B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4731/2013
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Philippe Häner, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013 / N (…).
D-4731/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 14. Oktober 2011 via Istanbul in einem Lastwagen und gelangte am
17. Oktober 2011 via ihm angeblich unbekannte Länder illegal in die
Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 25. Oktober
2011 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem
Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom
26. Oktober 2011 wies ihn das Bundesamt für die Dauer des Asylverfah-
rens dem Kanton C._______ zu. Am 10. Mai 2012 hörte ihn das BFM ein-
lässlich zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer gel-
tend, seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz D._______ und
sei zu einem ihm nicht näher bekannten Zeitpunkt nach E._______ gezo-
gen, wo er geboren sei. Er sei Mitglied des Mesopotamischen Kulturver-
eins (Mezopotamya Kültür Merkezi; MKM), der Friedens- und Demokra-
tiepartei (Baris ve Demokrasi Partisi [BDP]) und des türkischen Men-
schenrechtsvereins (Insan Haklari Dernegi [IHD]) gewesen. Im Rahmen
seiner Aktivitäten für den MKM habe er oftmals an Folkloreveranstaltun-
gen teilgenommen und dabei auch mit weiteren Mitgliedern des MKM an
kurdischen Hochzeitsanlässen getanzt. Sein ehemaliger Folklorelehrer
beim MKM, F._______, sei zwischenzeitlich festgenommen und zu einer
Gefängnisstrafe von elf Jahren verurteilt worden, die dieser im Gefängnis
von G._______ verbüsse. Für die BDP sei er namentlich als Mitglied des
Quartierrats im Stadtteil H._______ von E._______ tätig gewesen, wobei
er insbesondere bei Streitigkeiten zwischen Familien als Schlichter ge-
wirkt habe. Innerhalb des türkischen Menschenrechtsvereins habe er sich
nicht selbst engagiert, sondern sei dieser Organisation mehr zum Schut-
ze seiner eigenen Person beigetreten. Im Weiteren habe er sich an
1. Mai-Feiern sowie an Anlässen beteiligt, an denen der Festnahme von
Abdullah Öcalan am 15. Februar 1999 durch Angehörige des türkischen
Geheimdienstes gedacht worden sei, weshalb ihn die Polizei beobachtet
habe. Im Verlaufe des Jahres 2010 sei er beim Verlassen des MKM in
E._______ von Zivilpolizisten festgenommen und an einen unbekannten
Ort verschleppt worden. Dabei hätten ihn die Polizisten beschimpft und
verprügelt. Sie hätten ihn schliesslich aufgefordert, für sie als Spitzel zu
arbeiten, ansonsten er umgebracht würde und seine Familie mit gravie-
renden Konsequenzen rechnen müsse. Er habe deshalb eingewilligt und
D-4731/2013
Seite 3
sei etwa acht bis neun Stunden später freigelassen worden. Er habe in
der Folge aber nie als Informant für die Polizei gearbeitet. Etwa drei Mo-
nate später hätten ihn die Zivilpolizisten erneut aufgegriffen und dazu ge-
drängt, als Agent für sie zu arbeiten. Abermals habe er einer Kollaborati-
on zugestimmt. Unmittelbar danach habe er sich aber nach Istanbul ab-
gesetzt, wo er ungefähr acht Monate lang bei Freunden gelebt habe. Von
Istanbul aus sei er zweimal nach E._______ zurückgekehrt, weil seine
Mutter schwer erkrankt sei, indessen jeweils noch am selben Tag nach Is-
tanbul zurückgekehrt. Während seines zweiten Aufenthalts in E._______
hätten ihn Freunde dazu überredet, sich an einer Protestaktion zugunsten
von Abdullah Öcalan zu beteiligen. In der Folge habe er am (…) ein
Schreiben verfasst, worin er sich für dessen Person eingesetzt habe.
Dieses Schreiben habe er an die Staatsanwaltschaft von E._______ ver-
sandt. Aus diesem Grunde sei zwischenzeitlich ein Verfahren gegen ihn
eingeleitet worden. Nach seiner Flucht aus E._______ habe ihn die Anti-
terrorpolizei zuhause gesucht. Dabei seien sowohl sein I._______ als
auch ein J._______ über seinen Verbleib befragt worden. Auch ein
K._______ sei von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens zur Untermauerung seiner Vorbringen namentlich eine Kopie seines
Schreibens an die Staatsanwalt E._______ vom (…), Korrespondenz
zwischen der PTT-Generaldirektion E._______ und der Polizeidirektion
von E._______ respektive zwischen der Sicherheitsdirektion E._______
und der Staatsanwaltschaft E._______, zwei polizeiliche Befragungspro-
tokolle betreffend den I._______ und einen J._______, ein Fotoidentifizie-
rungsprotokoll, ein Bestätigungsschreiben des MKM sowie Mitglied-
schaftsbestätigungen der BDP und des IHD zugunsten seiner Person ein.
B.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 forderte das BFM den Beschwerdefüh-
rer unter Hinweis auf dessen gesetzliche Mitwirkungspflicht auf, das Bun-
desamt über den weiteren Verlauf seines Verfahrens in der Türkei zu in-
formieren und im Falle einer Anklage beziehungsweise einer Verurteilung
bis zum 24. Juli 2013 die Anklageschrift respektive das vollständig be-
gründete Urteil nachzureichen.
C.
Mit undatiertem, dem BFM am 15. Juli 2013 zugegangenem Begleit-
schreiben sandte der Beschwerdeführer diesem ein Schreiben seines
türkischen Anwalts L._______ vom 20. März 2012 inklusive eine deut-
D-4731/2013
Seite 4
sche Übersetzung zu. Ergänzend hielt er fest, weder ein Urteil noch eine
Anklage erhalten zu haben. Der besagte Anwalt hielt in seinem Schreiben
namentlich fest, ab 1990 habe aufgrund der Terrorereignisse von der öst-
lichen und südöstlichen Region der Türkei her eine starke Umsiedlung in
den westlichen Teil des Landes und besonders in die Provinz E._______
stattgefunden. In der Stadt E._______ habe sich eine Grosszahl zuge-
wanderter Kurden niedergelassen, weshalb die Stadt über einen hohen
Anteil an Kurden verfüge. Die hier lebenden Kurden hätten ihre ange-
stammte Heimat grösstenteils unfreiwillig verlassen, weshalb sie in
E._______ selbst wirtschaftliche und kulturelle Probleme hätten und am
Stadtrand lebten. Da die Kurden dort die Bevölkerungsmehrheit stellen
würden, betrachte der Staat alle dort lebenden Menschen als potenzielle
Mitglieder der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkeren Kurdistan
[PKK]) und unterdrücke sie. Sein Mandant sei in der Vergangenheit öfters
durch Angehörige der Abteilung für Terrorbekämpfung festgenommen und
unterdrückt worden. Erfolglos habe er sich deswegen an den Menschen-
rechtsverein in E._______ gewandt. Er habe seine Heimat letztlich ver-
lassen, weil es zu keinen Veränderungen zu seinen Gunsten gekommen
sei. Auch nach seiner Ausreise aus der Türkei sei sein Haus von Polizis-
ten des Polizeipräsidiums, Abteilung für Terrorbekämpfung, durchsucht
worden, wobei seine Familie über seinen Aufenthaltsort befragt worden
sei. Der Anwalt des Beschwerdeführers schloss sein Schreiben mit der
Einschätzung, falls sein Mandant in die Türkei zurückkehren sollte, be-
stehe die Wahrscheinlichkeit, dass er behördlich festgenommen werde.
D.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 präzisierte der Beschwerdeführer sein
dem BFM am 15. Juli 2013 zugegangenes Schreiben dahingehend, es
sei nach wie vor ein Gerichtsverfahren in der Türkei gegen ihn hängig;
das Urteil lasse auf sich warten.
E.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 – eröffnet am 29. Juli 2013 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres
ablehnenden Asylentscheids insgesamt fest, die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Vorbringen genügten den Anforderungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.
D-4731/2013
Seite 5
F.
Mit Eingabe vom 22. August 2013 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013. Darin beantragte er, die
Verfügung des Bundesamtes vom 26. Juli 2013 sei aufzuheben. Es sei
ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Es
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut-
bar oder unmöglich sei, und es sei demgemäss seine vorläufige Aufnah-
me anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Be-
schwerdeführer, es sei ihm die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege mit
dem Unterzeichneten zu gewähren. Der Rechtsvertreter legte seiner
Rechtsmitteleingabe nebst mehreren, von seinem Mandanten bereits im
Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten, Dokumenten ei-
ne Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 7. August 2013 bei.
G.
Mit Schreiben vom 27. August 2013 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2013 hielt der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren verwies
er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späte-
ren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Demgegenüber wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit ab. Schliesslich lud er die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 26. September
2013 ein und forderte das BFM gleichzeitig auf, eine schriftliche Amtsü-
bersetzung einzelner im BFM-Beweismittelkuvert A9/1 enthaltener
Schriftstücke (nämlich der Dokumente 2, 3, 8 bis 21 sowie 24) vorneh-
men zu lassen.
I.
I.a Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 23. September 2013
auf Abweisung der Beschwerde. Dabei reichte es deutschsprachige
Übersetzungen einzelner vom Beschwerdeführer im Rahmen des vor-
instanzlichen Verfahrens eingereichter türkischsprachiger Dokumente
D-4731/2013
Seite 6
gemäss den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Zwi-
schenverfügung vom 3. September 2013 ein.
I.b Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer in der
Folge die Vernehmlassung sowie die besagten Übersetzungen zur
Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im
Bereich des Asylrechts endgültig, ausser, was vorliegend nicht zutrifft, bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
D-4731/2013
Seite 7
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174
f., 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhan-
denen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situati-
on im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung
der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellen-
den Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.,
2008/12 E. 5.2 S. 154 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
3.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
D-4731/2013
Seite 8
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., Entscheidungen und Mitteilungen der
ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr.
21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im We-
sentlichen damit, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei
zweimal von Polizisten eingeschüchtert und verprügelt worden, stellten
derartige Vorfälle zwar durchaus Massnahmen gegen die Freiheit des
Beschwerdeführers dar. Letzterer habe sich dieser Bedrohung indessen
durch seinen Wegzug aus E._______ entziehen können. So sei er nach
dem zweiten Vorfall in Istanbul untergetaucht und habe dort keine Prob-
leme mehr gehabt.
Der Beschwerdeführer habe ferner erklärt, er habe sich am (…) mit einem
Schreiben an die Staatsanwaltschaft von E._______ für die Rechte von
Abdullah Öcalan eingesetzt, weshalb ein Verfahren gegen ihn eingeleitet
worden sei. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Korrespondenz der
Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie die Tatsache, dass sowohl sein
I._______ als auch ein J._______ über ihn befragt worden seien, zeuge
zwar von einem Interesse der türkischen Behörden an seiner Person. Es
sei jedoch bis zum heutigen Tag kein Gerichtsverfahren gegen den Be-
schwerdeführer eröffnet worden, habe er doch selbst in seinem an das
BFM gerichteten Schreiben vom 15. Juli 2013 angegeben, bis heute we-
der eine Verurteilung noch eine Anklage erhalten zu haben. Die im vorlie-
genden Fall geltend gemachten Festhaltungen genügten in ihrer Intensi-
tät nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten
Verfolgung anzunehmen. Daran würden auch die eingereichten Beweis-
mittel nichts zu ändern vermögen.
Der Beschwerdeführer habe ausserdem erklärt, man habe ihn während
seines Militärdienstes im Jahr 2005 einen Monat lang inhaftiert, und bele-
ge dies mit einer Haftbestätigung (vgl. act. A9 Nr. 2). Aus act. A9 Nr. 3
gehe jedoch hervor, dass er aus dem Militärdienst entlassen worden sei.
D-4731/2013
Seite 9
Danach habe er in diesem Zusammenhang keine weiteren Nachteile
mehr erlitten. Somit sei auch dieser, als abgeschlossen zu betrachtende
Vorfall nicht asylrelevant.
4.2 Der Rechtsvertreter hielt in seiner Beschwerde im Wesentlichen fest,
sein Mandant sei Mitglied des MKM, der BDP sowie des IHD in
E._______ gewesen. Als Mitglied der genannten Vereinigungen habe er
an Veranstaltungen teilgenommen und aktiv mitgeholfen. Insbesondere
habe er sich an Demonstrationen gegen die Unterdrückung der kurdi-
schen Bevölkerung in der Türkei und des Führers der PKK, Abdullah Öca-
lan, beteiligt, weshalb er von der türkischen Polizei beschattet und ver-
folgt worden sei. So hätten ihn Zivilpolizisten in E._______ zweimal fest-
genommen, an einen fremden Ort verschleppt, beschimpft und misshan-
delt. Dabei hätten sie ihn unter Bedrohung seines Lebens als Spitzel an-
zuwerben versucht, da sie angenommen hätten, seine Informationen
könnten zur Überführung weiterer Kurden führen. Diese Behelligungen
hätten ihn schliesslich dazu bewogen, E._______ zu verlassen und nach
Istanbul zu gehen, wo er bei Freunden gelebt habe. Entgegen der An-
nahme der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung treffe es keines-
wegs zu, dass der Beschwerdeführer sich den in E._______ erlittenen
polizeilichen Behelligungen durch den Wegzug nach Istanbul dauerhaft
hätte entziehen können, zumal heute ein Ermittlungsverfahren gegen ihn
eingeleitet worden sei, nachdem er am (…) ein Bittschreiben zugunsten
von Abdullah Öcalan an die Staatsanwaltschaft E._______ versandt ha-
be. In diesem Sinne habe sein Mandant sein am 15. Juli 2013 an das
BFM versandtes Schreiben, wonach er weder eine Verurteilung noch eine
Anklage erhalten habe, am 24. Juli 2013 dahingehend präzisiert, dass er
zwar kein Urteil erhalten habe, indessen zweifelsfrei ein entsprechendes
Verfahren gegen ihn rechtshängig sei. Die Vorinstanz sei auf diese Klar-
stellung des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung nicht eingegangen.
Falls er in die Türkei zurückkehren würde, müsste er im Zusammenhang
mit dem gegen ihn hängigen Verfahren auf jeden Fall mit einer strengen
Haftstrafe wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Gruppierung rech-
nen.
4.3 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. September 2013
ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom
24. Juli 2013 seine (im früheren Schreiben gemachte) Feststellung bestä-
tigt, wonach dieser bis zum heutigen Tage in seiner Heimat kein Urteil er-
halten habe. Im Übrigen stehe ihm im Falle einer Verurteilung der ordent-
D-4731/2013
Seite 10
liche Rechtsweg offen, und er könne beim Kassationshof eine Beschwer-
de einreichen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise aus der Türkei ei-
nerseits damit, er sei in den Jahren 2010 und 2011 in einem zeitlichen
Abstand von etwa drei Monaten zweimal von Zivilpolizisten aufgegriffen,
misshandelt, bedroht und aufgefordert worden, für sie als Spitzel zu ar-
beiten, weshalb er nach dem zweiten Vorfall nach Istanbul geflüchtet sei
und dort bei Freunden gelebt habe. Anderseits hielt er fest, er habe am
(…) auf die Anregung von Freunden hin ein Schreiben zuhanden der
Staatsanwaltschaft E._______ verfasst, worin er sich für die Person des
inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan eingesetzt habe. Zwischenzeit-
lich sei aufgrund via seinen türkischen Anwalt L._______ erhältlich ge-
machter Dokumente davon auszugehen, dass die türkischen Behörden
deswegen ein Verfahren gegen ihn eingeleitet hätten, das mutmasslich zu
seiner Verurteilung führen werde.
5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass sich das Gericht der Einschätzung
der Vorinstanz anschliesst, wonach sich der Beschwerdeführer den loka-
len Behelligungen durch Polizisten in E._______ in den Jahren 2010 und
2011 durch seinen Wegzug nach Istanbul zu entziehen vermochte und
damit über eine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende sogenannte
"innerstaatliche Fluchtalternative" verfügte. Entsprechend äusserte er sich
anlässlich seiner Anhörung am 10. Mai 2012 unter anderem dahinge-
hend, er habe in Istanbul keine behördlichen Schwierigkeiten gehabt, da
Istanbul ja eine grössere Stadt als E._______ sei und die Polizisten in Is-
tanbul sein Gesicht nicht gekannt hätten (vgl. act. A10/18 S. 12 F93 und
A93). Angesichts des Umstands, dass die angeblichen politischen Aktivi-
täten des Beschwerdeführers in E._______ im Vorfeld seiner beiden
kurzzeitigen lokalen Behelligungen in seiner Heimatstadt durch Polizisten
nie zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn
geführt haben, erwecken die polizeilichen Übergriffe auf seine Person
vorab den Eindruck behördlicher Drohgebärden, um ihn als lokal-
missliebige Person vor einem weitergehenden politischen Engagement
abzuschrecken. Die Argumentation des Beschwerdeführers, seine beiden
kurzzeitigen Festnahmen seien letztlich ein Beweis dafür, dass er "de-
chiffriert" sei beziehungsweise seine früheren politischen Aktivitäten tür-
keiweit in einem System eingetragen worden seien (vgl. Beschwerde S.
8/9, Ziff. 6), vermag das Gericht vor dem Hintergrund des Gesagten nicht
D-4731/2013
Seite 11
zu überzeugen und ist als offensichtliche Schutzbehauptung des Be-
schwerdeführers zu werten.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt demgegenüber nach Durch-
sicht der vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens eingereichten zahlreichen Unterlagen zum Schluss, dass dessen am
(…) zuhanden der Staatsanwaltschaft E._______ verfasstes und mit sei-
nem Namen versehenes Schreiben zugunsten des inhaftierten PKK-
Führers Abdullah Öcalan tatsächlich zur Initiierung eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens gegen seine Person geführt haben dürfte: So ist
dem Schreiben der Staatsanwaltschaft E._______ an die Polizeidirektion
vom 3. Oktober 2011 zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft bereits
damals im Besitze der Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers war und
die Polizei von E._______ anwies, diesen als Verdächtigen zu befragen
(vgl. act. A9 Dokument Nr. 15). Im Weiteren zeigen zwei polizeiliche Be-
fragungsprotokolle (vgl. act. A9 Dokumente Nrn. 9 und 17) auf, dass die
Polizei von E._______ am 12. Dezember 2011 an der fraglichen Wohn-
sitzadresse sowohl den I._______ als auch einen J._______ des Be-
schwerdeführers zu dessen Person befragt hat. Die polizeiliche Befra-
gung des J._______ erfolgte primär deshalb, weil dieser den gleichen
Vor- und Nachnamen wie der Beschwerdeführer trägt und damit zunächst
selber im Verdacht stand, den fraglichen Brief vom (…) zuhanden der
Staatsanwaltschaft E._______ verfasst zu haben. Der J._______ stellte
der Polizei gegenüber jedoch klar, dass der Beschwerdeführer ein Na-
mensvetter sei und er selbst mit der fraglichen Angelegenheit nichts zu
tun habe (vgl. act. A9 Dokument Nr. 17). Sodann geht aus dem Schreiben
der Polizeidirektion E._______ an die Staatsanwaltschaft von E._______
vom 13. Dezember 2011 (vgl. act. A9 Dokument Nr. 14) hervor, dass der
J._______ des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung am
12. Dezember 2011 mit am 27. September 2011 gemachten Aufzeich-
nungen einer Videokamera einer Poststelle konfrontiert wurde, auf denen
er seinen M._______, den Beschwerdeführer, den Ermittlungsbehörden
gegenüber als Person beziehungsweise Postkunden identifizierte.
5.4 Gleichzeitig weisen allerdings zahlreiche Faktoren darauf hin, dass
der Beschwerdeführer das vorgenannte Schreiben primär in der Absicht
verfasst haben dürfte, die Aufmerksamkeit der türkischen Strafverfol-
gungsbehörden an seiner Person zu wecken und die Initiierung eines
Strafverfahrens zu provozieren, um sich in der Schweiz auf eine asylbe-
achtliche Verfolgungssituation berufen zu können.
D-4731/2013
Seite 12
5.4.1 So deutet bereits der Umstand, dass das fragliche Schreiben direkt
an die Staatsanwaltschaft und damit an eine unmittelbar mit der Ahndung
strafrechtlicher Verstösse betraute staatliche Institution verschickt wurde,
darauf hin, dass der Beschwerdeführer mittels "Selbstanzeige" gezielt
beabsichtigte, die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens gegen sich
zu erwirken.
5.4.2 Im Weiteren zeugt auch die Aussage des Beschwerdeführers an-
lässlich seiner Anhörung durch das BFM vom 10. Mai 2012, er habe im
Moment, da er den Brief eingeworfen habe, "mit allem gerechnet" (vgl.
act. A10/18 S. 14 A115), davon, dass er sich von Anfang an bewusst war,
sich durch sein Handeln in grosse Schwierigkeiten zu bringen.
5.4.3 Augenfällig ist auch die Tatsache, dass die Aktion letztlich für die
persönliche Situation des PKK-Führers Abdullah Öcalan ohne jeglichen
Nutzen war, was dem Beschwerdeführer von Beginn weg klar sein muss-
te und damit im Ergebnis ebenfalls dafür spricht, dass er mit seinem Vor-
stoss keine politischen Ziele verfolgt hat.
5.4.4 Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Türkei bereits
am 14. Oktober 2011, mithin etwas mehr als zwei Wochen nach dem Ver-
fassen des Briefs vom 27. September 2011, verlassen und wenige Tage
später ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat. Er wartete mit seiner
Ausreise aus der Türkei also nicht zu, bis ihm allfällige Hinweise auf ein
behördliches Interesse an seiner Person zugetragen worden wären, was
beispielsweise im Zeitpunkt der Befragung seines I._______ und seines
J._______ durch die Polizei am 12. Dezember 2011 der Fall gewesen wä-
re. Auch eine derartige, nach dem Muster eines kalkulierbaren Risikos
verlaufende Handlungsweise spricht gegen echte politische Motive des
Beschwerdeführers.
5.5 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass einerseits davon
auszugehen ist, dass die türkischen Behörden gegen den Beschwerde-
führer wohl ein Ermittlungsverfahren wegen seines am (…) verfassten
Schreibens zugunsten der Person Abdullah Öcalans eingeleitet haben
dürften, welches im Falle seiner Rückkehr in die Türkei zu entsprechen-
den Nachstellungen führen könnte. Andererseits sprechen zahlreiche
Umstände dafür, dass der entsprechenden Handlung des Beschwerde-
führers keine tiefgreifende politische Überzeugung, sondern die Absicht
zugrunde lag, eine Verfolgung zu provozieren.
D-4731/2013
Seite 13
5.6 So besehen, wird der Beschwerdeführer im Rahmen des gegen ihn in
der Türkei anhängig gemachten Untersuchungsverfahrens die Gelegen-
heit haben, den Hintergrund seiner Aktion – nämlich die offenkundige Ab-
sicht, mittels "Selbstbezichtigung" bei den heimatlichen Behörden im Aus-
land einen Verfolgungsgrund präsentieren zu können – offenzulegen.
Damit ist beim derzeitigen Stand der Dinge der Ausgang seines Verfah-
rens in der Türkei vollkommen offen, was auch die Möglichkeit ein-
schliesst, dass das Verfahren gegen ihn eingestellt werden oder aber mit
der Ausfällung einer geringfügigen Strafe enden könnte. So betrachtet
vertritt das BFM in seiner Vernehmlassung vom 23. September 2013 zu
Recht den Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich
seinem Verfahren in der Türkei zu stellen und im Falle einer allfälligen
Verurteilung den ordentlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten. Das Bun-
desverwaltungsgericht kann sich somit zum heutigen, massgebenden
Zeitpunkt nicht der Einschätzung in der Beschwerde anschliessen, wo-
nach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine
strenge Haftstrafe wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisa-
tion zu gewärtigen hätte (vgl. a.a.O. S. 10 unten).
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der Tatsache, dass mutmass-
lich ein Ermittlungsverfahren wegen des von ihm am (…) verfassten Bitt-
schreibens zugunsten von Abdullag Öcalan eingeleitet worden ist, nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sin-
ne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu rechnen haben wird. Es erübrigt sich, auf
weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der rechtli-
chen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Insbe-
sondere kann darauf verzichtet werden, N._______, einen (…) und Ver-
wandten des Beschwerdeführers, welcher wegen Aktivitäten zugunsten
der BDP verhaftet und inhaftiert gewesen sei, als Zeugen bezüglich einer
allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in
die Türkei zu befragen, zumal kein unmittelbarer Zusammenhang zwi-
schen deren Aktivitäten ersichtlich ist. Der diesbezügliche Antrag (vgl.
Beschwerde S. 5 oben) ist folglich abzuweisen.
5.8 Insgesamt ist die Verfügung des BFM im Asylpunkt zu bestätigen.
Das Bundesamt hat das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht und
mit zutreffender Begründung abgewiesen.
D-4731/2013
Seite 14
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen und wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; STÖCKLI, a.a.O., Rz 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtlich re-
levante Gefährdung nachzuweisen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots nicht zur An-
D-4731/2013
Seite 15
wendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§. 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur feh-
lenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifi-
zierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a
Abs. 4 des aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PE-
D-4731/2013
Seite 16
TER BOLZLI, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/ Andreas Zünd/Peter Bolzli,
Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Nr. 15 zu Art. 83
AuG). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Er-
füllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Weg-
weisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betrof-
fene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind
Personen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situati-
onen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher
Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existen-
zielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medi-
zinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht we-
gen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in
völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit
einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der In-
validität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24
E. 11.1 S. 504 f., 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., 2009/51 E. 5.5 S. 748,
2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
7.3.1 Die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei ist zwar ange-
spannt. Abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE
2013/2 E. 9 S. 11 ff.) ist jedoch nicht von einer Situation allgemeiner Ge-
walt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug für Asylsuchende kurdi-
scher Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse. So hat Abdullah
Öcalan am 21. März 2013 in einem Appell dazu ausgerufen, nunmehr der
Politik den Vorrang zu geben und die Waffen schweigen zu lassen. Diese
Forderung zum Waffenstillstand ist ein Schritt, der das Ende des jahr-
zehntelangen Konflikts zwischen der PKK und der türkischen Regierung
einleiten könnte. Allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem
Heimatstaat kann daher nicht von einer konkreten Gefährdung des zuletzt
in Istanbul wohnhaft gewesenen Beschwerdeführers ausgegangen wer-
den.
7.3.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Der soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer ver-
fügt im Heimatland über Angehörige und somit über ein Beziehungsnetz.
Ausserdem geht es seiner Familie in der Türkei nach Darstellung des Be-
schwerdeführers gut (vgl. act. A10/18 S. 6 unten), weshalb nicht davon
auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzgefährdende
D-4731/2013
Seite 17
Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu
beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem
Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei als auch in individueller
Hinsicht als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend folgt, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
sich die Beschwerdebegehren indessen als nicht zum Vornherein aus-
sichtslos erwiesen haben, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4731/2013
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: