B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4741/2016
law/auj
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Juli 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Somali äthiopischer Staatsan-
gehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______), eigenen An-
gaben zufolge sein Heimatland im November 2014 beziehungsweise im
Januar 2015 verliess, über Sudan, Libyen und anschliessend über das Mit-
telmeer nach Italien gelangte und am 13. Mai 2015 in die Schweiz einreiste,
wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 9. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen befragte
(Befragung zur Person, BzP),
dass er anlässlich der BzP zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen ausführte, sein Vater und sein älterer Bruder, welche beide Leh-
rer gewesen seien, seien von Separatisten getötet worden, als er knapp 12
Jahre alt gewesen sei,
dass seine Mutter fünf Tage später ihrem Bluthochdruck erlegen sei,
dass er fortan mit seinen drei jüngeren Geschwistern bei seiner Tante müt-
terlicherseits gewohnt habe,
dass er eine Arbeitsstelle als (…) in einem (…) angenommen habe, weil
der Ehemann der Tante ihn und seine drei jüngeren Geschwister als Last
empfunden habe, und er seinen ganzen Lohn der Tante abgegeben habe,
um deren Ehemann zu beruhigen,
dass dieser trotzdem alle vier Kinder habe rausschmeissen wollen, die
Tante ihn jedoch angefleht habe, dass wenigstens die drei jüngeren Kinder
bleiben könnten, und sie dem Beschwerdeführer als ältestem Kind gesagt
habe, er solle weggehen und sich selber durchschlagen,
dass das SEM am 19. Juni 2016 eine die BzP ergänzende Befragung des
Beschwerdeführers durchführte und diesem am Ende derselben erläuterte,
aus welchen Gründen es seine Altersangabe (Geburtsdatum: […] 1998)
als unglaubhaft erachtete, und ihm eröffnete, sein Geburtsdatum werde auf
den (…) 1997 abgeändert,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 einlässlich zu sei-
nen Asylgründen anhörte,
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dass er dabei zum einen vorbrachte, äthiopische „Militärsoldaten“ hätten
ihn und zahlreiche andere Jugendliche im Oktober 2014 aufgegriffen und
im Gefängnis des Dorfes inhaftiert,
dass nach drei Nächten ein „hoher Soldat“ gekommen sei, der die Jugend-
lichen habe mitnehmen wollen, um sie zu Soldaten ausbilden zu lassen,
dass der Transport der Jugendlichen mangels Fahrzeugen nicht möglich
gewesen sei,
dass der Offizier später wieder im Gefängnis aufgetaucht sei und die Ju-
gendlichen geschlagen und gezwungen habe, sich schriftlich mit der Rek-
rutierung einverstanden zu erklären,
dass den Jugendlichen nach einem Monat die Flucht aus dem Gefängnis
gelungen sei, bevor der Mann sie habe abholen können,
dass er (der Beschwerdeführer) sich gleich nach Hause begeben habe, wo
die Tante mit ihm geschimpft und ihm gesagt habe, er solle das Land ver-
lassen,
dass er an der Anhörung zum anderen vorbrachte, der Ehemann seiner
Tante habe ihn gehasst und ihm immer wieder gedroht, er werde ihn töten,
weil er (der Beschwerdeführer), dessen Familie dem Clan der (…) ange-
höre, eine Beziehung zu einem Mädchen aus einem Minderheiten-Clan ge-
habt und dadurch Schande über die Familie gebracht habe,
dass der Mann seiner Tante mit dem Vater des Mädchens gestritten habe
und dieses verschwunden sei, und er nicht wisse, ob sich seine Freundin
nun in Europa aufhalte,
dass die äthiopischen Soldaten ihn töten würden, wenn er nach Äthiopien
zurückgeschickt würde,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2016 feststellte, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom
13. Mai 2015 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 3. August 2016
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt,
er sei als Flüchtling zu anerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
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dass ihm eventualiter die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen
zu gewähren sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht,
dass die als Beschwerdebeilagen aufgeführten Unterlagen (Kopie des Ent-
scheids des SEM und Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit) nicht einge-
reicht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl-
gesetzes (AsylG; SR 142.31) i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kogni-
tion des Bundesverwaltungsgerichts sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG erge-
ben, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, so-
weit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26
E. 5.4 f.),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann
glaubhaft sind, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen,
dass darüber hinaus die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen muss, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert,
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dass Glaubhaftmachung ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum lässt für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person,
dass entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung dieser Person sprechen,
überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
ist (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.2 f.),
dass das Staatssekretariat im Einzelnen ausführte, dem Beschwerdeführer
sei es nicht gelungen, plausibel darzulegen, weshalb er die angebliche ein-
monatige Haft und die versuchte Zwangsrekrutierung für ein militärisches
Training erst im Rahmen der Anhörung vorgebracht habe,
dass der Beschwerdeführer in seinem freien Bericht im Rahmen der sum-
marischen Befragung lediglich von Problemen mit dem Ehemann seiner
Tante gesprochen habe,
dass er die Frage, ob er alle Asylgründe habe nennen können, bejaht und
hinzugefügt habe, das Leben sei für ihn schwierig geworden,
dass man ihn später nochmals gefragt habe, ob er weitere Probleme ge-
habt habe, er jedoch seine frühere Aussage bestätigt und gesagt habe, er
selbst habe keine Probleme gehabt, sein Vater und sein Bruder seien je-
doch getötet worden,
dass er die Frage, ob er noch etwas zu seinen Asylgründen anfügen
möchte, verneint habe,
dass er auf die Frage, was er aktuell bei einer Rückkehr nach Äthiopien
befürchten würde, geantwortet habe, er habe dort keine Bindungen und
keine Eltern,
dass der Beschwerdeführer in seinem freien Bericht im Rahmen der Anhö-
rung gleich zu Beginn ausgeführt habe, es gäbe in Äthiopien Soldaten, wel-
che Jugendliche zwingen wollten, Waffen zu tragen, und er sei zusammen
mit anderen Jugendlichen aus seinem Quartier inhaftiert worden,
dass das SEM zu der ein oder zwei Wochen vor der Befragung erfolgten
Operation des Beschwerdeführers festhielt, dieser habe an der BzP zu sei-
nem Gesundheitszustand angegeben, dass es ihm momentan sehr gut
gehe,
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dass der Beschwerdeführer, nachdem das SEM ihn auf die obgenannten
Gelegenheiten, seine Asylgründe darzulegen, hingewiesen habe, gesagt
habe, er sei aufgrund der Reise über das Meer durcheinander gewesen,
und die erste Befragung sei sehr kurz gewesen,
dass die Vorinstanz folgerte, das Vorbringen der Inhaftierung sei als nach-
geschoben zu betrachten und somit unglaubhaft,
dass das SEM hinsichtlich der geltend gemachten Probleme mit dem Ehe-
mann der Tante festhielt, der Beschwerdeführer habe diese im Rahmen der
BzP damit begründet, der Ehemann habe ihn nicht geduldet und seine Ge-
schwister als Bürde wahrgenommen,
dass es sich dabei aber offensichtlich um ökonomische Schwierigkeiten
gehandelt habe,
dass der Beschwerdeführer im Widerspruch zu diesen Angaben im freien
Bericht anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, der Ehemann der Tante
habe ihn wegen seiner Beziehung zu einem Mädchen aus einem Minder-
heiten-Clan gehasst, mit der er Schande über die Familie gebracht habe,
dass der Beschwerdeführer die Frage, ob seine Probleme mit dem Ehe-
mann der Tante nur mit dem Mädchen zu tun gehabt hätten, an der Anhö-
rung zwei Mal bejaht habe,
dass er auf Vorhalt der unterschiedlichen Aussagen gesagt habe, der Ehe-
mann der Tante habe auch gedacht, dass er nicht alles Geld abgebe, und
ausserdem habe das SEM bei der Anhörung nicht nachgebohrt,
dass das SEM festhielt, der Beschwerdeführer habe mit diesen Ausführun-
gen seine widersprüchlichen Angaben weder zu begründen noch zu ent-
kräften vermocht,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Problemen mit
dem Ehemann der Tante aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit ebenfalls un-
glaubhaft seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten so dass ihre Asylre-
levanz nicht geprüft werden müsse,
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dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asyl-
gesuch abzulehnen sei,
dass die Erwägungen des SEM zu den nachgeschobenen und den wider-
sprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers auch auf Beschwerde-
ebene nicht widerlegt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe an der Fest-
nahme durch die Soldaten, der einmonatigen Inhaftierung, dem erzwunge-
nen schriftlichen Einverständnis zur Rekrutierung in die Armee und der ge-
lungenen Flucht festhält, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz
auseinanderzusetzen,
dass er zur Begründung, weshalb er an der ersten Befragung vergessen
habe, diese Geschehnisse zu erzählen, seinen Gesundheitszustand an-
führt,
dass er „juste“ vor der Befragung in E._______ hospitalisiert und operiert
worden sei,
dass er krank gewesen sei und Medikamente eingenommen habe,
dass die Befragung fünf Tage nach der Entlassung aus dem Spital stattge-
funden habe und er sich noch nicht wohlgefühlt und immer noch Medika-
mente zu sich genommen habe,
dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer zwi-
schen dem 21./22. und 25. Mai 2015 einen (…) operativ entfernen liess
und am 26. Mai 2015 eine Nachkontrolle sowie am 29. Mai 2015 eine wei-
tere Konsultation erfolgte,
dass aus dem Befragungsprotokoll jedoch keine Hinweise auf eine wäh-
rend der Befragung andauernde gesundheitliche Beeinträchtigung oder
eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers er-
sichtlich sind,
dass dieser überdies, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung fest-
hielt, an der BzP auf die Frage der SEM-Mitarbeiterin nach seinem Ge-
sundheitszustand zu Protokoll gab: „Je vais très bien actuellement“ (vgl.
act. A4 Ziff. 8.02),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort
auf die überzeugende Argumentation des SEM in der angefochtenen Ver-
fügung eingeht,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt
seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Ver-
folgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flücht-
lingseigenschaft relevante Verfolgung vorliegen, welche ihm bei einer
Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft drohen würde,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG; SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer zur Frage des SEM (am Ende der BzP) nach
den Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Äthiopien sprechen würden,
lediglich zu Protokoll gab: "En Ethiopie, je n’avais pas d’attache, pas de
parents" (vgl. act. A4/14 Ziff. 7.02 S. 10),
dass er seine Aussage am Ende der Anhörung, die äthiopischen Soldaten
würden ihn töten, wenn er nach Äthiopien zurückgeschickt würde (vgl.
act. 15/23 F190 S. 19), in keiner Weise substanziierte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass, wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu verfügen ist (vgl. BVGE
2014/26 E. 7.10),
dass die schweizerischen Asylbehörden in konstanter Praxis von einer
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
ausgehen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3),
dass gemäss dieser Praxis zum Aufbau einer sicheren Existenz ausrei-
chend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten
sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar sind (vgl. BVGE
2011/25 E. 8.4),
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Dorf F._______
geboren und in B._______ (Region C._______) aufgewachsen ist, wo er
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während sechs Jahren zur Schule gegangen ist und anschliessend wäh-
rend dreier Jahre als (…) in einem (…) in seinem Dorf erwerbstätig war
(vgl. act. A4/14 S. 4 ),
dass demzufolge davon auszugehen ist, dass er in B._______ über ein
soziales Beziehungsnetz verfügt,
dass aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im
Asylverfahren ferner davon auszugehen ist, dass er in B._______ auch
über ein familiäres Beziehungsnetz und demzufolge über eine Unterkunft
verfügt (vgl. act. A4/14 Ziff. 3.01; A8/7; A15/23 S. 3 ff. und 9), wobei offen-
gelassen werden kann, ob seine Eltern sowie sein älterer Bruder tatsäch-
lich innerhalb von fünf Tagen verstorben sind (vgl. act. A4/14 Ziff. 7.02),
dass der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 12. Juli 2016 bestätigte,
dass sein Bein nach dem chirurgischen Eingriff in der Schweiz geheilt und
er selbst gesund ist (vgl. act. A15/23 F184–188 S. 19),
dass aufgrund dieser Erwägungen nicht davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer gerate bei der Rückkehr nach Äthiopien aufgrund der all-
gemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozia-
ler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage (vgl. zum Be-
weismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), und der Vollzug der Wegweisung sich
demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen oder
unangemessen sein soll (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: