B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4740/2015
plo
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Sri Lanka eigenen Anga-
ben zufolge am (…) über diverse Länder – mitunter Ungarn – und reiste
am (…) in die Schweiz ein, wo er am selben Tag im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl ersuchte.
B.
Anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 23. Juni 2015 legte er
seine Asylgründe summarisch dar. Im Rahmen des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs zu einer möglichen Überstellung nach Ungarn erklärte er, in
Ungarn würden Menschenrechte missachtet, beispielsweise seien ihm an-
lässlich der Erfassung seiner Fingerabdrücke Handschellen angelegt wor-
den und ihm sei kein Übersetzer zur Verfügung gestellt worden, stattdes-
sen sei er auf Englisch beschimpft worden.
C.
Mit durch diverse Beweismittel untermauerten Eingaben vom 8. Juni 2015,
20. Juni 2015 und 25. Juni 2015 führte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, aufgrund systemischer Schwach-
stellen im ungarischen Asylwesen müsse sich die Schweiz für die Durch-
führung seines Asylverfahrens zuständig erklären.
D.
Am 30. Juni 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme ("take back") des Be-
schwerdeführers.
Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet. Das SEM teilte den ungarischen Behörden da-
raufhin mit, dass es Ungarn für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs
als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E.
Mit am 28. Juli 2015 eröffneter Verfügung vom 16. Juli 2015 trat das SEM
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in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Zu-
ständigkeit Ungarns ergebe sich aus dem Umstand der Asylantragstellung
am 21. Mai 2015 in Ungarn, welche aus einem Abgleich der Eurodac-Da-
tenbank hervorgehe. Die geäusserten Einwände hätten keinen Einfluss auf
die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da die Bestim-
mung des zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaa-
ten obliege. Zudem seien keine weiteren humanitären Gründe ersichtlich,
die den Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden.
F.
Der Beschwerdeführer focht durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 4. August 2015 diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragte, die Verfügung vom 16. Juli 2015 sei wegen der Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 1), eventuell sei die Verfügung des SEM
vom 16. Juli 2015 wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuhe-
ben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2), eventuell
sei die Verfügung des SEM vom 16. Juli 2015 aufzuheben und die Sache
sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen (Ziff. 3),
eventuell sei die Verfügung des SEM vom 16. Juli 2015 aufzuheben und
das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten (Ziff. 4), eventu-
ell sei die Verfügung des SEM vom 16. Juli 2015 betreffend die Ziffern 2
bis 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Ziff. 5). Im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von der Überstellung nach Ungarn
bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen (Ziff. 6). Mit der Ein-
gabe wurden diverse Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht einge-
reicht. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung nach Ungarn
am 6. August 2015 mittels Fax superprovisorisch aus.
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Seite 4
H.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2015 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, die in der Beschwerdeeingabe geltend gemachten gesund-
heitlichen Beschwerden innert angesetzter Frist mittels ärztlichem Bericht
zu belegen.
I.
Mit Eingabe vom 1. September 2015 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter nach gewährter Fristerstreckung einen undatierten
ärztlichen Bericht von B._______ zu den Akten, gemäss welchem er an
Diabetes Mellitus II erkrankt sei.
J.
Mit Eingaben vom 7. September 2015, 15. Oktober 2015 und 21. Dezem-
ber 2015 wurde unter Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 15. Januar 2015, Länderberichte und Medienerzeugnisse zusammen-
gefasst dargetan, weshalb die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht Ge-
brauch machen und sich für die Behandlung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers zuständig erklären müsse.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2016 ordnete die aufgrund eines in
einem anderen Verfahren hängigen Ausstandsbegehrens gegen den In-
struktionsrichter neu eingesetzte Instruktionsrichterin einen Schriftenwech-
sel an.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 18. April 2016 hielt das SEM an den Erwä-
gungen der angefochtenen Verfügung fest und ergänzte diese unter Be-
zugnahme auf die Ausführungen in der Beschwerde, wobei im Einzelnen
auf die Vernehmlassung vom 18. April 2016 verwiesen werden kann.
M.
Nachdem das erwähnte Ausstandsbegehren gegen Richter Hans Schürch
mit Zwischenentscheid des BVGer B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 abge-
wiesen wurde, setzte die Abteilungspräsidentin diesen mit Instruktionsver-
fügung vom 20. Juni 2017 für das vorliegende Verfahren wieder als Instruk-
tionsrichter ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Die Vernehmlassung vom 18. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer
bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht. Im Sinne der Transparenz und aus
Gründen der Prozessökonomie ist ihm eine Kopie derselben mit dem vor-
liegenden Urteil zuzustellen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, be-
schränkt sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grund-
sätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz
– sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet –
enthält sich einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefoch-
tene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vo-
rinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
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Seite 6
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-
III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfah-
rens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute)
Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1
m.w.H.).
4.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
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anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Euro-
dac“-Datenbank ergab, dass dieser am 21. Mai 2015 in Ungarn ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte. Die ungarischen Behörden liessen das Ersuchen
des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers innert der in Art. 22
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zu-
ständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die
grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns ist somit gegeben.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische
Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit Un-
garns im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend die Ent-
wicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene,
die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analy-
siert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen
das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein
zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche
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namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der
Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbe-
sondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen
Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschär-
fung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen
Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes,
welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist
und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit
sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es
könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsu-
chende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet
werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Ange-
sichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem der-
zeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung ans SEM
zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Erwägung 13 des
Urteils).
6.3 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es
dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Vorbringen in der Beschwerde
vom 4. August 2015 zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich
aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung so-
wie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be-
schwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die weiteren Be-
schwerdevorbringen eingegangen werden müsste. Nachdem sich die Be-
schwerde aufgrund des oben Gesagten zum heutigen Zeitpunkt als offen-
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Seite 9
sichtlich begründet erweist, ist sie im Einzelrichterverfahren mit Zustim-
mung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin gut-
zuheissen (Art. 111 Bst. e AsylG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1‘500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1‘500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: