B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4731/2017
Ur t e i l vom 1 6 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Jürg Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. August 2017 / N (…).
D-4731/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Juli 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Das SEM befragte sie am 20. Juli 2015 zum Reiseweg und
summarisch zu den Gründen der Ausreise aus dem Heimatland. Bei der
Aufnahme ihrer Personalien hielt sie fest, sie sei eritreische Staatsangehö-
rige tigrinischer Ethnie aus Asmara. Am 3. Februar 2017 führte das SEM
mit ihr die Anhörung zu den Asylgründen durch.
A.b. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen gel-
tend, sie sei von der Frau eines Colonels einer Straftat bezichtigt worden,
die sie nie begangen habe. Deswegen sei sie festgenommen und drei Tage
inhaftiert worden. Im September oder Oktober 2012 sei sie zum National-
dienst aufgeboten worden und habe in Himbirti eine drei- beziehungsweise
sechsmonatige militärische Ausbildung durchlaufen. In der Folge sei sie in
B._______, C._______ und D._______ stationiert gewesen. In D._______
habe ihr Vorgesetzter ein Verhältnis mit ihr beginnen wollen. Weil sie damit
nicht einverstanden gewesen sei, habe er sie mit Zusatzaufgaben bestraft
und sie einmal auch gefesselt. Da sie diese Situation nicht länger habe
erdulden wollen, habe sie sich einstweilen zu ihrer Schwester begeben und
sei Ende 2014 beziehungsweise Anfang 2015 illegal aus Eritrea ausge-
reist.
B.
Mit Verfügung vom 3. August 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 23. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustel-
len und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
in den Dispositionspunkten 1, 4 und 5 aufzuheben, ihr wegen subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und sie sei we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
Subeventualiter sei die Verfügung des SEM in den Dispositionspunkten 4
und 5 aufzuheben und sie wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsube-
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ventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Gleichzeitig beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten sowie der unterzeichnende Rechtsvertreter als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizuordnen.
D.
Mit Schreiben vom 19. September 2017 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 hiess der Instruktions-
richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Rechtsverbeiständung gut und bestellte der Beschwerdeführerin
einen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 29. September 2017 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Oktober 2017 stellte der Instruk-
tionsrichter der Beschwerdeführerin eine Kopie der Vernehmlassung zu
und gewährte ihr das Recht, bis zum 23. Oktober 2017 darauf zu replizie-
ren.
H.
In ihrer Replik vom 12. Oktober 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur
Vernehmlassung des SEM Stellung und hielt vollumfänglich an den Begeh-
ren und Gegenargumenten in der Beschwerde fest.
I.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin ein ärztliches Zeugnis vom 4. Februar 2018 über einen statio-
nären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik
E._______ im Zeitraum vom 18. Dezember 2017 bis 23. Januar 2018 zu
den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin einen ärztlichen Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste
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E._______ vom 19. Dezember 2017, einen Konsiliarbericht des Kan-
tonsspitals E._______ vom 3. Januar 2018 und ein Laborblatt der Psychi-
atrischen Dienste E._______ vom 23. Januar 2018 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in
Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
D-4731/2017
Seite 5
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.
Was die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus
Eritrea anbelangt, stützt sich die Vorinstanz zutreffend auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert). Nach diesem bedarf es für die Begründung der Flücht-
lingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im eritreischen
Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende
Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
5.
Was die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin anbelangt, hat die Vor-
instanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den
vorliegenden Fall korrekt angewandt. Ihre Schlussfolgerungen sind weder
in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der ange-
fochtenen Verfügung wird stringent begründet, weshalb ihre Angaben un-
glaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in nicht
überzeugenden Erklärungsversuchen, mit denen sie nicht aufzeigt, inwie-
fern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu
einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll.
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Seite 6
Obwohl der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der BzP mehrere Fra-
gen gestellt wurden, welche auf erlebnisbasierte Schilderungen ihrer Ge-
suchsgründe abzielten, fehlte diesen jegliche Substanz (vgl. SEM-Akte
A4/14, S. 7 f.). Das ausdrückliche mehrmalige Nachfragen nach dem kon-
kreten Einzug in den Militärdienst, den dort ausgeführten Arbeiten, den Ört-
lichkeiten, den Gründen und genauen Umständen ihrer Desertion und die
Vorfälle mit ihren Vorgesetzten wurden – entgegen der anderslautenden
Sichtweise in der Beschwerde – lediglich mit kurzen, ausweichenden und
stereotypen Ausführungen beantwortet (vgl. SEM-Akte A18/16, F102-106).
Dies alles erstaunt, denn solch einschneidende Erlebnisse wie der geltend
gemachte Militärdienst und die Desertion sollten erfahrungsgemäss bei ei-
ner jungen Erwachsenen prägende Erinnerungen hinterlassen. Erschwe-
rend kommt hinzu, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zwischen
BzP und Bundesanhörung in Punkten, in welchen sie sich klar erinnern
müsste, auch widersprüchlich sind, etwa bei der Frage nach dem Start-
punkt und der Dauer ihrer militärischen Grundausbildung. So hat die Be-
schwerdeführerin an der BzP zu Protokoll gegeben, ihre militärische
Grundausbildung sei ab Oktober 2012 für sechs Monate erfolgt, wohinge-
gen sie anlässlich der Bundesanhörung vorbrachte, ihre militärische
Grundausbildung sei ab September 2012 für drei Monate erfolgt (vgl. SEM-
Akte A4/14, S. 4 entgegen SEM-Akte A18/16, F32). Sodann machte die
Beschwerdeführerin widersprüchliche und mithin unglaubhafte Angaben
zu den weiteren Orten ihrer militärischen Stationierungen. So sagte sie an
der BzP aus, sie sei in Himbirti, später in B._______ und dann in F._______
und G._______ bei H._______ und schliesslich im Juli 2014 in I._______
stationiert gewesen. An der Bundesanhörung gab sie hingegen zu Proto-
koll, sie sei zunächst in B._______, später in J._______ in F._______ und
schliesslich in K._______ und L._______ stationiert gewesen. Der Versuch
in der Beschwerde, die Ungereimtheiten auf Protokollfehler und unter-
schiedliche Ortsbezeichnungen zurückzuführen, ist offensichtlich nicht
stichhaltig. Infolgedessen ist auch die Glaubhaftigkeit der Desertion und
der geltend gemachten Belästigung durch den militärischen Vorgesetzten
als Folgeprobleme ihrer Militärdienstzeit bereits als sehr eingeschränkt zu
betrachten. Keine schlüssigen Hinweise auf einen Realitätshintergrund der
Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich auch aus den von ihr auf
Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln herleiten. So kann die ein-
gereichte Kopie der Identitätskarte ihrer Eltern höchstens als Hinweis auf
ihre im vorliegenden Verfahren ohnehin unbestritten gebliebene Identität
gewertet werden und beim eingereichten Foto der Beschwerdeführerin in
militärischer Kleidung handelt es sich offensichtlich um eine Studioauf-
nahme beziehungsweise um eine bearbeitete Fotografie, die mithin keinen
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Seite 7
Rückschluss auf die geltend gemachten Asylgründe zulässt. Um Wieder-
holungen zu vermeiden, ist auf die im Übrigen zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Vorliegen sowohl von Vor-
flucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint, zumal keine Anknüp-
fungspunkte für eine Schärfung des Profils vorliegen, und das Asylgesuch
abgelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen.
Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im
D-4731/2017
Seite 8
Falle einer Rückschiebung in ihren Heimatstaat Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde.
Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3
EMRK, und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea,
ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer
Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen
muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht
im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 eingehend analysiert
(E. 12 f.). Dem erwähnten Referenzurteil zufolge sind diesbezüglich drei
hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden:
Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein – mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollen-
dung des 18. Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind –, ist davon auszu-
gehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2).
Demnach ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer
Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichti-
gen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer
Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im
Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten.
Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszu-
gehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst
kommt (ebd., E. 13.3. unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte
insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch
bei Frauen, die erst Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist
die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist
doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis
zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht
ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu ge-
wärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem
auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
erneut eingezogen würden.
Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die
wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Natio-
naldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). Bestimmte Personengruppen
können vom Nationaldienst befreit werden; diesbezüglich müssten aller-
dings konkrete Hinweise vorhanden sein. Weiter können in diese Kategorie
auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland
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aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit
den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten „Diaspora-Status“,
welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines
Reuebriefes voraussetzt, geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass
Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienstpflicht befreit sind und
Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dür-
fen.
7.2.3 Die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Militärdienst-
zeit und ihrer Desertion sind – wie in E. 5 ausgeführt – unglaubhaft. Auf-
grund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin ist es den
Asylbehörden offensichtlich nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tat-
sächlichen persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Darüber hinaus hat sie den
Asylbehörden auch keine weiteren Unterlagen eingereicht, welche ihre
Vorbringen belegen könnten. Es ist davon auszugehen, dass sie den
Asylbehörden ihre wahren Lebensumstände in Eritrea zu verschleiern ver-
sucht. Sie muss sich aber ihre eigenen Angaben entgegenhalten lassen,
wonach sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea 32 Jahre alt war. Auf-
grund ihres Alters (angeblich Jahrgang 1982) und der Verhältnisse in Erit-
rea ist davon auszugehen, dass sie in der Vergangenheit mithin früher als
von ihr angegeben von den Militärbehörden zwecks Leistung des Militär-
dienstes kontaktiert worden ist. Der Zeitpunkt ihrer Rekrutierung war unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass eritreische Staatsangehörige gene-
rell mit 18 Jahren wehrpflichtig werden und weil vorliegend keine Umstände
geltend gemacht werden, die eine spätere Rekrutierung als glaubhaft er-
scheinen lassen würden, mutmasslich im Jahr 2000. Demnach ist anzu-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren (unglaubhaften)
Vorbringen ihre Dienstpflicht bereits erfüllt hat bzw. aus dem Militärdienst
regulär entlassen worden und erst danach aus Eritrea ausgereist ist. Somit
hat sie im Falle einer Wiedereinreise nach Eritrea mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit keine (erneute) Einziehung in den Nationaldienst zu gewär-
tigen. Zwar lässt sich nicht mit abschliessender Sicherheit feststellen, ob
die Beschwerdeführerin effektiv in eine Kategorie fällt, die gemäss der ak-
tualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts infolge Dienstpflichter-
füllung bei Rückkehr weder eine Strafe noch einen erneuten Einzug zu ge-
genwärtigen hat (vgl. vorstehend E. 7.2.2). Aufgrund ihrer mangelnden Mit-
wirkung, angesichts der vorgängig aufgeführten Indizien und weil gegen-
teilige Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, hat sie eine entsprechende Ein-
ordnung aber hinzunehmen. Schliesslich ist auf den Umstand hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bei ihrer Ausreise
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Seite 10
volljährig war und sich seit über drei Jahren im Ausland befindet. Damit
erfüllt sie auch klarerweise die Voraussetzungen zur Erlangung des
Diaspora-Status.
7.2.4 Aufgrund des Gesagten ist somit nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Fall ihrer Ausschaffung nach Eritrea mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene
Strafe oder Behandlung droht.
7.2.5 Da es aufgrund der vorstehenden Erwägungen unwahrscheinlich er-
scheint, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Wiedereinreise nach
Eritrea (erneut) in den Nationaldienst eingezogen wird, ist vorliegend auch
nicht von einer reellen Gefahr einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK
auszugehen. Damit erübrigt sich an dieser Stelle eine vertiefte Auseinan-
dersetzung mit der Frage, ob der eritreische Nationaldienst als Zwangs-
oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels zu qualifizieren ist. Die entspre-
chenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung sind demgemäss
unbehelflich.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist
mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bür-
gerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, noch liegen
sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon
deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Le-
bensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispiels-
weise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl.
BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bil-
dung haben sich aber stabilisiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen
Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Exis-
tenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlie-
gen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu
prüfen.
D-4731/2017
Seite 11
Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Die heute
35-jährige Beschwerdeführerin verfügt über ein grosses familiäres Bezie-
hungsnetz (vgl. SEM-Akte A4/12, S.4), mithin ist davon auszugehen, dass
sie eine gesicherte Wohnsituation vorfindet. Zudem verfügt die Beschwer-
deführerin über Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung als Buch-
halterin im Betrieb ihrer Eltern (vgl. SEM-Akte A4/12, S. 5). Dieser zutref-
fenden vorinstanzlichen Schlussfolgerung wird weder in der Beschwerde
noch in der Replik etwas Stichhaltiges entgegengestellt. An dieser Ein-
schätzung vermag auch die psychische Situation der Beschwerdeführerin
nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin befand sich vom 18. Dezember
2017 bis zum 23. Januar 2018 in stationärer Behandlung in der Psychiatri-
schen Klinik E._______. Gemäss dem eingereichten ärztlichen Austrittsbe-
richt der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 19. Dezember 2017 lei-
det die Beschwerdeführerin an einer akuten psychotischen polymorphen
Störung mit Symptomen einer Schizophrenie, an einer Posttraumatischen
Belastungsstörung und einer chronischen Autoimunthyreopathie
Hashimoto (Entzündung der Schilddrüse). Unter Beachtung der gestellten
Diagnosen gelangt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass einer Über-
stellung der Beschwerdeführerin nach Eritrea kein Wegweisungsvollzugs-
hindernis entgegensteht. Aus den vorhandenen medizinischen Berichten
geht nämlich nicht das Bild hervor, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft
auf eine engmaschige psychiatrische und medizinische Betreuung ange-
wiesen wäre. Der ärztliche Austrittsbericht hält denn auch ausdrücklich
fest, dass kein Anlass für «Eigen- oder Fremdgefährdung» bestehe und die
Beschwerdeführerin keinen «weiteren Behandlungswunsch» geäussert
habe. Die Fortsetzung der Behandlung erfolgt – soweit ersichtlich – rein
medikamentös. Aus den vorliegend diagnostizierten Beeinträchtigungen
kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung einer
akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Zudem bestehen in Eritrea gewisse
Möglichkeiten, psychische Erkrankungen zu behandeln; namentlich gibt es
in Asmara eine Psychiatrie. Es ist zwar auch anzumerken, dass der Zugang
zu psychiatrischer Behandlung mangels ausreichenden Fachpersonals er-
schwert ist (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Her-
kunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Massgebend
ist allerdings nicht, ob die medizinische Versorgung im Heimatstaat den in
der Schweiz vorhandenen Standards entspricht. Die Beschwerdeführerin
hat auch die Möglichkeit, einen Medikamentenstock aus der Schweiz mit-
zunehmen, welcher zur Überbrückung in der Anfangszeit ausreichen sollte.
Ergänzend kann sodann auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehr-
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Seite 12
hilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbe-
sondere Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom
11. August 1999 [SR 142.312]). Ausgehend von den weiterhin intakten Fa-
milienverhältnissen und der zu erwartenden Übernahme von Verantwor-
tung und Sorge durch die Kernfamilie und weiteren Verwandten geht das
Gericht davon aus, dass trotz der diversen Ängste und psychischen Be-
schwerden kein Vollzugshindernis vorliegt. Aus der bestehenden Akten-
lage lassen sich somit keine medizinischen Gründe ableiten, welche gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Eine Gehörsverletzung
liegt nach dem Gesagten ebenso wenig vor. Der Antrag auf Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellte in ihrer
Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Zwischenver-
fügung vom 22. September 2017 guthiess. Da sich ihre finanzielle Situation
seit der Gutheissung des Gesuchs nicht wesentlich verändert hat, ist auf
die Erhebung von Kosten zu verzichten.
9.2 Mit Verfügung vom 22. September 2017 wurde ausserdem das Gesuch
um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und
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Seite 13
der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand beigeord-
net. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Auf-
wendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter reichte am 12. Oktober 2017 eine aktualisierte Kosten-
note ein, welche im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand als angemessen
erscheint. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu reduzieren.
Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Akten-
lage und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9–11
VGKE) ein amtliches Honorar (inkl. Barauslagen) von Fr. 995.– festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4731/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Herrn Ass. iur. Christian Hoffs wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches
Honorar in Höhe von Fr. 995.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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