Abtei lung IV
D-4732/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. September 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4732/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 22. August 2005 und reiste nach Brazzaville (Republik
Kongo). Von dort gelangte er auf dem Luftweg nach B._______ und
reiste daraufhin in einem Personenwagen am 24. August 2005 in die
Schweiz ein. Gleichentags suchte er in der Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ um Asyl nach. In
der Folge wurde der Beschwerdeführer in die Empfangsstelle
D._______ transferiert, wo er am 12. September 2005 zu seinen
Personalien und summarisch zum Reiseweg sowie den Gründen für
das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde. Am 19. September
2005 führte das BFM die direkte Bundesanhörung durch und wies den
Beschwerdeführer am 22. September 2005 für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe am 30. Juni 2005 an einer von den
Oppositionsparteien organisierten, nicht bewilligten Demonstration
gegen die Regierung teilgenommen. An diesem Tag habe es vor Ort
eine hohe Militärpräsenz gehabt, wobei die Ordnungskräfte zunächst
nicht eingegriffen hätten. Auf einmal seien aber Militärangehörige aus
den Lastwagen gestiegen, seien auf die Demonstrierenden
zugekommen und hätten in die Luft geschossen. Dabei sei ein junger
Mann getroffen worden. Da die Ordnungskräfte verboten hätten, den
Verwundeten ins Spital zu bringen, sei es zu Ausschreitungen
gekommen. Die Leute hätten das Militär mit Steinen beworfen und das
Militär habe in die Menge geschossen. Einige seien davongelaufen,
andere – zu denen auch er gehört habe – seien verhaftet worden. In
der Folge sei er unter sehr schlechten Bedingungen festgehalten
worden. Dank der Bestechung eines Beamten durch seinen (...) habe
er das Gefängnis nach elf Tagen verlassen können. Daraufhin habe er
sich bis zur Ausreise bei seinem (...) aufgehalten, wobei er gehört
habe, dass er an seinem Wohnort von Militärangehörigen gesucht
worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 23. September 2005 – gleichentags eröffnet –
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete
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die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die
Verweigerung des Asyls führte es an, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so
dass eine Prüfung der Asylrelevanz entfalle. Auf die detaillierte
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
vom 24. Oktober 2005 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner
Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Internetartikel, die
Kopie eines "Avis de recherche d'une personne" sowie eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten. Auf die Beweismittel sowie auf die
Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2005 hielt der zuständige
Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Dem
Beschwerdeführer wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
und zur Stellungnahme zum Vorhalt, bei dem von ihm eingereichten
Identitätsausweis (Attestation de perte des pièces d'identité) sei eine
Bildauswechslung vorgenommen worden, angesetzt.
E.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 17. November 2005 äusserte
sich der Rechtsvertreter zum Vorwurf der Bildauswechslung und stellte
gleichzeitig ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Erhebung
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des Kostenvorschusses und der Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege.
F.
Der Instruktionsrichter liess die vom Beschwerdeführer eingereichten
Dokumente, eine Attestation de perte des pièces d'identité sowie
einen Führerausweis, dem Urkundenlabor der Kantonspolizei
F._______ zur Prüfung zukommen. Die schriftlichen
Untersuchungsergebnisse gingen bei der ARK am 2. Dezember 2005
ein.
G.
Die Vorinstanz beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom
27. September 2006 die Abweisung der Beschwerde.
H.
Im November 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die am
31. Dezember 2006 hängigen Verfahren würden vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt.
I.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer als neue
Beweismittel ein "Mandat d'arrêt provisoire" in Kopie sowie einen Brief
seines (...) einreichen.
J.
Mit Verfügung vom 2. September 2009 verzichtete der
Instruktionsrichter in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom
2. November 2005 einstweilen auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege werde in einem späteren Zeitpunkt
entschieden. Zudem wurde der Vorinstanz angesichts der neu
eingereichten Beweismittel Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme
eingeräumt.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 17. September 2009 beantragte das
Bundesamt wiederum die Abweisung der Beschwerde.
L.
Eine Kopie der vorinstanzlichen Stellungnahme wurde dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2009 zugestellt
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und es wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Von
diesem Äusserungsrecht machte der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 7. Oktober 2009 Gebrauch.
M.
Mit Verfügung vom 19. November 2009 wurden dem Beschwerdeführer
die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 27. September 2006 sowie
die Ergebnisse der Dokumentenprüfung zur Kenntnis gebracht und es
wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der
Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 eine
Stellungnahme einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die
Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn er seine
Vorbingen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheides – wie vorstehend erwähnt – im Wesentlichen aus, die
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Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Zunächst
habe der Beschwerdeführer seine Befreiung aus dem Gefängnis nicht
glaubhaft geschildert. Er habe weder die von seinem (...) bezahlte
Bestechungssumme, noch den Namen oder die Funktion des
Beamten, der ihn freigelassen habe, benennen können, obschon er
angegeben habe, seit seiner Freilassung bei seinem (...) gewohnt zu
haben. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich festgehalten, illegal
freigelassen und von den Behörden gesucht worden wäre, wäre zu
erwarten gewesen, dass er die Modalitäten seiner Freilassung gekannt
und diese mit seinem (...) diskutiert hätte. Weiter sei das vom
Beschwerdeführer geschilderte Verhalten nach seiner Freilassung,
nämlich der Verbleib bei seinem (...), der seinerseits in die Freilassung
verwickelt gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere vor
dem Hintergrund der Schilderung des Beschwerdeführers, wonach er
durch die Presse erfahren habe, dass die Demonstrationsteilnehmer
vom 30. Juni 2005 festgenommen, bedroht, getötet und gefangen
gehalten wurden. Schliesslich erschienen die Angaben des
Beschwerdeführers, wonach er am 15. Juli 2005 von vier
Militärpersonen zu Hause gesucht worden sei, unglaubhaft, weil der
Beschwerdeführer diesen Sachverhalt erst anlässlich der direkten
Bundesanhörung vorgebracht habe. Anlässlich der Erstbefragung
habe es für den Beschwerdeführer verschiedene Möglichkeiten
gegeben, den entsprechenden Sachverhalt zu schildern. Auch wenn
der zweiten Anhörung unbestrittenermassen mehr Gewicht zukomme
als der summarischen Erstbefragung, zeige die Erfahrung, dass
tatsächlich verfolgte Asylsuchende den um Schutz ersuchten
Behörden sämtliche wichtigen Gründe für das Verlassen des
Heimatstaates sofort schilderten.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird der Argumentation der Vorinstanz
entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe die Person, die ihn
unrechtmässig freigelassen habe, zum ersten Mal am Tag der
Freilassung gesehen und mit ihr fast nichts gesprochen. Aus diesem
Grund sei es verständlich, dass er nur wenig über diese Person habe
sagen können. Zudem wäre es als leichtsinnig zu bezeichnen gewe-
sen, wenn diese Person dem Beschwerdeführer die genaue Funktion
und den Namen genannt und gleichzeitig davor gewarnt hätte, irgend-
jemandem von der Fluchthilfe zu erzählen. Der (...) des Beschwer-
deführers gelte sodann als "Familienchef" und damit Respektsperson.
Über bestimmte Fragen – wie etwa Geldangelegenheiten – werde
nicht auf Initiative einer jüngeren Person gesprochen. Deshalb sei dem
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Beschwerdeführer die vom (...) bezahlte Bestechungssumme nicht
bekannt. Die Sichtweise des BFM, der Beschwerdeführer hätte
Kinshasa nach den Vorfällen vom 30. Juni 2005 augenblicklich verlas-
sen müssen, greife zu kurz. Die vom Beschwerdeführer getroffene
Vorsichtsmassnahme habe darin bestanden, dass er sich nicht bei
sich zu Hause aufgehalten habe, sondern bei seinem (...), welcher der
Polizei nicht bekannt gewesen sei und der in einem ganz anderen
Stadtbezirk gewohnt habe. Ausserdem sei es nicht der freie Entscheid
des Beschwerdeführers gewesen, mehrere Wochen bei seinem (...) zu
bleiben, vielmehr habe zuerst das Geld für die Ausreise aufgetrieben
werden müssen. Als weitere Vorsichtsmassnahme habe der
Beschwerdeführer die nächste Umgebung des Hauses nicht verlassen.
Hinsichtlich der als nachgeschoben qualifizierten Aussage lässt der
Beschwerdeführer einwenden, aus dem Protokoll der Erstbefragung
ergebe sich, dass die ungesteuerte Befragung des Beschwerdeführers
bereits nach wenigen Sätzen zu Ende gewesen sei. Für einen
Asylsuchenden sei es in einer Befragungssituation schwierig zu beur-
teilen, was in der Befragung, in der man sich knapp halten sollte, zu
erwähnen und was erst später geltend zu machen sei. Im vorliegenden
Fall komme hinzu, dass die Suche nach seiner Person kein von ihm
selbst erlebtes Ereignis darstelle, sondern ihm dieser Umstand nur per
Telefon mitgeteilt worden sei. Insgesamt lasse sich aus den vom
Bundesamt aufgeführten Argumenten nicht ableiten, die Vorbringen
des Beschwerdeführers überzeugten nicht.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2006 wies die
Vorinstanz darauf hin, dass es sich bei dem eingereichten Dokument
"Avis des recherche" lediglich um eine Kopie handle, welcher jede
Beweiskraft abzusprechen sei. Wenn der Beschwerdeführer darlege,
er werde das Original nachreichen, sei zunächst festzustellen, dass
dieses noch nicht bei den Akten sei. Hinzu komme, dass die Abgabe
eines Originals nach den Kenntnissen des Bundesamtes der Praxis
der kongolesischen Behörden widerspräche. Besitze der
Beschwerdeführer ein "Avis de recherche", sei daraus zu schliessen,
dass er dieses auf illegalem Weg erhältlich gemacht habe. Dies zeige,
dass in Kongo (Kinshasa) solche Dokument käuflich erworben werden
könnten und entsprechend nur einen sehr geringen Beweiswert
aufwiesen.
4.4 Der Beschwerdeführer liess diesen Ausführungen in der
Stellungnahme vom 7. Dezember 2009 entgegenhalten, er sei im
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Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung davon ausgegangen, sein (...)
werde ihm das Original des "avis de recherche" zusenden. Dass es
dem (...) nicht gelungen sei, das Original mittels Korruption zu
erhalten, decke sich offensichtlich mit den Erfahrungen des BFM,
wonach praxisgemäss ein "avis de recherche" nicht im Original
abgegeben werde. Hätte der Beschwerdeführer das Original zu den
Akten gereicht, wäre er deswegen unglaubwürdig. Was das
Untersuchungsergebnis der Kantonspolizei F._______ betreffend den
Personalausweis (Attestation de perte des pièces d'identité)
anbelange, halte der Beschwerdeführer nochmals fest, dass er nichts
von einer Bildauswechslung wisse. Erklärbar sei die lagemässige
Verschiebung des Nass-Stempelfragments auf dem Foto lediglich mit
den einfachen Herstellungsmethoden in Kongo (Kinshasa). Auffallend
sei, dass die Kantonspolizei nur sehr vage von "Anhaltspunkten" oder
von "Hinweisen" auf eine Bildauswechslung spreche, eine solche aber
nicht mit einiger Gewissheit und anderen Argumenten bestätige.
Schliesslich sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer weitere
Dokumente zu den Akten gereicht habe, welche seine Identität zu
untermauern vermöchten.
4.5 In seiner Stellungnahme zu dem vom Beschwerdeführer
eingereichten provisorischen Haftbefehl ("Mandat d'arrêt provisoire")
wies das Bundesamt darauf hin, der eingereichten Kopie komme
angesichts deren Manipulierbarkeit keine Beweiskraft zu. Auffallend
sei im Weiteren, dass das Dokument verschiedene Orthografiefehler
aufweise. Angesichts der späten Einreichung des Haftbefehls liege die
Annahme nahe, dass es sich um ein Gefälligkeitsdokument handle.
Schliesslich sei nochmals darauf aufmerksam zu machen, dass im
Heimatstaat des Beschwerdeführers solche Beweismittel mit
entsprechenden finanziellen Mitteln erhältlich gemacht werden
könnten.
4.6 Diesen Ausführungen liess der Beschwerdeführer mit seiner
Stellungnahme entgegenhalten, im Falle des Ausstellenlassens eines
Gefälligkeitsdokumentes wäre bestimmt ein orthografisch korrektes
Original ausgestellt worden. Dass es sich um eine Kopie handle,
bekräftige vielmehr die Authentizität des Dokuments, da ein Haftbefehl
seinem Adressaten lediglich vorgezeigt, nicht aber ausgehändigt
werde. Der inzwischen verstorbene (...) des Beschwerdeführers habe
das Dokument nur mittels Zahlung von Bestechungsgeld in Kopie
erhältlich machen können, was überdies erkläre, weshalb es auch erst
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später zu den Akten habe gereicht werden können. Hinsichtlich der
Schreibfehler sei es wichtig zu wissen, dass zahlreiche frühere
Angehörige von Rebellengruppen ohne oder mit nur geringer
Schulbildung ohne angemessene Ausbildung Posten in der Regierung
und Administration erhalten hätten. Die mangelhaften orthografischen
Fähigkeiten des Verfassers des Dokuments deuteten deshalb auf die
Echtheit des Dokumentes hin.
5.
5.1 Es wird nicht bestritten, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte
Demonstration vom 30. Juni 2005 in Kinshasa stattgefunden hat und
unter Einsatz von Ordnungskräften gewaltsam aufgelöst wurde.
Dagegen ist nach Prüfung der Akten durch das Gericht – mit dem
Bundesamt – zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer tatsächlich
anlässlich dieser Kundgebung festgenommen, mehrere Tage
festgehalten, illegal freigelassen und schliesslich gesucht worden ist.
5.2 Festzuhalten ist zunächst, dass die Identität des Beschwerde-
führers nicht zweifelsfrei feststeht, was aber für die Überprüfung der
Aussagen sowie der Dokumente und die Asylgewährung von zentraler
Bedeutung ist. Nur wenn die Identität einer asylsuchenden Person
feststeht, lassen sich die Asylvorbringen zuverlässig beurteilen und
insbesondere die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Doku-
mente der asylsuchenden Person überhaupt zuverlässig zuordnen.
Diese Voraussetzungen sind im zu beurteilenden Fall nicht erfüllt.
Zunächst handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer zu den Akten
gereichten "Attestation de perte des pièces d'identité" nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/7
E. 4-6) nicht um ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier im
Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Dasselbe gilt für
den eingereichten Führerausweis. Beide Dokumente sind somit nicht
geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zweifelsfrei zu belegen.
Hinzu kommt, dass bei der "Attestation de perte des pièces d'identité"
von blossem Auge ersichtlich ist – was bei der Ausweisprüfung durch
das Urkundenlabor bestätigt wurde (vgl. ARK act. 7) –, dass auf dem
Ausweisfoto das Stempelfragment lagemässig nicht mit dem Stempel-
abdruckfragment auf der Ausweisseite übereinstimmt, was auf eine
vorgenommene Bildauswechslung hindeutet. Dass für dieses Nicht-
übereinstimmen des Stempels auch andere theoretisch mögliche
Ursachen denkbar sind, wie sie in der Stellungnahme vom 7. Dezem-
Seite 10
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ber 2009 vorgetragen werden, vermag die Zweifel an der Authentizität
des Ausweises nicht zu beseitigen. Eine schlüssige Zuordnung der
eingereichten Beweismittel auf die Person des Beschwerdeführers ist
somit – unabhängig von deren Beweiskraft – nicht möglich.
5.3 Weiter hat das Bundesamt hinsichtlich der eingereichten Beweis-
mittel, dem Suchbefehl und dem Verhaftsbefehl, zu Recht darauf
hingewiesen, dass diesen Dokumenten aufgrund ihres Vorliegens in
Kopie und der damit verbundenen leichten Manipulierbarkeit – unab-
hängig davon, ob sie im Original erhältlich sein könnten – von vorn-
herein nur eine sehr beschränkte Beweiskraft zukommen kann. Nebst
den von der Vorinstanz erwähnten orthografischen Fehlern fällt beim
"Mandat d'arrêt provisoire" zusätzlich auf, dass einige der konkretisie-
renden Einträge hinsichtlich ihrer Ausrichtung nicht mit den übrigen
Einträgen übereinstimmen. Der Erklärungsversuch des Beschwerde-
führers für die Orthografiemängel, frühere Rebellenangehörige ohne
genügende Schulbildung seien in die Administration aufgenommen
worden, erscheint angesichts der Tatsache, dass die augenfälligsten
Fehler im vorgedruckten Text und zudem nur in einem der beiden von
derselben Amtsstelle ausgestellten Dokumente zu finden sind, als
Schutzbehauptung. Hinzu kommt der unterschiedliche Zeitpunkt der
Einreichung. Beide Dokumente datieren vom Juli 2005 und scheinen
von derselben Person ausgestellt beziehungsweise unterzeichnet
worden zu sein. Der Beschwerdeführer lässt zudem vortragen, sein
(...) habe beide Dokumente nur gegen Bestechung erhältlich machen
können. Vor diesem Hintergrund wäre bei tatsächlich bestehender
Gefährdung eine gleichzeitige Einreichung zu erwarten gewesen,
zumal der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Gründe für die
spätere Einreichung des Verhaftsbefehls vorbringt.
5.4 Schliesslich gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zur
Auffassung, die Aussagen des Beschwerdeführers überzeugten nicht.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der vom
Beschwerdeführer erst anlässlich der direkten Anhörung durch das
Bundesamt geschilderte Umstand, er sei bei sich zu Hause von vier
Militärangehörigen gesucht worden, einen derart zentralen Punkt
darstellt, dass dessen Schilderung bereits anlässlich der
Summarbefragung zu erwarten gewesen wäre. Das fragliche Protokoll
gibt, entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (S. 5),
keinerlei Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe praktisch
nur auf die Fragen antworten können, zumal er zwei Mal zu eigenen
Seite 11
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Ergänzungen aufgefordert wurde (vgl. A1/8 S. 5). Zudem gab der
Beschwerdeführer selber an, sich – zusammen mit seinem (...) –
gerade aufgrund dieser behördlichen Suche zur Ausreise am
22. August 2005 entschlossen zu haben (vgl. A5/12 S. 7). Im Weiteren
ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Verbleib des
Beschwerdeführers bei seinem (...) nach Bekanntwerden der
behaupteten behördlichen Suche erstaunt. Zum einen werden wohl
gesuchte Personen zuerst bei ihren Verwandten vermutet, zumal
gemäss Angabe des Beschwerdeführers nur dieser eine (...) in
Kinshasa wohnte. Zum anderen wäre bei einer tatsächlich
vorliegenden Gefährdung eine umgehende Ausreise zumindest in die
benachbarte Republik Kongo (Brazzaville) viel naheliegender
gewesen, um die Weiterreise nach Europa abzuwarten. Schliesslich
fällt auf, dass der Beschwerdeführer trotz nach eigenen Angaben
abgeschlossenem Studium der (...) und der (...) die volle Benennung
der Oppositionsparteien UDPS (Union pur la Démocratie et le Progrès
Social) und PALU (Parti Lumumbiste Unifié) nicht angeben konnte (vgl.
A1/8 S. 4). Zudem blieb er äussert vage bei der Beantwortung der
Frage nach seinen konkreten eigenen Handlungen anlässlich der
unerlaubten Manifestation vom 30. Juni 2005 (vgl. A5/12 S. 9 Fragen
75-77). Auch dies spricht gegen die Schilderung von selbst Erlebtem.
5.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kommt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass die geltend gemachten
Asylgründe des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu
qualifizieren sind, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht
zuerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 12
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher
Seite 13
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Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen
im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle
einer Rückkehr ins Heimatland eine derartige Gefahr droht. Die allge-
meine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann,
zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die detaillierte, noch von der
ARK erstellte und in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu
diesem Land verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsge-
richt im Übrigen als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Na-
mentlich ist davon auszugehen, dass dort nicht landesweit eine
Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht.
Daran ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen gewalttätigen
Auseinandersetzungen zwischen der regulären Armee und der Garde
von Ex-Rebellenschaft Bemba nichts, welcher als Präsidentschafts-
kandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge als
Führer einer starken und republikanischen Organisation weigerte,
seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederla-
ge von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft
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respektive Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation in Kongo
(Kinshasa) wieder beruhigt. Mittlerweile kann sogar von einer Stabili-
sierung gesprochen werden, aufgrund derer einem allfälligen Vollzug
der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt keine triftigen
Gründe entgegen stehen.
7.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kinshasa
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Es ist insbe-
sondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht einer der in
EMARK 2004 Nr. 33 definierten Risikogruppen angehört. Der
Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz in
Kongo (Kinshasa). Die (...) des Beschwerdeführers wohnt mit dessen
(...) in der Provinz Bas Congo, ebenso die (...) des Beschwerdeführers.
Der jüngere (...) des Beschwerdeführers wohnt zusammen mit seiner
(...) in Kinshasa (vgl. zum Ganzen A1/8 S. 2). Überdies ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kinshasa über einen
Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, welcher ihn bei einer Rückkehr
unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer hat sodann im Heimatland
ein Studium abgeschlossen (vgl. A5/12 S. 2). Auch wenn er angab, vor
seiner Ausreise keine feste Anstellung gehabt zu haben (vgl. a.a.O.),
kann trotz der schwierigen Wirtschaftslage in Kongo (Kinshasa)
angenommen werden, er werde wieder Einkommensmöglichkeiten im
Umfang derjenigen vor seiner Ausreise finden können.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen werden vom (...)-jährigen
Beschwerdeführer keine geltend gemacht.
7.5 Insgesamt bestehen demnach keine Anzeichen dafür, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht
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als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
damit – unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers – abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- den (...) du canton de E._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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