B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4732/2014
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t o be r 2016
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Syrien,
alias A.a_______,
geboren am (…) ohne Nationalität,
alias A.b_______,
geboren am (…), Syrien,
alias A.c_______,
geboren am (…), Syrien,
alias A.d_______,
geboren am (…), staatenlos,
alias A.e_______,
geboren am (…), staatenlos,
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…), Syrien,
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2014 / N _______.
D-4732/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 5. Oktober 2012 und gelangte am 10. Oktober 2012 via die
Türkei und ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Am 1. November 2012 fand die Befragung zur
Person statt. Am 24. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu
seinen Asylgründen angehört.
A.b Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ihr Hei-
matland am 6. September 2012 und gelangte am 8. Februar 2014 zusam-
men mit den beiden Kindern legal mit Visum in die Schweiz, wo sie am 17.
Februar 2014 ein Asylgesuch einreichte. Am 13. März 2014 fand die Befra-
gung zur Person und am 24. Juni 2014 die Anhörung der Beschwerdefüh-
rerin zu ihren Asylgründen statt.
B.
B.a Zur Begründung der Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe als in Syrien gebo-
rener Palästinenser im Alltag immer wieder Schwierigkeiten gehabt und sei
diskriminiert worden. Als die Unruhen begonnen hätten, habe er mit der
Teilnahme an Demonstrationen angefangen. Eines Tages habe sein
Freund, welcher wie er in der Kleiderherstellung tätig gewesen sei, zu ihm
gesagt, sie beide sollten die Al Hurr-Armee unterstützen. Daraufhin habe
der Beschwerdeführer Pullover für diese produziert und sei allmählich mit
der Al Hurr-Armee in Kontakt gekommen. Als er bemerkt habe, dass die Al
Hurr-Armee Leute ausgeraubt und entführt (unter anderem auch seinen
Schwager) sowie Frauen vergewaltigt hätten, habe er aufgehört, sie zu un-
terstützen. In der Folge sei er verbal eingeengt worden und habe der Al
Hurr-Armee gesagt, er habe Angst aufzufliegen, weil seine Arbeiter mitbe-
kommen hätten, was vorgehe. In dieser Lage sei er geblieben, bis die sy-
rischen Behörden ihn festgenommen hätten, um den Reservedienst zu
leisten. An einem Sammelort (C.______) sei er für etwa einen Monat fest-
gehalten worden. Nach rund zwei Wochen sei bekannt gegeben worden,
dass ein Teil von ihnen zwecks Untersuchung mitgenommen würde. Dies
habe Leute betroffen, bei denen die syrischen Behörden entweder erfahren
hätten, dass sie die Al Hurr-Armee unterstützt oder an Demonstrationen
teilgenommen hätten. Daraufhin sei er ins Gefängnis gebracht worden, wo
die Bedingungen sehr schlimm gewesen seien. Nach etwa zwei oder drei
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Wochen in Haft habe die Al Hurr-Armee den genannten Sammelort ange-
griffen und alle Insassen befreit.
B.b Die Beschwerdeführerin – eine syrische Staatsangehörige – sei in
F.______ geboren worden und habe dort bis zur Ausreise gelebt. In erster
Linie sei sie wegen des Krieges ausgereist. Zudem sei ihr Ehemann von
den Anhängern des Regimes entführt worden, woraufhin er ihr nahegelegt
habe, das Land so schnell wie möglich zu verlassen. Zuerst sei sie bei
Verwandten gewesen. Da es ihr gesundheitlich jedoch schlecht gegangen
sei, sei sie schliesslich legal in die Türkei gereist. Vor der Ausreise sei sie
noch einmal nach Hause gegangen und habe festgestellt, dass viele Dinge
im Haus zerbrochen worden seien. Mit ihrem Ehemann habe sie erst zwei
Monate vor der Einreise in die Schweiz wieder Kontakt gehabt.
B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden fol-
gende Dokumente ins Recht: den syrischen Reisepass (ausgestellt am
[…]) und die syrische Identitätskarte (ausgestellt am […]) der Beschwerde-
führerin; die Familienkarte für palästinensische Flüchtlinge (ausgestellt am
[…]) und die Reispasskopie des Sohnes C.______ (ausgestellt am […]).
C.
C.a Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 – eröffnet am 25. Juli 2014 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 10. Oktober 2012 und 17. Feb-
ruar 2014 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den
Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
C.b Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das BFM im
Wesentlichen aus, laut Aussage des Beschwerdeführers in der Anhörung
sei er direkt nach seiner Festnahme nach C.______ gebracht worden. In
der ersten Befragung habe er jedoch davon gesprochen, dass er zu einem
Militärposten gebracht worden sei. Auf Nachfrage zum Widerspruch habe
er erklärt, dass beides richtig sei, da die Militärpolizei, deren Hauptquartier
in E.______ gelegen habe, ihn festgenommen und erst danach nach
E.______ gebracht habe (vgl. Akten der Vorinstanz A41/18 F131, S. 14).
Dazu sei festzustellen, dass er dies erstens nicht so angegeben und zwei-
tens in der Version der ersten Befragung nicht von zwei unterschiedlichen
Orten gesprochen habe, weshalb davon auszugehen sei, dass seine Aus-
sagen zu den Ereignissen in E.______ nicht dem tatsächlich Erlebten ent-
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sprächen. Diese Annahme werde durch weitere Angaben seinerseits un-
termauert. Während er in der Befragung zur Person gesagt habe, er sei mit
Hilfe des Offiziers aus dem Militärposten freigekommen, habe er in der An-
hörung erzählt, dass er von der Al Hurr-Armee, als diese E.______ ange-
griffen habe, befreit worden sei. Dies müsse als krasser Widerspruch er-
achtet werden und spreche für die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens.
Sodann ergäben sich weitere Unstimmigkeiten zum Zeitpunkt seiner Fest-
nahme und Ausreise. Laut Aussagen anlässlich der Befragung, sei er am
5. Oktober 2012 aus Syrien ausgereist (vgl. A6/13 F5.01, S. 7). Bei der
Anhörung habe er sich jedoch selber widersprochen, indem er anfangs ge-
sagt habe, er sei Ende August/Anfang September 2012 ausgereist, später
dies aber korrigiert habe, indem er angegeben habe, Ende August/Anfang
September [Anmerkung des Gerichts: 2012] festgenommen worden und
erst Ende September [Anmerkung des Gerichts: 2012] ausgereist zu sein.
Er habe behauptet, dass ihm die Frage nach dem Ausreisezeitpunkt zuvor
gar nicht gestellt worden sei (vgl. A41/18 F27-29, S. 4; F37-40, S. 6). Hier
sei hervorzuheben, dass der angeblich selbst erlebte Angriff auf E.______
Anfang September 2012 stattgefunden habe. Eine Ausreise Ende August
2012 würde somit mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers kollidieren.
Aber auch wenn er erst Anfang September [Anmerkung des Gerichts:
2012], laut Befragung am 3. September 2012, verhaftet worden wäre, wür-
den die zeitlichen Angaben nicht aufgehen, da er geltend mache, der An-
griff der Al Hurr-Armee sei erst nach zwei- oder dreiwöchiger Haft erfolgt.
In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass Informationen zum
Angriff auf die Hanano Baracken öffentlich zugänglich seien. Nichtsdestot-
rotz stimme auch die angegebene Anzahl freigelassener Personen nicht
mit den Tatsachen überein.
Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Verschwinden ihres Ehe-
mannes würden nicht zur Klärung der Widersprüche beitragen. So habe
sie gesagt, dass ihr Ehemann im siebten, achten oder neunten Monat ver-
schwunden sei, sie dies aber aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme
nicht mehr genau wisse. Es sei jedoch etwa zwei Monate vor ihrer Ausreise
in die Türkei gewesen, welche mit Stempel im Reisepass vom 6. Septem-
ber 2012 belegt sei (vgl. A22/12, S. 8 und A42/10 F26-28, S. 5). Des Wei-
teren habe sie in der Befragung erzählt, dass ihr Ehemann ihr am Telefon
mitgeteilt habe, er sei aufgrund seiner Zusammenarbeit mit Anhängern der
Freien Syrischen Armee von den syrischen Behörden entführt worden. Im
Rahmen der Anhörung habe sie hingegen angegeben, dass ihr Ehemann
ihr am Telefon nichts mitgeteilt und sie lediglich zum Verlassen des Woh-
nortes aufgefordert habe. Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie
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die Variante der Anhörung für richtig erklärt und angefügt, dass sie lediglich
verspürt habe, dass ihr Ehemann mit der Al Hurr-Armee kollaboriert habe.
Er habe sich zudem merkwürdig verhalten, was ihr Gefühl verstärkt habe
(vgl. A22/12 F7.01, S. 8 und A42/10 F23, S. 4; F46, S. 7).
Aufgrund der erheblichen Widersprüche in Kernelementen ihres Vorbrin-
gens sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auf eine kon-
struierte Asylbegründung zurückgriffen, um eine Verfolgung glaubhaft zu
machen. Vor diesem Hintergrund könne auch die Geschichte mit der Un-
tersuchung aufgrund der angeblichen Unterstützung der Al Hurr-Armee
nicht geglaubt werden. Eine allfällige Suche nach dem Beschwerdeführer
durch die Behörden zwecks Untersuchung könne somit einen komplett an-
deren Grund als den angegebenen haben.
Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer erzählt, dass er im
April, Mai oder Juni 2012 das erste Mal an einer Demonstration teilgenom-
men habe. Insgesamt sei er etwa an vier oder fünf Demonstrationen ge-
gangen. Abgesehen davon, dass er in der Befragung nichts davon erwähnt
habe und dies damit begründet habe, er sei nicht danach gefragt worden,
habe er selber ausgesagt, dass er wegen der Demonstrationsteilnahme
keine Probleme mit den Behörden gehabt habe (vgl. A41/18 F71-74, S. 9;
F130, S. 14). Aus diesem Grund sei dieses Vorbringen, wenn es aufgrund
des Nachschubs überhaupt den Tatsachen entspreche, nicht als asylrele-
vante Verfolgung zu erachten.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer erst in der Anhörung geschildert,
dass er die Al Hurr-Armee unterstützt habe, indem er dieser die von ihm
produzierten Pullover kostenlos zur Verfügung gestellt habe (vgl. A41/18
F34, S. 4f.). Diese angebliche Unterstützung habe er schliesslich als Grund
für seine Festnahme in E.______ beziehungsweise für die eingeleitete Un-
tersuchung angegeben. Da er in der Befragung jedoch mit keinem Wort
erwähnt habe, dass er für die Al Hurr-Armee tätig gewesen sei, sei davon
auszugehen, dass er dieses Element in seine Vorbringen eingebaut habe,
um einen Grund für seine vermeintliche Inhaftierung zu schaffen.
Aufgrund zweier Nachschübe sei davon auszugehen, dass er das Geschil-
derte nicht selbst erlebt habe und es für seine Asylbegründung konstruiert
habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfüllten sie
die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen
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seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, jedoch
in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Akten-
lage als unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufge-
nommen wurden.
D.
D.a Diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
25. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbe-
gehren anfechten: Es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Akten des
laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die Akten A7/1, A16/6, A30/3,
A31/1, A33/1, A34/1 und in den internen VA-Antrag (Akte A43/1) zu gewäh-
ren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A7/1, A16/6, A30/3,
A31/1, A33/1, A34/1 und zum internen VA-Antrag (Akte A43/1) zu gewäh-
ren beziehungsweise eine schriftliche Begründung hinsichtlich dieses An-
trags zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter
des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung
sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 24. Juli
2014 sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die
Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ab Datum der Verfügung fortbestehen. Eventu-
aliter sei die Verfügung des BFM vom 24. Juli 2014 aufzuheben und es sei
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und
ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 24.
Juli 2014 aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und des-
halb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen.
D.b Als Beweismittel wurden die angefochtene Verfügung und ein [Zei-
tungsbericht] zu den Akten gereicht.
D.c Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in
den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 lud das Bundesverwaltungsge-
richt das SEM ein, bis zum 15. Mai 2015 zu einer Vernehmlassung unter
besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (vgl.
die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom
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25. Februar 2015) ein. Gleichzeitig teilte es den Beschwerdeführenden mit,
dass über die Rechtsbegehren zu einem späteren Zeitpunkt befunden
werde.
F.
In der Vernehmlassung vom 22. Mai 2015 hielt die Vorinstanz an ihrem
Standpunkt fest und führte aus, die erwähnten Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts würden sich im Wesentlichen mit den Vorbringen der Refrak-
tion in Verbindung mit politischen Aktivitäten (D-5553/2013) respektive der
Demonstrationsteilnahme gegen die Regierung in Verbindung mit der Iden-
tifikation durch die Behörden (D-5779/2013) befassen. Derartige Vorbrin-
gen seien zwar vorliegend teilweise geltend gemacht worden, das SEM
habe sie allerdings in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft erach-
tet.
G.
Mit Replik vom 15. Juni 2015 machten die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, das SEM habe es trotz Auf-
forderung des Bundesverwaltungsgerichts gänzlich unterlassen, zu den
neu ergangenen Urteilen Stellung zu nehmen. Da der Beschwerdeführer
sehr wohl in das in den Urteilen erwähnte Profil passe, sei es ignorant,
dass sich das SEM derart knapp zur neuesten Gerichtspraxis äussere.
Weiter gehe es nicht an, dass das SEM lediglich pauschal behaupte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, ohne diesbezüglich
auch nur im Geringsten auf das in der Beschwerde Ausgeführte einzuge-
hen. Das SEM habe seine Begründungspflicht und deshalb den Anspruch
auf rechtliches Gehör erneut schwerwiegend verletzt. Es gehe nicht an,
dass das SEM lediglich wegen der angeblich widersprüchlichen Datums-
angaben in Bezug auf die Ausreise aus Syrien sowie aufgrund belangloser
Differenzen zwischen der rudimentären Befragung zur Person und der spä-
ter erfolgten ausführlichen Anhörung von der Unglaubhaftigkeit aller Aus-
sagen ausgehe. Im Weiteren sei die Befragung zur Person dermassen kurz
ausgefallen, dass in keiner Art und Weise nachvollzogen werden könne,
weshalb sich das SEM derart überspitzt auf die trivialen Unterschiede die-
ser zwei Befragungen stütze. Es sei vorliegend offensichtlich, dass die
im Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 umschriebene Situation auch
auf den Beschwerdeführer zutreffe. Die dargelegte Verfolgung durch die
syrischen Behörden sei offensichtlich asylrelevant, da sie den Beschwer-
deführer als Regimegegner identifiziert hätten. Ausserdem sei es vorlie-
gend offensichtlich, dass auch die im Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar
2015 umschriebene Situation auf den Beschwerdeführer zutreffe. Es sei
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davon auszugehen, dass seine Dienstverweigerung betreffend Reserve-
dienst von den syrischen Behörden als Ausdruck einer regimefeindlichen
Gesinnung aufgefasst werde, womit ihm als politischem Gegner eine un-
verhältnismässige Strafe drohe, welche als flüchtlingsrelevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sei. Im Weiteren werde in Bezug
auf die asylrelevante Verfolgung auf den zwischenzeitlich neu erschiene-
nen Bericht des UNHCR "International Protection Considerations with re-
gard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III" vom 27. Okto-
ber 2014 hingewiesen. Diesem zufolge brauche es sehr wenig, um als
Feind einer der involvierten Parteien zu gelten und von diesen asylrelevant
verfolgt zu werden. Es wiege schwer, dass das SEM die Ausführungen der
neusten Gerichtspraxis und damit des UNHCR weder erwähnt noch ge-
würdigt habe. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und
die Sache zur vollständigen, richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
H.
Mit Eingabe vom 28. August 2015 reichte der Rechtsvertreter einen Aus-
druck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers ein.
I.
Am 29. Oktober 2015 ging das Original des syrischen Militärbüchleins des
Beschwerdeführers inklusive Übersetzung beim Gericht ein. Diesbezüglich
wurde darauf hingewiesen, aus dem Militärbüchlein gehe hervor, dass der
Beschwerdeführer in Syrien Militärdienst geleistet habe und der Reserve
zugeteilt sei. Im Fall der Rückkehr nach Syrien würde er in den Militärdienst
eingezogen werden.
J.
Am 4. November 2015 reichte der Rechtsvertreter einen aktuellen Aus-
druck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers zu den Akten, und
führte des Weiteren aus, die Beschwerdeführenden hätten entgegen der
Behauptung des SEM nachvollziehbar und glaubhaft vorgebracht, dass sie
in Syrien wegen der oppositionellen Aktivitäten und der Militärdienstverwei-
gerung des Beschwerdeführers von den Behörden asylrelevant verfolgt
worden seien. Aus dem Militärbüchlein gehe eindeutig hervor, dass der Be-
schwerdeführer am 1. November 2006 seinen obligatorischen Wehrdienst
beendet habe und am 2. November 2006 in den Reservedienst eingetreten
sei. Es sei deshalb nachvollziehbar und logisch, dass er während des Krie-
ges für den aktiven Dienst in der syrischen Armee eingezogen beziehungs-
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weise verhaftet worden sei. Das SEM müsse die aktuelle Situation in Sy-
rien im vorliegenden Fall umfassend berücksichtigen. Ausserdem müsse
zwingend beachtet werden, dass die Beschwerdeführenden zur palästi-
nensischen Minderheit gehörten und deshalb zusätzlichen grossen Nach-
teilen schutzlos ausgeliefert wären, müssten sie nach Syrien zurückkeh-
ren. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer bei den syrischen Behörden
als palästinensischer Oppositioneller sowie als Dienstverweigerer regis-
triert sei. Die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr nach Syrien
einer erneuten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, weshalb die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben und ihnen Asyl gewährt werden müsse.
Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz exilpolitisch aktiv sei. Aus dem öffentlichen Facebook-Profil gehe
hervor, dass er das Assad-Regime stark kritisiere. Durch zahlreiche Fotos,
Links und Karikaturen demonstriere er seine politische Haltung und
schreibe äusserst kritische Kommentare. Er führe sein Profil unter dem Na-
men H.______ und habe darauf auch Fotos von sich veröffentlicht. Es
müsse davon ausgegangen werden, dass den syrischen Behörden auch
diese exilpolitischen Aktivitäten bekannt seien. Die syrische Regierung be-
trachte die Beschwerdeführenden als Oppositionelle, weshalb sie bei einer
Rückkehr nach Syrien erneut asylrelevant verfolgt werden würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-4732/2014
Seite 10
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs.
1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmung gilt mit Ausnahme der Ab-
sätze 2-4 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. De-
zember 2012 hängigen Verfahren das neue Recht.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2015/2
E. 5.3).
3.
Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich
wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt
sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen
deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist o-
der ob sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publizier-
tem Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass die in
einer angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Ge-
setzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen
Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bei der vorläufi-
gen Aufnahme handle es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht
vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als sol-
che könne sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig,
sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Auswei-
sung in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Aufnahme falle umgekehrt
zusammen mit der verfügten Weg- oder Ausweisung eo ipso dahin, sobald
der weg- oder ausgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
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Seite 11
werde, da die Wegweisung beziehungsweise Ausweisung und mit ihr die
als Ersatzmassname angeordnete vorläufige Aufnahme gegenüber dem
neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben könne (vgl. EMARK
2001 Nr. 21 E. 11c; 2000 Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84 Abs. 4 AuG, gemäss
welchem die vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung
erlischt). Gemäss Praxis habe die Vorinstanz im Verteiler der angefochte-
nen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtswirkun-
gen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstinstanzlichem Ent-
scheid eintreten würden (vgl. Rundschreiben 1 des BFM vom 11. Februar
2008 (zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die vorläufige Auf-
nahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit der vorläufigen
Aufnahme verbundene Rechtsstellung würden der infolge eines negativen
Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person mithin keine
Nachteile erwachsen, wenn sie gegen den Asylentscheid respektive die mit
diesem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebe. Die in der ange-
fochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme könne mithin von
Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen
Urteils in Rechtskraft erwachsen (vgl. a.a.O. E. 8.3).
Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläu-
figen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab
Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, ist somit nicht einzutre-
ten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst verschiedene Verletzun-
gen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Ge-
hör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie
die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts verletzt. Die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verlet-
zung der Sachverhaltsabklärung würden gleichzeitig eine Verletzung des
Willkürverbots sowie von Art. 7 AsylG bedeuten beziehungsweise zur
Folge haben. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen
und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein al-
lenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung
verunmöglichen würde.
4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das BFM habe es unter-
lassen, Einsicht in den internen VA-Antrag (Akte A43/1) zu gewähren. Im
Weiteren sei festzuhalten, dass das BFM die Akten A7/1 ("Übersicht Per-
sonendaten") und A16/6 ("Personalienblätter EVZ [Frau und Kinder]") zu
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Seite 12
Unrecht als intern beziehungsweise unwesentlich bezeichnet habe. Es sei
nicht ersichtlich, weshalb in diese Akten keine Einsicht gewährt worden sei.
Das BFM habe diesbezüglich den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Hin-
sichtlich der Akten A31/1 ("ORS Meldung medizinischer Fall D.______")
und A33/1 ("ORS Meldung medizinischer Fall C.______") sei anzunehmen,
dass bei beiden Kindern eine medizinische Abklärung stattgefunden habe
und es sich um entscheidrelevante Akten handle. Ohne Einsicht in diese
Akten sei es nicht möglich, sich vollumfänglich dazu zu äussern. Aus der
Bezeichnung sei auch nicht ersichtlich, worum es in den Akten gehe und
ob diese zu Recht als intern bezeichnet worden seien. Damit stehe fest,
dass das BFM auch diesbezüglich den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt
habe. Auch was die Akten A30/3 ("Ärztlicher Bericht […] D.______") und
A34/1 ("Ärztlicher Bericht […] C.______") betreffe, sei anzunehmen, dass
bei beiden Kindern eine medizinische Abklärung stattgefunden habe und
es sich um entscheidrelevante Akten handle. Es sei anzunehmen, dass
diese ärztlichen Berichte [...] zu Unrecht als Akten anderer Behörden be-
zeichnet worden seien. Das BFM habe diesbezüglich den Anspruch auf
Akteneinsicht ebenfalls verletzt.
4.2.1 Gemäss Art. 26 VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die
Akten zu gewähren, wobei sich das Einsichtsrecht auf Eingaben von Par-
teien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel
dienende Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügun-
gen bezieht (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Damit fallen unter Art. 26 VwVG sämt-
liche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten
Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das Akteneinsichtsrecht im Sinne
von Art. 26 VwVG kann durch wesentliche öffentliche und private Geheim-
haltungsinteressen beschränkt werden (vgl. Art. 27 VwVG), wobei in jedem
Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegen-
stehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und
der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist.
4.2.2 Die Vorinstanz hat dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. Au-
gust 2014 eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der gewünsch-
ten Akten mit Ausnahme der Akten A7/1, A8/1, A9/1, A11/1, A13/1, A24/1,
A25/1, A26/1 A30/3, A31/1 A32/2, A33/1, A34/1, A35/3, A37/1, A38/6, A43/1
sowie A44/1 zukommen lassen.
Dabei hat es die Akteneinsicht in die Aktenstücke A7/1, A8/1, A9/1, A11/1,
A13/1, A24/1, A25/1, A26/1, A31/1, A33/1, A43/1 sowie A44/1 mit der Be-
gründung verweigert, es handle sich dabei um interne Akten, welche dem
D-4732/2014
Seite 13
Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden, und es sich bei den Akten-
stücken A30/3, A32/2, A34/1, A35/3, A37/1 sowie A38/6 um Kopien anderer
Behörden handle.
Indes könne mitgeteilt werden, dass der Wegweisungsvollzug nach Syrien
aufgrund der allgemeinen Lage (Bürgerkrieg) vom BFM derzeit generell als
unzumutbar eingestuft werde.
4.3
4.3.1 Bei als "unwesentlich" bezeichneten Akten handelt es sich um Akten,
die für den Entscheid des SEM nicht von Bedeutung sind. Das ändert aber
nichts daran, dass auch „unwesentliche Akten“ der asylsuchenden Person
auf Gesuch hin zu edieren sind.
4.3.2 Auf „Akten anderer Behörden“ erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht
nicht, solange die entscheidende Behörde sie nicht – von Amtes wegen
oder auf Antrag einer Partei – beizieht (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015,
A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 8.8.2.1 mit Hinweis auf Urteil des
BGer 2A.294/2002 vom 3. Juli 2012 E. 2.1). Durch die Aufnahme in das
Aktenverzeichnis werden solche Akten indes Gegenstand des Verfahrens
und unterliegen damit grundsätzlich der Einsicht (vgl. Zwischenverfügun-
gen des BVGer D-3025/2014 vom 20. Juni 2014 und
E-5971/2013 vom 14. November 2013, jeweils mit Verweis auf BGE 129 I
249 E. 4.2; WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 26
Rz. 57).
4.3.3 Verwaltungsinternen Akten, d.h. behördlichen Unterlagen, welche
ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, kommt für die Be-
handlung eines Falles kein Beweischarakter zu. Sie stellen lediglich Hilfs-
mittel bei der Entscheidfindung dar, weshalb sie nicht unter die in Art. 26
VwVG genannten Akten fallen und die entsprechende Einsicht ohne jegli-
che Begründung verweigert werden kann.
4.3.4 Bei der von der Vorinstanz als "unwesentlich" bezeichneten Akte
A16/6 handelt es sich um die Personalienblätter der Beschwerdeführerin
und der beiden Kinder, welche lediglich deren Personendaten enthalten.
Bei den Akten A30/3 und A34/1 handelt es sich um zwei Berichte des UKBB
vom 26. Februar 2014 sowie vom 7. März 2014, welche die Söhne der Be-
schwerdeführenden betreffen. Entgegen der Qualifizierung der beiden Ak-
tenstücke durch das SEM als „Akten anderer Behörden“ handelt es sich
bei der UKBB nicht um eine andere Behörde. Abgesehen davon wurden
D-4732/2014
Seite 14
beide Aktenstücke akturiert und ins Asylverfahren aufgenommen, weshalb
das SEM für die Akteneinsicht zuständig ist.
4.3.5 Das Blatt „Übersicht Personendaten“ (Akte A7/1) enthält eine hand-
schriftliche Korrektur, welche vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestä-
tigt wurde. Die Akten A31/1 und A33/1 haben Meldungen der Betreuungs-
organisation ORS vom 28. Februar 2014 und vom 7. März 2014 hinsichtlich
zweier medizinischer Fälle der beiden Kinder der Beschwerdeführenden
zum Inhalt und sind deshalb keine internen Akten.
4.4 Bei den vorstehend erwähnten Dokumenten handelt es sich somit um
Akten, die allesamt dem Einsichtsrecht unterstehen. Das SEM hat insoweit
den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG)
verletzt. Da diese Akten jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidfindung
des SEM hatten, liegt keine schwerwiegende Gehörsverletzung vor, die zu
einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen müsste, und der
Mangel kann nachträglich geheilt werden, indem die betreffende Aktenstü-
cke in Kopie mit dem Urteil ediert werden (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht D-4488/2011 vom 6. Juni 2013 E. 3.3.7).
4.5 Demgegenüber war die Akte A43/1 ausschliesslich für den Amtsge-
brauch respektive zur internen Entscheidfindung bestimmt, weshalb die
Vorinstanz die Edition dieser Akte zu Recht und ohne Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör verweigert hat. Mit dem Ausschluss dieser
Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Ver-
waltung – über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen be-
gründeten Verfügungen hinaus – vollständig vor der Öffentlichkeit ausge-
breitet wird (vgl. dazu Urteil E-1703/2015 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. November 2015 E. 4 S. 4 mit Hinweis auf BGE 125 II 473 E. 4a S.
474 f. mit Verweisen).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu-
dem, dass das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör wiederholt
schwerwiegend verletzt habe. So habe es die Begründungspflicht durch
die Unterlassung der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs verletzt. Ausserdem habe es den gestellten Antrag nicht erwähnt.
5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellte die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
D-4732/2014
Seite 15
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwer-
degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfest-
stellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder
nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollstän-
dig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden
Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt
hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück-
sichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christian Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49,
S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die
Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).
5.3 Bezüglich der Begründungspflicht ist einerseits festzuhalten, dass die
drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzu-
lässigkeit, Unzumutbar und Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. Sobald
eine dieser drei Bedingungen nicht erfüllt ist, ist der Vollzug als undurch-
führbar zu betrachten. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der
allgemeinen Lage in Syrien die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden angeordnet (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Somit erübrigt es sich eine Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges (siehe auch die nachfolgenden Erwägungen unter E. 7.2).
5.4 Mit Eingabe vom 25. August 2014 wurde der Wegweisungsvollzugs-
punkt nicht angefochten (vgl. dazu vorstehend E. 3), welcher damit nicht
Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Aus die-
sem Grund ist auf diese Rüge nicht mehr näher einzugehen.
5.5 Sodann ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltsele-
mente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berück-
sichtigte (wie beispielsweise die palästinensische Herkunft der Beschwer-
deführenden; der Beschwerdeführer unter anderem auf dem Militärpolizei-
posten gedrillt und trainiert worden sei, damit er töten und zuschlagen
könne; die im Gefängnis erlittenen Misshandlungen des Beschwerdefüh-
rers; das Sprachproblem des älteren Sohnes der Beschwerdeführenden),
nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes
zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zu-
grunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich liegt
im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die
vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz
D-4732/2014
Seite 16
beinhaltet und es den Beschwerdeführenden möglich war, den Entscheid
sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen).
5.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Ver-
fahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich
die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinanderge-
setzt hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen
beziehungsweise noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheid-
erheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass
eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung
des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen
könnte.
5.7 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen
respektive die Argumentation der Vorinstanz seien willkürlich respektive
habe die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt (zur Vermeidung von Wie-
derholungen vgl. vorstehend E. 4.1 und E. 5). Gemäss Lehre und Recht-
sprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lö-
sung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur
dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstritte-
nen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech-
tigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHÄFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; HÄFELI/ HALLER/ KELLER, Schweizeri-
sches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f.
S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die
angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE
116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde
gemäss den vorstehenden Erwägungen das rechtliche Gehör der Be-
schwerdeführenden nicht verletzt. Die lange Zeitspanne zwischen den Be-
fragungen der Beschwerdeführenden und der Anhörung gründet in der ho-
hen Geschäftslast des SEM und ist in keiner Weise willkürlich. Vielmehr ist
– auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asyl-
punkt – festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten
Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus ver-
tretbar ist. Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot verletzt habe, ist
daher als unbegründet zu qualifizieren.
5.8 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet-
zung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs als unbe-
D-4732/2014
Seite 17
gründet. Die Anträge, es seien verschiedene vorinstanzliche Dossiers bei-
zuziehen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen
der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Verfolgung in Syrien vor der Ausreise weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb diesbe-
züglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. C vorstehend). Der
Rechtsmitteleingabe sowie der Replik sind keine stichhaltigen Entgegnun-
gen zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre
bisherigen Vorbringen wiederholen, an deren Asylrelevanz sowie deren
Glaubhaftigkeit festhalten und die von der Vor-instanz in der angefochte-
nen Verfügung dargelegten Unstimmigkeiten beziehungsweise die aufge-
zeigten Widersprüche bestreiten. Um Wiederholungen zu vermeiden wird
D-4732/2014
Seite 18
diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung sowie in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen. Auch das
auf Beschwerdeebene eingereichte Militärbüchlein des Beschwerdefüh-
rers vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal aus diesem
lediglich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst regu-
lär geleistet hat und nach Abschluss des Grundwehrdienstes der Reserve
zugeteilt worden ist. Genau dieser Sachverhalt steht auch aufgrund der
Akten fest. Das Militärbüchlein ist somit nicht geeignet, eine erneute Auf-
forderung zur Leistung des Militärdienstes zu belegen. Auffallend bei den
bei den Anhörungen geltend gemachten "Präzisierungen" ist, dass die Ant-
wort des Beschwerdeführers nach seinen Gesuchsgründen bei der Befra-
gung in der Empfangsstelle sehr knapp ausgefallen ist (vgl. A6/13 F7.01,
S. 9). Aus diesem Grund stellte ihm der Befrager eine Vielzahl von Fragen
und gab ihm so die Möglichkeit, nähere Angaben zu machen (vgl. a.a.O.
F7.02, S. 9 f.). Im Anschluss daran verneinte der Beschwerdeführer die
Frage, ob es noch weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in sei-
nen Heimatstaat sprechen würden (vgl. a.a.O. F7.03, S. 10). Ebenso ver-
neinte er die Fragen, ob er noch weitere Beweismittel oder Unterlagen
habe (vgl. a.a.O. F7.05 f., S. 10). Auch erklärte er ausdrücklich, er habe
nichts beizufügen (vgl. a.a.O. F9.01,
S. 11), und bestätigte unterschriftlich, dass das Protokoll seinen Aussagen
und der Wahrheit entspreche. Die Beschwerdeführerin erwähnte bei der
Befragung, dass sie sich wegen ihrer gesundheitlichen Probleme (sie habe
an Asthma und Schwangerschaftsbeschwerden gelitten) nicht an das ge-
naue Datum der Entführung ihres Ehemannes erinnern könne (vgl. A22/12
F7.01, S. 8). In Anbetracht dessen, dass sie die Entführung ungefähr auf
Juli 2012 ansetzte während dem der Beschwerdeführer diese auf den
3. September 2012 datierte, vermag der entsprechende Einwand der Be-
schwerdeführerin nicht zu überzeugen. Im Juli 2012 wäre sie im ungefähr
im dritten Schwangerschaftsmonat gewesen, am 3. September 2012 je-
doch bereits im 5. Schwangerschaftsmonat. Angesichts der doch grossen
Veränderungen in diesen zwei Monaten wäre von ihr gerade angesichts
der geltend gemachten Schwangerschaftsprobleme zu erwarten gewesen,
dass sie eine genauere Datierung hätte vornehmen können. Zusammen-
fassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht
glaubhaft geltend machten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Aus-
reise als Regimegegner registriert und verfolgt wurde.
