B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4736/2014
Ur t e i l vom 1 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration – BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) – syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie – verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Anfang Ap-
ril 2012 und gelangten über die Türkei und weitere Länder am 9. Mai 2012
in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche einreichten. Am 21. Mai
2012 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt, am 30. April 2014
wurden sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachten sie vor, sie hätten in
E._______ in der Nähe von F._______, Provinz G._______, auf dem Hof
der Familie des Beschwerdeführers gelebt. Der Beschwerdeführer habe
seinen Militärdienst (…) abgeleistet und sei zuletzt als (…) berufstätig ge-
wesen.
Zur Begründung ihrer Gesuche führten sie an, der Beschwerdeführer sei
Anfang 2012 als Reservist aufgeboten worden. Um sich dem Militärdienst
zu entziehen, habe er sich bei seinen Schwiegereltern in H._______ ver-
steckt. Die Behörden hätten mehrmals nach ihm in E._______ gesucht, wo
sich seine Familie und die Beschwerdeführerin aufhielten. Dabei sei der
Vater des Beschwerdeführers mitgenommen und geschlagen worden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie ihre Identitätskarten sowie den
Eheschein zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 – eröffnet am 26. Juli 2014 – stellte die
Vorinstanz (nachfolgend: SEM) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug wegen
Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die am (…)
geborene Tochter wurde in die vorläufige Aufnahme einbezogen.
C.
Mit Eingabe vom 25. August 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die vor-
instanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei an das SEM zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Neubeurteilung zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die Rechtswir-
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kungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen wür-
den, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um
Einsicht in die Akten A6/1, A8/1, A10/1, A13/2 sowie in die Dokumente, die
auf einem USB-Stick eingereicht worden seien, und in den internen Antrag
des SEM zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme (A24/1) und eventua-
liter um Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise um Zustel-
lung einer schriftlichen Begründung des internen Antrags und – nach der
Gewährung der Akteneinsicht und der Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung – um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung. Als Beweismittel wurden der Beschwerde Aus-
züge eines Facebook-Accounts beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2014 forderte der damals zustän-
dige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, bis zum 15. Sep-
tember 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zugunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall. Gleichzeitig wurde festgehalten, es befinde sich kein USB-Stick
in den Akten.
E.
Mit Eingabe vom 9. September 2014 beantragten die Beschwerdeführen-
den unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung, es sei ihnen die unent-
geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
F.
Mit Verfügung vom 17. September 2014 verzichtete der damalige Instruk-
tionsrichter wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und verschob die Entscheidung über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
G.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 Bilder,
die ihn an Demonstrationen in der Schweiz zeigen, und eine CD mit einem
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Film über den Einmarsch der Miliz des sogenannten Islamischen Staa-
tes (IS) in seinem Dorf, sowie Printscreenausdrucke betreffend den Film
zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer sein Mi-
litärbüchlein, Bilder, die ihn an drei Demonstrationen in der Schweiz zeigen,
und Bilder von einer Demonstration seiner Verwandten in Syrien und von
einer Beerdigung zu den Akten.
I.
Gemäss Geburtsmitteilung des Zivilstandsamtes I._______ vom (…) war
am (…) der Sohn der Beschwerdeführenden geboren worden.
J.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
Fahndungskarte und einen Haftbefehl samt deutscher Übersetzung zu den
Akten.
K.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden stellte mit Eingabe vom
8. September 2016 einen Antrag auf vernehmlassungsweise Überweisung
an das SEM.
L.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein.
M.
Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 zu den formellen
Rügen und eingereichten Beweismitteln Stellung und hielt vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest.
N.
Die Beschwerdeführenden machten von dem ihnen mit Instruktionsverfü-
gung vom 22. Mai 2017 eingeräumten Äusserungsrecht mit Replik vom
6. Juni 2017 Gebrauch und hielten vollumfänglich an ihren Beschwerdebe-
gehren fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
Da das SEM die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse al-
ternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den
Einwänden auf Beschwerdeebene betreffend die Rüge, die Vorinstanz
habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungs-
pflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den
Vollzug zufolge der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe, kein schutz-
würdiges Interesse. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzuge-
hen.
Sodann besteht mangels gesetzlicher Grundlage kein Ersatz (vorläufige
Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung; vgl.
bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai 2015, D-3605/2014
vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014, E-776/2013
vom 8. April 2014). Daher erweist sich der Antrag, es sei festzustellen, dass
die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der
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angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbe-
stehen würden als unzulässig, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Der am (…) geborene Sohn der Beschwerdeführenden wird in das Be-
schwerdeverfahren einbezogen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen an, dass die Vorbringen zur Refraktion den Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten,
weshalb deren Asylrelevanz nicht weiter zu prüfen sei. Die Ausführungen
zur behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer seien unsubstanzi-
iert und sehr vage ausgefallen. So habe er beispielsweise nicht genau an-
geben können, ab wann die Behörden nach ihm gesucht hätten. Auch die
Aussagen zu den Polizeibesuchen seien stereotyp gewesen. Es sei nicht
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nachvollziehbar, dass er als Hauptbetroffener derart wenig über die Suche
nach ihm zu berichten wisse. Auch die Beschwerdeführerin habe keinerlei
konkrete Angaben zu den Behördenbesuchen machen können. Beispiels-
weise wisse sie nicht, wie oft sie von diesen aufgesucht worden seien, wie
lange ihr Schwiegervater festgehalten worden sei oder wie lange sich ihr
Mann bei ihren Eltern versteckt habe. Auch habe sie nicht angeben kön-
nen, wie viele Personen nach Hause gekommen seien, da sie in einem
anderen Zimmer gewesen sei. Gleichzeitig habe sie jedoch angegeben,
Angst gehabt zu haben, weil die Polizisten bewaffnet gewesen seien. Sie
müsse diese also gesehen haben. Da ihr Mann ausgesagt habe, es seien
zwei gewesen, wäre deren Anzahl überschaubar gewesen. Auch die Schil-
derungen, wie ihr Schwiegervater beziehungsweise die Schwiegerfamilie
reagiert habe, seien ausgesprochen unsubstanziiert und oberflächlich aus-
gefallen und zeugten nicht von Selbsterlebtem. Wären die Behörden wie-
derholt erschienen, und hätten sie den Schwiegervater mehrmals mitge-
nommen und geschlagen, wäre zu erwarten, dass diese Erlebnisse au-
thentisch wiedergegeben werden könnten. Zudem wiesen die Schilderun-
gen der Beschwerdeführenden zahlreiche Widersprüche auf, etwa hin-
sichtlich des Zeitpunkts des ersten Behördenbesuchs oder der Angaben,
ab wann sich der Beschwerdeführer bei den Schwiegereltern versteckt
habe. Auch würden ihre Aussagen über die Anzahl der Behördenbesuche
voneinander abweichen. Die Begründung für diese Abweichung – dem Be-
schwerdeführer sei nicht über sechs bis sieben Behördenbesuche sondern
nur über zwei berichtet worden – sei angesichts der Tatsache, dass es sich
dabei um fluchtauslösende Ereignisse handle, wenig überzeugend. Auch
hätten sie die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP, Behör-
den hätten ein Papier mit der Aufforderung zum Reservedienst dabeige-
habt, in der Anhörung bestritten. Zudem sei die Ausreise sehr vage und
widersprüchlich geschildert worden. Die Diskrepanzen seien mit dem Bil-
dungsstand der Beschwerdeführerin nicht ausreichend zu erklären. Im
Weiteren sei ohne zwingenden Grund erst im Zuge der Anhörung geltend
gemacht worden, dass der Vater beziehungsweise Schwiegervater mehr-
mals mitgenommen und gefoltert worden sei. Da diese Vorbringen an der
BzP nicht erwähnt worden seien, seien sie als Nachschübe zu qualifizieren.
Schliesslich habe auch die Beschwerdeführerin ohne zwingenden Grund
zunächst Krieg und Armut als Hauptausreisegrund genannt und die Re-
fraktion des Beschwerdeführers erst auf Nachfrage hin erwähnt. Da letzte-
res das zentrale Fluchtmotiv darstelle und der Schwiegervater mehrmals
mitgenommen und gefoltert worden sein solle, erstaune dieses Aussage-
verhalten.
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4.2 Demgegenüber rügten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitte-
leingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch
die Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigten. So habe das SEM
den Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Begründungspflicht und dadurch
den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.
Insbesondere sei anzuführen, dass der bereits bei der Vorinstanz gestellte
Antrag auf Zustellung des internen Antrages auf vorläufige Aufnahme be-
ziehungsweise auf schriftliche Begründung desselben unbehandelt geblie-
ben sei; dieser Antrag müsse jedoch zwingend offengelegt werden. Es lä-
gen Verletzungen der Begründungspflicht vor, da in der angefochtenen
Verfügung nicht gewürdigt worden sei, dass die Beschwerdeführenden be-
reits gut integriert seien. Bei der Feststellung der Unzumutbarkeit sei auch
die kurdische Herkunft nicht gewürdigt worden. Zudem sei in die Aktenstü-
cke, die gemäss Aktenverzeichnis Personendaten enthielten, Einsicht zu
gewähren, wie auch in die Akte mit der Bezeichnung Post-it „Verkürzte
BzP“. Zur Akte „interner Emailverkehr“ sei zu bemerken, dass diese pau-
schale Bezeichnung eine Verletzung der Paginierungs- und Aktenfüh-
rungspflicht darstelle. Aus der Bezeichnung sei der Inhalt der Akte nicht
ersichtlich beziehungsweise nicht erkennbar, ob diese zu Recht als intern
qualifiziert worden sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer zur Anhö-
rung Bilder- und Videoaufnahmen auf seinem Laptop mitgenommen und
hinterher einen USB-Stick eingereicht. Es sei in die entsprechenden Doku-
mente Einsicht zu gewähren, um sich vollumfänglich in der Beschwerde
äussern zu können. Auch sei das rechtliche Gehör verletzt, da die Vorin-
stanz den Inhalt des USB-Sticks weder erwähnt noch gewürdigt habe.
Schliesslich sei in der angefochtenen Verfügung auch nicht erwähnt, dass
der Vater des Beschwerdeführers von den Behörden mitgenommen wor-
den sei, als sie den Beschwerdeführer nicht gefunden hätten. Auch hätte
erwähnt werden müssen, dass die Beschwerdeführenden über keine
Schulbildung verfügten.
Da das SEM behaupte, die Vorbringen seien unsubstanziiert, ohne sie voll-
ständig abzuklären, seien zwingend weitere Abklärungen, insbesondere
eine weitere Anhörung durchzuführen. Zudem habe die Hilfswerkvertre-
tung im Unterschriftenblatt vermerkt, der Befragungston erwecke den Ein-
druck, dem Gesuchsteller werde wenig Glauben geschenkt, was die Sach-
verhaltsabklärung erschweren könne. Darin bestehe ein Hinweis auf die
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Befangenheit der Mitarbeiterin des SEM, weshalb nach Aufhebung der Ver-
fügung eine andere Person mit der Sache zu betrauen sei. Auch stelle die
Durchführung der Anhörung zwei Jahre nach der Einreichung eines Asyl-
gesuchs eine schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht dar. Da
das SEM die Vorbringen nicht hinreichend abgeklärt habe, wiege die Ver-
schleppung des Verfahrens schwer. Eine schwerwiegende Verletzung der
Abklärungspflicht sei zudem darin zu sehen, dass lediglich verkürzte Be-
fragungen zur Person stattgefunden hätten, wobei das SEM diese Befra-
gungen als Grundlage für angebliche entscheidrelevante Unglaubhaftig-
keitsmerkmale heranziehe. Schliesslich bedeuteten die gerügten Gehörs-
verletzungen und die Verletzung der Abklärungspflicht gleichzeitig eine
Verletzung des Willkürverbots sowie von Art. 7 AsylG. Es sei aufgrund des
niedrigen Bildungsstands der Beschwerdeführenden, der aus den Proto-
kollen ersichtlichen Verständigungsproblemen und der verkürzten Befra-
gung sowie der Art der Anhörung willkürlich, in dieser Weise den Sachver-
halt nicht abzuklären und anschliessend die angebliche Unsubstantiiertheit
der Vorbringen als Begründung der angeblichen Unglaubhaftigkeit heran-
zuziehen. Zudem sei es willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben,
zwei Jahre bis zur Anhörung verstreichen zu lassen und ausschliesslich in
erster Linie mit einer angeblichen Unsubstantiiertheit der Vorbringen zu ar-
gumentieren.
Der Beschwerdeführer sei in seinen Aussagen über die Einberufung zum
Reservedienst immer bei der gleichen Struktur des Geschehens geblieben,
ohne sich zu widersprechen. Teilweise seien die Antworten kurz ausgefal-
len, da er bei der Befragung Verständigungsprobleme gehabt habe. Dem
SEM hätte dies auffallen müssen und die Fragen hätten so formuliert wer-
den müssen, dass sie für den Beschwerdeführer verständlich gewesen wä-
ren. Weiter hätte das SEM den Beschwerdeführer zwingend auffordern
müssen, nähere Auskünfte zu erteilen, weshalb die Abklärungspflicht ver-
letzt worden sei. Bezüglich der Angaben zu den Behördenbesuchen sei
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich aufgrund der geringen Bil-
dung Daten und Zahlen nicht merken könne. Aufgrund der Verständigungs-
probleme habe sie die Fragen oftmals gar nicht richtig verstanden. Dies
gelte etwa auch für die Frage, weshalb sie Asyl beantragt habe, wobei sie
erst auf Nachfrage hin Angaben zu den Problemen habe machen können.
Das SEM hätte auch die Fragen an sie zwingend verständlich formulieren
müssen. Zudem habe sie angeben können, wie oft und wie lange ihr
Schwiegervater von den Behörden mitgenommen worden sei und wie
lange sich der Beschwerdeführer bei ihren Eltern versteckt habe. Sie habe
sich konkret erinnern können, wie sich die Behördenbesuche abgespielt
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hätten. Es stehe fest, dass sie die Polizisten nicht zu Gesicht bekommen
habe, weshalb sie keine Angaben zu deren Anzahl machen könne.
Schliesslich habe sie sich weniger mit der Reaktion ihrer Schwiegerfamilie
beschäftigt, da für sie ausschliesslich ihr Ehemann wichtig gewesen sei.
Auch widersprächen sich die Aussagen der Beschwerdeführenden zur An-
zahl der Behördenbesuche nicht, da dem Beschwerdeführer darüber nicht
alles erzählt worden sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht gesagt,
dass ein Papier ausgehändigt worden sei, vielmehr habe sie gesagt, dass
sie ein Papier dabei gehabt hätten, aber die Aufforderung zum Reserve-
dienst mündlich erfolgt sei. Im Weiteren sei offensichtlich, dass sich die
Beschwerdeführenden bei einer verkürzten BzP auf die Schilderungen von
Ereignissen beschränkten, die sie persönlich betrafen, weshalb sie erst im
Rahmen der Anhörung ihre Ausführungen in Bezug auf die Vorfälle mit dem
Vater respektive Schwiegervater konkretisiert hätten.
Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise zum Reservedienst aufge-
boten, gesucht und aus politischen Motiven verfolgt worden. Die offensicht-
liche Asylrelevanz der Refraktion (Polit- bzw. Ethniemalus) ergebe sich aus
zahlreichen Berichten über Folter und Exekutionen seitens des syrischen
Regimes. In dieser Hinsicht wird in der Beschwerde auf verschiedene
Quellenangaben namhafter Zeitungen sowie Flüchtlings- beziehungsweise
Menschenrechtsorganisationen hingewiesen und Rechtsprechung zitiert,
wobei für die Details auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden kann.
Die Beschwerdeführenden hätten als Regimekritiker, wegen der ethni-
schen Zugehörigkeit und aufgrund der Refraktion die Schwelle der Expo-
niertheit und asylrelevanten Gefährdung längst überschritten. Der Be-
schwerdeführer habe ein öffentlich zugängliches Facebook-Profil, welches
er als politische Plattform nutze, und wo er seine stark regimekritische Hal-
tung öffentlich kundtue. Es wiege besonders schwer, dass sich das SEM
in der angefochtenen Verfügung nicht mit den subjektiven Nachfluchtgrün-
den auseinandergesetzt habe, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die Op-
position sowohl in Syrien als auch im Exil überwacht werde. Die Aktivitäten
von Regimegegnern auf der Strasse und im Internet, mit welchen sie die
Haltung – „Weg mit Assad!“ – demonstrierten, sei jene Form der Revolu-
tion, die vom Regime genau beobachtet werde. Es sei die Masse der indi-
viduellen Oppositionellen, die unablässig das syrische Regime öffentlich
anprangerten, wogegen die syrischen Behörden systematisch und gezielt
vorgingen. Auch die grossen Demonstrationen in der Schweiz hätten zur
Dynamik der syrischen Revolution beigetragen. Bei einem längeren Aus-
landaufenthalt im „feindlichen Westen“ sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden als Kurdinnen und Kurden aufgrund des Verdachts
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Seite 11
exilpolitischer Aktivitäten dem Geheimdienst überstellt und Verfolgung un-
terliegen würden. Zudem habe es die Vorinstanz aufgrund einer unzuläng-
lichen Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in Syrien übersehen,
dass die Beschwerdeführenden als Kurden asylrelevanter Verfolgung
durch Islamisten ausgesetzt seien. Die Kurden seien ein Feindbild der IS-
Jihadisten und somit prioritär und gezielt verfolgt. Auch die Jabhat al-Nusra
werde für Massaker an zivilen Kurden im Norden Syriens verantwortlich
gemacht. Bezüglich der in diesem Zusammenhang zitierten Quellen aus
Berichten und online-Artikeln kann auf die Beschwerdeschrift verwiesen
werden.
4.3 Mit Eingabe vom 8. September 2016 ersuchten die Beschwerdeführen-
den darum, das Dossier dem SEM zur Vernehmlassung zu übermitteln.
Aus der glaubhaften Schilderung und den eingereichten Beweismitteln
gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zum Reservedienst aufgeboten
worden sei. Zudem sei es aufgrund der zahlreichen regimekritischen Bei-
träge und Fotos erwiesen, dass sich die Beschwerdeführenden exilpoli-
tisch aktiv für die kurdischen Anliegen und gegen das syrische Regime en-
gagierten, wobei auf das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hinzu-
weisen sei. Auch sei betreffend die Dienstverweigerung des Beschwerde-
führers auf die neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (D-5553/2013
vom 18. Februar 2015) hinzuweisen. Der Beschwerdeführer gehöre der
kurdischen Ethnie an, entstamme aus einer oppositionell aktiven Familie
und habe bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen
Sicherheitskräfte auf sich gezogen, weshalb von einem asylrelevanten Po-
litmalus auszugehen sei (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Zudem werde in Syrien jede
erdenkliche männliche Person mobilisiert, um sie in den Militärdienst zu
schicken. Im Weiteren wird hinsichtlich der Massnahmen gegen Wehr-
dienstverweigerer auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
vom 28. März 2015 hingewiesen.
4.4 In der Vernehmlassung nahm das SEM zunächst zu den formellen Rü-
gen betreffend Verletzung des Akteneinsichtsrechts Stellung und hielt fest,
dass den Aktenstücken A6/1, A8/1, A10/1, A13/2 keine Bedeutung für die
verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung zukomme. Es sei auf die
Rechtsprechung zu verweisen, wonach kein Anspruch auf Einsicht in ver-
waltungsinterne Akten bestehe, die ausschliesslich dem internen Mei-
nungsbildungsprozess dienten und keinen Beweischarakter hätten. So-
dann wurde der Inhalt der erwähnten Aktenstücke kurz zusammengefasst.
In Bezug auf den USB-Stick hielt das SEM fest, dass der Beschwerdefüh-
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Seite 12
rer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zwar Beweismittel in Aus-
sicht gestellt, aber keine nachgereicht habe. Bereits in der Zwischenverfü-
gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2014 sei vermerkt
worden, dass sich kein USB-Stick in den Akten befinde.
Auch seien die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Militär-
büchlein und zwei Suchbefehle) nicht geeignet, eine Refraktion glaubhaft
zu machen. Aufgrund der Korruption in Syrien seien Dokumente jeglicher
Art käuflich, weshalb deren Beweiswert grundsätzlich als gering einzustu-
fen sei. In Bezug auf das Militärbüchlein sei anzumerken, dass das Absol-
vieren des Militärdienstes ohnehin nicht in Frage gestellt worden sei. Die
Suchbefehle hingegen wiesen Auffälligkeiten auf, die gegen deren Echtheit
beziehungsweise den rechtmässigen Erhalt sprechen würden. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass diese drei Jahre nach der angeblichen Einberufung
zum Reservedienst ausgestellt worden und in den Besitz des Beschwer-
deführers gelangt seien, zumal es sich dabei um interne Dokumente
handle. Auch bleibe unklar, weshalb der Beschwerdeführer gemäss Fahn-
dungskarte vom 15. Januar 2015 wegen „Unterstützung der Demonstran-
ten und Sabotage“ gesucht werden solle, da er nie eine Demonstrations-
teilnahme in Syrien geltend gemacht habe. Auf beiden Suchbefehlen falle
im Weiteren eine grosse Ähnlichkeit der Handschriften auf, obwohl die Do-
kumente von zwei unterschiedlichen Behörden ausgestellt worden seien.
Im Weiteren sei den zugänglichen Länderberichten nicht zu entnehmen,
dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden aus heutiger Sicht eine ob-
jektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten, weshalb die Voraussetzun-
gen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung
in Syrien nicht erfüllt seien und das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe
zu verneinen sei.
Zum exilpolitischen Engagement sei anzuführen, dass die Beschwerdefüh-
renden im erstinstanzlichen Verfahren kein entsprechendes Vorbringen
geltend gemacht und keine Beweismittel eingereicht oder in Aussicht ge-
stellt hätten. Der Beschwerdeführer habe lediglich Bild- und Videomaterial
betreffend die Erstürmung seines Dorfes durch das Regime oder den IS in
Aussicht gestellt, welches von seinem Bruder stamme. Dies sei für sein
Asylgesuch jedoch nicht von Relevanz, ausser dass es sich dabei um sein
Heimatdorf und seine Familie handle. Zum exilpolitischen Engagement sei
festzuhalten, dass trotz Überwachung der exilpolitischen Opposition durch
syrische Sicherheitsdienste gemäss aktueller Rechtsprechung über die
theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen
D-4736/2014
Seite 13
müssten, die den Schluss zuliessen, dass eine asylsuchende Person tat-
sächlich das Interesse der Behörden auf sich gezogen habe und nament-
lich identifiziert worden sei. Die Annahme rechtfertige sich nur, wenn sich
eine Person in besonderem Mass exponiert hätte. Auf der Grundlage der
eingereichten Fotos und Facebook-Auszüge sei nicht zu schliessen, dass
das Engagement des Beschwerdeführers jene Schwelle erreicht habe. Er
sei kein Mitglied einer Partei oder Organisation und habe wie viele andere
an diversen exilpolitischen Kundgebungen gegen das Regime und den IS
teilgenommen sowie massentypische Beiträge auf Facebook veröffentlicht.
Das Ausmass und die Qualität seines Engagements hebe sich nicht von
der Masse ab, weshalb nicht von einer Gefährdung aufgrund des exilpoli-
tischen Engagements ausgegangen werden könne.
4.5 Mit Replik hielten die Beschwerdeführenden daran fest, dass das SEM
den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt habe. Es sei darauf hinzuweisen,
dass es sich um ein verfassungsmässiges Recht handle, welches unab-
hängig davon zu gewähren sei, ob Beschwerde erhoben werde oder nicht
und es sei nicht ersichtlich, weshalb das SEM derart lange zugewartet
habe, bis der wesentliche Inhalt der Akten mitgeteilt worden sei. Es handle
sich um eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs, wobei sich
dies leider zur wiederholten Praxis des SEM entwickelt habe, weshalb die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwingend sei. Auch die Schluss-
folgerung des SEM, das Militärbüchlein weise einen geringen Beweiswert
auf, sei unverständlich. Das Beweismittel sei im Kontext zur Wahrschein-
lichkeit einer Einberufung in den Reservedienst zu würdigen. Der Be-
schwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er zum Reservistendienst
aufgeboten worden sei, auch sei die Einberufung im Gesamtkontext über-
wiegend wahrscheinlich. Zudem hätte das SEM die eingereichten Suchbe-
fehle zwingend im Gesamtzusammenhang betrachten müssen. Die Be-
weismittel belegten eindeutig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Unterstützung von Demonstrationen sowie seiner Weigerung, den Reser-
vistendienst anzutreten, gezielt gesucht werde. Es sei willkürlich und ab-
surd, die Dokumente aufgrund ähnlicher Handschriften als negativ auffällig
und von schmälerndem Beweiswert zu qualifizieren, zumal diese Erkennt-
nisse nicht aufgrund einer Dokumentenprüfung gewonnen worden seien.
Im Weiteren sei in der Beschwerde grundsätzlich gerügt worden, das SEM
habe es unterlassen, zu den subjektiven Nachfluchtgründen Stellung zu
nehmen. Da feststehe, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst ge-
leistet habe und zum Reservedienst aufgeboten worden sei, wäre zwin-
gend zu prüfen, ob ihm aufgrund seiner Flucht eine regierungsfeindliche
D-4736/2014
Seite 14
Haltung unterstellt werde. Zudem sei daran festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer spätestens seit der Verweigerung des Reservedienstes als
Verräter und Dienstverweigerer gelte und die Beschwerdeführenden be-
reits in Syrien als Oppositionelle betrachtet worden seien. In Bezug auf die
Konsequenzen der Refraktion wird in der Replik auf einen aktuellen Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017 verwiesen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe zu-
nächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die
Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der
Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen, insbe-
sondere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfest-
stellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter
Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.
5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV,
Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Be-
hörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden können ihr Anhörungsrecht nur
dann wirksam ausüben, wenn sie die entscheidwesentlichen Verfahrens-
akten kennen. Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 – 28 VwVG ist eng
mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung
(BGE 132 V 387 E. 3.1).
5.3 Die von der Vorinstanz vorgenommene Qualifikation der fraglichen Do-
kumente als „interne Akten“ ist nicht zu beanstanden. Bei den fraglichen
Aktenstücken handelt es sich um behördeninterne Dokumente, die grund-
sätzlich nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Solchen Unterlagen
kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu, zumal sie
lediglich für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind. Überdies
wurde der Inhalt der Aktenstücke A6, A8, A10 und A13 in der Vernehmlas-
sung offengelegt. Angesichts der zutreffenden Qualifikation als „interne
Akte“ konnte auch auf die Zustellung oder Nachlieferung einer schriftlichen
Begründung hinsichtlich der Gewährung der vorläufigen Aufnahme ver-
zichtet werden. Abgesehen davon wurde die vorläufige Aufnahme – wie
bereits weiter oben erwogen – in der Verfügung des SEM vom 23. Juli 2014
mit der Unzumutbarkeit aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation
D-4736/2014
Seite 15
ausreichend begründet. Zudem hat die Vorinstanz bezüglich der Unzumut-
barkeit zu Gunsten der Beschwerdeführenden entschieden, weshalb es
sich erübrigt, auf die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht
mit Bezug zur Integration sowie zur Ethnie als weitere mögliche Aspekte
der Unzumutbarkeit weiter einzugehen.
5.4 Aus dem Akteneinsichtsrecht folgt auch die Aktenführungspflicht, da
das Akteneinsichtsrecht nur dann wahrgenommen werden kann, wenn die
Behörde Akten anlegt und diese auch ordnungsgemäss führt. In Bezug auf
die gerügte Verletzung der Aktenführungspflicht ist festzuhalten, dass die
vom Beschwerdeführer angesprochene nicht aussagekräftige Bezeich-
nung einzelner Aktenstücke im Aktenverzeichnis zwar verbesserungswür-
dig erscheint, doch kann im vorliegenden Fall deshalb noch keine Rechts-
verletzung erkannt werden, da dadurch kein prozessualer Nachteil für die
Beschwerdeführenden entstanden ist und das SEM – wie bereits erwähnt
– den Inhalt offengelegt hat. In Bezug auf den USB-Stick kann auf die zu-
treffenden Erwägungen in der Vernehmlassung verwiesen werden.
5.5 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
Soweit geltend gemacht wird, dass es in der Anhörung Verständigungs-
probleme gegeben habe, welche die Sachverhaltsfeststellung erschwer-
ten, ist zunächst festzuhalten, dass sprachliche Verständigungsprobleme
ausgeschlossen werden können (vgl. A5 S. 2 und 8, A7 S. 2 und 9, A17 S.
1 und A18 S. 1). Zutreffend wird in der Beschwerde indessen auf die Be-
merkung der Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung des Beschwer-
deführers hingewiesen, wonach der Befragungston den Eindruck hinterlas-
sen habe, die Befragerin habe dem Gesuchsteller wenig Glauben ge-
schenkt, was nach Auffassung der Hilfswerkvertretung die Sachverhalts-
abklärung erschwert habe (vgl. A17 letzte Seite). Auch wenn die Durchsicht
des Anhörungsprotokolls ergibt, dass die Anhörung möglicherweise nicht
D-4736/2014
Seite 16
optimal verlaufen ist, besteht dennoch – auch in Berücksichtigung der An-
merkung der Hilfswerkvertretung – kein Anlass zur Annahme, der Be-
schwerdeführer habe seine Asylgründe nicht vollumfänglich darlegen kön-
nen. Insoweit diesbezüglich eine Befangenheit geltend gemacht wurde,
bleibt zu erwähnen, dass der Entscheid nicht von der befragenden Person,
sondern von einer anderen Mitarbeiterin des SEM verfasst wurde. Soweit
Probleme beim Begreifen der Fragen angerufen werden, sind aus den zi-
tierten Protokollstellen zwar Schwierigkeiten ersichtlich, doch kommt das
Gericht nach Sichtung der Akten zum Schluss, dass diese einer vollständi-
gen Sachverhaltsfeststellung nicht im Wege gestanden haben. Es trifft zu,
dass den Beschwerdeführenden die Fragen nach der zeitlichen Einord-
nung Schwierigkeiten bereiteten beziehungsweise sind bei den in der Be-
schwerde explizit angeführten Protokollstellen mögliche Probleme beim
Verstehen (im Sinne der Sinnerfassung) der Fragen nicht auszuschliessen.
Nach Prüfung der Akten ist aber festzustellen, dass sich die Beschwerde-
führenden – trotz Fragen, deren Beantwortung ihnen Schwierigkeiten be-
reitete – vollständig über ihre Ausreisegründe äussern konnten und die An-
hörungsprotokolle als Grundlage zum Entscheid über die Asylgesuche ver-
wendet werden konnten, zumal die geltend gemachten Probleme, wie etwa
in Hinblick auf Daten und Zahlen, im Rahmen der Anforderungen an die
Glaubhaftmachung berücksichtigt werden könnten. Schliesslich ist der
Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich die (auch hinsichtlich man-
gelhafter Sachverhaltsabklärung erhobene) Behauptung in der Beschwer-
deschrift, die Beschwerdeführenden verfügten über keine Schul- und Aus-
bildung, in Bezug auf die Beschwerdeführerin als aktenwidrig erweist (vgl.
A18 S. 4). Der Beschwerdeführer seinerseits wurde zwar dazu als Folge
der verkürzt durchgeführten BzP nicht befragt, indessen gab er dannzumal
zu Protokoll, neben seiner Muttersprache Kurdisch verfüge er über gute
Arabischkenntnisse (vgl. A5 S. 4), zudem wurde ihm nach Vorlage seines
syrischen Führerausweises vom zuständigen kantonalen Strassenver-
kehrsamt ein schweizerischer Führerausweis ausgestellt, was eine gänz-
lich fehlende Schulbildung unwahrscheinlich erscheinen lässt. Für die An-
nahme einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung zufolge fehlender Bil-
dung besteht damit kein Anlass.
5.6 Sodann gelangte die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdi-
gung der aktenkundigen Parteivorbringen und der eingereichten Beweis-
mittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden, was weder
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Auch der Vor-
wurf, die Vorinstanz hätte die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt,
D-4736/2014
Seite 17
geht ins Leere. Wie in der Vernehmlassung ausgeführt, haben die Be-
schwerdeführenden die digitalen Datenträger, die sie in der Anhörung an-
gekündigt hatten, erst auf Beschwerdeebene vorgelegt. Aus der Vernehm-
lassung geht darüber hinaus hervor, dass die Vorbringen zu den Gescheh-
nissen im Dorf der Beschwerdeführenden nach deren Ausreise aus der
Sicht des SEM keine Änderung seines Standpunktes rechtfertigten. Im
Weiteren wurde in der Verfügung – entgegen der Rüge der Beschwerde-
führenden – auf die zwei weiteren geltend gemachten Aspekte, nämlich die
Mitnahmen des Vaters und den Bildungsstand der Beschwerdeführerin,
Bezug genommen. Auch in diesen Punkten hat das SEM die Aussagen ge-
bührend berücksichtigt.
5.7 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erken-
nen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die
Tragweite des Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufech-
ten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). In jedem Fall genügt die Glaubhaftigkeits-
prüfung bzw. deren Begründung in der angefochtenen Verfügung dem An-
spruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör, da das SEM unter
Hinweis auf die Protokollstellen aufführt, weshalb es die Schilderung der
Beschwerdeführenden für unsubstanziiert hält. Die Vorinstanz legte im an-
gefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher
Überlegungen die geltend gemachte Verfolgungssituation respektive die
Suche durch die syrischen Behörden als nicht glaubhaft zu erachten sei.
Dazu konnten sich die Beschwerdeführenden in der Beschwerde äussern.
Die bestehende Aktenlage erlaubt es daher ohne weiteres, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden abschliessend zu beurteilen, weshalb keine
weiteren Abklärungen oder Anhörungen notwendig erscheinen und die
diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind.
5.8 Bei dieser Sachlage liegt auch keine willkürliche Rechtsanwendung
durch die Vorinstanz vor. Für die Annahme von Willkür genügt es nicht,
dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender er-
scheint. Vielmehr muss der betreffende Entscheid offensichtlich unhaltbar
sein, so insbesondere wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Wider-
spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
läuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KEL-
LER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 811 f. S. 237 f.;
BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.).
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Seite 18
5.9 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet-
zung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzu-
weisen.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu
Recht abgelehnt hat. Zwar kann in Würdigung der Aussagen der Be-
schwerdeführenden anlässlich der Anhörungen nicht von vornherein ange-
nommen werden, ihre Vorbringen hinsichtlich der Refraktion vermöchten
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht
standzuhalten. Jedoch kann eine abschliessende Gesamtabwägung in die-
sem Punkt unterbleiben, da kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv bezie-
hungsweise kein Politmalus dargelegt werden konnte.
6.2 Der Beschwerdeführer muss sich in Bezug auf die nachgereichten
Suchaufträge vorhalten lassen, dass Zweifel an der Echtheit der Doku-
mente bestehen, zumal es sich dabei – wie das SEM zutreffend festgehal-
ten hat – um interne Dokumente handelt und nicht ersichtlich ist, wie er in
deren Besitz gelangt sein soll. Die Zweifel erhärten sich im Hinblick auf das
Ausstellungsdatum – drei Jahre nach seiner Ausreise – wie auch hinsicht-
lich des geltend gemachten Grundes der „Unterstützung von Demonstran-
ten und Sabotage“ in der Fahndungskarte. Der Beschwerdeführer hat im
erstinstanzlichen Verfahren nichts vorgebracht, das in diese Richtung wei-
sen würde. Auch hat er in der BzP angegeben, nicht politisch aktiv gewe-
sen zu sein, und ausdrücklich als Ausreisegrund nur die Reservedienstver-
weigerung geltend gemacht (vgl. A7, Seite 8). Bei dieser Sachlage ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Fahndungs-
karte kein Beweiswert zuzumessen ist, zumal diese Dokumente leicht er-
hältlich gemacht werden können. Dies trifft auch auf den angeblichen Haft-
befehl der Rekrutierungsabteilung von (…) vom 7. Oktober 2015 zu. Die
Ableistung der Militärdienstpflicht wurde – wie vom SEM in der Vernehm-
lassung angeführt – nicht angezweifelt. Sodann wurde in der Eingabe vom
8. September 2016 und auf Replikebene geltend gemacht, aufgrund der
öffentlich zugänglichen Länderinformationen sei damit zu rechnen, dass er
zum Reservedienst einberufen worden sei. Es trifft zu, dass die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers, ein mündliches Aufgebot erhalten zu ha-
D-4736/2014
Seite 19
ben, kohärent sind und sich mit den verfügbaren Informationen zum Ein-
berufungsprozess in Syrien decken, der auch manchmal in mündlicher
Form stattfinden kann. Es erscheint im syrischen Kontext nicht von vorn-
herein abwegig, dass Behörden keine schriftlichen Aufgebote verteilen,
wobei die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe in
der Anhörung von einem solchen gesprochen, in Anbetracht der gegentei-
ligen Ausführungen in der Beschwerde einer genaueren Würdigung zu un-
terziehen wäre. Letztendlich kommt es vorliegend aber auf eine abschlies-
sende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Refraktion nicht an, da die Be-
schwerdeführenden zusätzlich zur Refraktion – wie nachfolgend aufzuzei-
gen sein wird – keine entsprechenden Anknüpfungsmerkmale glaubhaft
machen konnten, welche auf eine Asylrelevanz schliessen liessen.
6.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag
eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE
2015/3 E. 4.3-4.5). In Bezug auf die spezifische Situation in den kurdischen
Gebieten erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im
Falle eines Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, ei-
ner oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangen-
heit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf
sich gezogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Vorliegend weisen indessen – ent-
gegen der in der Eingabe vom 8. September 2016 vertretenen Auffassung
– weder die Beschwerdeführenden noch die Familienangehörigen ein Pro-
fil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Leitent-
scheid zugrunde lag.
6.3.1 Die Beschwerdeführenden erhielten anlässlich der BzP im üblichen
Umfang Gelegenheit, sich zu ihren Fluchtgründen zu äussern (vgl. A5 S. 7
und A7 S. 8). Es erstaunt deshalb tatsächlich, dass insbesondere die Be-
schwerdeführerin die behaupteten Mitnahmen (und Misshandlungen) ihres
Schwiegervaters nicht erwähnte. Als ausschlaggebend erweist sich indes-
sen vielmehr, dass in diesem Punkt der Sachvortrag der Beschwerdefüh-
renden von der Vorinstanz zu Recht als zu vage qualifiziert worden ist. Der
Nötigungszusammenhang aufgrund der geltend gemachten Mitnahme des
Vaters des Beschwerdeführers ist in Bezug auf die Verfolgungsintensität
beziehungsweise den psychischen Druck betreffend die Beschwerdefüh-
renden nicht hinreichend dargelegt. Das SEM hat sich in der Anhörung ver-
tieft nach den Vorkommnissen bezüglich des Schwiegervaters und der Re-
aktion der Schwiegerfamilie der Beschwerdeführerin erkundigt, woraufhin
D-4736/2014
Seite 20
die Beschwerdeführerin antwortete, sie sei nur daran interessiert gewesen,
was mit ihrem Mann passiere, beziehungsweise, dass sie sich nicht mehr
daran erinnern könne (vgl. A18 F 72, 73, 81). Bei diesem Aussageverhalten
ist davon auszugehen, dass die Mitnahme des Schwiegervaters keine gra-
vierenden Konsequenzen gehabt haben kann. Auch die pauschalen Anga-
ben des Beschwerdeführers, sein Vater sei gefoltert worden, reichen für
die Glaubhaftmachung nicht aus, zumal er von den behördlichen Mitnah-
men erst nach dessen Tod im Jahr 2013 und nur vom Hörensagen erfahren
hat.
6.3.2 Sodann ergeben sich aus den Protokollen darüber hinaus keine kon-
kreten Rückkehrbefürchtungen, die auf einen Politmalus hinweisen wür-
den. Es liegen auch keine ausreichenden Hinweise vor, dass sich die Be-
schwerdeführenden innerhalb ihres Heimatlandes in regimekritischer
Weise engagiert hätten, zumal der auf Beschwerdeebene vorgelegten
Fahndungskarte kein Beweiswert zuzumessen ist; auch die Fotos, die Ver-
wandte als einfache Teilnehmer bei einem Demonstrationszug bezie-
hungsweise bei einem Begräbnis von Opfern eines Luftangriffs in ihrem
Heimatdorf zeigen, lassen nicht darauf schliessen, dass deshalb Massnah-
men asylrelevanten Ausmasses zu befürchten wären. Aus dem vom SEM
in der Vernehmlassung zutreffend als niederschwellig eingeschätzten exil-
politischen Engagement geht – wie in den nachfolgenden Erwägungen auf-
zuzeigen sein wird – nicht hervor, die Beschwerdeführenden hätten die be-
sondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt und
könnten von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein. Bei
dieser Sachlage reicht die geltend gemachte Refraktion trotz langer Lan-
desabwesenheit und Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie nicht aus, um
von einer drohenden Verfolgung auszugehen.
6.4 Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Zugehörig-
keit zur kurdischen Ethnie kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM
in der Vernehmlassung verwiesen werden. Sodann kann auch betreffend
der islamistischen Gruppierungen, die zwischenzeitlich das Dorf der Be-
schwerdeführenden eingenommen hatten, mangels konkreter Ereignisse
– die Beschwerdeführenden bringen nicht vor, gezielt von der Jabhat al-
Nusra beziehungsweise von den IS-Milizen bedroht worden zu sein – keine
asylrelevante Verfolgung zugrunde gelegt werden, da es sich überwiegend
um die Darlegung einer generellen Gefährdung vor Ort handelt. Auch wird
die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden nach der Befreiungsaktion
wieder dem Einflussbereich der von der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat)
D-4736/2014
Seite 21
kontrollierten Gebieten zuzurechnen sein. Die diesbezüglich geltend ge-
machten Vorbringen – wie die Bombardierung des Dorfes – sind trotz der
tragischen Folgen für die Familie der Beschwerdeführenden und alle an-
deren Betroffenen als allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegs-
lage einzuordnen. Den kriegsbedingten Ereignissen wurde mit der vorläu-
figen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rech-
nung getragen. Schliesslich vermögen auch die übrigen dargelegten Vor-
bringen keine individuelle Verfolgungshandlung in einem asylrechtlichen
Sinne aufzuzeigen.
6.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung durch das syrische Re-
gime aufgrund von Refraktion glaubhaft zu machen oder individuelle Ver-
folgungshandlungen in einem asylrechtlichen Sinne aufzuzeigen.
7.
Im Folgenden ist auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdefüh-
rers und die damit geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe der
Beschwerdeführenden einzugehen.
7.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
7.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 und Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2
m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Darin bezog sich das Gericht auf
eine Vielzahl von Berichten, die belegen, dass die staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tat-
sächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und
Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen,
die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Re-
gimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommt.
D-4736/2014
Seite 22
7.3 In einem weiteren Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem
ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts
der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Be-
tätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]).
7.3.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass
die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen
europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, re-
gimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen
zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen
werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylge-
suchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbe-
sondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder
mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppo-
sitionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht wird.
7.3.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv
sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und opposi-
tionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung
jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und regis-
triert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich
die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrie-
ren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste
hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründe-
ter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlagge-
bend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persön-
lichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
D-4736/2014
Seite 23
dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen wird (Urteile D-3839/2013 vom 28. Okto-
ber 2015 E. 6.3.2, D-5872/2015 vom 2. Dezember 2016 E. 6.4.2.2 und
6.4.2.3 m.w.H.).
7.4 Aufgrund der Vorbringen und eingereichten Beweismittel ist keine
schlüssige Beurteilung der Frage möglich, welche Funktionen die Be-
schwerdeführenden, insbesondere der Beschwerdeführer, innerhalb der
exilsyrischen Bewegung in der Schweiz tatsächlich innehaben wollen. Auf
den eingereichten Fotos von Kundgebungen in der Schweiz ist lediglich
erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit anderen Demonstrationsteil-
nehmenden auf öffentlichen Plätzen kurdische Fahnen zeigt. Vorliegend
besteht auch kein Grund zur Annahme, die Kritik am staatlichen Regime in
Syrien sei hauptsächlicher Gegenstand dieser Anlässe gewesen. Schliess-
lich lässt sich auch aus den Bildern, die den Beschwerdeführer zeigen,
nichts anderes ableiten. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer deshalb als Regimegegner ins Scheinwerferlicht der syri-
schen Behörden geraten ist oder registriert wurde. In Bezug auf das Face-
book-Profil und die online-Aktivitäten des Beschwerdeführers kann vollum-
fänglich auf die zutreffende Einschätzung des SEM in der Vernehmlassung
verwiesen werden. Diese Aktivitäten sind als zu niederschwellig einzustu-
fen, um als Oppositioneller auf den Radar der Machthabenden zu geraten;
eine diesbezügliche Verfolgung erscheint unwahrscheinlich.
7.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Einschätzung der Vorinstanz,
die Beschwerdeführenden hätten keine ausreichend profilierte Position in
der syrisch-kurdischen Exilgemeinde, zutreffend ist. Auf Grundlage der
Vorbringen der Beschwerdeführenden kann nicht von einem besonders
ausgeprägten exilpolitischen Engagement im Sinne der erwähnten Praxis
ausgegangen werden. Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte
dafür vor, dass die Beschwerdeführenden wegen der Beteiligung an exil-
politischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnten. Daher ist
auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
aufgrund des geltend gemachten exilpolitischen Engagements die Voraus-
setzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
AsylG nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat in diesem Punkt zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint. Es erübrigt
D-4736/2014
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sich somit, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, da diese am
vorstehend Ausgeführten nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen
Verfügung vom 23. Juli 2014 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zu-
sammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvoll-
zugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hin-
dernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.
8.4 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführen-
den seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen
der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist
eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden aus-
schliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation
zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Ju-
li 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG im Rahmen der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
berücksichtigt wurde.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
sie einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
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deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Eingabe vom 9. Sep-
tember 2014 wurde indessen ein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung
befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdeanträge der Be-
schwerdeführenden erschienen nicht von vornherein aussichtslos. Zudem
ist die zwischenzeitlich vierköpfige Familie trotz der im Zentralen Migrati-
onssystem (Zemis) eingetragenen Erwerbstätigkeit des Beschwerdefüh-
rers im Jahr 2015 (Hilfsarbeiter), als bedürftig anzusehen. Das Gesuch ist
daher gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 63 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen und es werden keine Verfah-
renskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Anna Wildt
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