Abtei lung IV
D-4737/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhil-
fe Bern, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. Juni 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4737/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtuni-
scher Ethnie aus B._______ (Provinz Baghlan), verliess seine Heimat
gemäss eigenen Angaben am 29. März 2008 und gelangte mit
verschiedenen Transportmitteln durch ihm unbekannte Länder am 20.
Mai 2008 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte. Am 23. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch zu
seiner Person und seinem Asylgesuch befragt und am 2. Juni 2008
vom BFM eingehend angehört.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Asylgesuches geltend, er habe in seiner Heimat bei seinen Eltern
zusammen mit seinem Halbbruder D._______ und dessen Familie ge-
wohnt. Sein Halbbruder habe für die amerikanische Firma "E._______"
gearbeitet, bei der er für die Sicherheit der beim Strassenbau tätigen
Ingenieure verantwortlich gewesen sei. D._______ sei deshalb als
Spion der Amerikaner angesehn worden. Am 21. November 2007 sei
sein Halbbruder im Distrikt Kaylan in der Provinz Ghazni zusammen
mit sechs weiteren Personen von den Taliban, unter der Führung
Mullah Anwars, festgenommen worden. Zirka 20 Tage danach sei er,
zusammen mit drei Weissbärtigen, zu Mullah Anwar gereist, um
Verhandlungen bezüglich der Freilassung von D._______ zu führen.
Mullah Anwar habe für die Freilassung seines Halbbruders 100'000.-
US-Dollar gefordert. Am 9. Januar 2008 sei D._______ von den Taliban
getötet worden. Darüber sei er von einem Regierungsbeamten
beziehungsweise von einem Mitarbeiter von "E._______" informiert
worden. Sein Halbbruder sei daraufhin in B._______ bestattet worden.
An diesem Begräbnis hätten auch Mitarbeiter von "E._______"
teilgenommen, was die Taliban mitbekommen hätten. Diese hätten
anschliessend verkündet, dass sie alle Personen töten würden, die mit
den Amerikanern zusammenarbeiten würden. In der Folge hätten die
Taliban versucht, ihn durch zwei Angriffe bei seinem Wohnhaus zu
töten, da diese ihn für einen Spion der Amerikaner gehalten hätten.
Beim ersten Angriff sei eine Landmine vor dem Haus detoniert, beim
zweiten Angriff sei das Haus beschossen worden. Er habe diese An-
griffe jeweils der Polizei von B._______ gemeldet, worauf diese
Untersuchungen aufgenommen habe. Nach dem Beschuss des
Seite 2
D-4737/2008
Wohnhauses durch die Taliban habe er vom Distriktvorsteher ein
Schreiben erhalten, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass er seitens
der Taliban höchst gefährdet sei, weshalb ihm zur Flucht geraten
werde. Deswegen habe er sein Heimatland verlassen.
Der Beschwerdeführer gab zum Beleg seiner Identität dem BFM im
Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eine "Taskara" ab.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2008 - eröffnet am folgenden Tag - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug durch den Kanton
F._______ an.
D.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2008 (Poststempel: 16. Juli 2008) erhob der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem seien die Wegwei-
sungshindernisse festzustellen und als Folge davon für den Beschwer-
deführer die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Erlass des Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer legte
der Beschwerde Farbkopien zweier Arbeitsausweise seines Halbbru-
ders, eine handschriftliche Bestätigung des Innenministeriums der
Provinz Baghlan und ein Schreiben des Distriktvorstehers im Orginal
sowie eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit bei.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 22. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitge-
teilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche des Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und verfüg-
te, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-
bis zum 6. August 2008 zu bezahlen habe. Der auferlegte Kostenvor-
schuss ging am 5. August 2008 bei der Gerichtskasse des Bundesver-
waltungsgerichts ein.
Seite 3
D-4737/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Seite 4
D-4737/2008
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer sei in der Bundes-
anhörung vom 2. Juni 2008 gefragt worden, wann der erste Angriff sei-
tens der Taliban auf ihn erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe ausge-
sagt, dies sei zirka im Februar/März 2008 gewesen, etwa einen Monat
nach dem Tod D._______s. Gleich nach dieser Aussage habe er sich
jedoch korrigiert und ausgesagt, er habe soeben nicht über die erste,
sondern über die zweite Attacke der Taliban Angaben gemacht. Auf die
Frage, wann der erste Angriff denn nun tatsächlich erfolgt sei, habe er
mit Januar/Februar 2008 geantwortet, um sich dann sogleich wieder
zu korrigieren und auszusagen, der erste Angriff sei im Oktober/No-
vember 2007 erfolgt. Zudem seien die Antworten des Beschwerdefüh-
rers auf die Frage, ob der erste Angriff beziehungsweise der erste An-
schlag seitens der Taliban auf ihn vor oder nach der Entführung des
Halbbruders erfolgt sei, auffällig ausweichend ausgefallen. Angesichts
dieser aufgezeigten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwer-
deführers könnten ihm die Vorbringen, dass die Taliban in seiner Hei-
matregion auch ihn gezielt verfolgt hätten, nicht geglaubt werden.
Überdies habe sich der Beschwerdeführer bei der mündlichen Begrün-
dung seines Asylgesuches in weitere Widersprüche verstrickt: Anläss-
lich der Anhörung vom 2. Juni 2008 habe er vorgebracht, er sei von ei-
nem Angestellten der Firma "E._______" über den Tod D._______s
informiert worden. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer bei der
Seite 5
D-4737/2008
Befragung am 23. Mai 2008 angegeben, er sei von einem
Regierungsbeamten über den Tod D._______s benachrichtigt worden.
Zudem sei die Schilderung seiner geltend gemachten Begegnung be-
ziehungsweise Verhandlung mit den Taliban in der Bundesanhörung
vom 2. Juni 2008 von Stereotypien geprägt. Überdies falle auf, dass er
in seiner Schilderung die Rolle der ihn begleitenden Weissbärtigen
und seine eigene Funktion als Vertreter der Verwandtschaft von Perso-
nen, die von den Taliban ebenfalls festgehalten worden seien, völlig
ausgeblendet habe.
Schliesslich sei festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers
nicht feststehe. Bei der von ihm abgegebenen "Taskara" handle es
sich lediglich um eine fotokopierte Formularvorlage, auf die anschlie-
ssend Vermerke eingetragen worden seien. Von den Behörden würden
indessen üblicherweise gedruckte Formulare verwendet. Die abgege-
bene "Taskara" könne deshalb nicht als rechtsgenüglich qualifiziert
werden.
4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen geltend, er habe bei der Befragung be-
ziehungsweise Anhörung keine genauen Daten nennen können, da er
ein Landwirt und nicht sehr gebildet sei. Das Leben in Afghanistan sei
so schwer und es gebe so häufig Explosionen, dass man darüber kein
Protokoll schreibe und die Daten aufliste. Die wichtigsten zwei Daten,
nämlich wann sein Bruder entführt und getötet worden sei, habe er
nicht vergessen können. Es sei gut möglich, dass der erste Minenan-
schlag vor seinem Wohnhaus eigentlich seinem Bruder gegolten habe,
man habe seinen Bruder und dessen Angehörige damit entweder war-
nen oder umbringen wollen.
Zudem führte der Beschwerdeführer aus, er habe bezüglich der Frage,
wie er vom Tod seines Bruders erfahren habe, sowohl bei der Befra-
gung am 23. Mai 2008 als auch bei der Anhörung am 2. Juni 2008
dasselbe ausgesagt. Er habe bei der Anhörung lediglich detaillierter
erzählen können, wie er zu den Informationen gekommen sei. Ausser-
dem sei es wissenschaftlich bewiesen, dass niemand ein Geschehen
bei mündlicher Wiederholung genau gleich schildern und es in der
gleichen Reihenfolge nacherzählen könne.
Im Weiteren beharrte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe auf der Echtheit seiner eingereichten "Taskara". Er habe bei der
Seite 6
D-4737/2008
Anhörung am 2. Juni 2008 versucht zu erklären, dass im Moment in
Afghanistan alle ID-Karten so aussehen würden. Die eingereichten
zwei Fotokopien der Ausweise seines Bruders würden zudem zeigen,
dass dieser bei der ausländischen Firma angestellt gewesen sei.
Ebenso bestätige die als Beweismittel der Beschwerde beigelegte
handschriftliche Bestätigung des Innenministeriums der Provinz Bagh-
lan den Bericht seines Vaters über den Mord an seinem Bruder und
zwei weiterer Personen.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit we-
sentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E.
3c.aa S. 263 f.; EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270).
5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend in ihrer Verfügung ausführte, offen-
barte der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 2. Juni 2008 grosse
Unsicherheiten hinsichtlich der Frage, wann die angeblich auf sein
Wohnhaus verübten Anschläge stattgefunden haben. So bekundete
der Beschwerdeführer insbesondere grosse Mühe, das Datum des
ersten Anschlages zu nennen (act. A 11/11, S. 4). Erhebliche Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers erweckt zudem auch die
Tatsache, dass er die Frage, ob die Entführung von D._______ vor
oder nach dem ersten Angriff auf sein Wohnhaus erfolgt sei, nicht
Seite 7
D-4737/2008
beantworten konnte. Der Behauptung des Beschwerdeführers in der
Beschwerdeschrift, wonach er sich aufgrund seiner mangelnden
Bildung Daten nur sehr schlecht merken könne, vermag nicht zu
überzeugen. Die Erfahrung zeigt, dass die Schilderung von
Erlebnissen nicht von einer verstandesmässigen Leistung abhängt,
sofern sich diese real ereignet haben. Tatsächlich Verfolgte sind
unabhängig von Herkunft und Bildung durchaus in der Lage, ihre
Verfolgungssituation zu substanziieren, in schlüssiger Weise herzulei-
ten beziehungsweise in zeitlicher Hinsicht einzuordnen.
Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend festhielt, verstrickte
sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung, von wem er über den
Tod seines Halbbruders orientiert worden sei, in Widersprüche. So
führte er anlässlich der Befragung vom 23. Mai 2008 aus, er sei durch
einen Regierungsangestellten telefonisch benachrichtigt worden (act.
A 1/11, S. 5). Bei der Anhörung vom 2. Juni 2008 erklärte er demge-
genüber, ein Angestellter der Firma "E._______" habe ihn über
D._______s Tod informiert (act. A 11/11, S. 6 f.). Die Behauptung des
Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er sowohl bei
der Befragung als auch bei der Anhörung dasselbe gesagt habe, ist
somit aktenwidrig. Widersprüchlich fielen auch die Aussagen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der Personen aus, die ihm nach den
angeblichen Anschlägen geraten haben sollen, das Land zu verlassen.
In der Befragung vom 23. Mai 2008 erklärte der Beschwerdeführer, es
seien seine Eltern gewesen, in der Anhörung vom 2. Juni 2008 führte
er demgegenüber aus, es seien Regierungsvertreter gewesen.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerde-
führers bezüglich seiner Begegnung beziehungsweise Verhandlung mit
den Taliban unsubstanziiert und vage ausgefallen sind. In Anbetracht
dessen, dass es sich beim Treffen mit den Taliban um ein eindrückli-
ches Erlebnis gehandelt hat, ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer das angeblich Erlebte, seine eigene Funktion und die
Rolle der Weissbärtigen viel eingehender und detailreicher hätte schil-
dern können, wenn er es tatsächlich selber erlebt hätte (act. A 11/11,
S. 6). Deshalb ist der Schluss zu ziehen, er habe das Geschilderte er-
funden.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass
die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, da es
sich bei der von ihm zum Beweis seiner Identität eingereichten "Taska-
Seite 8
D-4737/2008
ra" lediglich um eine fotokopierte Formularvorlage handelt, in die an-
schliessend Einträge vorgenommen worden sind (vgl. BVGE 2007/7).
Die eingereichten Beweismittel können demzufolge, unabhängig von
der Frage der Echtheit, nicht zweifelsfrei dem Beschwerdeführer zuge-
ordnet werden und sind demnach nicht geeignet, seine Vorbringen zu
stützen.
Das Gericht gelangt daher nach Prüfung der Akten übereinstimmend
mit dem BFM zur Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen den
umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genü-
gen, und das BFM diese zu Recht und mit zutreffender Begründung
als unglaubhaft beurteilt hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die
Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht,
weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht ohne weitere Ab-
klärungen abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da sie an
obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
Seite 9
D-4737/2008
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen
Seite 10
D-4737/2008
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.6 In ihrer Rechtsprechung hatte sich die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Ka-
bul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und an-
deren Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise
günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul
unter bestimmten strengen Voraussetzungen, inbesondere einem trag-
fähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenz-
minimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erach-
tet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus
dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegwei-
sungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Par-
wan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kanduz, Balkh, Sari Pul, Herat
und die Gegen von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist)
unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen
als zumutbar. In den übrigen Provinzen bestehe hingegen weiterhin
eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug
dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK
2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Diese Lageanalyse und Praxis der ARK in
EMARK 2003 Nr. 10 und EMARK 2006 Nr. 9, die vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommen wird, kann auch im heutigen Zeitpunkt nach
wie vor als gültig angesehen werden (vgl. auch das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2008 D-4485/2006 E. 5.2.2), sodass
insbesondere der Wegweisungsvollzug in die Provinz Baghlan bei ge-
gebenen Voraussetzungen zumutbar ist. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe bezüglich der Unzumut-
Seite 11
D-4737/2008
barkeit der Wegweisung vermögen an dieser Einschätzung nichts zu
ändern.
7.7 Der - soweit aktenkundig - gesunde, alleinstehende Beschwerde-
führer stammt aus B._______ (Provinz Baghlan), wo er eigenen
Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise am 29. März 2008 bei seinen
Eltern gelebt und als Landwirt auf eigenem Land gearbeitet hat.
Zudem leben seine Eltern sowie seine Halbschwester noch immer in
B._______, weshalb er dort über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz verfügt. Da seine Eltern nach wie vor im selben Haus
wie früher wohnen, verfügt der Beschwerdeführer überdies über die
Möglichkeit, wieder bei ihnen einzuziehen. Angesichts seines Alters
(geb. (...)), seiner früheren beruflichen Tätigkeit und der Tatsache,
dass er in seiner Heimat eigens Land besitzt, ist überdies davon
auszugehen, dass er in seiner Heimat über die Möglichkeit verfügt,
sich eine eigene Existenzgrundlage zu schaffen. Aus diesen Gründen
ist der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als
zumutbar zu bezeichnen.
7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung aus als möglich zu bezeichnen ist.
7.9 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten ohne Durchführung eines Schriften-
wechsels (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG) abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
Seite 12
D-4737/2008
2008 [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. August 2008 in glei-
cher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-4737/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Schreiben des Distriktvorstehers, handschriftliche Bestätigung
des Innenministeriums der Provinz Baghlan)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 14