B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4730/2013/mel
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…), und
F._______, geboren (…),
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in G._______, am 8. Juli 2007 aus dem Heimatland aus-
reisten und in der Folge zunächst via Serbien nach Ungarn gelangten,
dass sie am 14. Juli 2013 von dort herkommend via Deutschland und
Frankreich illegal in die Schweiz einreisten und tags darauf im Empfangs-
und Verfahrenszentrum H._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie dort am 7. August 2013 summarisch befragt wurden, wobei ih-
nen unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid (gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen Rück-
schiebung nach Ungarn (Dublin-Verfahren) gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu
einer allfälligen Überstellung nach Ungarn vorbrachten, sie hätten in Un-
garn keine Asylgesuche gestellt und wollten nicht dorthin zurückkehren,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle zu verwei-
sen ist,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 7. August 2013 – eröffnet am 14. August 2013 – in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit
der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass sie in Ungarn um Asyl
nachgesucht hätten,
dass die ungarischen Behörden gestützt auf diesen Sachverhalt um
Übernahme der Beschwerdeführenden ersucht worden seien und Ungarn
diesen Antrag gutgeheissen habe, wobei auch bestätigt worden sei, dass
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die Beschwerdeführenden am 12. Juli 2013 in Ungarn Asylgesuche ge-
stellt hätten,
dass somit Ungarn gestützt auf die einschlägigen internationalen Ab-
kommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig sei,
dass bei dieser Sachlage die Einwände der Beschwerdeführenden, wo-
nach sie in Ungarn nicht um Asyl ersucht hätten und nicht dorthin zurück-
kehren wollten, unbeachtlich seien,
dass Ungarn sodann Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei,
dass keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Ungarn sich
nicht an diese völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde,
dass die Überstellung nach Ungarn grundsätzlich bis spätestens am
29. Januar 2014 zu erfolgen habe,
dass auf die Asylgesuche demnach nicht einzutreten und der Vollzug der
Wegweisung dorthin zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. August 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es
sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren,
eventuell sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei die vollum-
fängliche unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzu-
stellen,
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dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei darüber in einer se-
paraten Verfügung zu informieren,
dass der Beschwerde die angefochtenen Verfügung, ein Kurzaustrittsbe-
richt des Kantonsspitals Münsterlingen vom 20. August 2013 sowie ein
Arztzeugnis vom 19. August 2013 (alles in Kopie) beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. August 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bildet, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auch auf das Begehren, es sei (eventuell) die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens
im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG systembedingt kein Raum bleibt
für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1–4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge vor der
Einreise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten haben,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, sie hätten entgegen
ihren Angaben anlässlich der Befragung am 12. Juli 2013 in Ungarn Asyl-
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gesuche gestellt (vgl. dazu das Ergebnis des vom BFM durchgeführten
Fingerabdruckvergleichs mit der EURODAC-Datenbank [A4 und A5] so-
wie die diesbezüglichen Ausführungen der ungarischen Behörden in ihren
Übernahme-Anerkennungsschreiben vom 29. Juli 2013 [A19 und A21]),
dass bei dieser Sachlage grundsätzlich Ungarn für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden
zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prü-
fung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin-II-VO] und die Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra-
tes [DVO Dublin]),
dass das BFM die ungarischen Behörden am 17. Juli 2013 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Übernahme der Beschwerdeführen-
den ersuchte,
dass die ungarischen Behörden der Übernahme am 29. Juli 2013 aus-
drücklich zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden somit ohne Weiteres in einen Drittstaat
(Ungarn) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass in der Beschwerde die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns nicht
bestritten wird,
dass indessen vorgebracht wird, die Beschwerdeführenden könnten und
wollten nicht nach Ungarn zurückkehren, da der Sohn L. erkrankt sei, sie
als Roma in Ungarn nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könnten
und sie bei einer Rückkehr nach Ungarn mit einer Inhaftierung rechnen
müssten,
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dass diesbezüglich vorab festzustellen ist, dass Ungarn Signatarstaat der
EMRK, der FK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass mit Blick auf die Akten kein konkreter Grund zur Annahme be-
steht, die Beschwerdeführenden würden von Ungarn ohne korrekte
und faire Prüfung ihrer Gesuchsgründe und unter Missachtung des
Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK ausgeschafft,
dass Ungarn grundsätzlich über ein funktionierendes mehrinstanzli-
ches Asylverfahren verfügt,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die Vermutung, wonach
der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustän-
dige ungarische Staat seine aus dem internationalen Recht fliessenden
Verpflichtungen, namentlich das Rückschiebungsverbot oder die ein-
schlägigen Normen der EMRK, respektiert, umzustossen (vgl. dazu
BVGE 2010/45 E. 7.4.2),
dass es ferner zwar zutrifft, dass Asylsuchende in Ungarn vermehrt in
Administrativhaft genommen werden,
dass jedoch seitens der Beschwerdeführenden nicht dargelegt wird, wie-
so gerade sie bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer solchen Admi-
nistrativhaft werden sollten und inwiefern gerade in ihrem Fall eine Über-
schreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei, weshalb
der pauschale Einwand, sie hätten bei einer Rückkehr nach Ungarn mög-
licherweise mit einer Inhaftierung zu rechnen, kein Vollzugshindernis dar-
zustellen vermag,
dass schliesslich bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme des Sohnes L., welcher gemäss dem eingereichten Kurzaus-
trittsbericht vom 20. August 2013 an altersentsprechenden Affektkrämp-
fen sowie altersentsprechendem Eisenmangel leidet, festzustellen ist,
dass es sich dabei offensichtlich nicht um eine ernsthafte, lebensbedroh-
liche Krankheit handelt, in welchem Fall eine zwangsweise Rückweisung
nach Ungarn allenfalls ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte,
dass in Ungarn im Übrigen die für die allenfalls benötigte weitere Behand-
lung von L. notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente
klarerweise vorhanden sind,
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dass Ungarn die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern
in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt hat, welche
unter anderem auch den Zugang zu medizinischer Versorgung garantiert,
dass nach dem Gesagten für die schweizerischen Asylbehörden insge-
samt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten
Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz von gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligungen sind, ebenfalls zu Recht in An-
wendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn ange-
ordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abge-
schlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen
Datenweitergabe als gegenstandslos erweisen,
dass den Akten im Übrigen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Da-
tenweitergabe an den Heimatstaat der Beschwerdeführenden zu ent-
nehmen sind,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der voll-
umfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: