Abtei lung IV
D-4732/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 22. Juni 2010 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4732/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der aus B._______ (C._______) stammende Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 30. August 2007
verliess und über D._______, wo er zwei Wochen geblieben sei,
E._______, wo er sich acht Monate aufgehalten habe, und Italien, wo
er ein Asylgesuch eingereicht habe und zirka zwei Jahre gewesen sei,
am 3. April 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags im F._______ um Asyl nachsuchte und
anschliessend ins Transitzentrum nach G._______ transferiert wurde,
dass er auf seiner Reise in die Schweiz zunächst zu Fuss nach
D._______ gelangt sei, sich danach zwei Wochen später nach
E._______ begeben habe, wo er an der Grenze zu H._______
geblieben sei, von wo aus er mit einem Holzboot nach I._______ in
Italien übergesetzt habe, von wo er ins Camp nach J._______
gebracht worden sei und wo er in der Folge ein Asylgesuch eingereicht
habe,
dass er zweieinhalb Monate später einen abschlägigen Asylentscheid
der italienischen Behörden erhalten habe, worauf er nach K._______
gegangen sei und dort auf einer Farm gearbeitet habe,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 18. April 2008 in
J._______ von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst
worden war,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum G._______
vom 21. April 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend mach-
te, seit dem Jahre (...) Mitglied des L._______ zu sein, der er seinen
Bus zur Verfügung gestellt und sie auch mit Geldleistungen unterstützt
habe,
dass die L._______ am Y._______ eine Protestdemonstration
durchgeführt habe, wobei die Teilnehmer – darunter auch er – auf dem
Weg nach M._______ von der Polizei beschossen und zirka zehn Per-
sonen getötet sowie weitere Demonstrationsteilnehmer verhaftet
worden seien,
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dass es ihnen gelungen sei, einem Polizisten die Waffe abzunehmen,
die Polizei in der Folge aber durch die Aussagen eines gefolterten
Verhafteten seinen Namen herausgefunden habe, worauf er von dieser
in B._______ und in seinem Heimatdorf gesucht und in seinem
Zimmer das entwendete Gewehr des Polizisten gefunden worden sei,
dass er schliesslich die Flucht ergriffen habe, da er von der Regierung
gesucht worden und er nirgends im Land sicher gewesen sei,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Transitzent-
rum G._______ das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde,
wonach mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer angab, er habe von den italienischen Be-
hörden nach der Ablehnung seines Asylgesuches ein Papier erhalten,
wonach er Italien innerhalb von fünf Tagen verlassen müsse,
dass er für seine Arbeit auf der Farm in K._______ kein Geld erhalten
habe und nach J._______ gebracht worden sei, wo er mit anderen
Personen zusammen im Bahnhof geschlafen habe und – um einer poli -
zeilichen Verhaftung zu entgegen – mit einem Polizisten gekämpft
habe, wobei dessen Kleider zerrissen worden seien,
dass er deswegen eine langjährige Gefängnisstrafe in Italien verbüs-
sen müsste und daher nicht dorthin zurückkehren könne und wolle,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 23. April 2010
für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
Schwyz zugewiesen wurde,
dass das BFM am 29. April 2010 Italien um Übernahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass Italien das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juni 2010 – frühestens eröffnet
am 23. Juni 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
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gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, es bestehe ein Euro-
dac-Treffer mit Italien und der Beschwerdeführer habe zudem selber
bestätigt, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des
Beschwerdeführers bis am 14. Mai 2010 nicht beantwortet hätten, von
einer Zustimmung zum Ersuchen ausgegangen werden könne,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden
sei, dessen Aussagen jedoch die Rückführung nach Italien nicht zu
verhindern vermöchten, zumal die italienischen Behörden – falls sich
der Beschwerdeführer tatsächlich mit einem Polizisten geprügelt ha-
ben sollte – das Recht hätten, den Fall gerichtlich zu prüfen und den
Beschwerdeführer allenfalls zu einer Gefängnisstrafe zu verurteilen,
dass den italienischen Behörden auch das Recht zustehe, einen all fäl-
ligen illegalen Aufenthalt in Italien zu ahnden und in beiden Fällen der
Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich mit den gesetzlich vorge-
sehenen Mitteln gegen eine Verurteilung beziehungsweise Inhaftierung
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zu wehren und er sich bei allfälligen rassistischen Übergriffen zudem
an die italienischen Behörden respektive Polizei wenden könne,
dass sich aus den Akten ferner keine konkreten Hinweise ergeben
würden, wonach sich Italien nicht an die massgebenden völkerrecht-
lichen Bestimmungen oder die einschlägigen Normen der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) halte,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2010 Be-
schwerde gegen diese Verfügung einreichte und sinngemäss die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterbehandlung des
Asylgesuches durch die schweizerischen Asylbehörden beantragte,
dass er zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen seine
Ausführungen anlässlich der Befragung wiederholte und ergänzend
anführte, bei einer Rückkehr nach Nigeria würde sein Leben zerstört
und überdies habe ein Arzt hier in der Schweiz herausgefunden, dass
er an N._______ leide, und ihn dementsprechend behandelt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeschrift zwar keine Unterschrift enthält (vgl. Art. 52
Abs. 1 VwVG), jedoch die auf dem Zustellkuvert vermerkte Absender-
und Empfängeradresse sowie das auf der Rechtsmitteleingabe aufge-
führte Datum handschriftlich angebracht wurden und aufgrund eines
Schriftbildvergleichs mit dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Per-
sonalienblatt (vgl. A2/1) die Gefahr einer Manipulation beziehungswei-
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se die Möglichkeit einer Beschwerdeeinreichung durch eine vom Be-
schwerdeführer nicht ermächtigte Drittperson (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 16 E. 2.d S. 100; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 217, Rn. 605) ausgeschlossen und die Beschwerdeschrift eindeutig
dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann, weshalb von der An-
setzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG zur
Beseitigung des Mangels abzusehen ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien fest-
steht und er diesen auch nicht bestreitet,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 3. April 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein
Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
[Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 29. April
2010 um Übernahme des Beschwerdeführers bis am 14. Mai 2010 un-
beantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner
Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv
geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe insbeson-
dere geltend macht, in Italien eine Gefängnisstrafe gewärtigen zu
müssen, weil er sich einen Kampf mit einem italienischen Polizisten
geliefert habe,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
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dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
dass die italienischen Behörden zudem – wie die Vorinstanz im an-
gefochtenen Entscheid zutreffend festhielt – in legitimer Weise Ver-
stösse gegen die nationalen Gesetze entsprechend untersuchen und
im Rahmen der Gesetzgebung auch ahnden dürfen und es dem Be-
schwerdeführer diesbezüglich unbenommen bleibt, sich mit den vorge-
sehenen gesetzlichen Mitteln gegen eine – aus seiner Sicht – allenfalls
ungerechtfertigte Inhaftierung, respektive Verurteilung oder gegen all -
fällig rassistisch motivierte Behelligungen zu wehren,
dass ferner Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisatio-
nen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass der Beschwerdeführer die gemäss Beschwerdeschrift angeführte
und allenfalls weiterhin erforderliche Medikation zur Behandlung seiner
Krankheit sowie ärztliche Kontrollen auch in Italien erhalten respektive
vornehmen lassen kann,
dass der Beschwerdeführer ferner über eine zehnjährige Schulbildung
sowie langjährige Erfahrungen als (...) und (...) verfügt (vgl. A1/15,
S. 2),
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er -
sichtlich sind, er würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzielle Notlage geraten,
dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte vorliegend Ver-
anlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet
werden kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- O._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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