B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4739/2017
lan
X_START
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im
Februar 2016 und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechen-
land und dann auf dem Landweg am 28. April 2016 in die Schweiz, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dabei gab er an, er sei am 1. Mai 2002
geboren. Am 2. Mai 2016 wurde anlässlich einer Knochenaltersbestim-
mung ein wahrscheinliches Alter von siebzehn Jahren festgestellt. Am
10. Mai 2016 wurde er summarisch befragt und am 1. Juni 2017 einlässlich
angehört.
Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, sein Hei-
matland sei nicht sicher. Nachdem seine Eltern von den Taliban umge-
bracht worden seien, habe sich zunächst eine seiner Schwestern um ihn
gekümmert. Vor zwei Jahren hätten sie Ghazni verlassen, weil sie sich vor
den Taliban gefürchtet hätten und seien zu ihrem Onkel nach Kabul gegan-
gen. Weil er sich geweigert habe, als dieser ihn zur Arbeit habe zwingen
wollen, sei er geschlagen worden. Trotzdem habe er bis zur Ausreise die
Schule besuchen können. Weil sein Onkel mit den Amerikanern gearbeitet
habe, sei dessen Sohn einmal von den Taliban mitgenommen worden,
habe jedoch flüchten können.
An der Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur
Knochenaltersbestimmung gegeben, worauf dieser an seinem Alter von
vierzehn Jahren festhielt. Anschliessend wurde ihm mitgeteilt, sein Ge-
burtsdatum werde aufgrund des Fehlens von Papieren ohne plausible Be-
gründung, aufgrund seiner vagen Angaben zu seinen Familienverhältnis-
sen und zu seinem Alter sowie aufgrund seiner Ausreiseumstände auf den
1. Januar 1999 gesetzt.
B.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Ge-
such um Änderung seiner Personendaten im Zentralen Migrationsinforma-
tionssystem (ZEMIS). Zur Begründung machte er dabei geltend, er habe
stets als Geburtsdatum den 1. Mai 2002 angegeben und dies stimme mit
der mit dem Gesuch eingereichten Taskera im Original überein. Die Glaub-
haftigkeit seiner Aussagen sei an der Befragung nicht in Frage gestellt wor-
den und es seien ihm keine weiteren Fragen zu seinem Alter oder Geburts-
datum gestellt worden. Zudem sei kein Altersgutachten erstellt worden.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 – eröffnet am 26. Juli 2017 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 23. August 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer
vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2017 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2017 hielt das SEM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Mit Replik vom 27. September 2017 nahm der Beschwerdeführer unter
Einreichung eines Arztberichtes zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das SEM im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
glaubhaft. Der Beschwerdeführer mache widersprüchliche Aussagen zum
Aufenthaltsort seiner Schwestern sowie zu seinem Alter zum Todeszeit-
punkt seiner Eltern. Sein Vorbringen, wonach er und seine Schwester als
minderjährige Kinder ohne familiäres Oberhaupt für eine Dauer von fünf
Jahren den landwirtschaftlichen Betrieb der verstorbenen Eltern fortgeführt
hätten, sich keiner ihrer Verwandten oder älteren Geschwister um sie ge-
kümmert hätte und sie schliesslich beschlossen hätten, mit Ihren Erspar-
nissen nach Kabul zu reisen, ohne zu wissen, wo ihr Onkel dort wohne, sei
realitätsfremd und unglaubhaft. Weiter sei nicht nachvollziehbar dass sein
Onkel ihn ein Jahr lang jeden Tag gezwungen und bedroht habe, er aber
dennoch nie gearbeitet habe. Auch das Vorbringen, wonach der Sohn sei-
nes Onkels von den Taliban festgenommen worden sei, sei angesichts der
zahlreichen und unzusammenhängenden Ereignisse, welche der Be-
schwerdeführer vorbringe, unglaubhaft.
Bezüglich des geltend gemachten Alters hielt das SEM fest, die beige-
brachte Tazkara eigne sich aufgrund der leichten Fälschbarkeit und dem
damit verbundenen geringen Beweiswert nicht, um die Zweifel in Bezug
auf seine Minderjährigkeit zu tilgen. Ferner habe die Untersuchung zur
Knochenaltersbestimmung im Jahr 2016 ein wahrscheinliches Alter von
siebzehn Jahren ergeben. Im Weiteren werde auf die fehlende Substanz
seiner Aussagen und weitere Ungereimtheiten verwiesen. So habe er an
der Anhörung angegeben, er sei im Jahr 1391 (2012) mit dreizehn Jahren
nach Kabul gegangen, sodass er heute achtzehn Jahre alt sein müsste.
4.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, die Sicherheitslage in Afghanis-
tan habe sich verschlechtert. Auch Grossstädte wie Kabul seien unsicher.
Weil er zu den Schiiten gehöre, welche von den Sunniten unterdrückt wür-
den, sei die Lage für ihn gefährlich. Die Macht der Taliban habe zugenom-
men.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, auf die Sicherheitslage
und die Verschlechterung der humanitären Situation in Afghanistan sei be-
reits in der Verfügung hingewiesen worden.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die eingereichte
Tazkira sei echt und habe sich bei seinem Onkel in Kabul befunden, der
sie ihm geschickt habe. Er wisse tatsächlich nicht, wie alt er gewesen sei,
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als seine Eltern gestorben seien. An der Anhörung habe er aber gemerkt,
dass genaue Angaben gefordert würden, weshalb er versucht habe, seine
Angaben so vorzutragen, als wäre er sicher. Tatsächlich sei er wohl nicht
1391 sondern gegen Ende 1392 nach Kabul gegangen. Er habe keine Ah-
nung wie ihn seine Schwester nach Kabul gebracht habe. Weil er für seinen
Onkel habe arbeiten müssen, habe dieser nicht gewollt, dass er die Schule
besuche. Sie hätten zahlreiche Konflikte gehabt und er habe ihm gedroht,
ihn rauszuschmeissen. Als sein Onkel durch die Taliban bedroht worden
sei, habe für ihn selber ein hohes Risiko für eine Entführung zwecks Er-
pressung bestanden.
5.
5.1 Zunächst ist festzustellen, dass das SEM zu Recht von der Volljährig-
keit im Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen und des Entscheides
ausgegangen ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugen-
den Erwägungen des SEM verwiesen werden. So erachtet auch das Ge-
richt die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter und seinem
Lebenslauf als derart widersprüchlich, dass das geltend gemachte Alter
von 14 Jahren im Zeitpunkt der Einreise nicht glaubhaft erscheint. Der ein-
gereichten Tazkera kommt nur ein verminderter Beweiswert zu, da dieses
amtliche Dokument nicht fälschungssicher ist und das Alter von den Behör-
den bei der Ausstellung nicht kontrolliert wird (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2).
In der Beschwerde wurde dazu bezeichnenderweise denn auch nichts aus-
geführt. Erst in der Replik beteuert der Beschwerdeführer, die Tazkera sei
echt, was die Widersprüche jedoch nicht aufzulösen vermag. Im Übrigen
ergab eine Knochenaltersbestimmung im Jahre 2016 – welche entgegen
den Behauptungen im Gesuch unter Gewährung des rechtlichen Gehörs
an der Befragung durchgeführt wurde – auch ein wahrscheinliches Alter
von damals siebzehn Jahren.
5.2 Auch die Ungereimtheiten und die Substanzlosigkeit, die sich gemäss
der Verfügung des SEM in Bezug auf die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers ergeben, können vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt werden.
Der Beschwerdeführer hielt diesen Vorwürfen in seiner Beschwerde denn
auch inhaltlich nichts entgegen und vermochte sie auch mit seinen Ausfüh-
rungen in der Replik nicht zu erklären. Überdies gilt es aber ohnehin fest-
zuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise
asylrelevant sind, da diesen weder konkret gegen ihn gerichtete Verfol-
gungsmassnahmen entnommen werden können noch eine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Dass seine Eltern vor langer Zeit von
den Taliban umgebracht wurden, reicht dazu ebenso wenig aus wie die
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Behauptung, dass der Sohn seines Onkels von den Taliban festgenommen
worden sei, zumal dieses Vorbringen an der Anhörung nachgeschoben
wurde, gänzlich unsubstanziiert bleibt und dieser ohnehin am nächsten Tag
wieder habe fliehen können. Soweit der Beschwerdeführer auf die
schlechte Sicherheitslage in Afghanistan verweist, ist diese ebenfalls nicht
asylrelevant, da davon grosse Teile der dortigen Bevölkerung betroffen
sind. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kabul dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Zwar hat sich die Sicherheitslage in Bezug auf Afghanistan und
auch auf Kabul verschlechtert (vgl. dazu nachfolgend E. 7.4), dennoch ist
aber nicht von einer derart desolaten Situation auszugehen, dass von ei-
nem real risk einer unmenschlichen Behandlung ausgegangen werden
müsste. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 9
7.4.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, trotz verschlechterter Sicher-
heitslage und humanitärer Situation in Afghanistan, sei ein Wegweisungs-
vollzug nach Kabul unter begünstigenden Umständen als zumutbar zu er-
achten. Der Beschwerdeführer verfüge in Kabul mit seiner Schwester und
seinem Onkel über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Da seine Aussagen
grösstenteils unglaubhaft seien, blieben seine tatsächlichen familiären Um-
stände schleierhaft. Angesichts dessen, dass seine Schwestern die Reise
nach Kabul und sein Bruder die Reise in den Iran finanziert hätten, sei es
nicht nachvollziehbar, dass zu diesen kein Kontakt bestehen solle. Er habe
sechs Jahre zur Schule gehen können und zwei Jahre in Kabul gelebt,
weshalb davon auszugehen sei, dass er die Stadt kenne und sich insbe-
sondere aufgrund seines Alters und seines Geschlechts schnell wieder in-
tegrieren könne. Weder seine finanzielle Situation, noch sein soziales Um-
feld noch sein mutmasslich aggressiver Onkel hätten ihm in Kabul den Zu-
gang zu Bildung und Freizeit verwehrt. Seine Lebensumstände implizier-
ten, dass er nicht zur ärmsten Schicht gehört habe. Seine Familie habe
genügend Interesse und Geld gehabt, um ihm den Weg nach Kabul und
nach Europa zu ermöglichen. Somit seien seine Angehörigen in der Lage
seine jugendlichen Bedürfnisse abzudecken. Zudem sei er ein junger
Mann ohne körperliche Beeinträchtigungen.
Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, er habe
vor einigen Wochen das letzte Mal Kontakt mit seinem Onkel gehabt. Die-
ser habe aufgrund der unsicheren Lage mit seiner Schwester und weiteren
Verwandten das Land verlassen und sei in den Iran geflüchtet. Mit anderen
Verwandten in Afghanistan habe er keinen Kontakt. Hier in der Schweiz
gehe er regelmässig und motiviert zur Schule und habe Fortschritte im Er-
lernen der deutschen Sprache gemacht.
In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, im Rahmen der Anhörung
habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe weder mit seiner Schwes-
ter noch mit seinem Onkel Kontakt, da er deren Nummern nicht kenne. Es
sei auch nicht möglich den Kontakt wieder herzustellen. Die Behauptung,
wonach er bei seinem letzten Kontakt mit seinem Onkel vor einigen Wo-
chen von deren Ausreise erfahren habe, müsse somit bezweifelt werden.
Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, er habe mit
seinem Onkel über Facebook Kontakt gehabt, ansonsten ihm dieser auch
seine Tazkera nicht hätte schicken können. Er sei an der Anhörung nervös
gewesen und es sei ihm schlecht gegangen. Die Kontaktmöglichkeit zu
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seinem Onkel habe er nur selten genutzt, weil er ein sehr schlechtes Ver-
hältnis zu diesem habe. Über Facebook habe er auch Kontakt mit seinen
Freunden in Afghanistan gepflegt. Aufgrund eines Fotos, auf dem er mit
langen Haaren und christlichem Kreuzanhänger zu sehen sei, sei er einige
Wochen nach der Anhörung von seinem Onkel über Facebook beschimpft
worden. Gleichzeitig habe dieser ihm mitgeteilt, dass er in den Iran gehe.
Wegen der Beschimpfungen durch seinen Onkel habe er danach sein Fa-
cebook-Konto gelöscht. Aufgrund seiner Geschichte sei er sehr depressiv
und lebe zurückgezogen. Seit der Anhörung und dem Asylentscheid gehe
es ihm noch schlechter. Eher wolle er sterben, als nach Afghanistan zu-
rückkehren.
Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der
universitären psychiatrischen Dienste vom 19. September 2017 zu den Ak-
ten, wonach er sich vom 15. bis 19. September 2017 in stationärer Behand-
lung befunden habe. Am 18. September 2017 sei er nach Ablehnung des
Einspruchs vom 12. September 2017 gegen einen negativen Asylent-
scheid bei akuter Selbstgefährdung aufgrund der Vorgeschichte (depressi-
ves Syndrom, Selbstverletzung nach Ablehnung des Asylentscheides und
Suizidankündigung) zurückbehalten worden. Gemäss Austrittsbericht vom
19. September 2017 leide der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstö-
rung. Eine Suizidalität verneine er und zeige sich zukunftsorientiert. Es wird
eine medikamentöse Therapie empfohlen und er wird an den Hausarzt ver-
wiesen, welcher ihn bei der Suche nach einem psychiatrischen Therapeu-
ten unterstützen könne.
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afgha-
nischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. [als Referenzurteil
publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicher-
heitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu
bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu
der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die
Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Re-
gel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren
vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Voll-
zugs ausgegangen werden kann.
Danach kann der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzel-
fall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen, und die nach Kabul
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Seite 11
zurückkehrende Person demnach ausnahmsweise nicht in eine existenz-
bedrohende Lage geraten würde. Solche günstigen Voraussetzungen kön-
nen grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rück-
kehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem
Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wieder-
eingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale
Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unter-
kunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Rein-
tegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekann-
ten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbe-
sondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung unge-
klärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszu-
gehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen
Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum o-
der nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen
sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf. Ebenso ist ent-
scheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person
verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliede-
rung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungs-
netz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechte-
rung der Lage in Kabul versteht es sich von selbst, dass das Vorliegen
dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wird
und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul
als zumutbar zu qualifizieren.
Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach Kabul ledig-
lich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen – so insbeson-
dere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähigen Bezie-
hungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und ei-
ner gesicherten Wohnsituation – als zumutbar zu qualifizieren ist.
7.4.3 Der inzwischen volljährige Beschwerdeführer lebte vor seiner Aus-
reise zwei Jahre in der Hauptstadt Kabul. Im Falle seiner Rückkehr dürfte
er auch auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz abstellen können,
welches ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe
zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Diesbezüglich
kann auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden.
Dass sein Onkel und seine Schwester inzwischen nicht mehr in Kabul leb-
ten und in den Iran geflüchtet seien, muss bezweifelt werden, zumal dies
auf Beschwerdeebene ohne Begründung nachgeschoben wird, ohne dass
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Seite 12
hierfür entsprechende Belege eingereicht würden. Die in der Replik geäus-
serte Behauptung, dass er sich mit seinem Onkel zerstritten habe, muss
aufgrund der Nachgeschobenheit ebenfalls bezweifelt werden. Gegen eine
Rückkehr zu seinem Onkel brachte der Beschwerdeführer einzig vor, dann
könne er die Schule nicht mehr besuchen und müsse arbeiten (vgl. A8
S. 12). Dies spricht aber beim inzwischen volljährigen Beschwerdeführer,
der seinen Angaben zufolge bereits in Afghanistan fünf Jahre in die Schule
ging und auch in der Schweiz den Unterricht besuchen konnte, nicht gegen
einen Wegweisungsvollzug. Damit sind die Voraussetzungen gegeben,
dass er sich in Kabul eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können,
zumal er offenbar die Möglichkeit hat, im Geschäft seines Onkels zu arbei-
ten. Die in der Schweiz erzielten Integrationsfortschritte vermögen an die-
ser Einschätzung nichts zu ändern.
7.4.4 Es stellt sich die Frage, ob der gesundheitliche Zustand des Be-
schwerdeführers ein Vollzugshindernis bildet. Diesbezüglich ist darauf hin-
zuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden kann, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; 2011/50 E. 8.3). Aus dem im Beschwerdever-
fahren eingereichten Austrittsbericht vom 19. September 2017 geht hervor,
dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung leidet. Diese Di-
agnose vermag nach dem Gesagten die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nicht zu begründen.
In Bezug auf eine allfällige Suizidgefahr ist auf die Möglichkeit stabilisie-
render Massnahmen beim Vollzug der Wegweisung hinzuweisen. Gemäss
Austrittsbericht vom 19. September 2017 hat der Beschwerdeführer über-
dies eine Suizidalität verneint und sich zukunftsorientiert gezeigt. Damit lie-
gen keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen.
7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Kabul unter Beachtung der strengen Prüfungsvo-
raussetzungen gemäss der oben genannten Rechtsprechung als zumut-
bar.
7.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Tazkera und es
obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für
D-4739/2017
Seite 13
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenver-
fügung vom 31. August 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind vorliegend jedoch keine Verfah-
renskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4739/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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