Abtei lung IV
D-4733/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
14. Oktober 2005 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4733/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein aus
M._______ stammender eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Herkunft – seinen Heimatstaat am 23. Juli 2005 und gelangte am
30. August 2005 via Frankreich und unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er noch gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung vom 16. September 2005 im EVZ O._______
sowie der direkten Anhörung vom 29. September 2005 durch das BFM
machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei am 10. Juli 2000 aufgegriffen und
umgehend in das Militärzentrum von P._______ gebracht worden. Zu
diesem Zeitpunkt hätte er eigentlich noch sein Studium fortsetzen be-
ziehungsweise abschliessen wollen. Doch sei er mit diesem Vorhaben
gescheitert und habe stattdessen vom 10. Juli 2000 bis am 18. Mai
2005 in P._______ seine Militärdienstpflicht erfüllen müssen. Dabei
habe er vom November 2000 an als Schreiner gearbeitet. Die Zeit vom
18. Mai 2005 bis zum 23. Juli 2005 habe er allerdings im Gefängnis
verbracht, nachdem eine Maschine, an der er gearbeitet habe, in
Brand geraten sei. Seine militärischen Vorgesetzten seien nämlich zu
Unrecht zur Ansicht gekommen, er sei dafür verantwortlich. Während
seiner Gefangenschaft sei er am 23. Juli 2005 in einen Garten
ausserhalb von P._______ gebracht worden, um dort zu arbeiten. Zwei
Mithäftlinge hätten damals einen Fluchtversuch unternommen und
damit die Aufmerksamkeit der Wächter auf sich gezogen. Diesen
Umstand habe er benutzt, um seinerseits die Flucht zu ergreifen. Dies
sei ihm gelungen, obwohl sich weitere zwölf bewaffnete Aufseher im
Garten aufgehalten hätten. Er habe sich in der Folge auf direktem Weg
in den Sudan begeben und sei dafür zwei Tage lang zu Fuss
unterwegs gewesen.
B.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2005 – eröffnet am gleichen Tag –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung
hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien unglaubhaft ausgefallen.
Seite 2
D-4733/2006
C.
Mit Beschwerde vom 14. November 2005 an die damalige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl, in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2005 verzichtete der In-
struktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
E.a
In seiner Vernehmlassung vom 25. November 2005 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
E.b Mit Eingabe vom 6. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer
eine Replik und mit Eingabe vom 28. März 2006 einen Führerausweis
zu den Akten.
F.
F.a Mit Eingabe vom 1. Oktober 2006 (Poststempel vom 2. Oktober
2006) zeigte der Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats mittels
Vollmacht an und ersuchte im Hinblick auf neue Beweismittel und eine
nachträgliche Änderung der Sachlage um Einholung einer weiteren
Vernehmlassung. Er reichte in diesem Zusammenhang eine Foto des
Beschwerdeführers aus der Zeit des ordentlichen Militärdienstes, eine
eritreische Identitätskarte mit deutscher Übersetzung sowie seinen eri-
treischen Führerausweis zu den Akten.
F.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2007 lud der damalige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz zu ei-
ner zweiten Vernehmlassung ein.
F.c Das BFM beantragte in seiner zweiten Vernehmlassung vom
11. Juni 2007 wiederum die Abweisung der Beschwerde und begrün-
Seite 3
D-4733/2006
dete dies mit dem Hinweis auf die Unerheblichkeit der eingereichten
Beweismittel.
F.d In seiner Duplik vom 9. Juli 2007 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest.
F.e Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer
um eine erneute Vernehmlassung ersuchen, weil die Praxis bezüglich
eritreischer Deserteure mittlerweile geändert habe.
F.f In seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2009 hielt das BFM
fest, der vorliegende Fall bedürfe einer neuen Beurteilung. Es bean-
tragte daher die Kassation der angefochtenen Verfügung vom 14. Ok-
tober 2006.
G.
Mit Eingabe vom 20. März 2009 liess der Beschwerdeführer ein
Schreiben der eritreischen Polizei an den Vater des Beschwerdefüh-
rers einreichen. Diesem Schreiben zufolge wurde dieser dazu aufge-
fordert, seinen Sohn der Staatsgewalt zu übergeben, weil dieser wäh-
rend des Militärdienstes ein Gebäude beschädigt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
Seite 4
D-4733/2006
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Seite 5
D-4733/2006
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im We-
sentlichen mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien in zentralen Punkten realitätsfremd ausgefallen und wider-
sprächen zum Teil den gesicherten Kenntnissen des BFM. Des Weite-
ren seien die Angaben des Beschwerdeführers wenig detailliert, könne
sich doch dieser beispielsweise nicht einmal an die Namen seiner Vor-
gesetzten während seines fünfjährigen Militärdienstes erinnern. Darü-
ber hinaus würden die von ihm geschilderten Umstände seines Ent-
kommens und seiner Flucht in den Sudan - einem zweitägigen Marsch
zu Fuss - wenig glaubhaft erscheinen. Dementsprechend genügten die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird sinngemäss gerügt, das BFM sei
zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen
und habe damit Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer habe sei-
ne Asylvorbringen präzise geschildert und damit genügend glaubhaft
gemacht.
4.3 Indessen vermögen die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht
zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Was die einzelnen
Unglaubhaftigkeitselemente anbelangt, so kann auf die vorinstanzliche
Verfügung verwiesen werden, zumal die Beschwerdeschrift eine Ausei-
nandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen lässt.
Auch aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten, angeblich von
der eritreischen Polizei stammenden Schreiben an den Vater des Be-
schwerdeführers, vermag letzterer nichts zu seinen Gunsten abzulei-
ten. Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer nämlich
als Grund für seine Inhaftierung an, während seines Militärdienstes sei
eine Maschine, die er für seine Schreinerarbeiten benutzt habe, ohne
sein Dazutun zu Schaden gekommen, und er sei in der Folge der Sa-
botage bezichtigt worden (vgl. A 1 S. 4 und A 6 S. 4). Demgegenüber
ist in der Übersetzung des angeblich von der eritreischen Polizei stam-
menden Briefs an den Vater des Beschwerdeführers von einem be-
schädigten Gebäude die Rede. Abgesehen von dieser inhaltlichen Dif-
ferenz ist nicht nachvollziehbar, wie die eritreischen Behörden hätten
dazu kommen sollen, den Vater des Beschwerdeführers erst im De-
zember 2008 aufzufordern, seinen Sohn der Staatsgewalt zu überge-
ben, wenn dieser bereits Ende Juli 2005 aus der Militärgefangenschaft
Seite 6
D-4733/2006
geflohen sein soll. Bei dieser Sachlage kommt dem vorgenannten Do-
kument keine Beweiskraft zu. Der Beschwerdeführer konnte somit
auch im Beschwerdeverfahren seine angebliche Desertion sowie die
angebliche, behördliche Verfolgung im Zusammenhang mit der Be-
schädigung einer Maschine nicht glaubhaft machen. Die Rüge der Ver-
letzung von Art. 7 AsylG erweist sich somit als unbegründet.
5.
5.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn Flüchtlinge erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
AsylG werden. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdes-
sen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausfüh-
rungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK
2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
5.2 Indem der Beschwerdeführer sein Heimatland im militärpflichtigen
Alter illegal verliess, setzte er einen Grund, im Falle einer Rückkehr
Opfer von asylrechtlich relevanten Verfolgungen zu werden. In Eritrea
wird ein derartiges Verhalten im Falle einer Heimreise hart bestraft
(vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 29 ff., vgl. auch EMARK 2004 Nr. 22 E. 5c
S. 149/50). Aus diesem Grund wird dem Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft zuerkannt. In Anwendung von Art. 54 AsylG erhält er
allerdings kein Asyl.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net deren Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender
Anzeige der kantonalen Behörden kann der Beschwerdeführer nicht
mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechnen. Demnach wird
die Wegweisung zu Recht verfügt. Da der Beschwerdeführer aufgrund
des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegwei-
sung in Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
Seite 7
D-4733/2006
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG; SR 142.20]) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]) als unzulässig. Da sich aus den Akten keine Hinweise
auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG erge-
ben, ist die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
7.
Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, soweit sie das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist demgegenüber aufzuheben,
soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.
Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, soweit die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen ist sie abzu-
weisen.
8.
8.1
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG haben auf Antrag hin diejenigen Perso-
nen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, welche nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügen und deren Begehren nicht zum vornherein
aussichtlos erscheinen. Wie sich aus den Akten ergibt, besetzt der Be-
schwerdeführer seit dem 1. September 2008 eine Stelle als (...), wes-
halb seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen und das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – welches rechnerisch als hälf-
tiges Obsiegen zu beurteilen ist – sind die reduzierten Kosten von
Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob-
siegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Be-
schwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens eine redu-
zierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter
hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand kann auf-
Seite 8
D-4733/2006
grund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb auf
die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfakto-
ren (Art. 9 - 11 und 13 VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Partei-
entschädigung auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-4733/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewie-
sen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen und seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 600.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein, Kopie der Vernehmlassung vom 12. Februar
2009)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
Seite 10
D-4733/2006
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
Seite 11