Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4731/2009/wif
Urteil vom 20. April 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______,
B._______, geboren am _______,
C._______, geboren am _______,
D._______, geboren am _______,
E._______, geboren am _______,
Syrien,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2009 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am
14. November 2006 auf dem Landweg und gelangte nach einem
dreimonatigen Türkeiaufenthalt am 4. März 2007 in die Schweiz, wo er
am 5. März 2007 um Asyl nachsuchte. Am 12. März 2007 führte das BFM
eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 11. Mai 2007 statt.
Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, kurdischer Ethnie zu sein
und in _______ gewohnt zu haben. Er sei Mitglied der verbotenen
demokratisch-progressiven Kurdenpartei Syriens, habe einem
Regionalkomitee angehört und in der Kulturgruppe _______ führend
mitgewirkt. Sein Vater sei ein Gründungsmitglied der demokratisch-
progressiven Kurdenpartei gewesen; auch ein Onkel väterlicherseits habe
vor seinem Tod eine massgebliche Position in der Partei innegehabt.
Nach dessen Beerdigung _______ sei die Familie (des
Beschwerdeführers) verstärkt in den Fokus der Behörden geraten. Am
_______ sei sein Bruder _______ – ebenfalls Parteimitglied und in der
Kulturgruppe aktiv – behördlich festgenommen worden. Er sei in der
Folge zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden. Am _______ sei
auch er (der Beschwerdeführer) festgenommen worden. Bei der Razzia
sei ihn belastendes Material beschlagnahmt worden. Man habe ihn von
zuhause mitgenommen, geschlagen und ihm vorgeworfen, in der
erwähnten Kurdenpartei aktiv zu sein und in der Kulturgruppe eine
leitende Position innezuhaben. Dabei habe man sich auch auf Aussagen
seines inhaftierten Bruders bezogen. Ferner sei er auf die politischen
Aktivitäten seines verstorbenen Vaters und des ebenfalls verstorbenen
Onkels angesprochen worden. Wegen der Schläge habe er eine
Platzwunde am Kinn erlitten. Am _______ sei er unter der Auflage, mit
den Behörden zusammenzuarbeiten, freigelassen worden. Er habe dies
jedoch nicht getan und sei am Folgetag ins Ausland geflohen. Von der
Schweiz aus habe er erfahren, dass sich Personen in Zivil vor Ort nach
ihm erkundigt hätten.
A.b. Für die eingereichten Beweismittel ist auf die detaillierte Auflistung
samt Erläuterungen des Beschwerdeführers auf S. 2 des
Anhörungsprotokolls A 8/21 zu verweisen.
A.c. Am 25. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer ein
Bestätigungsschreiben der Schweizer Organisation seiner Partei und vier
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fremdsprachige Dokumente ein. Weitere Beweismittel (Fotos) gingen am
27. Oktober 2007 beim BFM ein.
A.d. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007 forderte das BFM den
Beschwerdeführer auf, die fremdsprachigen Belege in eine Amtssprache
zu übersetzen. Nach implizit gewährter Fristerstreckung kam er dieser
Aufforderung am 19. Juni 2007 nach.
B.
B.a.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Syrien am
23. September 2007 auf dem Luftweg und gelangte am 2. Oktober 2007
in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 12.
Oktober 2007 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die
Anhörung fand am 11. Februar 2009 statt.
Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, kurdischer Ethnie zu sein
und in _______ gewohnt zu haben. Sie sei Sympathisantin
beziehungsweise Mitglied der Yekiti-Partei (PYD). Sie habe insbesondere
Flugblätter verteilt. Vor der Ausreise ihres Mannes habe sie keine
Probleme mit den Behörden gehabt. Zehn Tage nach dessen Flucht
hätten Behördenvertreter seinetwegen vorgesprochen. Sie sei bedroht
und eingeschüchtert worden. Einige Zeit später habe sich eine zweite
solche Vorsprache ereignet. Die Beamten hätten den Aufenthaltsort ihres
Gatten erfahren wollen. In Anbetracht dieser Sachlage habe sie sich zur
Ausreise entschlossen. Im Übrigen legte sie dar, ihr Schwager (der
Bruder _______ ihres Mannes) sei nach wie vor in Haft. In der Schweiz
sei sie exilpolitisch aktiv. Sie habe an Veranstaltungen der PYD
respektive der PKK und auch einmal an einer Kundgebung der Partei
ihres Gatten teilgenommen. Auch ihr Mann betätige sich exilpolitisch.
B.b. Für die von der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2008 sowie bei der
Befragung eingereichten Beweismittel ist auf die detaillierte Auflistung
samt Erläuterungen auf S. 3 f. des Anhörungsprotokolls A 22/18 zu
verweisen.
C.
Am 19. Februar 2009 gelangte das BFM an die Schweizer Botschaft in
_______ und ersuchte um Abklärungen vor Ort.
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Seite 4
D.
Am 26. März 2009 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
dem BFM seine Mandatsübernahme an. Er ersuchte um Information
betreffend Verfahrensstand und um Akteneinsicht im gegebenen
Zeitpunkt. Diese Eingabe beantwortete das BFM am 31. März 2009.
E.
Am 31. März 2009 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel
für ihr exilpolitisches Engagement ein.
F.
Die Botschaftsantwort ging am 6. April 2009 beim BFM ein. Dazu
gewährte das BFM am 8. April 2009 das rechtliche Gehör. Gemäss den
Abklärungen vor Ort hätten die Beschwerdeführenden als syrische
Staatsangehörige die Möglichkeit, syrische Reisepässe zu erhalten. Der
Beschwerdeführer habe Syrien Richtung Libanon am _______ auf dem
Landweg verlassen. Die Beschwerdeführenden würden durch die
syrischen Behörden nicht gesucht. Das BFM forderte die
Beschwerdeführenden ferner auf, innert Frist die Reisepässe, mit
welchen sie Syrien verlassen hätten, einzureichen.
G.
In ihrer Eingabe vom 17. April 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden
um vollständige Einsicht in die Botschaftsabklärungen verbunden mit der
Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Stellungnahme. Ferner
machte der Beschwerdeführer geltend, einen syrischen Pass lediglich
gegen Zahlung einer hohen Bestechungssumme erhalten zu haben. Die
Sicherheitskräfte erkundigten sich bei Angehörigen vor Ort regelmässig
nach dem Verbleib der Beschwerdeführenden. Zudem befinde sich ein
Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor in Haft. Das gut
dokumentierte und aussergewöhnlich intensive exilpolitische Engagement
des Beschwerdeführers sei als subjektiver Nachfluchtgrund zu werten.
H.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 lehnte das BFM die Asylgesuche ab
und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz
an. Zur Begründung führte es an, die Verfolgungsvorbringen der
Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe
die massiven Schläge während einer Woche in der Haft, die
Zugehörigkeit zu einem Regionalkomitee seiner Partei und die Gründung
seiner Tanztruppe im Jahre _______bei der Summarbefragung nicht
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erwähnt und diese Vorbringen erst bei der Anhörung geltend gemacht.
Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitgliedschaft bei der PYD und
entsprechende Unterstützungshandlungen ebenfalls erst bei der
Anhörung erwähnt. Bereits aufgrund dieser nachgeschobenen Vorbringen
entstünden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtgründe. Im Weiteren
habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zur Rolle seines
Bruders bei seiner eigenen Festnahme gemacht. Derweil er bei der
Erstbefragung angegeben habe, er vermute, sein Bruder habe ihn
betreffende Aussagen gemacht, seien ihm gemäss Anhörungsprotokoll
derartige Aussagen durch die Behörden tatsächlich vorgehalten worden.
Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den behördlichen Vorsprachen
wegen ihres Gatten nach dessen Ausreise seien ungereimt (zwei
beziehungsweise viele solche Vorsprachen). Im Weiteren seien die
Aussagen des Beschwerdeführers über das angebliche Vorgehen der
syrischen Behörden bei seiner Freilassung im _______ realitätsfremd
ausgefallen. Die Haftentlassung allein aufgrund seines mündlichen
Versprechens, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, entspreche nicht
der üblichen Vorgehensweise des syrischen Sicherheitsdienstes, zumal
dieser die Namen weiterer Mitglieder der Tanztruppe angesichts des bei
der Festnahme beschlagnahmten Materials ohnehin hätte bekannt sein
müssen. Nicht nachvollzogen werden könnten ferner die Aussagen der
Beschwerdeführenden, sie wüssten nicht, durch wen und wo der
Beschwerdeführer festgehalten worden sei. Realitätsfremd sei ferner die
Tatsache, dass er nach der angeblichen Verhaftung seines Bruders
belastendes Material nicht aus dem Haus entfernt habe und im Juli 2006
nach einem Türkeiaufenthalt trotz der latenten Gefahr im Heimatland
freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sei. Schliesslich seien die
Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführenden weitgehend
unsubstanziiert und stereotyp. Der Beschwerdeführer habe weder zur
angeblichen Verurteilung seines Bruders noch zu den Umständen der
eigenen Haft präzise und detaillierte Angaben machen können. Unter
diesen Umständen "erstaune" nicht, dass die Beschwerdeführenden
gemäss Abklärungen der Botschaft vor Ort in Syrien nicht gesucht
würden und Reisepässe erwerben könnten. Was das exilpolitische
Engagement der Beschwerdeführenden anbelange, könne nach dem
Gesagten ausgeschlossen werden, dass sie vor Verlassen des
Heimatlandes als regimefeindliche Personen in den Fokus der Behörden
geraten seien. Mit ihrem Engagement in der Schweiz hätten sie sich nicht
besonders exponiert, weshalb auch im heutigen Zeitpunkt von keiner
relevanten Gefährdung vor Ort auszugehen sei. Die bereits erwähnten
Botschaftsabklärungen hätten diese Sichtweise bestätigt. Die Kritik der
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Beschwerdeführenden an den Abklärungen sei in keiner Weise fundiert,
und die angeblichen Nachforschungen der syrischen Behörden bei
Verwandten seien bloss behauptet worden. Den Vollzug der Wegweisung
erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
I.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 23. Juli 2009 beantragten die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht zu gewähren.
Zur Begründung machten sie geltend, eine erfolgte beziehungsweise
drohende staatliche Verfolgung glaubhaft dargelegt zu haben. Der
Einwand der Vorinstanz, gewisse Vorbringen seien nachgeschoben,
überzeuge insgesamt nicht. Der Beschwerdeführer habe sich im Ergebnis
auch nicht widersprüchlich zu Vorhaltungen betreffend _______
(verhafteter Bruder) durch die Behörden anlässlich seiner Haft geäussert.
Der weitere Vorhalt der Vorinstanz, die geltend gemachte
Vorgehensweise der syrischen Sicherheitskräfte mute realitätsfremd an,
sei spekulativ. Auch die vom BFM monierten angeblichen
Ungereimtheiten in der Verhaltensweise des Beschwerdeführers
überzeugten nicht beziehungsweise seien durchaus erklärbar. Im
Weiteren habe er entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise angemessen
substanziierte Angaben sowohl betreffend die eigene wie auch die Haft
von_______ (verhafteter Bruder) gemacht. Hinsichtlich der
Botschaftsabklärungen verwiesen die Beschwerdeführenden auf ihre
Stellungnahme an das BFM vom 17. April 2009. Jedenfalls müsse das
Ergebnis der Abklärungen angezweifelt werden. Die syrischen
Sicherheitskräfte suchten bei Angehörigen vor Ort nach den
Beschwerdeführenden. Sie hätten begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen. Die Vorinstanz habe sodann das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe zu Unrecht verneint und sich mit den entsprechenden
Beweismitteln und Vorbringen offenbar nicht auseinandergesetzt. Der
Beschwerdeführer sei zu seinem exilpolitischen Engagement nicht
ausführlich befragt worden. Dies sei nachzuholen. Ausserdem seien die
bereits eingereichten Beweismittel unter Ansetzung einer Nachfrist zur
Beschwerdeergänzung zu edieren. Nach dem Gesagten würde ein
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allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen
Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen weitere Beweismittel für
das erwähnte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers bei.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2009 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Die
Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen und aufgefordert, die
beantragte Akteneinsicht zu gewähren.
K.
Am 5. August 2009 übermittelte das BFM den Beschwerdeführenden die
gewünschten Dokumente.
L.
Mit Vernehmlassung vom 20. August 2009 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Es bestehe kein Grund, an der Richtigkeit
der Botschaftsabklärungen zu zweifeln.
M.
Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts respektive mit
Beschwerdeergänzung vom 3. September 2009 hielten die
Beschwerdeführenden an ihren bisherigen Vorbringen fest. Bei
Botschaftsabklärungen in Syrien sei davon auszugehen, dass den
Behörden vor Ort die Personalien der Betroffenen bekannt gegeben
würden, was kaum ohne Gefährdung der Beschwerdeführenden möglich
gewesen sein dürfte. Der Eingabe lag ein den Beschwerdeführer
betreffendes syrisches Gerichtsdokument vom 25. November 2006 samt
deutschsprachiger Übersetzung bei.
N.
In einer erneuten Vernehmlassung vom 16. Oktober 2009 hielt das BFM
fest, eine abschliessende Beurteilung der Authentizität des als Urteil
eines syrischen Gerichts bezeichneten Dokuments sei angesichts des
fehlenden Vergleichsmaterials nicht möglich. Es handle sich indes nicht
um ein Urteil, sondern allenfalls um eine Rechtskraftmitteilung an die
Staatsanwaltschaft. Es stelle sich somit die Frage, wie der
Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Familie überhaupt in den
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Besitz des Dokuments gekommen sei. Auch inhaltlich und formal
vermöge es aufgrund von Ungereimtheiten nicht zu überzeugen.
O.
In ihrer Duplik vom 4. November 2009 hielten die Beschwerdeführenden
an der Echtheit des eingereichten Gerichtsdokuments fest. Ob es sich um
ein Urteil oder eine Rechtskraftmitteilung handle, sei letztlich irrelevant.
Im Weiteren sei dem BFM unbenommen, das Dokument vor Ort
überprüfen zu lassen.
P.
Am 18. März 2010, 23. April 2010 und 9. September 2010 reichten die
Beschwerdeführenden weitere Beweismittel für das geltend gemachte
exilpolitische Engagement (des Beschwerdeführers) ein.
Q.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2010 gaben die Beschwerdeführenden eine
Stellungnahme der Heilsarmee im Zusammenhang mit einem den
Beschwerdeführer betreffenden schweizerischen Strafbefehl zu den
Akten.
R.
Am 24. März 2011 sowie am 8. April 2011 reichten die
Beschwerdeführenden weitere Unterlagen im Zusammenhang mit ihren
Vorbringen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
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beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen,
in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
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Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum
strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im
Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.
4.1. Die Vorinstanz lastet dem Beschwerdeführer an, gewisse
Sachverhaltselemente bei der Erstbefragung auch nicht ansatzweise
erwähnt zu haben, weshalb Zweifel an den entsprechenden Vorbringen
bestünden. So habe er die massiven Schläge in der Haft während einer
Woche, die Zugehörigkeit zu einem Regionalkomitee seiner Partei und
die Gründung einer Tanztruppe im Jahre _______ bei der
Summarbefragung nicht erwähnt. Diese Sichtweise vermag nicht zu
überzeugen. Bereits bei der Summarbefragung gab er nämlich an, in der
Haft Schläge erlitten zu haben (A 1/9 S. 5). Ausserdem erwähnte er,
mehr über die Ereignisse der Haftzeit berichten zu können (A 1/9 S. 6).
Ferner brachte er vor, in einer kurdischen Musikgruppe tätig gewesen zu
sein. Man habe ihn behördlicherseits beschuldigt, die Leitung der Gruppe
innezuhaben (A 1/9 S. 6). Diese Aussagen, welche er in der Folge
anlässlich der Anhörung detaillierter zu Protokoll gab, können mithin
klarerweise nicht als nachgeschoben bezeichnet werden. Ausserdem gab
er bereits bei der Summarbefragung an, Mitglied der demokratisch-
progressiven Kurdenpartei Syriens zu sein (A 1/9 S. 5). Dass er in der
Folge seine Zugehörigkeit zu einem parteilichen Regionalkomitee nicht
auch noch explizit erwähnte, sondern vermehrt Ausführungen zum im
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Seite 11
Vordergrund stehenden künstlerischen Auftreten seiner Kulturgruppe
machte, erscheint wiederum als nachvollziehbar. Die Glaubhaftigkeit
seines kulturell-politischen Engagements wird so jedenfalls nicht
entscheidend beeinträchtigt, da die weitergehenden Angaben anlässlich
der Anhörung nach dem Gesagten als Präzisierungen von bereits
grundsätzlich Erwähntem in der Summarbefragung erscheinen. Es trifft
sodann zwar zu, dass er sich betreffend Vorhalt von Aussagen des
inhaftierten Bruders _______ durch die Behörden in der Haft nicht ganz
übereinstimmend äusserte. In der Beschwerdeschrift wird aber zu Recht
hervorgehoben, dass das BFM die Aussage des Beschwerdeführers
anlässlich der Erstbefragung nicht korrekt zitiert ("vermuten" gemäss
BFM; "davon ausgehen" gemäss A 1/9 S. 5). Auch wenn so letztlich
gleichwohl eine gewisse Ungereimtheit bestehen bleibt, handelt es sich in
Anbetracht des Summarcharakters der Erstbefragung nicht um eine
diametrale Abweichung in den Aussagen, welche die Glaubhaftigkeit des
Vorbringens respektive der Festnahme durch die Behörden entscheidend
zu beeinträchtigen vermöchte. Betreffend Dauer der Haft und der
Umstände der Haftentlassung ergeben sich indes doch gewisse Fragen.
Die Haftentlassung allein aufgrund seines mündlichen Versprechens, mit
den Behörden zusammenzuarbeiten, erscheint in der Tat etwas
erstaunlich. Anzufügen ist aber, dass Erwägungen über zu erwartende
Vorgehensweisen von Sicherheitsdiensten letztlich immer etwas
Spekulatives anhaftet. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er wisse
nicht, durch wen und wo er festgehalten worden sei, sind in Anbetracht
der verschiedenen in Frage kommenden Behörden als Verfolger
erklärbar, zumal die Beamten kaum diesbezügliche Informationen
preisgegeben haben dürften. Die Beschwerdeführenden vermochten
sodann immerhin übereinstimmend anzugeben, er sei in _______
festgehalten worden (A 8/21 Antwort 9; A 22/18 Antwort 86). Zudem
sollen dem Beschwerdeführer die Augen verbunden worden sein. In
Anbetracht der Vielfalt behördlicher Bespitzelung und darin involvierter
Behörden in Syrien ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die
festnehmende Behörde nicht genau zu bezeichnen weiss, demnach nicht
überzubewerten. Die weitere Erwägung des BFM, es sei nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Juli 2006 und mithin nach
der angeblichen Verhaftung seines Bruders nochmals aus der Türkei
nach Syrien zurückgekehrt sei, erscheint insofern bedeutsam, als
besagte Verhaftung offenbar auch gemäss Erkenntnissen des BFM ein
deutliches Indiz für die Gefährdung weiterer Familienmitglieder dargestellt
haben dürfte. Andererseits war der Beschwerdeführer zu diesem
Zeitpunkt ja noch nicht durch Verfolgungsmassnahmen des
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Heimatstaates konkret betroffen (A 8/21 S. 16). Die Behauptung in der
Beschwerde, nicht er, sondern ein weiterer Bruder sei in der Türkei
gewesen (was aus A 8/21 S. 8 hervorgeht), überzeugt insofern nicht, als
der Beschwerdeführer bei der Summarbefragung klarerweise angab,
(auch) er habe sich noch im Sommer 2006 in der Türkei aufgehalten (A
1/9 S. 6). Zur geltend gemachten Verhaftung seines Bruders _______ ist
jedoch festzuhalten, dass gemäss einer englischsprachigen Internetseite
(_______) eine Person aus _______ mit den vom Beschwerdeführer
angegebenen Personalien (Vor- und Nachname) tatsächlich verhaftet und
in ein Gerichtsverfahren verwickelt wurde. Weitere von den
Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang eingereichte
fremdsprachige Unterlagen, welche vom BFM offenbar nicht gewürdigt
wurden, müssen somit nicht beigezogen werden, da die behördlichen
Ermittlungen gegen ________ (verhafteter Bruder) gestützt auf die
bestehende Aktenlage hinreichend feststehen. Dass er in der Folge zu
einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden sein soll, erscheint nach
dem Gesagten als durchaus realistisch, und die Angaben zum Verfahren
von _______ (verhafteter Bruder) fielen entgegen der vorinstanzlichen
Sichtweise durchaus detailliert aus (vgl. A 8/21 S. 6 unten f.). Entgegen
der Erwägungen des BFM können auch weitere Aussagen des
Beschwerdeführers nicht als weitgehend unsubstanziiert, undifferenziert
und stereotyp bezeichnet werden. Bereits bei der Summarbefragung
legte er beispielsweise differenziert dar, die syrischen Behörden gingen
nicht generell gegen Mitglieder seiner Kulturgruppe vor. Sie behelligten
insbesondere diejenigen, welche (wie beispielsweise auch _______
[verhafteter Bruder]) zusätzlich in politischer Hinsicht verdächtig seien (A
1/9 S. 5). Der Beschwerdeführer sagte im Weiteren aus, einer politisch
aktiven Familie anzugehören, und vermochte dazu zahlreiche
Beweismittel einzureichen, zu denen das BFM keine Stellung nahm (A
8/21 S. 7). Er selbst habe bei der Gründung einer kurdischen
Kulturgruppe mitgewirkt (A 8/21 S. 10). Diese Angaben sind hinreichend
substanziiert und entsprechend glaubhaft. Auch die Festnahme vom
_______ schilderte er relativ detailliert (A 8/21 S. 9). In diesem Punkt
ergeben sich zudem Übereinstimmungen mit den Schilderungen der
Beschwerdeführerin (A 22/18 Antworten 74 ff.). Die Angaben zur Haft, in
welcher er auch zu _______ (verhafteter Bruder), zum Vater und zum
Onkel befragt worden sein soll, weisen einen unterschiedlichen
Substanzgehalt auf und sind zumindest teilweise mit Realkennzeichen
versehen (A 8/21 S. 9 ff.).
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Seite 13
4.2. Nach Abwägung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden
Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass die ersteren
überwiegen. Es ist mithin glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus einer
politisch aktiven Familie stammt und namentlich in einer Kulturgruppe der
verbotenen demokratisch-progressiven Kurdenpartei Syriens aktiv war.
Die Arbeit für das Regionalkomitee seiner Partei scheint nicht im
Vordergrund gestanden zu haben. Nach dem Kurdenaufstand vom März
2004 und insbesondere nach der Beerdigung seines politisch aktiven
Onkels verbunden mit regimefeindlichen Reden der Trauergemeinde ist
seine Familie in den Fokus der Behörden geraten (A 8/21 S. 14). Am
_______ wurde sein Bruder aus politischen Gründen verhaftet. Er selbst
wurde am _______ ebenfalls festgenommen, geschlagen und zu seinem
Bruder, seinem verstorbenen Onkel und seinem verstorbenen Vater
befragt. Die Dauer der Haft und namentlich die Umstände der
Haftentlassung stehen aufgrund von Zweifeln an den diesbezüglichen
Aussagen letztlich nicht fest. Nach der Haft floh er in die Schweiz, wo er
sich exilpolitisch betätigt.
4.3. Zu den vom BFM veranlassten Abklärungen vor Ort in Syrien ist
anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht die Seriosität der
Bemühungen der damit betrauten Person(en) praxisgemäss nicht
bezweifelt. in Anbetracht der Struktur des syrischen
Geheimdienstapparates können sich indes allenfalls Zweifel daran
ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger
wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können (vgl.
dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Zuverlässigkeit von
Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht", Bern, 7. September
2010). Vorliegend wurde in der Botschaftsantwort unter anderem
festgehalten, die Beschwerdeführenden "Ne sont pas recherchés par les
autorités syriennes". Vorauszuschicken ist, dass das BFM die
Abklärungsergebnisse den Beschwerdeführenden entgegen den
Einwänden in der Eingabe vom 17. April 2009 vollumfänglich und mithin
schon aus diesem Grund rechtsgenüglich übermittelte. Im erwähnten
SFH-Bericht wird aber darauf hingewiesen, dass die Formulierung "von
den Behörden nicht gesucht" gewisse Fragen aufwirft respektive nicht
beantwortet (eod., S. 5 f.: wurde auch bei den Geheimdiensten
abgeklärt? Heisst eine Suche "Zur Verhaftung ausgeschrieben" oder
auch "unter Beobachtung stehend"? Gibt es unter Umständen mehrere
Gesuchten-Listen?). Hinzu kommt vorliegend, dass die Botschaftsantwort
ausgesprochen kurz ausgefallen ist. So wird ohne nähere Angaben
erklärt, die fraglichen Personen würden durch die syrischen Behörden
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nicht gesucht. Dabei wird weder erläutert, bei welchen Behörden
nachgeforscht wurde, noch ist klar, was genau mit dem Begriff
"recherchés" gemeint ist. Derartige rudimentäre Auskünfte mögen
allenfalls genügen, wenn den Akten keinerlei konkrete Hinweise auf eine
asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes zu
entnehmen sind (vgl. dazu D-3608/2010 vom 29. September 2010). Dies
ist im zu beurteilenden Fall gemäss den vorausgehenden Erwägungen
indes nicht der Fall. Bestätigt wurde durch die Botschaftsabklärung
immerhin, dass die Beschwerdeführenden wie vorgebracht illegal das
Land verliessen. Die registrierte Ausreise des Beschwerdeführer in
Richtung Libanon im Jahre _______ hat wohl mit einer anderen Reise im
Zusammenhang gestanden.
4.4. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat
beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden
sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im
Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren
ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem
voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung
ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in
Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise
bestehende Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der
Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008 Nr.
12).
4.5. Zur aktuellen Situation in Syrien von Personen mit dem Profil des
Beschwerdeführers kann im Folgenden aus ACCORD – Austrian Centre
for Country of Origin and Asylum Research and Documentation:
Vorgehensweise des Geheimdienstes gegen Sängerinnen und Mitglieder
der Partei "Kurdische Fortschrittliche Demokratische Partei in Syrien vom
3. Dezember 2010, S. 1 ff. respektive den dort erwähnten Quellen zitiert
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werden. Demnach gehen die syrischen Sicherheitsdienste nicht nur
gegen Mitglieder kurdischer politischer Parteien, sondern auch gegen
künstlerische Gruppen vor. Dabei soll eine gewisse Willkür herrschen.
Die Dauer der Untersuchungshaft von Festgenommen sei oft kein
direktes Resultat der Aktivität einer Person. In letzter Zeit seien die
Behörden insbesondere gegen Sänger und Künstler vorgegangen. Eine
Verhaftung durch Mitglieder der Sicherheitsdienste sei immer möglich, da
diese dabei an keine rechtliche Begründung gebunden seien. Generell
hätten die syrischen Sicherheitsdienste seit 2008 und 2009 die
Repression gegen Kurden und Kurdinnen verstärkt. Kurdische Künstler
seien dem Risiko ausgesetzt, zuhause festgenommen und ohne Kontakt
zur Aussenwelt einige Wochen oder auch einige Monate lang
festgehalten zu werden. Es gebe sodann vermehrt Fälle, wo Betroffene
ausschliesslich wegen ihrer familiären Bande behördlich festgenommen
würden.
4.6. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft machen können, einer
verbotenen kurdischen Partei anzugehören und sich in einer
künstlerischen Gruppe betätigt zu haben. Sein Vater und ein Onkel waren
Parteifunktionäre. Ein Bruder wurde im _______ inhaftiert und verurteilt.
Er selbst wurde im _______ aus politischen Gründen verhaftet und
misshandelt. Dabei erlitt er eine Platzwunde. Im November 2006 flüchtete
er ins Ausland. In Berücksichtigung dieser Sachlage bestehen konkrete
Anhaltspunkte, dass er im Falle der Wiedereinreise schon wegen seines
Persönlichkeitsprofils in absehbarer Zeit erneut durch die
Sicherheitskräfte gezielt behelligt würde. Eine Haft verbunden mit
Misshandlungen erscheint als durchaus realistisch. Ob er im Zeitpunkt
der Botschaftsabklärungen – deren Beweiswert gemäss Erwägungen
unter Ziff. 4.3 zu relativieren ist – tatsächlich nicht formell gesucht wurde,
ist mithin letztlich nicht von Belang, da ihm begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im aktuellen Zeitpunkt unbesehen einer allfälligen
formell angeordneten Fahndung zu attestieren ist. Anzufügen ist, dass
das BFM die Authentizität das eingereichten Gerichtsurteil nicht
abschliessend zu eruieren vermochte und der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 4. November 2009 die von der Vorinstanz festgehaltenen
Ungereimtheiten im Dokument beziehungsweise betreffend dessen
Beschaffung ansatzweise zu erklären vermochte.
4.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3
und 7 AsylG beim Beschwerdeführer erfüllt sind. Aus den Akten ergeben
sich sodann keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von
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Asylausschlussgründen. Demnach ist das BFM anzuweisen, dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann davon
abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und
Beschwerdeanträge einzugehen.
5.
5.1. Die Vorinstanz lastet der Beschwerdeführerin ebenfalls an, gewisse
Sachverhaltselemente bei der Erstbefragung auch nicht ansatzweise
erwähnt zu haben. So habe sie ihre Mitgliedschaft bei der PYD und
entsprechende Unterstützungshandlungen erst bei der Anhörung
erwähnt. Diese Auffassung ist entgegen den nicht stichhaltigen
Beschwerdevorbringen zu teilen (vgl. A 14/10 S: 5 f.). Das angebliche
eigene politische Engagement vor Ort ist mithin schon aus diesem Grund
erheblich zu bezweifeln. Besagte Zweifel werden im Sinne der
zutreffenden vorrinstanzlichen Erwägungen durch ihr Aussageverhalten
bei der Anhörung bestätigt. Ihre Angaben zu angeblich eigenen
Aktivitäten in Syrien wirken weitgehend substanzlos und weisen kaum
Realkennzeichen auf. So wusste sie beispielsweise auf Nachfragen nicht,
wann sie an Aktivitäten teilgenommen habe, und die Schilderungen der
angeblich frequentierten Anlässe muten sehr vage an (A 22/18 Antworten
32 ff.). Zudem gab sie den Zeitpunkt des angeblichen Parteibeitritts
widersprüchlich an (vgl. A 22/18 Antworten 20 respektive 48).
Überzeugende Beweismittel oder Beschwerdevorbringen, welche eine
andere Sichtweise nahe legen würden, fehlen. Es mag zwar zutreffen,
dass sie in Syrien aufgrund des Engagements ihres Gatten mitunter mit
regimekritischen beziehungsweise künstlerisch aktiven Personen in
Kontakt kam; ein politisches Profil weist sie aber offensichtlich nicht aus,
weshalb begründete Furcht vor politischer Verfolgung in Syrien aufgrund
der Vorfälle vor der Ausreise und somit auch die Flüchtlingseigenschaft
zu verneinen ist. Schliesslich mag zutreffen, dass sie seit dem Aufenthalt
in der Schweiz an Veranstaltungen der syrischen Opposition
teilgenommen hat. Weder den eingereichten Beweismitteln, welche
insbesondere ihren Gatten betreffen, noch ihren Aussagen lässt sich
indes ein Engagement, welches ein eigentliches politisches Profil
erkennbar machen würde, entnehmen. Vielmehr sind ihre Darlegungen
zu diesbezüglichen Aktivitäten wiederum substanzarm und ungereimt
ausgefallen (A 22/18 Antworten 55 ff.; vgl. insbesondere Antwort 73).
Entgegen den Beschwerdevorbringen erübrigte sich so ein vertiefteres
Eingehen auf die Beweismittel, soweit sie überhaupt die
Beschwerdeführerin betreffen. Dass sie wegen der Teilnahme an
exilpolitischen Aktivitäten in den Fokus der heimatlichen Behörden
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geraten ist, erscheint mithin nicht als beachtlich wahrscheinlich.
Entsprechend erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe.
6.
Da keine besonderen Gründe dagegen sprechen, ist ihre
Flüchtlingseigenschaft jedoch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Dasselbe trifft auf die
unmündigen Kinder der Beschwerdeführenden zu.
7.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen.
8.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem
sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung
einer Kostennote. Die von der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art.
14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird
angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen
und ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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