbare
Verantwortlichkeit des Konventionsstaates für die Zufügung von Leid
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hoch anzusetzen ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S.
211 f., mit einer Zusammenfassung des EGMR),
dass vorliegend - ausgehend von den psychischen Problemen des Be-
schwerdeführers, wie sie in den ärztlichen Berichten vom
6. September 2006 und 9. Mai 2007 (vgl. A 16 und 23) beschrieben
werden - ein konkretes Risiko, die Rückschaffung würde zu einer dra-
matischen Verschlechterung der Gesundheit führen, nicht zu erkennen
ist,
dass mit Blick auf die in den vorerwähnten ärztlichen Berichten dem
Beschwerdeführer attestierte posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS) keine Gründe ersichtlich sind, die einer angemessenen Be-
handlung des besagten psychischen Leidens, welchem überdies ein
positiver Krankheitsverlauf attestiert wird (vgl. ärztlicher Bericht vom
9. Mai 2007), im Heimatland entgegenstünden und ebenso eine
neuerliche Konfrontation mit den traumatisierenden Erlebnissen im
Irak bei einer Rückkehr in den Iran zu verhindern wäre,
dass demnach die Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Hei-
matstaat als zulässig zu erachten ist,
dass nach Prüfung der Akten im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Iran ferner auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG zu schliessen ist,
indem sowohl die allgemeine Lage im Iran als auch die individuellen
Umstände des Beschwerdeführers gegen entsprechende Vollzugshin-
dernisse sprechen,
dass der Beschwerdeführer - als mittlerweile Dreissigjähriger - jung
und unabhängig ist, sowie gestützt auf seine Angaben (vgl. unter A 18,
S. 2 und 4, wonach er in seiner Herkunftsregion F._______ nach wie
vor Verwandte mütterlicherseits habe) und als Folge der Verletzung
seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG; vgl.
namentlich die widersprüchlichen Angaben zu Verwandten
väterlicherseits unter A 1, S. 3 und A 8, S. 5) die Annahme berechtigt
ist, dass er im Iran nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfügt, das
ihm bei einem Neuanfang in seiner Heimat unterstützend zur Seite
stehen kann,
dass auch keine medizinischen Hinderungsgründe bezüglich einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran vorliegen, im konkreten
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Fall sinngemäss auf die vorstehend im Rahmen der Zulässigkeitsprü-
fung angestellten Überlegungen verwiesen werden kann, wobei na-
mentlich die im Iran (Provinz West-Aserbaidschan) bestehende Be-
handlungsmöglichkeit einer PTBS zu nennen ist (vgl. ferner zur Zumut-
barkeitsschranke des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen die weiterhin - vom Bundesverwaltungsgericht übernommene
- zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission unter
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die vom
Beschwerdeführer in der ergänzenden Eingabe vom 29. August 2007
geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes
lediglich behauptet, jedoch nicht belegt ist,
dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte neuerliche Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes im Übrigen sinngemäss
auf seine Kenntnisnahme der Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 26. Juli 2007 zurückführt, in der nach summarischer
Prüfung der damaligen Aktenlage festgestellt wurde, den in der
Beschwerde gestellten Begehren dürften keine ernsthaften
Erfolgsaussichten zu bescheinigen sein,
dass vor diesem Hintergrund zwar nachvollziehbar und notorisch ist,
dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den
damit konfrontierten Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen
Druck führt,
dass diesem Druck aber für die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs meist keine Relevanz zukommt, weil entscheidendes
Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung das Vorliegen einer konkreten
Gefährdung im Heimatland bildet,
dass zwar einer reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvoll-
zug auftretenden und ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen
Störung lebensbedrohlichen Ausmasses Relevanz für die Frage der
Zumutbarkeit zukommen kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 24),
dass im vorliegenden Fall allfälligen mit der Rückführung verbundenen
gesundheitlichen Risiken, welchen Ursprungs auch immer, indes
nötigenfalls kurzfristig mit geeigneten medikamentösen oder auch
psychotherapeutischen Massnahmen entgegen gewirkt werden kann,
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so dass eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden
auszuschliessen ist,
dass eine allenfalls erforderliche ärztliche, medikamentöse oder
psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers auch im
Heimatland gewährleistet ist,
dass demnach insgesamt hinreichende Garantie dafür vorliegt, dass
eine Rückführung in den Iran keine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
nach sich zieht, weshalb die geltend gemachten medizinischen
Probleme auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit kein
Wegweisungsvollzugshindernis darstellen,
dass angesichts des von der untersuchenden Ärztin letztmals festge-
stellten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - hinsichtlich
einer Rückkehr in den Iran - namentlich auch von seiner Reisefähigkeit
auszugehen ist (vgl. namentlich ärztlicher Bericht vom 9. Mai 2007),
dass ihm demnach trotz nicht zu verkennender möglicher Defizite mit
Bezug auf seine Heimat, seien sie sprachlicher, wirtschaftlicher oder
gesundheitlicher Natur, eine Rückkehr in den Iran zuzumuten ist,
dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr in
seinen Heimatstaat notwendigen Reisedokumente zu beschaffen
(Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (vgl. Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass nach dem Gesagten mit Blick auf den Iran keine Vollzugshinder-
nisse auszumachen und die entsprechenden Rügen des Beschwerde-
führers nicht zu hören sind, sowie auf seine Vorbringen und einge-
reichten Beweismittel in Bezug auf den Irak nicht weiter einzugehen
ist,
dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen der entscheidwe-
sentliche Sachverhalt als hinreichend erstellt zu betrachten ist und in
antizipierter Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 S. 84) der in
der Eingabe vom 29. August 2007 sinngemäss geltend gemachte
Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Anhörung des Beschwer-
deführers abzuweisen ist,
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dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 7. August
2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Bei-
lage: ärztliches Zeugnis vom 9. Mai 2007; über die bei der Vor-
instanz eingereichten Beweismittel entscheidet das BFM auf
Anfrage)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, in
Kopie zu den Akten (...)
- das L._______ des Kantons E._______ ad (...) (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gregor Geisser
Versand:
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