Abtei lung IV
D-4739/2010
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
Äthiopien,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4739/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin Äthiopien eigenen Angaben zufolge am
25. Juli 2007 verliess und am 19. September 2007 in der Schweiz
erstmals um Asyl nachsuchte,
dass für die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen
auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 2. November
2007 auf dieses Asylgesuch nicht eintrat, und die Wegweisung sowie
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde vom 9. November 2007 mit Urteil vom
11. Februar 2009 (D-7598/2007) vollumfänglich abwies,
dass die Beschwerdeführerin am 14. September 2009 beim BFM zum
zweiten Mal um Asyl nachsuchte,
dass das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG mit Verfügung
vom 23. Oktober 2009 auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, und die
Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführerin beim BFM am 6. Juni 2010 zum dritten
Mal um Asyl nachsuchte,
dass sie bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen vom 11. Juni 2010 und der Gewährung des rechtlichen
Gehörs vom gleichen Tag im Wesentlichen geltend machte, sie sei
nach ihrem zweiten Asylgesuch nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt,
dass sie zum dritten Mal um Asyl nachsuche, da sie schon zweimal
nicht akzeptiert worden sei,
dass sie ohne Papiere lebe und legalisiert werden möchte,
dass sie sich vor neun Monaten von der Schweiz aus einen Reisepass
habe ausstellen lassen wollen, jedoch keinen erhalten habe,
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dass sie die Schweiz am 3. April 2010 habe verlassen wollen, um in
einem anderen Land ein Asylgesuch zu stellen,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2010 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin sei seit ihrem ersten bis zu ihrem dritten Asylgesuch
in der Schweiz nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt,
dass sie im Rahmen des zweiten und des dritten Asylgesuchs die
gleichen Vorbringen geltend gemacht habe, wie bei ihrem ersten Asyl-
gesuch,
dass die beiden vorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig abge-
schlossen seien und sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, wo-
nach nach Abschluss dieser Verfahren Ereignisse eingetreten seien,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die
für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass für die weitere Begründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juni 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vor-
instanz zurückzuweisen, es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu bewilligen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht -
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
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schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
dass die Beschwerdeführerin seit der Stellung ihres ersten Asyl-
gesuchs in der Schweiz unbestrittenermassen nicht in ihr Heimatland
zurückgekehrt ist,
dass sie die Schweiz sowohl nach der rechtskräftigen Ablehnung ihres
ersten, als auch nach der rechtskräftigen Ablehnung ihres zweiten
Asylgesuchs zu verlassen gehabt hätte,
dass ihr Ansinnen nach Legalisierung ihres (teilweise illegalen) Aufent-
halts in der Schweiz, in keiner Weise Grund zur Annahme von Ereig-
nissen bildet, die die Flüchtlingseigenschaft begründen, oder die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes rechtfertigen könnten,
dass auch ihr Vorbringen in der Beschwerde, sie habe von den heimat-
lichen Behörden einen vor neun Monaten beantragten Reisepass nicht
erhalten, da diese Kenntnis von ihrem Asylverfahren gehabt und be-
mängelt hätten, dass ihr Vater Eritreer sei, keinen Hinweis auf Ereig-
nisse beinhaltet, die die Flüchtlingseigenschaft begründen, oder die
Gewährung vorübergehenden Schutzes rechtfertigen könnten,
dass es sich bei den entsprechenden Angaben der Beschwerde-
führerin einerseits um durch nichts belegte Parteibehauptungen
handelt,
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dass die Stellung eines Asylgesuchs gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts andererseits für sich allein bei einer Rück-
kehr nach Äthiopien nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung führt und die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin von der
Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht als haltlos gewertet
wurden (vgl. Urteil D-7598/2007),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das dritte Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslän-
derin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt -
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass sich eine Abweichung von der vom Bundesverwaltungsgericht im
Urteil vom 11. Februar 2009 vorgenommenen Beurteilung der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht rechtfertigt, weshalb
vollumfänglich auf die dortigen Erwägungen zu verweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses durch den vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin, an die durch sie genannte Zustelladresse
(Einschreiben)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...))
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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