B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4739/2014
law/kna
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland
Russland am 19. April 2014 verliess und als Teilnehmerin einer Gruppen-
reise legal mit einem Schengen-Visum in die Schweiz einreiste, sich an-
schliessend nach Liechtenstein begab, wo sie am 22. April 2014 ein Asyl-
gesuch einreichte,
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Verordnung [EU]
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfol-
gend Dublin-III-Verordnung) in die Schweiz überstellt wurde, wo sie am
29. April 2014 um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung vom 12. Mai 2014 und
bei der einlässlichen Anhörung vom 2. Juni 2014 zu ihren Asylgründen im
Wesentlichen vorbrachte, ihre Nachbarn in Russland seien Drogenhänd-
ler und Pädophile gewesen, wovon sie die Polizei und andere Behörden
mehrmals schriftlich unterrichtet habe,
dass die Behörden aber aufgrund von Schmiergeldzahlungen der Nach-
barn nichts unternommen hätten, sondern im Gegenteil begonnen hätten,
sie zu verfolgen, indem es unter anderem zu acht Verfahren wegen
Lärmklagen gegen sie gekommen sei, wobei sieben davon wegen Ver-
fahrensmängeln eingestellt und bei einer eine Verwarnung ausgespro-
chen worden sei,
dass ferner ihr Adoptivkind von diesen Nachbaren missbraucht worden
sei, dieses bei ihnen Drogen genommen habe und schliesslich Ende
2010 an einer Überdosis gestorben sei, woraufhin es zu einer Untersu-
chung gegen sie (die Beschwerdeführerin) gekommen sei,
dass sie, da sie sich gegen diese Anzeige gewehrt habe, im Jahr 2010
ungefähr eine Woche in eine psychiatrische Anstalt eingeliefert worden
sei,
dass sie in der Zeit zwischen den Jahren Jahr 2010 und 2014 von einem
Polizisten, welcher im gleichen Haus gewohnt habe, unter anderem mit
dem Tod bedroht worden sei,
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dass sie zudem am 4. Februar 2011 wegen Tätlichkeiten an ihrer Mutter
zu einer bedingten Strafe verurteilt worden sei,
dass sie im Februar 2014 wegen Drogenhandels angezeigt worden sei,
weshalb sie mit einer Strafe von bis zu 18 Jahren Gefängnis zu rechnen
habe, und sie zudem aufgefordert worden sei, sich in der psychiatrischen
Anstalt zu melden, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe,
dass sie alle diesbezüglichen Dokumente auf einer Speicherkarte gespei-
chert habe, diese jedoch zusammen mit dem Pass auf der Reise in die
Schweiz verloren habe respektive diese gestohlen worden seien,
dass sie ausserdem an Schwindel und, seit sie in der Schweiz sei, an
Nierenproblemen leide,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. April
2014 mit Verfügung vom 23. Juli 2014 – am folgenden Tag eröffnet – ab-
lehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug an-
ordnete,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Schilde-
rungen der Beschwerdeführerin seien unplausibel und liessen erhebliche
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen entstehen,
dass unter anderem nicht nachvollziehbar sei, dass sie als ausgebildete
Pädagogin ihr Adoptivkind nicht vor weiteren sexuellen Übergriffen ge-
schützt, sondern dieses anscheinend sich selbst überlassen habe, nach-
dem die von ihr eingereichten rechtlichen Schritte gegen die Täter nicht
zielführend gewesen seien, und zudem nicht nachvollziehbar sei, warum
sie die Nachbarschaft nicht einfach verlassen habe,
dass unglaubhaft sei, dass ihr Adoptivsohn sich eine Überdosis Marihua-
na gespritzt haben soll, da Marihuana in der Regel geraucht werde und
es physikalisch gesehen so gut wie ausgeschlossen sei, sich eine letale
Dosis zu verabreichen,
dass das BFM nicht bezweifle, dass es in Russland möglich sei, in unge-
rechtfertigter Weise in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen zu wer-
den, derartige Einweisungen sich jedoch gegen bekannte Persönlichkei-
ten richteten um diese politisch mundtot zu machen und es sich bei der
Beschwerdeführerin weder um eine landesweit noch regional bekannte
Person handle, die auch kein politisches Profil aufweise, das eine Verfol-
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gungsabsicht der russischen Behörden als nachvollziehbar erscheinen
lassen würde,
dass das Verhalten ihrer Nachbarn nicht demjenigen von Drogenhändlern
entspreche, da es als weltfremd zu taxieren sei, dass diese zu den Be-
hörden gegangen seien, um die Beschwerdeführerin der Falschaussagen
zu bezichtigen, und nicht, wie im Drogenmilieu üblich, zu drastischeren
Mitteln gegriffen hätten,
dass die russischen Behörden die Beschwerdeführerin während eines
hängigen Strafverfahrens wohl an der Ausreise gehindert hätten,
dass es befremde, dass keines der in Aussicht gestellten Beweismittel zu
den Akten gereicht worden sei, und die Behauptung, der Datenträger mit
allen relevanten Daten sei gestohlen worden, eine Schutzbehauptung
darstelle und nicht geglaubt werde,
dass selbst wenn die Bestätigung der Gerichtsverfahren in der Schweiz
eintreffen würden, dieser keine asylrelevanten Tatsachen entnommen
werden könnten,
dass sie ferner anlässlich der Befragung geltend gemacht habe, zwischen
dem Jahr 2010 und Februar 2014 keine Probleme mehr gehabt zu haben,
in der Anhörung jedoch zu Protokoll gegeben habe, in diesem Zeitraum
von einem ebenfalls in diesem Haus wohnenden Polizisten bedroht wor-
den zu sein, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben und somit
unglaubhaft zu betrachten sei,
dass ihre Begründung, sie sei in der Befragung angewiesen worden, ihre
Angaben nicht zu ergänzen, nicht zu überzeugen vermöge, da die Ant-
wort nach Problemen zwischen den Jahren 2010 und 2014 in der Befra-
gung klar ausgefallen sei,
dass die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, letztmals im Februar 2014
ein Problem mit diesem Polizisten gehabt zu haben, wenig später jedoch
erwähnt habe, seit dem Jahr 2013 keine Probleme mehr mit ihm gehabt
zu haben, da dieser umgezogen sei,
dass ihre Erklärung dieses Widerspruchs, der Vorfall im Jahr 2014 betref-
fe einen anderen Polizisten, jeder Glaubhaftigkeit entbehre und den Wi-
derspruch nicht auflösen könne,
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dass sie ferner bezüglich der Verurteilung wegen Tätlichkeit an ihrer Mut-
ter ausgesagt habe, sie sei zu sechs Monaten respektive zu einem Jahr
bedingt verurteilt worden und die Erklärung, sie habe wohl eine falsche
Angabe gemacht, da sie über keine juristische Ausbildung verfüge, nicht
greife, zumal sie hunderte Eingaben verfasst und damit wohl gewisse ju-
ristische Kenntnisse erlangt habe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und auch möglich
sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. August 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom
2. September 2014 die Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist eine
Übersetzung der Eingabe vom 23. August 2014 einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin am 11. September 2014 (Poststempel) eine
Übersetzung der Beschwerde zu den Akten reichte und zur Hauptsache
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz beantragte,
dass sie gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, wie auch um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung,
dass sie ausserdem um eine (eventualiter) Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, sowie um Anordnungen
an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden der
Heimat, eventualiter eine diesbezügliche Information,
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen ausführte,
sie habe keine Beweise einreichen können, da diese gestohlen worden
seien und sie nun bezüglich der Einreichung von Beweismitteln die russi-
schen Behörden kontaktiert habe, jedoch nach wie vor auf weiteres Be-
weismaterial warte,
dass in den beigelegten Schreiben des Obersten Gerichtshofs indirekte
Beweise zu finden seien, wonach sie verfolgt werde,
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dass die gegen sie eingeleiteten Administrativ- als auch Strafverfahren
ein abgekartetes Spiel darstellten, da sie drei Personen wegen organi-
siertem Verbrechen angezeigt habe und sie seither in Russland von den
Behörden und der Polizei verfolgt werde,
dass die russischen Behörden nun, da sie um Beweismittel angefragt ha-
be, wüssten, dass sie ein Asylgesuch eingereicht habe, und sogar ihre
Adresse in der Schweiz bekannt sei,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ein Dokument in russischer Spra-
che, mehrere handschriftliche Briefe in Russisch und diverse Quittungen
der Schweizerischen Post zu den Akten reichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. September
2014 feststellte, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abwies und die Be-
schwerdeführerin aufforderte – unter Androhung eines Nichteintretens im
Unterlassungsfall – innert Frist einen Kostenvorschuss einzubezahlen,
dass dieser Kostenvorschuss am 6. Oktober 2014 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass der verlangte Kostenvorschuss am 6. Oktober 2014 fristgerecht ge-
leistet wurde und infolgedessen auf die frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass diesbezüglich in erster Linie auf die ausführliche und zutreffende Be-
gründung in der Verfügung des BFM zu verweisen ist,
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dass es der Beschwerdeführerin zudem nicht gelingt, die verschiedenen
gegen sie gerichteten Verwaltungs- und Strafverfahren auseinanderzuhal-
ten und daher ihre Vorbringen nicht nachvollzogen werden können,
dass sie überdies in der Befragung, der Anhörung und in der Beschwerde
wiederholt neue Schilderungen darlegt, welche kaum zu den restlichen
Vorbringen passen,
dass es ihr ferner nicht gelingt, konkret und substanziiert zu begründen,
warum und wie sie die russischen Behörden diskriminieren und verfolgen,
dass auch die Ausführungen in ihrer Beschwerde nicht zu einer von der-
jenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen,
dass ebenso die Einreichung allfälliger Beweismittel bezüglich der ver-
schieden Verfahren nicht zu einer anderen Einschätzung führen, da nicht
ersichtlich wird, inwiefern mit diesen eine asylrechtlich relevante Verfol-
gung glaubhaft gemacht werden könnte,
dass auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin sei des-
halb in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet, weil die russischen Be-
hörden – wie behauptet – davon Kenntnis hätten, dass sie in der Schweiz
um Asyl nachgesucht habe, und diesen ihre Adresse in der Schweiz be-
kannt sei,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom
8. Oktober 2014 E. 7.7.4 [zur Publikation vorgesehen], BVGE 2013/11
E. 5.1),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, das weder die
allgemeine Lage in Russland noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal allfällige
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Nierenprobleme oder Schwindel der Beschwerdeführerin auch in Russ-
land behandelbar sind,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Russ-
land schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung
mit den weiteren verfahrensrechtlichen Anträgen nicht bedarf, da diese
Anträge mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos ge-
worden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass der von den Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2014 geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Anne Kneer
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