B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4734/2015
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Russland,
beide vertreten durch Michel Meier,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
Zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2015 / N (…).
D-4734/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 7. September 2009 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ erstmals um Asyl nach.
Am 14. September 2009 wurde sie dort zu ihren Personalien, zu ihrem Rei-
seweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt
während der Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton D._______
zu gewiesen. Am 4. November 2009 wurden sie von einer Mitarbeiterin des
BFM (heute: SEM) in Bern-Wabern vertieft angehört.
Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien russische Staatsan-
gehörige kumykischer Ethnie und islamischen Glaubens und stammten
aus E._______, (…), wo sie seit ihrer Heirat im Jahr 2003 bei den Eltern
der Beschwerdeführerin B._______ gewohnt und der Beschwerdeführer
A._______ seit 2005 als Taxichauffeur gearbeitet habe. Mehrere Ver-
wandte der Beschwerdeführerin würden von Beamten der Miliz verfolgt,
weil sie gemäss der Scharia hätten leben wollen, und seien daher unterge-
taucht. Der Beschwerdeführer, der die Untergetauchten mit Lebensmitteln
und Kleidern versorgt habe, sei in der Folge ebenfalls gesucht worden. Die
Beamten hätten daher das Haus der Beschwerdeführenden beschattet und
wiederholt durchsucht. Der Beschwerdeführer sei mehrmals zusammen-
geschlagen und mit dem Tod bedroht worden, falls er keine Angaben zum
Aufenthaltsort der untergetauchten Verwandten seiner Ehefrau liefern
würde. Auch sei er ohne Angabe von Gründen in Haft genommen worden.
Im Rahmen eines dieser Verhöre hätte er anhand von Fotos verschiedene
Personen identifizieren sollen. Da er dieser Aufforderung nicht nachkom-
men sei, sei er erneut zusammengeschlagen worden. In der Folge hätten
seine Mutter und seine Schwiegermutter beziehungsweise nur seine Mut-
ter deswegen bei den Behörden Anzeige erstattet, die Anzeigen nach dem
Erhalt von Drohungen jedoch wieder zurückgezogen. Am 26. August 2009
habe A._______ im Kofferraum seines Autos Waffen gefunden. Da er ver-
mutet habe, dass es sich um eine gegen ihn persönlich gerichtete Aktion
der dagestanischen Miliz gehandelt habe, welche ihm unerlaubten Waffen-
besitz habe zur Last legen wollen, habe er die Waffen entsorgt. Anschlies-
send seien die Beschwerdeführenden umgehend zu einer Verwandten
nach F._______ ([…]) geflohen, von wo aus sie mit der Unterstützung eines
beim Sicherheitsdienst beschäftigten Bekannten Dagestan bereits am 30.
August 2009 verlassen hätten. Zuerst seien sie in einem Personenwagen
in die Ukraine und anschliessend in einem Lastwagen versteckt bis in die
Schweiz gefahren.
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Im Verlauf des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden ihre Inland-
pässe sowie verschiedene Beweismittel (insbesondere zwei heimatliche
Zeitungsausschnitte betreffend die Fahndung nach den Angehörigen von
B._______) zu den Akten.
A.b Mit Verfügung vom 19. November 2010 lehnte das BFM die Asylgesu-
che mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hiel-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Einerseits ent-
hielten die Aussagen mehrere Widersprüche in zentralen Punkten, ande-
rerseits seien einige Ereignisse erst im späteren Verlauf des Verfahrens
geltend gemacht worden und daher als nachgeschoben zu qualifizieren.
Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung aus der Schweiz an und
stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und mög-
lich.
A.c Die Beschwerdeführenden ersuchten am 8. Dezember 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, die damals mandatierte
Rechtvertreterin (G._______) weile bis zum 19. Dezember 2010 in den Fe-
rien, um Erstreckung der Rechtsmittelfrist. Das Gesuch wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 – und mit
dem Hinweis, die 30-tägige Beschwerdefrist laufe erst am 22. Dezember
2010 ab – abgewiesen.
A.d Mit einer weiteren Eingabe vom 22. Dezember 2010 beantragten die
Beschwerdeführenden durch ihre damalige Rechtsvertreterin beim Bun-
desverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Gewährung des Asyls. Allenfalls sei die Unzulässigkeit und die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und in der Folge sei
ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der Anträge reichten die Beschwerdeführenden zwei
Faxkopien betreffend den Tod des Vaters des Beschwerdeführers sowie
Kopien einiger Seiten einer Studie betreffend die Lage im Nordkaukasus
zu den Akten.
A.e Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 verwies der damalige Instruktions-
richter die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeit-
punkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG.
A.f Am 30. März 2011 liessen die Beschwerdeführenden weitere, teilweise
bereits früher eingereichte Beweismittel (Todesschein im Original und
Faxkopie der Sterbeurkunde samt Übersetzungen, einen Briefumschlag,
einen E-Mail-Ausdruck sowie eine Kopie des Eilbriefes vom 18. November
2009) zu den Akten geben.
A.g Mit Urteil vom 5. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde vom 22. Dezember 2010 mit der Begründung ab, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen hätten sich als nicht glaubhaft erwie-
sen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Erwägun-
gen im besagten Urteil verwiesen. Gleichzeitig erachtete das Bundesver-
waltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich. Insbesondere herrsche in der Republik Dagestan keine Situation
allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölke-
rung generell als existenziell gefährdet zu betrachten wäre, auch wenn
festzustellen sei, dass sich die politische Situation im Nordkaukasus und
insbesondere im multikulturellen Dagestan, wo die zunehmende Radikali-
sierung die Gesellschaft immer stärker spalte, in den letzten Jahren ver-
schlechtert habe. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch in indivi-
dueller Hinsicht als zumutbar, seien die Beschwerdeführenden doch mit
der einheimischen Kultur und Tradition vertraut, verfügten über gute Aus-
bildungen und entsprechende Berufserfahrungen und in E._______ über
ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Schliesslich verzichtete das Bun-
desverwaltungsgericht antragsgemäss – unter Gutheissung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten.
A.h In der Folge teilte das BFM am 17. Juli 2012 den Beschwerdeführen-
den mit, sie müssten die Schweiz bis spätestens am 14. August 2012 ver-
lassen, andernfalls sie sich Zwangsmassnahmen aussetzen würden.
A.i Mit am 31. August 2012 eingegangenem, als "Gesuch um Abschrei-
bung" bezeichnetem Schreiben teilten die Beschwerdeführenden dem
BFM mit, sie seien der Aufforderung nachgekommen und hätten die
Schweiz verlassen; sie befänden sich in Frankreich.
B.
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B.a Nachdem sie im Februar 2013 erneut illegal in die Schweiz eingereist
waren, reichten die Beschwerdeführenden am 8. März 2013 beim BFM
eine als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe ein. Darin führten sie
aus, sie hätten in Frankreich um Asyl nachgesucht, doch hätten die franzö-
sischen Behörden ihr Gesuch gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung ei-
nes Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes
in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) nicht an die Hand genom-
men.
Zur Begründung nannten die Beschwerdeführenden die gleichen Gründe
wie anlässlich der ersten, am 7. September 2009 gestellten Asylgesuche,
reichten aber weitere Beweismittel zu den Akten: ein vom Beschwerdefüh-
rer A._______ selber verfasstes Schreiben samt deutscher Übersetzung,
mehrere Fotos im Original samt Übersetzungen der Beschriftungen auf der
Rückseite der Bilder, Kopien eines Todesschein und einer weiteren Be-
scheinigung des Todes des Vaters des Beschwerdeführers sowie Aus-
schnitte aus einem Bericht zum Thema "Frauen in Tschetschenien".
B.b Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
15. März 2013 mit, über die nunmehr vorgebrachten Asylgründe sei bereits
in der Verfügung vom 19. November 2000 und im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 5. Juli 2012 befunden worden; das Asylverfahren in
der Schweiz sei rechtskräftig abgeschlossen. Da dem Schreiben vom
19. März 2013 keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe
entnommen werden könnten, werde der Eingabe keine weitere Beachtung
geschenkt.
C.
C.a Am 2. April 2013 (Eingang beim BFM: 10. April 2013) reichten die Be-
schwerdeführenden eine weitere als Wiedererwägungsgesuch bezeich-
nete Eingabe ein und gaben gleichzeitig Kopien des Geburtsscheins der
Beschwerdeführerin Leila Akhmedov, des Geburtsscheins ihrer Mutter und
der Heiratsurkunde einer Tante sowie verschiedene dem Internet entnom-
mene Artikel über Vorkommnisse in Dagestan zu den Akten.
C.b Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. April
2013 – und mit der Begründung, die Beschwerdeführenden hätten im Zu-
sammenhang mit den behördlichen Problemen zweier Personen aus dem
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weiter gefassten Familienkreis selber keine Schwierigkeiten geltend ge-
macht – mit, der Eingabe vom 2. April 2013 werde ebenfalls keine Beach-
tung geschenkt.
D.
D.a Am 24. September 2013 suchten die Beschwerdeführenden im EVZ
Vallorbe zum zweiten Mal um Asyl nach und gaben ihre Inlandpässe sowie
weitere Beweismittel (Fotos, auf denen Angehörige der Beschwerdefüh-
renden zu sehen sein sollen, Bilder der Geburtsurkunde der Beschwerde-
führerin sowie des Ehemanns der Tante der Beschwerdeführerin und dem
Internet entnommene Berichte betreffend den Tod des Ehemanns einer
Tante der Beschwerdeführerin und des Bruders der Ehefrau eines Cousins
der Beschwerdeführerin) zu den Akten.
D.b Am 22. Oktober 2013 wurden sie im EVZ H._______ erneut zu ihren
Personalien und zu ihrem Reiseweg befragt. Darauf aufmerksam gemacht,
dass ihre zweiten Asylgesuche wohl keine grossen Erfolgsaussichten hät-
ten, zogen beide Beschwerdeführenden mit schriftlichen Erklärungen vom
gleichen Tag ihre Gesuche zurück.
D.c In der Annahme, die Beschaffung von Reisepapieren werde mehr als
drei Monate dauern, wies das BFM die Beschwerdeführenden für den Auf-
enthalt während der Dauer dieses Verfahrens am 29. Oktober 2013 dem
Kanton D._______ zu.
D.d Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 wandten sich die Beschwerde-
führenden durch ihren am 11. Dezember 2013 neu bevollmächtigten
Rechtsvertreter an das BFM und erklärten, ihre am 22. Oktober 2013 un-
terzeichneten Verzichtserklärungen zurückzuziehen. Im Weiteren werde
um Durchführung einer zweiten Anhörung und um Prüfung des Vorliegens
einer Reflexverfolgung ersucht. Auch sei ihnen rechtzeitig vor Erlass einer
vorinstanzlichen Verfügung die Akten zur Einsichtnahme zuzustellen.
D.e Die Beschwerdeführenden wurde am 13. Juni 2014 von einer Mitarbei-
terin des BFM in Bern-Wabern erneut zu ihren Asylgründen angehört. Als
neue Asylgründe brachte die Beschwerdeführerin B._______ vor, sie
stünde in regelmässigem telefonischen Kontakt mit ihren Familienangehö-
rigen in der Heimat und wisse daher, dass ihre Eltern in E._______ seit
Jahren regelmässig von Polizeiangehörigen belästigt würden. Diese Män-
ner würden sogenannte Spezialeinsätze durchführen, was bedeute, dass
sie regelmässig in ihrem früheren Wohnhaus, bei Verwandten und auch an
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anderen Orten nach ihnen – den Beschwerdeführenden – suchten. Nach
wie vor hätten auch andere Familienangehörige Probleme mit den Behör-
den. So sei der Mann einer Tante der Beschwerdeführerin ermordet wor-
den. Ganz allgemein sei die Lage in ihrer Heimat schwierig; die Behörden
seien willkürlich und hätten das Ziel, ihre Familie auszulöschen. Sie sei in
der Schweiz in psychiatrischer Behandlung und benötige Medikamente.
D.f Im weiteren Verlauf des Verfahrens gaben die Beschwerdeführenden
neuere dem Internet entnommene Berichte über die Vorgehensweise der
Behörden in Dagestan zu den Akten.
D.g Das BFM setzte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Dezem-
ber 2014 Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts betreffend ihren
aktuellen Gesundheitszustand an.
Die behandelnde Ärztin (I._______) erklärte sich erst nach verschiedenen
Schreiben des Rechtsvertreters und einem Telefongespräch mit der das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden bearbeitenden Mitarbeiterin des
BFM bereit, einen Arztbericht zu verfassen. Gemäss dem Bericht vom 13.
März 2015 befindet sich die Beschwerdeführerin seit November 2014 bei
ihr in Behandlung. Die Diagnose laute auf Anpassungsstörung mit anhal-
tender depressiver Verstimmung, Schlafproblemen und Reizbarkeit
(F43.29 gemäss ICD 10), Akzentuierung von Persönlichkeitszügen
(Z73.1), Probleme mit der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3) und Probleme
aufgrund der Nichterfüllung des Wunsches nach Schwangerschaft (Z64.8).
Ausser regelmässigen ärztlichen Konsultationen erscheine eine Medika-
tion bei Bedarf angezeigt. Aus ärztlicher Sicht spreche nichts gegen eine
Fortsetzung der Behandlung im Herkunftsstaat.
D.h Dem in der Eingabe vom 12. Dezember 2013 enthaltenen Antrag ent-
sprechend liess das SEM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der wesentlichen Akten
zur Einsichtnahme zukommen.
E.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 – dem Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
renden eröffnet am 6. Juli 2015 – lehnte das SEM die am 24. September
2013 eingereichten zweiten Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand.
Gleichzeitig ordnete es erneut die Wegweisung der Beschwerdeführenden
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aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zu-
lässig, zumutbar und möglich. Gleichzeitig wurde – in Anwendung von
Art. 111d AsylG (SR 142.31) – eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– er-
hoben.
F.
Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde vom 3. August 2015 die Aufhe-
bung des SEM-Verfügung vom 3. Juni 2015 (recte: 2. Juli 2015, da die
Verfügung vom 2. Juli 2015 diejenige vom 3. Juni 2015 ersetzte), die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Even-
tualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar
sei und das SEM sei anzuweisen, ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz
nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Sube-
ventualiter sei die SEM-Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuwei-
sen, den Sachverhalt neu zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden ein auf den 21. Juli 2015 datiertes Schreiben eines Anwalts
aus E._______ im Original samt deutscher Übersetzung sowie ein dem
Internet entnommener Bericht der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 11. Juni
2015 betreffend die Lage in Dagestan und ein von Iwona Kaliszewska /
"COI Unit – The Office for Foreigners" im Dezember 2010 verfasster Be-
richt zur politischen Situation und deren Auswirkungen auf den Alltag in
Dagestan, Tschetschenien und Inguschetien zu den Akten gegeben.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden mit Schreiben vom 7. August 2015 den Eingang seiner
Beschwerde vom 3. August 2015.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 teilte der damalige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden mit, seine Mandanten dürften gestützt auf Art. 42
AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des Wei-
teren wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit der Begründung der nicht
nachgewiesenen Bedürftigkeit ab und forderte die Beschwerdeführenden
gleichzeitig auf, bis zum 27. August 2015 einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht einge-
treten werde.
H.b Die Beschwerdeführenden ersuchten am 19. August durch ihren
Rechtsvertreter – unter Einreichung von zwei gleichentags von der (…)
ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen – wiedererwägungs-
weise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.c Nachdem die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden nunmehr belegt
war und die in der Beschwerdeeingabe vom 3. August 2015 enthaltenen
Begehren nicht aussichtslos erschienen, entsprach das Bundesverwal-
tungsgericht am 21. August 2015 dem Begehren um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt einer nachträglichen Verände-
rung der veränderten Verhältnisse der Beschwerdeführenden und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.d Dessen ungeachtet wurde am 24. August 2015 der Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 600.– bezahlt.
I.
I.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 25. August
2015 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung Frist an.
I.b Mit Vernehmlassung vom 8. September 2015 beantragte das SEM sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfer-
tigen könnten.
I.c Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden am
11. September 2015 ein Doppel der Vernehmlassung des SEM zur Kennt-
nisnahme zukommen.
J.
Am 10. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter ein auf den 15. Januar 2016 datiertes Schreiben eines An-
walts, wonach eine Tante der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2015
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vom Kreisgericht der Stadt E._______ zu einer zweijährigen Gefängnis-
strafe verurteilt worden sei, samt deutscher Übersetzung und Zustellcou-
verts zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-4734/2015
Seite 11
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre zweiten Asylgesuche im
Wesentlichen mit den gleichen Schwierigkeiten, die sie bereits im ersten,
am 7. September 2010 anhängig gemachten Asylverfahren vorgebracht
hatten, gaben dazu aber verschiedene weitere, im Sachverhalt unter den
Bst. B.a, C.a, D.a, D.f und D.g aufgeführte Beweismittel zu den Akten.
4.1.1 Wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung vorab zutreffend
festhielt, wurde die geltend gemachte Verfolgung durch Beamte der Miliz
bereits mit Verfügung vom 19. November 2010 als unglaubhaft eingestuft
und es wurden in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz sowie der
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Russland angeord-
net. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil vom 5. Juli 2012 abgewiesen, wobei festgestellt wurde,
weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch die auf Beschwerdeebene
ins Recht gelegten Dokumente (welche einerseits die andauernde Suche
der Milizen nach dem Beschwerdeführer und andererseits den geltend ge-
machten Vorfall, der zum Tod seines Vaters geführt haben soll, belegen
sollten) vermöchten an der Einschätzung, die Verfolgungsvorbringen seien
aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft, etwas zu ändern. Mit dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs die BFM-Verfügung vom
19. November 2010 in Rechtskraft. Somit können – wie in der angefochte-
nen Verfügung ebenfalls richtig bemerkt wurde – im Rahmen der Beurtei-
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Seite 12
lung der zweiten Asylgesuche ausschliesslich Sachverhaltselemente be-
rücksichtigt werden, welche sich nach Abschluss des ersten Asylverfah-
rens neu ergeben haben.
4.1.2 Die zur Begründung der zweiten Asylgesuche geltend gemachten
Repressalien und Belästigungen, denen die heute noch in E._______ le-
benden Verwandten der Beschwerdeführenden ausgesetzt sein sollen
(Seit der Ausreise der Beschwerdeführenden würden sich durchschnittlich
einmal wöchentlich Angehörige der Miliz bei ihren Eltern und weiteren Ver-
wandten nach deren Verbleib erkundigen und dabei massive Drohungen
aussprechen), und die in den Anhörungen vom 13. Juni 2014 geäusserte,
nicht näher bestimmte Furcht, im Falle einer Rückkehr an Leib und Leben
gefährdet zu sein, basieren in den wesentlichen Punkten auf der im ersten
Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierten Vorgeschichte.
Bereits daraus ergeben sich gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
von den Beschwerdeführenden neu vorgebrachten, angeblich mit dem
Ziel, ihre Familien auszulöschen, erfolgten Verfolgungsmassnahmen.
Diese Zweifel werden unter anderem durch die Aussage der Beschwerde-
führerin B._______ erhärtet, ihre Verwandten seien nach wie vor an der-
selben Adresse in E._______ wohnhaft (vgl. Vorakten SEM B20, Antworten
auf die Fragen 18-20 und 25), da ein Umzug für ältere Leute sehr schwierig
sei und sie in der Nähe noch weitere Verwandte hätten, die sie regelmässig
besuchten (vgl. B20, Antwort auf die Frage 29). Wie das SEM zu Recht
anführte, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Verwandten – wären
sie tatsächlich seit vielen Jahren derart massiven Repressalien wie regel-
mässige Hausdurchsuchungen, Drohungen, Misshandlungen und sogar
Tötungen ausgesetzt – keinen Umzug in eine andere Stadt oder Region
oder zumindest in ein anderes Quartier innerhalb der mehr als eine halbe
Million Einwohner zählenden Stadt Machatchkala ernsthaft ins Auge ge-
fasst haben.
Weder durch die in der Beschwerdeschrift erwähnten, dem Internet ent-
nommenen und teilweise ausgedruckten Berichte über die allgemein sehr
schwierige Menschenrechtslage in Dagestan und in anderen russischen
Republiken im Nordkaukasus oder über die Situation der Frauen in Tschet-
schenien noch durch die – ebenfalls dem Internet entnommenen – Artikel
betreffend die Fahndung nach Familienangehörigen beziehungsweise be-
treffend den Tod entfernter Verwandter lassen sich die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden beseitigen, zu-
mal aus den besagten Unterlagen – wie auch aus den sich bei den Akten
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Seite 13
befindenden Fotos – kein enger Bezug zu den Beschwerdeführenden und
ihrer angeblichen Gefährdungssituation erkennbar ist.
Angesichts dieser Sachlage sind auch die beiden zusammen mit der Be-
schwerdeschrift am 3. August 2015 sowie am 10. Februar 2016 eingereich-
ten auf den 21. Juli 2015 beziehungsweise auf den 15. Januar 2016 datier-
ten Schreiben eines Anwalts aus E._______, wonach eine Tante der Be-
schwerdeführerin am 22. Mai 2015 festgenommen und am 30. Oktober
2015 zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, nicht ge-
eignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen. Vielmehr
besteht die Vermutung, dass es sich bei den besagten Eingaben, in wel-
chen im Übrigen auch die Gründe für die Festnahme und für die Verurtei-
lung nicht genannt werden, um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt.
4.2 Im Weiteren stellte sich das SEM in seiner angefochtenen Verfügung
auf den Standpunkt, die Beschwerdeführenden verfügten über eine inner-
staatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative und könnten sich all-
fälligen, lokal bedingten Nachteilen durch einen Wohnortswechsel inner-
halb der riesigen Russischen Föderation entziehen, so dass sie nicht auf
den Schutz eines Drittstaates angewiesen wären.
4.2.1 Asylsuchenden kann eine Schutzalternative entgegengehalten wer-
den, wenn sie am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor un-
mittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung finden. Überdies ist in ei-
ner Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des länderspezifischen
Kontextes zu beurteilen, ob einer betroffenen Person angesichts der sich
konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort zugemutet wer-
den kann, sich dort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen
(vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und E. 8.6). Eine wirksame Schutzgewährung
erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffenen Perso-
nen in ihrer Heimatregion unmittelbar staatlich verfolgt worden sind, da
diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen
regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag.
4.2.2 Die russische Verfassung von 1993 garantiert in Art. 27 die Nieder-
lassungsfreiheit. Das darauf beruhende Gesetz 5242-I sieht jedoch die Re-
gistrierung am Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsort vor, welche den Be-
sitz eines russischen Inlandpasses oder eines anderen Identitätsnachwei-
ses sowie den Nachweis einer Unterkunft voraussetzt.
D-4734/2015
Seite 14
4.2.3 Wie vorstehend (E. 4.1) ausgeführt wurde, vermochten die Be-
schwerdeführenden in ihrer Heimatregion keine unmittelbare staatliche
Verfolgung darzutun. Dessen ungeachtet wäre es ihnen – wie in der ange-
fochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde (und entgegen der in der
Beschwerde (vgl. S. 10) vertretenen Auffassung – möglich, in einem an-
dern Teil der Russischen Föderation Wohnsitz zu nehmen, zumal sie über
(alte und somit bis zum 45. Lebensjahr) gültige Inlandpässe verfügen. So-
dann würde ein Wohnortswechsel auch zumutbar erscheinen, sind die Be-
schwerdeführenden doch kinderlos, verfügen über sehr gute Ausbildungen
(der Beschwerdeführer hat einen Hochschulabschluss als Lebensmittel-
konservierungstechnologe [vgl. A2 S. 2 und B8 S. 4], die Beschwerdefüh-
rerin einen Universitätsabschluss als Wirtschaftsingenieurin [vgl. A3 S. 2])
Berufserfahrung als Taxifahrer (Ehemann) beziehungsweise in der Com-
puterbranche sowie im Verkauf (Ehefrau) und beherrschen die russische
Sprache.
Allein der Umstand, dass Zuzüger aus den russischen Republiken im Nord-
kaukasus in anderen Gegenden der Russischen Föderation vermehrten
Kontrollen und allenfalls auch Benachteiligungen seitens Privatpersonen
ausgesetzt sind, vermag zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes
zu führen.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjeni-
gen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet
werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und die weiteren Dar-
legungen in der Beschwerdeschrift einzugehen.
Die zweiten Asylgesuche wurden vom SEM nach dem Gesagten zu Recht
abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4734/2015
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6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A
FK erfüllen.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
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Seite 16
6.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
An dieser Feststellung vermögen auch die auf Beschwerdeebene einge-
reichten Unterlagen (vgl. insbesondere Sachverhalt Bst. D.a und D.f) nichts
zu ändern, zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht als
glaubhaft erachtet wurde. Auch aus der ethnischen Zugehörigkeit der Be-
schwerdeführenden lassen sich keine Hinweise auf einer derartige Verfol-
gungssituation entnehmen. Rund 15 % der Bevölkerung Dagestans gehö-
ren der kumykischen Volksgruppe an, womit die Kumyken die drittgrösste
Ethnie der russischen Teilrepublik bilden.
6.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2.1 Vorab ist nochmals auf die bereits – im Zusammenhang mit der Frage
des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise
Schutzalternative (vgl. oben Bst. 4.2 der Erwägungen) – erwähnte Nieder-
lassungsfreiheit hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführenden grund-
sätzlich legal in einem anderen Teil der Russischen Föderation Wohnsitz
nehmen können.
6.2.2 Sodann ist festzuhalten, dass sich die politische Situation in Dages-
tan in den letzten Jahren in der Tat nicht verbessert beziehungsweise gar
verschlechtert hat (vgl. die im Wesentlichen nach wie vor gültigen Ausfüh-
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Seite 17
ren im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7309/2009 vom 16. De-
zember 2011 E. 7.4). Dennoch herrscht in Dagestan – auch in Berücksich-
tigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen – nach wie vor
keine Situation allgemeiner, flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die
zivile Bevölkerung generell als existenziell gefährdet zu betrachten wäre.
6.2.3 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle – insbe-
sondere in der Person der Beschwerdeführenden bestehende medizini-
sche – Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen.
6.2.3.1 Gemäss dem – erst auf wiederholte Aufforderung hin erstellten –
ärztlichen Bericht wurden bei der Beschwerdeführerin B._______ am 13.
März 2015 eine Anpassungsstörung mit anhaltender depressiver Verstim-
mung, Schlafproblemen und Reizbarkeit (F43.29 gemäss ICD 10), eine Ak-
zentuierung von Persönlichkeitszügen (Z73.1), Probleme mit der kulturel-
len Eingewöhnung (Z60.3) und Probleme aufgrund der Nichterfüllung des
Wunsches nach Schwangerschaft (Z64.8) diagnostiziert, wobei ausser re-
gelmässigen ärztlichen Konsultationen eine Medikation lediglich bei Bedarf
angezeigt wäre. Nachdem seither keine weiteren ärztlichen Berichte und
Unterlagen eingereicht worden sind und im Bericht vom 13. März 2015
ausdrücklich festgehalten wurde, aus ärztlicher Sicht spreche nichts gegen
eine Fortsetzung der Behandlung im Herkunftsstaat, erscheint der Weg-
weisungsvollzug der Beschwerdeführerin unter medizinischen Gesichts-
punkten zumutbar.
6.2.3.2 Wie bereits oben (vgl. E. 4.2.3) erwähnt wurde, verfügen die Be-
schwerdeführenden über sehr gute Ausbildungen (der Beschwerdeführer
hat einen Hochschulabschluss als Lebensmittelkonservierungstechnologe
[vgl. A2 S. 2 und B8 S. 4], die Beschwerdeführerin einen Universitätsab-
schluss als Wirtschaftsingenieurin [vgl. A3 S. 2]) Berufserfahrung als Taxi-
fahrer (Ehemann) beziehungsweise in der Computerbranche sowie im Ver-
kauf (Ehefrau) und beherrschen die russische Sprache. Überdies leben in
ihrer Herkunftsregion beziehungswiese in der Stadt E._______ insbeson-
dere die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers sowie die El-
tern und Geschwister der Beschwerdeführerin, und es ist davon auszuge-
hen, dass diese den Beschwerdeführenden bei der Reintegration behilflich
sein werden. Unter diesen Umständen ist nicht zu befürchten, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situa-
tion geraten könnten.
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Seite 18
6.2.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht – entgegen der in der Be-
schwerdeschrift vertretenen Auffassung – als zumutbar bezeichnet wer-
den.
6.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zu-
sätzlich zu den noch gültigen Inlandpässen erforderlichen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung ei-
ner Überprüfung gemäss Art. 106 AsylG standhält. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m.
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Da das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwi-
schenverfügung vom 21. August 2015 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Vo-
raussetzungen grundsätzlich nichts geändert hat (die Beschwerdeführen-
den gehen nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb von ihrer
Bedürftigkeit auszugehen ist), sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Der am 24. August 2015 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird
zurückerstattet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Kathrin Mangold Horni
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