7.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs.
4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
D-4732/2014
Seite 19
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind;
diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings
durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK
wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
7.3 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht
vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz
nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht bean-
spruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
7.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.5 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene ein exilpoli-
tisches Engagement des Beschwerdeführers geltend. Aus seinem Face-
book-Profil gehe hervor, dass er das Assad-Regime stark kritisiere. Durch
zahlreiche Fotos, Links und Karikaturen demonstriere er seine politische
Haltung und schreibe äusserst kritische Kommentare. Er führe sein Profil
unter dem Namen H.______ und habe darauf auch Fotos von sich veröf-
fentlicht (vgl. vorstehend Bst. J).
8.
8.1 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es
unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logis-
tischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekri-
tischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staa-
tenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwa-
chen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den
Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf
D-4732/2014
Seite 20
die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18),
und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Ur-
teile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom
10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015
E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit
der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf
eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonde-
rem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Per-
sönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öf-
fentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde
aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenom-
men.
8.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob das von den Beschwerdeführen-
den geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers
den genannten Anforderungen genügt.
Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte
(vgl. vorstehend E. 7.1), kann ausgeschlossen werden, dass er und seine
Familie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blick-
feld der Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Aktenlage,
drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der
Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder
Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner
die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben
könnten. Entgegen seinen Behauptungen auf Beschwerdeebene über-
steigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger
nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische
Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als
ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen
sein könnte. Vielmehr ist bei einer Vielzahl von syrischen Asylsuchenden
eine extensive Aktivität auf Facebook festzustellen (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts E-4329/2013 vom 18. August 2014 und E-
4151/2014 vom 23. September 2014). In diesen Fällen geschehen die ent-
sprechenden Einträge und Kommentierungen tagtäglich x-fach in ähnlicher
Form und eine systematische Identifizierung aller Verfasser seitens der Be-
hörden ist ausgesprochen unwahrscheinlich ist (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-7836/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.7 S. 8). Vorliegend
D-4732/2014
Seite 21
handelt es sich zudem bei der grossen Mehrheit der vom Beschwerdefüh-
rer veröffentlichten Beiträge auf Facebook um sogenannte "Reposts", wel-
che von ihm teilweise nicht einmal kommentiert noch anderweitig persona-
lisiert worden sind. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass seitens des sy-
rischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen
könnte (vgl. das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E.
6.4.2).
9.
9.1 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
gründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
9.2 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.3 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
10.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwür-
diges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz
den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen
von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme erneut zu prüfen, weshalb das Rechtsschutzinteresse
der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individuel-
ler Vollzugshindernisse zu verneinen ist. Auf den Eventualantrag, die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, ist nach dem Ge-
sagten nicht einzutreten.
D-4732/2014
Seite 22
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im
Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventual-
begehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung)
sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen
der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren
(Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht ein-
zutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die
vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen
Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Be-
schwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und
darauf eingetreten werden kann.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
12.2 Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen
er vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, hinläng-
lich bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse sei-
ner Anträge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige
Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Auf-
nahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubeste-
hen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits fest-
gestellter Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar
unzulässig sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften
regelmässig – so auch vorliegend – wiederholt und mit gleichlautender Be-
gründung vorgetragen. Darauf wurde Rechtsanwalt Michael Steiner in di-
versen Verfahren hingewiesen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht
D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2) und dieses für das Gericht
mit unnötigem Aufwand verbundene prozessuale Vorgehen gestützt auf
Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten be-
rücksichtigt. Die Verfahrenskosten wurden daraufhin angemessen erhöht
und auf Fr. 800.– festgesetzt.
12.3 Im vorliegenden Fall wurde jedoch zu Recht ein Verfahrensmangel
gerügt (Verletzung der Akteneinsicht). Aus dem Umstand, dass die Be-
schwerdeführenden nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem
D-4732/2014
Seite 23
rechtskonformen Entscheid gelangt sind, darf ihnen kein finanzieller Nach-
teil erwachsen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680 f.). Es erscheint daher
gerechtfertigt, die Verfahrenskosten infolgedessen wieder zu ermässigen,
wobei eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 600.– angemessen er-
scheint.
13.
Der von den Beschwerdeführenden gerügte Verfahrensmangel wird mit
dem vorliegenden Urteil geheilt (vgl. vorstehend E. 4.4). Den Beschwerde-
führenden ist deshalb trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Ver-
fahren mit ihren Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen sind, eine
angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für ihnen aus der Be-
schwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, da
ihnen, insoweit sie zu Recht einen Verfahrensmangel gerügt haben, kein
finanzieller Nachteil erwachsen soll (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680 f.).
Dementsprechend ist ihnen auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und
unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine auf
insgesamt Fr. 200.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzuset-
zende Parteientschädigung zuzusprechen und das SEM anzuweisen, den
Beschwerdeführenden diesen Betrag für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4732/2014
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den und darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 200.– für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: