B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4729/2013
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile, verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 20. September 2009 und reiste am 6. Okto-
ber 2009 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am
8. Oktober 2009 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Am 23. Ok-
tober 2009 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. Hin-
sichtlich der Asylvorbringen wird auf die Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identi-
tätskarte und eine Geburtsurkunde zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordne-
te den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
22. August 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin be-
antragte er die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 so-
wie sinngemäss die Rückweisung der Sache an das BFM (infolge unvoll-
ständiger Feststellung des Sachverhaltes), die Gewährung von Asyl, die
Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzuges der
Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht und um Sistierung der Wegweisung respektive
deren Vollzugs.
Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie –
eine Unterstützungsbestätigung sowie die Kopie eines Ausweises seiner
in B._______ als Flüchtling lebenden, künftigen Ehefrau bei.
D.
Mit Verfügung vom 30. August 2013 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete antrags-
gemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag auf Sis-
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tierung des Verfahrens wies er ab. Dem BFM wurde zudem die Gelegen-
heit zur Einreichung einer Vernehmlassung zur Beschwerde bis am
16. September 2013 gewährt.
E.
Mit Schreiben vom 3. September 2013 liess sich das BFM zur Beschwer-
de vom 22. August 2013 vernehmen.
F.
Mit Eingabe vom 9. September 2013 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung des Zivilstandsamtes C._______ zu den Akten.
G.
Dem Beschwerdeführer wurde am 12. September 2013 durch das Bun-
desverwaltungsgericht die Gelegenheit erteilt, bis zum 27. September
2013 eine Replik zur Vernehmlassung des BFM einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 (Poststempel) liess der Beschwerde-
führer dem Bundesverwaltungsgericht verschiedene heimatliche Doku-
mente (in Kopie) sowie weitere Unterlagen, die seine Asylvorbringen un-
termauern sollen, zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
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von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren in Wiedererwä-
gung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das
vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewor-
dene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz
jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hatten und weggewiesen
wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bun-
desamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-
lankischen Behörden hatten die tamilischen Rückkehrer bei der Wieder-
einreise in Haft genommen. Daraufhin hatte die Vorinstanz in Aussicht
gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemei-
nen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lan-
ka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer
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Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden waren und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rech-
nen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri
Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"
sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR über-
prüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft").
Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er
der Verfügung vom 19. Juli 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht voll-
ständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue La-
gebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts auswirken kann.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz, selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem
BFM zuzustellen. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht nä-
her einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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4.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass dem nicht
vertretenen Beschwerdeführer aus der Verfahrensführung notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Claudia Jorns Morgenegg
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