Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4738/2010
Urteil vom 3. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
Parteien B._______, geboren am (…), Äthiopien,
vertreten durch Annelise Gerber,
Obere Hauptgasse 38, 3600 Thun,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai
2010 / N […].
D-4738/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige
amharischer Ethnie aus A._______ – verliess nach eigenen Angaben
ihren Heimatstaat im Januar 2009 und gelangte über Saudi-Arabien,
Italien und Frankreich am 25. August 2009 in die Schweiz, wo sie
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl
nachsuchte. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die
Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragungen durch das BFM vom
4. September 2009 und vom 24. September 2009 im Wesentlichen vor,
sie stamme aus A._______, wo sie – nachdem ihre eigene Mutter die
Familie kurz nach ihrer Geburt verlassen habe – bei der Grossmutter
mütterlicherseits aufgewachsen sei und während zehn Jahren die Schule
besucht habe; ihr Vater, der vor sieben Jahren verstorben sei, habe sich
nie um sie gekümmert. Im Juli 2001 sei sie in A._______ von zwei
Männern in einem Auto auf der Strasse entführt und in ein abgelegenes
Haus zu C._______ gebracht worden, einem viel älteren und politisch
einflussreichen Mann, der sie habe heiraten wollen. Weil sie dies
abgelehnt habe, habe er sie während sechs Tagen immer wieder
vergewaltigt und ihr mit dem Tod gedroht. Eine Woche nach ihrer
Entführung habe sie die Türe des Raumes, in welchem sie gefangen
gehalten worden sei, aufbrechen und fliehen können. Aus Angst vor der
Reaktion des machtvollen Entführers habe ihr in D._______ lebender
Onkel sie bei einem seiner Freunde untergebracht und ihre Ausreise
nach Saudi-Arabien organisiert, wohin sie im Sommer 2001 gelangt sei.
Sie habe dort bis ungefähr Januar 2009 bei einer Familie in Dschidda als
Hausmädchen gearbeitet. Ihre Arbeitgeberin habe sie zunehmend härter
arbeiten lassen, bis sie es nicht mehr ausgehalten habe und mit der
Unterstützung ihres Onkels nach Äthiopien zurückgekehrt sei. Ihr
ehemaliger Entführer habe von ihrem erneuten Aufenthalt in A._______
erfahren und zwei Wochen nach ihrer Rückkehr zwei Männer auf sie
angesetzt, um sie umzubringen. Diese Männer hätten in einem Hotel auf
sie geschossen, sie aber verfehlt. Einer der beiden Attentäter sei von der
Polizei erwischt worden, wegen des Einflusses von C._______ aber trotz
ihrer Anzeige bereits nach drei Tagen wieder aus der Haft entlassen
worden. Unter diesen Umständen habe sie keine andere Wahl gehabt,
als sich wieder zu ihrer Arbeitgeberin nach Saudi-Arabien zu begeben,
wo sie unter anderem den Belästigungen durch mehrere Männer
ausgesetzt gewesen sei. Weil ihre Arbeitgeberin sie nicht habe schützen
wollen, habe sie einen Ferienaufenthalt mit deren Familie in Italien und
D-4738/2010
Seite 3
Frankreich im Sommer 2009 benutzt, um in Europa um Schutz
nachzusuchen.
B.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin ihre
äthiopische Identitätskarte zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 – eröffnet am 31. Mai 2010 – wies das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit am 30. Juni 2010 vorab per Telefax eingereichter Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 29. Juni 2010 erhob die Beschwerdeführerin
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2010 verwies der Instruktionsrichter
den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt des Verfahrens, wies die
Beschwerdeführerin auf die bislang nicht belegte prozessuale
Bedürftigkeit hin und verzichtete auf das Erheben eines
Kostenvorschusses.
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Juli 2010 reichte die
Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung nach.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2010 – welche der
Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
D-4738/2010
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-4738/2010
Seite 5
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 26. Mai 2010
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten teilweise den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen und teilweise
denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standzuhalten.
4.1.1. Als nicht glaubhaft erachtet die Vorinstanz vorab die Vorbringen
der Beschwerdeführerin betreffend die Zeit nach ihrer Rückkehr aus
Saudi-Arabien. So widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass sie
bereits kurze Zeit nach ihrer Rückkehr von ihrem ehemaligen Peiniger
und dessen Helfern ausfindig gemacht worden sei, nachdem sie ihren
Aussagen zufolge während rund sieben Jahren landesabwesend
gewesen sei und zudem ihr Verfolger aus E._______ stamme, das im
Afar-Gebiet und somit weit von A._______ entfernt liege. Ferner sei es
nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ausgerechnet in
jene Stadt zurückgekehrt sei, in der sie entführt und missbraucht worden
sei, zumal ihre Grossmutter bei ihrer Rückkehr nicht mehr gelebt habe
und es naheliegender gewesen wäre, sich zu ihrem Onkel nach
D._______ zu begeben, der jeweils in ernsthaften Situationen für sie da
D-4738/2010
Seite 6
gewesen sei. Ebenso wenig nachvollziehbar sei auch das Motiv für die
angeblich unmittelbar nach ihrer Rückkehr erfolgte erneute Verfolgung
durch ihren ehemaligen Peiniger, da seine Taten mehr als sieben Jahre
zurückgelegen seien, die Beschwerdeführerin damals keine Anzeige
gegen ihn erhoben habe und er über grossen Einfluss verfüge. Im
Weiteren würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die
angeblichen polizeilichen Ermittlungen gegen ihren Vergewaltiger
Ungereimtheiten aufweisen. Da aufgrund dieser Aspekte die für die Zeit
nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin aus Saudi-Arabien geltend
gemachten Ereignisse nicht geglaubt werden könnten, müssten auch
deren damit in Zusammenhang stehende Vorbringen betreffend die
angeblich im Jahr 2001 erlittene Entführung und die Vergewaltigungen
bezweifelt werden.
4.1.2. Diese von der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Jahr 2001
geltend gemachten Ereignisse hätten zudem im Zeitpunkt der Ausreise
der Beschwerdeführerin zu weit zurück gelegen, um noch als Anlass für
diese gewertet zu werden; es fehle demnach am erforderlichen zeitlichen
und sachlichen Kausalzusammenhang. Soweit die Beschwerdeführerin
schliesslich eine schlechte Behandlung durch ihre Arbeitgeberin in Saudi-
Arabien angebe, sei sie nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz
angewiesen, da sie sich diesen Nachteilen durch einen Wegzug in ihr
Heimatland entziehen könne.
4.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom
29. Juni 2010 demgegenüber auf den Standpunkt, sie wisse nicht, mit
wem ihr Vergewaltiger zwischen ihrer ersten Flucht aus Äthiopien und der
im Jahr 2009 erfolgten Rückkehr in Kontakt gestanden sei und wie er
ihren erneuten Aufenthalt in A._______ habe ausfindig machen können.
Es sei für ihn wohl auch nicht mehr eine erzwungene Heirat im
Vordergrund gestanden, sondern vielmehr die Rache für ihre
Verweigerung und Flucht. Aus diesem Grund sei es nicht realitätsfremd,
dass er Mörder auf sie angesetzt habe. Ferner sei es nicht unglaubhaft,
dass sie von Saudi-Arabien nach A._______ zurückgekehrt sei;
gedemütigt und verängstigt von ihren Erlebnissen in Saudi-Arabien sei es
begreiflich, dass sie nach vielen Jahren Landesabwesenheit dorthin
gegangen sei, wo sie vor ihrer Ausreise gelebt habe, zumal sie nichts von
der ihr dort noch akut drohenden Gefährdung habe wissen können. Was
die ihr vorgehaltenen Ungereimtheiten in Zusammenhang mit der
Anzeige gegen ihren Vergewaltiger anbelange, sei es nachvollziehbar,
dass sie diese Anzeige erst eingereicht habe, als der von der Polizei
D-4738/2010
Seite 7
erwischte Attentäter ihn als Drahtzieher angegeben habe. Schliesslich sei
angesichts der bereits kurz nach ihrer Rückkehr aus Saudi-Arabien
wieder erlittenen Bedrohung sehr wohl ein zeitlicher und sachlicher
Kausalzusammenhang gegeben.
5.
5.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht
und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft beziehungsweise als
asylrechtlich unbeachtlich erachtet.
5.2.
5.2.1. So hat die Vorinstanz zunächst überzeugend dargelegt, wieso die
von der Beschwerdeführerin für die Zeit nach ihrer Rückkehr aus Saudi-
Arabien geltend gemachten Ereignisse nicht glaubhaft erscheinen. Es ist
in der Tat überaus unwahrscheinlich, dass C._______ innert kürzester
Zeit von ihrem erneuten Aufenthalt in A._______ Kenntnis erhielt,
nachdem sie sich zuvor während mehr als sieben Jahren im Ausland
aufgehalten hatte und sich inzwischen auch ihr äusseres
Erscheinungsbild – von einem 15-jährigen Mädchen zu einer 22-jährigen
Frau – massgeblich verändert haben dürfte. Wenig realitätskonform
erscheint sodann auch das angebliche Verhalten der
Beschwerdeführerin, welche ausgerechnet nach A._______
zurückgekehrt sein will, wo sie zuvor entführt und vergewaltigt worden sei
und gemäss eigenen Angaben nach dem Tod ihrer Grossmutter (vgl.
BFM-act. A8, S. 4, F17) keine familiären Anknüpfungspunkte mehr hatte.
Gerade vor dem Hintergrund ihrer in der Beschwerdeeingabe
vorgebrachten Verängstigung wäre es offensichtlich zu erwarten
gewesen, dass sie sich zu ihrem mit seiner Familie in D._______
lebenden Onkel begeben hätte, welcher sie in sämtlichen Notsituationen
stets unterstützt habe. Angesichts dieser Aspekte und unter
Berücksichtigung der weiteren Erwägungen der Vorinstanz – auf welche
zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist und denen die
Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nichts Konkretes
entgegenzuhalten vermag – bestehen damit überwiegende Zweifel an der
Wahrheit ihrer Vorbringen.
D-4738/2010
Seite 8
5.2.2. Nachdem der Beschwerdeführerin die für die Zeit nach ihrer
Rückkehr aus Saudi-Arabien im Januar 2009 geltend gemachten
Übergriffe nicht geglaubt werden können, hat das BFM im Weiteren zu
Recht das Vorliegen eines rechtsgenüglichen zeitlichen und sachlichen
Kausalzusammenhanges zwischen der angeblichen Entführung im Jahr
2001 und der erst Jahre später erfolgten erneuten Ausreise aus ihrem
Heimatstaat verneint. Selbst wenn der Beschwerdeführerin die von ihr
angegebenen Vergewaltigungen geglaubt würden, vermöchten damit ihre
Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Hinzu kommt, dass auch
diesbezüglich durchaus Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben
bestehen. So hat die Beschwerdeführerin etwa im Rahmen der
Empfangszentrumsbefragung vom 4. September 2009 ausgesagt, es sei
ihr eine Woche nach ihrer Entführung gelungen, die verschlossene Türe
mit einem Stock zu öffnen und zu fliehen (vgl. BFM-act. A1, S. 7),
während sie bei der einlässlichen Anhörung vom 24. September 2009
angab, sie habe die Türe mit einem grossen Messer aufgebrochen (vgl.
BFM-act. A8, S. 13, F119). Angesichts der ohnehin fehlenden
asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen betreffend das Jahr 2001
erübrigt es sich jedoch, näher auf weitere Ungereimtheiten in ihren
Aussagen einzugehen.
5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach ihr Asylgesuch zu Recht
abgewiesen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
D-4738/2010
Seite 9
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der
gleiche Beweismassstab wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
D-4738/2010
Seite 10
Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.1. Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach
Äthiopien aus (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre
dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000
mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten
Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000
unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-
Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August
2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im
Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen. Insgesamt
kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der
allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.
7.3.2. Aufgrund der Akten ergeben sich ferner auch keine in der Person
der Beschwerdeführerin liegenden Gründe, welche den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Es handelt sich bei ihr
D-4738/2010
Seite 11
um eine junge, alleinstehende Frau, die während zehn Jahren die Schule
besuchte und ebenso lange als Haushaltshilfe gearbeitet hat, mithin
grundsätzlich gute Voraussetzungen für den Aufbau einer eigenen
wirtschaftlichen Existenz besitzt. Ferner lebt ein Onkel – der ihr in der
Vergangenheit stets zur Seite stand – mit seiner Familie in D._______; er
hat nach den Angaben der Beschwerdeführerin von deren Grossmutter
mehrere Häuser geerbt (vgl. BFM-act. A8, S. 6 f., F53-F56), weshalb
ohne weiteres davon auszugehen ist, dass er ihr bei ihrer Rückkehr in
den Heimatstaat neben persönlicher auch materielle Unterstützung bieten
kann. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin in den
Anhörungen durch die Vorinstanz ist schliesslich nicht davon
auszugehen, dass sie unter ernsthaften gesundheitlichen Problemen
leidet. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung demnach
auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-- an
sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos
zu bezeichnen war, ist inA._______n das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen,
zumal die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mit der von
ihr eingereichten Fürsorgebestätigung vom 6. Juli 2010 belegt ist und sich
D-4738/2010
Seite 12
aus den Akten keine Hinweise auf eine in der Zwischenzeit eingetretene
massgebliche Verbesserung ihrer finanziellen Lage ergeben. Bei dieser
Sachlage sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4738/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten
erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand: