B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4736/2017
lan
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______
(Provinz C._______), verliess Syrien eigenen Angaben gemäss am 10. Au-
gust 2015 und gelangte am 7. September 2015 in die Schweiz, wo er am
9. September 2015 um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Kreuzlingen sagte er, die Leute der YPG (kurdische Volksverteidi-
gungseinheiten) hätten seine Schulkollegen zwangsweise rekrutiert. Er
habe das gleiche Schicksal befürchtet. Des Weiteren herrsche in Syrien
Krieg und es gebe Entführungen und Bombardierungen. Zudem habe er
die Schule nicht mehr besuchen können.
A.c Am 24. Juli 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Familie habe
in B._______ gelebt; ein Jahr vor seiner Ausreise seien sie nach
D._______ gezogen. Sein Vater sei von der syrischen Regierung gesucht
worden. Seine Familie habe Angst gehabt, dass er (der Beschwerdeführer)
in den Militärdienst eingezogen werde. Er habe die Schule weiter besuchen
wollen, was aber nicht gegangen sei. Einmal sei die syrische Polizei in sei-
ner Abwesenheit zu ihnen gekommen und habe nach seinem Vater gefragt.
Er selbst sei mit den syrischen Behörden nicht in Kontakt gekommen. Die
YPG habe die jungen Männer in den Militärdienst eingezogen; sie hätten
sogar einen seiner Kollegen mitgenommen. Er habe keinen Kontakt zu den
Leuten der YPG gehabt und es sei nicht versucht worden, ihn persönlich
zu rekrutieren. Sie hätten in D._______ gewartet, bis sein Vater ihn in die
Schweiz habe einladen können.
B.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 – eröffnet am 2. August 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als unzumutbar erachtete, ord-
nete es seine vorläufige Aufnahme an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. August 2017 die Aufhe-
bung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Es
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
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Eventualiter sei das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung
an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit an-
stelle der blossen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Per-
son des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel-
len. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Be-
schwerdeführers vom 7. August 2017 und eine Kostennote vom 23. August
2017 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2017 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Demge-
mäss verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab
dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi ei-
nen amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehm-
lassung an das SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2017 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 18. September
2017, der eine aktualisierte Kostennote vom selben Tag beilag, an seinen
Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
1.4 Hinsichtlich des Subeventualantrags, im Falle der Nichtanerkennung
der Flüchtlingseigenschaft sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen, ist das Rechtsschutzinteresse zu verneinen. Die Weg-
weisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur. Sodann steht der (ab- und weg-
gewiesenen) asylsuchenden Person gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in
jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und
nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse zu prüfen wä-
ren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Das Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers ist hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller
Vollzugshindernisse demnach zu verneinen und auf den Subeventualan-
trag ist somit nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die von der YPG
statuierte Militärdienstpflicht die in der unter ihrer Kontrolle stehenden Re-
gion lebenden Männer zwischen 18 und 30 Jahren betreffe. Die Kriterien
für die Rekrutierung zielten nicht auf von Art. 3 AsylG geschützte Eigen-
schaften ab. Der Rekrutierung von jungen Männern und Frauen komme
grundsätzlich keine asylrelevante Bedeutung zu. Den Aussagen des Be-
