Abtei lung IV
D-4733/2007
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U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), Sri Lanka, wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreise und Asyl; Verfügung des BFM vom
14. Juni 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4733/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tami-
lischer Ethnie aus B._______ - am 28. September 2006 bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo ein schriftliches Asylgesuch
stellte, das der Botschaft am 9. November 2006 zuging,
dass der Beschwerdeführer seinem Asylgesuch diverse Dokumente
beilegte, worin seine Festnahme vom 24. Mai 2006 durch Angehörige
der srilankischen Armee in der Nähe von B._______ bestätigt wird,
dass die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 4. Dezember 2006 aufforderte, sämtliche seinem Auslandsgesuch
zugrundeliegenden Umstände bis zum 4. Januar 2007 detailliert und
mit sämtlichen verfügbaren Beweismitteln untermauert darzulegen, an-
sonsten davon ausgegangen werde, dass er an seinem Gesuch um
Einreise in die Schweiz beziehungsweise um Asylgewährung nicht län-
ger festhalte,
dass der Schweizer Botschaft am 27. Dezember 2006 ein entspre-
chendes Schreiben des Beschwerdeführers zuging,
dass der Beschwerdeführer in einem weiteren Schreiben vom 16. März
2007 unter anderem festhielt, er wage es zufolge seiner früheren Fest-
nahme im Mai 2006 bis heute nicht, an seinen früheren Wohnsitz zu-
rückzukehren und lebe zurzeit im Haus von C._______,
dass der Beschwerdeführer am 26. April 2007 durch einen Mitarbeiter
der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen be-
fragt wurde,
dass den Eingaben des Beschwerdeführers vom September 2006, De-
zember 2006 und März 2007, den dabei eingereichten Dokumenten
sowie seinen Angaben anlässlich der Anhörung durch die Schweizeri-
sche Botschaft vom 26. April 2007 zu entnehmen ist, dass sich am
24. Mai 2006 kurz vor halb neun Uhr morgens etwa anderthalb Kilome-
ter vom Wohnsitz des Beschwerdeführers entfernt eine Bombenexplo-
sion ereignet habe, bei welcher vier oder fünf Soldaten ums Leben ge-
kommen seien,
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dass etwa fünf Minuten später Armeefahrzeuge vor seinem Elternhaus
vorgefahren seien und Militärangehörige ihn festgenommen hätten,
dass man ihn zu einem nahe gelegenen Armeecamp gebracht habe,
wo er beschimpft und gefoltert worden sei,
dass man ihn beschuldigt habe, Urheber des Bombenattentats gewe-
sen zu sein und für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu ar-
beiten,
dass er selbentags um halb fünf Uhr nachmittags freigelassen worden
sei,
dass er zwei Tage im Spital zugebracht habe, um die bei seiner Miss-
handlung erlittenen Verletzungen behandeln zu lassen,
dass ihn Militärangehörige am 25. Mai 2006 an seinem Arbeitsplatz
gesucht hätten, was ihn veranlasst habe, diesen nicht mehr aufzusu-
chen,
dass er seit dem 28. Mai 2006 aus Angst vor einer erneuten Festnah-
me und allfälligen Misshandlungen bei einem Freund seines Vaters in
B._______ gelebt habe,
dass sich die Sicherheitskräfte nach dem 24. Mai 2006 in der Nach-
barschaft seines Elternhauses wiederholt nach seinem Verbleib
erkundigt hätten, jedoch erstmals am 5. Dezember 2006 bei seiner
Mutter vorgesprochen und nach ihm gesucht hätten,
dass er im Juni und Anfang Dezember 2006 von Sicherheitskräften in
B._______ kontrolliert, in der Folge aber jeweils nach kurzer Zeit
wieder entlassen worden sei,
dass er persönlich jedoch sein Leben nach wie vor in Gefahr wähne
und daher gerne in Frieden und Sicherheit in der Schweiz leben wür-
de,
dass das Bundesamt mit - durch die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo am 27. Juni 2007 an den Beschwerdeführer versandter - Verfü-
gung vom 14. Juni 2007 dessen Asylgesuch abwies und ihm die Ein-
reise in die Schweiz verweigerte,
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dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht ad-
ressierter Beschwerde vom 5. Juli 2007 (Poststempel: 7. Juli 2007) um
Überprüfung der Verfügung des BFM vom 14. Juni 2007 sowie um Be-
willigung der Einreise in die Schweiz ersuchte,
dass die Mutter des Beschwerdeführers in ihrem an das Bundesver-
waltungsgericht gerichteten Schreiben vom 20. Juli 2007 ergänzend
festhielt, ihr Sohn habe sich mit Gift umzubringen versucht, um sich ei-
ner drohenden Festnahme durch die Sicherheitskräfte zu entziehen,
welche sein Versteck im Hause von C._______ aufgespürt hätten,
dass dem Schreiben vom 20. Juli 2007 eine ärztliche Bescheinigung
von Dr. D._______ vom 14. Juli 2007 beigefügt ist, worin bestätigt
wird, dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2007 nach einem
Suizidversuch ins General Hospital eingeliefert worden ist, durch
medizinische Sofortmassnahmen gerettet werden konnte und nach
einer psychologischen Untersuchung und Betreuung am 12. Juli 2007
aus dem Spital entlassen worden ist,
dass dem Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 20. Juli
2007 im Weiteren zu entnehmen ist, dass sich zwischenzeitlich
Funktionäre des UNHCR ihres Sohnes angenommen hätten und die-
sen in E._______ an einem geheimen Ort verstecken würden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn der Gesuchsteller keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihm die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7, 52
Abs. 2 und 20 Abs. 2 AsylG),
dass restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewil-
ligung gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art.
3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumut-
barkeit zur anderweitigen Schutzsuche, sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. Juni 2007 hinsichtlich
der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse einleitend
ausführte, Befürchtungen, künftigen staatlichen Verfolgungshandlun-
gen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn be-
gründeter Anlass zur Annahme bestünde, dass sich die Verfolgung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen werde,
dass eine für die Einreisebewilligung relevante Verfolgung nur dann
vorliege, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen könne,
dass sie aus einem der im Asylgesetz genannten Gründen ernsthaft
verfolgt werde und nicht im Heimat- oder Herkunftsstaat Schutz finden
könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt,
wonach im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden könne,
dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2006 tatsächlich von Armee-
angehörigen unter dem Verdacht, an einem Sprengstoffattentat betei-
ligt gewesen zu sein, festgenommen und misshandelt worden ist,
dass indessen bereits die Tatsache seiner noch selbentags erfolgten
Freilassung deutlich macht, dass die Armeeangehörigen die entspre-
chenden Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer nicht auf-
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rechterhalten haben, zumal die Emergency Regulations (ER) ihnen die
Möglichkeit eingeräumt hätten, den Beschwerdeführer bei entspre-
chendem Verdacht ohne Erhebung einer Anklage bis zu zwölf Monate
in Haft zu nehmen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich der Bot-
schaftsanhörung, die Sicherheitskräfte hätten ihm bei seiner um halb
fünf Uhr nachmittags erfolgten Entlassung aufgetragen, um sechs Uhr
abends wieder zu erscheinen (vgl. act. A6 S. 4), mit Blick auf die vor-
herigen Ausführungen als realitätswidrig beziehungsweise als un-
glaubhaft zu erachten ist,
dass im Übrigen auch die Aussage des Beschwerdeführers, er sei ein-
mal am 10. Juni 2006 und einmal Anfang Dezember 2006 von Angehö-
rigen der Armee kontrolliert und wenig später wieder entlassen worden
(vgl. act. A6 S. 7), klarerweise dagegen spricht, dass ihn die srilanki-
sche Armee weiterhin als Urheber des Bombenattentats vom 24. Mai
2006 verdächtigt hat,
dass die Bemerkung des Beschwerdeführers, die Armeeangehörigen
hätten ihn anlässlich der Personenkontrolle vom 10. Juni 2006 gefragt,
ob er sich bei jemandem über seine frühere Festnahme beschwert
habe (vgl. act. A6 S. 7), vielmehr darauf hindeutet, dass die srilanki-
sche Armee dem Beschwerdeführer gegenüber ihren damaligen Irrtum
indirekt eingeräumt hat,
dass der Beschwerdeführer auch persönlich zum Ausdruck gebracht
hat, nie politisch tätig gewesen zu sein (vgl. act. A3 und A6 S. 5, Ziff.
6.2.1),
dass nach dem Gesagten keine Hinweise dafür bestehen, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Entlassung am 24. Mai 2006 von den
staatlichen Behörden aus für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft relevanten Gründen gesucht wurde,
dass die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers in der Be-
schwerde, die srilankischen Sicherheitskräfte würden ihn nach wie vor
als Helfer beziehungsweise als Kader der LTTE betrachten und als
Bombenleger verdächtigen (vgl. Beschwerde S. 3, Ziff. 13 und 14),
nach dem Gesagten nicht zu überzeugen vermag,
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dass somit auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass dem Suizidversuch des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2007 ein
asylbeachtlicher Hintergrund zugrunde liegt,
dass sich die im Selbstmordversuch manifestierenden Ängste des Be-
schwerdeführers, erneut Misshandlungen seitens einer Bürgerkriegs-
partei ausgesetzt zu sein beziehungsweise ziviles Opfer des Bürger-
kriegs in Sri Lanka zu werden (vgl. auch den ärztlichen Bericht von
Dr. D._______ vom 14. Juli 2007 am Ende), vor dem Hintergrund
seiner persönlichen Erlebnisse zwar subjektiv nachvollziehbar sind,
jedoch objektiv den Anforderungen einer für die Erteilung einer
Einreisebewilligung unabdingbaren, mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohenden Verfolgung
nicht zu genügen vermögen,
dass sich somit weder aus den Vorbringen in der Beschwerdeeingabe,
aus dem Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 20. Juli
2007 noch aus den Akten Hinweise darauf ergeben, dass die
Vorinstanz ihr Ermessen nicht nach den dargelegten Kriterien ausge-
übt hätte,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht demnach nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo, verbunden mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das BFM mit den Akten (Ref.-Nr. N (...))
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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