schwerdeführers seien zudem keine Hinweise auf eine bevorstehende
Rekrutierung zu entnehmen, habe er doch ausgesagt, es sei zu keinem
persönlichen Kontakt zwischen ihm und YPG-Vertretern gekommen. Den
Aussagen liessen sich auch keine Indizien entnehmen, wonach die Prob-
leme seines Vaters für ihn zu Schwierigkeiten geführt hätten. Er habe aus-
gesagt, er wäre an Stelle seines Vaters verhaftet worden, falls er bei einem
Besuch der syrischen Behörden zu Hause gewesen wäre. Da es nie zu
einer solchen Situation gekommen sei, lägen keine Anhaltspunkte für eine
Reflexverfolgung vor. Es sei unbestritten, dass die allgemeine Situation in
Syrien schwierig sei. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Nachteile
seien auf die zurzeit dort herrschende Situation zurückzuführen und asyl-
rechtlich nicht relevant.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Dorf, in dem der Be-
schwerdeführer gelebt habe, werde von der YPG kontrolliert. Die Gegend
sei im Jahr 2013 verstärkt bombardiert worden und die allgemeine Lage
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habe sich verschlechtert. Schulkollegen des Beschwerdeführers seien von
der YPG zwangsrekrutiert worden, was bei ihm und seiner Familie Angst
vor einem Einzug seiner Person erweckt habe. Sein Vater habe den Posten
des Verantwortlichen (…) besetzt, weshalb er von den syrischen Behörden
gesucht worden sei. Die Familie habe befürchtet, dass der Beschwerde-
führer anstelle seines Vaters verhaftet würde. Die Familie sei deshalb 2014
nach D._______ geflüchtet, wo sie sich bei Freunden versteckt habe. Die
Familie sei in die Türkei gegangen, ihr Visumsantrag für die Schweiz sei
indessen abgelehnt worden. Da der Vater keine Arbeit habe finden können,
sei die Familie nach D._______ zurückgekehrt. Der Vater sei immer noch
gesucht worden und habe Syrien kurz darauf wieder verlassen, um in der
Schweiz um Asyl nachzusuchen. Der Beschwerdeführer und seine Ange-
hörigen hätten eine Einreiseerlaubnis für die Schweiz erhalten; sie hätten
Syrien illegal verlassen und seien über die Türkei in die Schweiz gelangt.
Seinen Familienangehörigen sei in der Schweiz Asyl erteilt worden.
Der Beschwerdeführer befinde sich im rekrutierungsfähigen Alter und sei
mehrmals Zeuge von Zwangsrekrutierungen durch die YPG geworden. Im
Zeitpunkt seiner Flucht (2013) sei er noch minderjährig gewesen, durch
seine illegale Ausreise aus Syrien habe er sich dem Militärdienst jedoch
endgültig entzogen, weshalb davon auszugehen sei, dass er von den loka-
len Behörden als Dienstverweigerer gesucht werde. Aufgrund der Tätigkeit
seines Vaters und der Suche nach diesem sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer den Behörden bekannt und einem höheren Risiko
der Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen sei. Wer sich in Syrien der
Rekrutierung widersetze, tue dies aus dem schützenswerten Motiv heraus,
keine Menschenrechtsverletzungen begehen zu wollen. Eine Verweige-
rung des Wehrdienstes sei in den Augen der Machthaber ein Indiz für die
Opposition gegen die Machthaber und deren Verbündete. Die Verfolgung
würde deshalb ausserordentlich hart ausfallen; in diesem Zusammenhang
sei auf die Berichte über willkürliche Haft, Folter und Hinrichtungen zu ver-
weisen. Beim Beschwerdeführer würde eine oppositionelle Einstellung
umso mehr vermutet, als eine Kombination von Refraktion und Reflexver-
folgung vorliege.
Der Beschwerdeführer sei nur aufgrund einer zufälligen Abwesenheit einer
Verhaftung entgangen. Die syrische Polizei sei auf der Suche nach seinem
Vater gewesen, dem von den schweizerischen Behörden begründete
Furcht vor Verfolgung zuerkannt worden sei. Die Verhaftung von Familien-
mitgliedern gesuchter Personen sei in Syrien üblich. Auch (minderjährige)
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Kinder von Gesuchten würden nicht verschont. Die Familie habe sich des-
wegen zur Ausreise entschlossen. Die Bedrohungslage sei für den Be-
schwerdeführer schlimmer geworden, da er durch die Suche nach seinem
Vater zusätzlich im Visier der Behörden gestanden sei. Dies habe sich
durch sein Verschwinden akzentuiert. Bei einer Rückkehr wäre er als
Dienstverweigerer und Sohn eines behördlich gesuchten Mannes beson-
ders gefährdet.
Vorliegend sei lediglich eine stark verkürzte BzP durchgeführt worden, was
auch für die Anhörung gelte. Es seien wenige Fragen, insbesondere wenig
spezifische Rückfragen gestellt worden. Damit eine objektive Betrach-
tungsweise vermittelt und nachvollzogen werden könne, müssten konkrete
Gegebenheiten in einer sachlichen Weise besprochen werden. Hinzu
käme, dass der Entscheid der Vorinstanz bereits sieben Tage nach der An-
hörung gefällt worden sei. Dies lasse nur den Schluss zu, dass die Akten
der übrigen Familienmitglieder bei der Entscheidfindung nicht in genügen-
der Weise beigezogen und gewürdigt worden seien. Die nicht hinreichend
vorgenommene Würdigung der Akten sei inakzeptabel und besonders gra-
vierend, da den Aussagen des Beschwerdeführers und dem Reflexverfol-
gungshintergrund wegen der dürftigen Beweislage hohe Bedeutung zu-
käme.
Der Beschwerdeführer habe nachweisen, beziehungsweise glaubhaft ma-
chen können, dass er in Syrien wegen ihm unterstellter politischer An-
schauungen gegen das Regime, seines Alters und seines Geschlechts so-
wie seiner ethnischen Zugehörigkeit gefährdet sei. Damit erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Auch die illegale
Ausreise und die Stellung eines Asylgesuchs würden in Syrien als Opposi-
tion angesehen. Zurückkehrende Asylsuchende würden bei der Einreise
verhaftet und verhört und müssten mit Misshandlung rechnen. Hinzu
komme, dass er zusammen mit einem gesuchten Regimegegner ausge-
reist sei. Er habe bei einer Rückkehr mit einem Verhör zu rechnen und es
sei zu befürchten, dass die syrischen Sicherheitsbehörden auch auf Ge-
waltmethoden zurückgriffen. Damit lägen subjektive Nachfluchtgründe vor.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, hinsichtlich der Furcht
vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG sei auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 zu verweisen, in
dem die Einschätzung des SEM betreffend fehlender Relevanz geteilt
werde. Die Beurteilung in der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2017
sei konform mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Hinsichtlich
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Reflexverfolgung fehle es an objektiven Hinweisen, die eine asylrelevante
Verfolgung des Beschwerdeführers in naher Zukunft als überwiegend
wahrscheinlich erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer habe ausge-
sagt, die syrischen Behörden hätten nie nach ihm gesucht. Die Argumen-
tation, er sei im Visier der Behörden gestanden, sei von der Hand zu wei-
sen. Zur kurzen Anhörungsdauer sei anzumerken, dass den Aussagen des
Beschwerdeführers keine Hinweise auf asylrelevante Verfolgung zu ent-
nehmen gewesen seien. Sobald die Behörden den relevanten Sachverhalt
als erstellt erachteten, könnten die Untersuchungsmassnahmen abge-
schlossen werden. Da der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht
habe, weder mit den syrischen Behörden noch mit der YPG Probleme ge-
habt zu haben, habe die Anhörung nach verhältnismässig kurzer Zeit ab-
geschlossen werden können. Das rechtliche Gehör sei dadurch keines-
wegs verletzt worden. Weshalb der Beschwerdeführer die kurze Zeit zwi-
schen Anhörung und Erlass des Entscheides als negativ darstelle, sei nicht
nachvollziehbar, da er am Ende der Befragung um einen raschen Ent-
scheid gebeten habe. Es sei in seinem Interesse, dass sein Asylverfahren
zügig zu einem Abschluss gebracht werde, und anmassend, zu behaupten,
die Akten seiner Familienangehörigen seien nicht beigezogen worden.
Dies sei als subjektive und pauschale Parteibehauptung ohne jegliche An-
haltspunkte einzustufen.
In der Stellungnahme wird entgegnet, ein zügiger Abschluss des Verfah-
rens dürfe nicht zulasten der Qualität der Entscheide gehen. Es sei eine
Tatsache, dass sich die Vorinstanz offenbar nicht genügend mit den Akten
der Angehörigen des Beschwerdeführers befasst habe. Sonst hätte sie das
Risiko erkannt, dass er inzwischen verschwunden sei und sich zu diesen
ins Ausland begeben habe. Die Vorinstanz bestreite den Vorwurf nicht, die
Akten nicht beigezogen zu haben, sie stelle die Behauptung als nicht belegt
dar. Sie sei nicht belegbar, aber ein deutliches Indiz sei nebst dem Ent-
scheid selber auch die Dauer der Prüfung des Gesuchs. Reflexverfolgung
könne sich auch nachträglich ergeben. Es sei nicht Voraussetzung, dass
diese Gefahr im gleichen Mass schon kurz vor der Ausreise bestanden
habe. Im Visier der Behörden zu stehen, sei nicht gleichzusetzen mit schon
konkret stattgefundenen Verfolgungsmassnahmen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer sieht im Umstand, dass die Anhörung zu den
Asylgründen insgesamt nur eine Stunde und fünfzehn Minuten gedauert
habe, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
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Seite 9
Die vorliegende Anhörung fiel in der Tat zeitlich kurz aus; massgebend für
die Beurteilung der Frage, ob der Sachverhalt hinreichend erstellt werden
konnte oder nicht, ist indessen nicht in erster Linie die Dauer der Anhörung,
sondern deren Inhalt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, ausführ-
lich und detailliert über die Gründe seines Asylgesuchs zu erzählen. Er
brachte die Furcht vor einer möglichen Inhaftierung an der Stelle seines
Vaters vor, präzisierte auf Nachfrage indessen, dass die syrischen Behör-
den weder nach ihm gefragt hätten noch es in dieser Sache je zu einer
persönlichen Begegnung mit ihnen gekommen sei. Als weiteren Asylgrund
nannte er eine mögliche Rekrutierung durch die YPG. Auch diesbezüglich
räumte er ein, dass es noch nie zu einem konkreten Rekrutierungsversuch
gekommen sei und dass er nie direkten Kontakt mit den Mitgliedern der
YPG gehabt habe. Er gab auch an, dass der Militärdienst bei der syrischen
Armee nie ein Thema gewesen sei. Als der Befrager die geltend gemach-
ten Gründe für die Asylgesuchstellung zusammenfasste, bestätigte der Be-
schwerdeführer diese. Zum Abschluss der Anhörung wurde er gefragt, ob
er den Eindruck habe, er habe alles Wichtige sagen können, was er be-
jahte. Nach der Rechtsbelehrung wurde er nochmals gefragt, ob es noch
nicht erwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat
sprächen, was er verneinte. Angesichts der Aktenlage ist davon auszuge-
hen, dass der relevante Sachverhalt im Rahmen der Anhörung vollständig
und abschliessend geklärt werden konnte. In der Beschwerde wird denn
auch nicht substanziiert, welche Sachverhaltselemente vom Beschwerde-
führer nicht hätten vorgebracht werden können, weshalb die hinsichtlich
der Dauer der Anhörung vorgebrachten Rügen nicht stichhaltig sind.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Tatsache, dass die Vor-
instanz den Entscheid bereits eine Woche nach der Anhörung des Be-
schwerdeführers gefällt habe, lasse nur den Schluss zu, dass diese die
Akten der übrigen Familienmitglieder nicht beigezogen habe. Sie habe da-
mit die Akten nicht hinreichend gewürdigt.
Diese Schlussfolgerung entbehrt einer sachlichen Grundlage, denn in der
zwischen der Anhörung und der Fällung des Entscheids liegenden Zeit
kann ohne weiteres ein beigezogenes Dossier konsultiert und ein Ent-
scheid gefällt sowie redigiert werden. Der Entscheid bezüglich des Be-
schwerdeführers wurde von denselben Personen gefällt, die auch die Ent-
scheide bezüglich seines Vaters und seiner Mutter sowie der Geschwister
fällten, was darauf schliessen lässt, dass diese mit dem die Eltern und Ge-
schwister des Beschwerdeführers betreffenden Asylverfahren vertraut wa-
ren. Dies ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der auch den
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Seite 10
Vater des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (D-3694/2015) vertrat, bekannt, weshalb die erhobene
Rüge schon aus diesem Grund unbehilflich ist. Die Vorinstanz wäre im
Rahmen der Verfahrenstransparenz indessen gehalten gewesen, erkenn-
bar zu machen, dass sie die Akten der Angehörigen des Beschwerdefüh-
rers beizog und bei der Entscheidfindung mitberücksichtigte. Ob die Vor-
instanz den Sachverhalt richtig würdigte oder nicht, ist nicht eine formell-
rechtliche Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine Frage der materiell-
rechtlichen Beurteilung des als erstellt erachteten Sachverhalts.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend davon aus,
dass das SEM den Sachverhalt vollständig abklärte und den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzte, weshalb der
Eventualantrag, die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung
und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen
ist.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.5).
6.2 In Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerde im Zusammenhang
mit der befürchteten Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers – für die
indessen keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen – durch die YPG ist der
Argumentation der Vorinstanz beizupflichten. Es fehlt an einem in Art. 3
AsylG umschriebenen Motiv für die befürchtete Verfolgungshandlung. Zu
Fragen um die Rekrutierung durch die YPG ist generell auf das entspre-
chende Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, in
dem festgehalten wird, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch
die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Es liegen keine konkreten Hin-
weise dafür vor, dass die YPG Personen, welche die Teilnahme am bewaff-
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Seite 11
neten Kampf der Organisation ablehnten, als „Verräter“ betrachtet und da-
her einer politisch motivierten Bestrafung unterzieht. Auch im heutigen
Kontext ist davon auszugehen, dass in den von der PYD und der YPG kon-
trollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienst-
pflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrechtlich relevanten
Sanktionen nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-507/2015 vom 5. Mai 2017 Erw. 6.2).
6.3 Der Beschwerdeführer bringt als weiteren Ausreisegrund vor, er habe
befürchtet, anstelle seines behördlich gesuchten Vaters, von den syrischen
Behörden festgenommen zu werden. Er erwähnte, dass die syrischen Be-
hörden einmal nach seinem Vater gesucht hätten, als weder dieser noch
er selbst zu Hause gewesen seien. Auf Nachfrage präzisierte er, die syri-
sche Polizei habe nach seinem Vater gefragt, es sei aber nie zu einer Situ-
ation gekommen, in der die Behörden von ihm persönlich etwas gefordert
hätten (act. A14/11 S. 5). Wie vorstehend unter 6.1 ausgeführt, ist eine be-
gründete Furcht vor drohender Verfolgung nur dann zu bejahen, wenn kon-
kreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht, wozu konkrete Indizien
vorliegen müssen. Vorliegend sind in Anbetracht der Aussagen des Be-
schwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass
er von den syrischen Behörden vor seiner Ausreise aus dem Heimatland
festgenommen worden wäre, zumal er sich vor seiner Ausreise ungefähr
ein Jahr lang in einem Dorf aufhielt, das nicht unter der Kontrolle des syri-
schen Regimes stand und es dabei zu keinerlei Vorfällen kam, die darauf
schliessen lassen würden, die syrischen Behörden hätten nach ihm ge-
sucht oder wären ihm gar auf der Spur gewesen.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis
zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien weder asylrechtlich relevante
Verfolgung erlitten noch solche in absehbarer Zukunft in objektiver Weise
zu befürchte hatte, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im damaligen
Zeitpunkt nicht erfüllte.
7.
7.1
7.1.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn
sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rück-
kehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen.
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Seite 12
7.1.2 Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung be-
drohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren.
7.2
7.2.1 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 zu verweisen. Die Situation in Syrien hat sich seither zwar weiter ver-
ändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im
März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit gröss-
ter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifi-
ziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl.
Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]).
7.2.2 Vorliegend steht aufgrund der beigezogenen Akten des Vaters des
Beschwerdeführers fest, dass sich dieser in B._______ im Rahmen des
Vereins „(…)“, in dem er eine gewisse Führungsfunktion innegehabt haben
dürfte, wiederholt gegen das syrische Regime engagierte. Der Verein or-
ganisierte zahlreiche Demonstrationen und der Vater des Beschwerdefüh-
rers half dabei mit, dass die Öffentlichkeit von den Demonstrationen und
den Anliegen des Vereins Kenntnis erlangte. Das Bundesverwaltungsge-
richt erachtete es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Vater des Be-
schwerdeführers durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner
identifiziert und registriert wurde und auf einer Liste von gesuchten Perso-
nen aufgeführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zum
Schluss, dass der Vater des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Aus-
reise und auch für den Fall einer Rückkehr nach Syrien seitens des syri-
schen Regimes ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürch-
ten hatte (vgl. Urteil des BVGer D-3694/2015 vom 25. Juli 2016).
7.2.3 Das SEM gewährte dem Vater des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 7. September 2016 auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts
Asyl. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 stellte es fest, die Mutter des
Beschwerdeführers und dessen minderjährige Geschwister erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht, anerkannte
D-4736/2017
Seite 13
sie indessen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge und gewährte
ihnen (Familien-)Asyl.
7.2.4 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der
syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würde
(vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2016 E. 6.3.1 [als
Referenzurteil publiziert]).
Dabei würde festgestellt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich dienst-
pflichtig ist und Syrien vor geraumer Zeit illegal verliess. Aufgrund des Um-
stands, dass er der Sohn eines politisch engagierten, oppositionellen syri-
schen Staatsangehörigen ist, der von syrischen Behörden gesucht wird, ist
seine Befürchtung, er werde von den syrischen Behörden einer genauen
Prüfung unterzogen, begründet. Den syrischen Behörden ist bekannt, dass
er der Sohn eines gesuchten Oppositionellen ist. Auch wenn sich der Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien objektiv gese-
hen nicht in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanten Nachteilen
fürchten musste, weil er nicht gesucht wurde und sich zuletzt in einem nicht
vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet aufhielt, ist davon auszuge-
hen, dass er heute bei einer Rückkehr nach Syrien zwecks weiterer Abklä-
rungen beziehungsweise Befragungen den syrischen Geheimdiensten
übergeben würde. Angesichts der notorischen Vorgehensweise des syri-
schen Machtapparats gegen Personen, die als oppositionell betrachtet
werden, ist die vom Beschwerdeführer geäusserte subjektive Furcht vor
Nachstellungen des syrischen Regimes beziehungsweise vor einer men-
schenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen der bei einer Rückkehr vor-
zunehmenden Sicherheitsüberprüfung objektiv nachvollziehbar.
7.2.5 Da sowohl die eingehende persönliche Sicherheitsüberprüfung durch
das Regime wie auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Sohn
eines politisch engagierten Oppositionellen ist, dem in der Schweiz Asyl
gewährt wurde, in Umständen begründet sind, die nicht in seinem Einfluss-
bereich liegen, ist das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe anzunehmen.
Es erübrigt sich deshalb, auf das Vorbringen in der Beschwerde, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (auch) aufgrund subjek-
tiver Nachfluchtgründe, einzugehen.
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7.2.6 Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien kann nicht davon ausge-
gangen werden, der Beschwerdeführer könnte in einem nicht vom syri-
schen Regime kontrollierten Gebiet Syriens Schutz vor Verfolgung finden.
Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihm somit nicht offen.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf-
grund der vorstehenden Sachverhaltselemente von den staatlichen Sicher-
heitskräften als (zumindest potentieller) Regimegegner eingestuft würde.
Es ist ihm daher für den Fall einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen
Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Er erfüllt
demnach die Flüchtlingseigenschaft. Den Akten sind überdies keine An-
haltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG zu ent-
nehmen.
8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten
ist. Die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2017 ist aufzuheben, der Be-
schwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen,
ihm Asyl zu gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihm
erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat
am 18. September 2017 mit der Stellungnahme eine aktualisierte Kosten-
note eingereicht. Darin weist er für das vorliegende Beschwerdeverfahren
einen Aufwand von 8.25 Stunden (à Fr. 300.–), total Fr. 2 475.–, sowie Aus-
lagen von Fr. 20.10 und einen Mehrwertsteueranteil von Fr. 199.60 aus.
Der geltend gemachte Aufwand inklusive Auslagen erscheint aufgrund der
Aktenlage angemessen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer eine aufgerundete Parteientschädigung von Fr. 2695.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfügung vom 31. Juli 2017 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer
als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2695.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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