B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-474/2016
law/fes
Ur t e i l vom 1 0 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2015 / N (…).
D-474/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsbürger aus C._______ verliess
seinen Heimatstaat am 17. April 2012 und reiste am 8. Mai 2012 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Am 4. Juni 2012 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute
SEM) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Perso-
nalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und sum-
marisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes. Er reichte
je eine Kopie seiner Identitätskarte und seines Nationalitätenausweises
ein. Am 18. Oktober 2013 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgrün-
den an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er sei in C._______ einer Gruppe beigetreten, welche sich für die Belebung
der iranisch-persischen Traditionen engagiert habe. Am 2. und 15. Sep-
tember 2011 sei er an deren Veranstaltungen gewesen, die von den irani-
schen Behörden aufgelöst worden seien. Am 14. Februar 2012 sei er von
der Gruppe zur Teilnahme an einer von der grünen Welle organisierten De-
monstration aufgerufen worden. Die Demonstration sei von den iranischen
Behörden gewaltsam gestoppt worden. Im Gegensatz zu seinen Kollegen
habe er einer Verhaftung entgehen können. Aus Angst, dass ihn die Kolle-
gen verraten könnten, sei er zur Grossmutter gegangen. Von seiner Mutter
habe er telefonisch erfahren, dass die Behörden das Haus durchsucht,
seine Dokumente beschlagnahmt und den Vater mitgenommen hätten. Da-
raufhin sei er ausgereist.
C.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-3941/2014 vom 26. Au-
gust 2014 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. Juli
2014 ab. Am 6. Oktober 2014 ordnete das BFM eine Ausreisefrist bis zum
3. November 2014 an.
D-474/2016
Seite 3
E.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 22. September 2015 suchte
der Beschwerdeführer ein zweites Mal um Asyl nach und beantragte, es
sei die Flüchtlingseigenschaft wegen exilpolitischer Tätigkeiten in der
Schweiz anzuerkennen und festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig und unzumutbar sei. Das kantonale Migrationsamt sei an-
zuweisen, Vollzugsmassnahmen zu unterlassen.
Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Asylgesuch im Wesentli-
chen damit, dass er seit seiner Einreise, aber insbesondere seit dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts im Sommer 2014 mit erhöhter Frequenz
an zahlreichen gegen die damalige iranische Regierung gerichteten exil-
politischen Aktivitäten beteiligt sei. Neben seiner Teilnahme an verschiede-
nen Kundgebungen und Demonstrationen in verschiedenen Städten der
Schweiz wie D._______ und E._______ habe er sich der (…) angeschlos-
sen. Für deren Zeitschrift habe er mehrere Artikel zu aktuellen Themen der
iranischen Politik verfasst und unter seinem Namen veröffentlichen lassen.
Mehrere dieser Artikel habe er im Radio (…), in den Iran-Sendungen von
Radio (…), (…) und (…) selbst vorgetragen, diese auch auf seinem eige-
nen Weblog und auf YouTube gepostet. Hinzu komme, dass er mehrmals
die (…) Nichtregierungsorganisation (NGO) (…) unterstützt habe und ein-
mal diese an einer der regelmässig stattfindenden (…) der Minderheiten,
welche vom (…) veranstaltet würden, habe vertreten können. Er habe
seine Beiträge auch unter www.(…).com, https://(…).ch, wwww.(…).org so-
wie bei Radio (…) und (…) veröffentlicht. Aufgrund seines kontinuierlichen
exilpolitischen Engagements in der Schweiz liege es nahe, dass er von den
in der Schweiz aktiven Agenten der iranischen Sicherheitskräfte nament-
lich und persönlich identifiziert worden sei. Im Fall einer Rückkehr in den
Heimatstaat müsse er deshalb mit erheblichen und asylrelevanten Behelli-
gungen von Seiten der heimatlichen Sicherheitskräfte rechnen. Er habe
damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG (SR 142.31)
gesetzt. Zudem sei er in der Schweiz zum Christentum konvertiert.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein ganzes Dossier mit
zahlreichen Dokumenten, Fotos und CD-ROM ein.
F.
Mit Verfügung vom 28. September 2015 wies das SEM die zuständigen
kantonalen Behörden an, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers einstweilen auszusetzen.
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Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 – eröffnet am 28. Dezember 2015
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein zweites Asylgesuch vom 22. September 2015 ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Aufgrund der Aussichtlosigkeit des Verfahrens erhob das SEM eine Ge-
bühr von Fr. 600.–.
H.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerken-
nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerde-
führer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm in
der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand beizugeben. Zudem wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei zu
ermöglichen, seine exilpolitischen Aktivitäten im Rahmen einer persönli-
chen Anhörung ausführlich zu erläutern, die Zahlungsverpflichtung vor der
Vorinstanz sei aufzuheben und es seien die Akten N (…) und N (…) beizu-
ziehen.
Mit der Beschwerde wurden drei Zeitschriften der (...), eine CD-ROM mit
Aufzeichnungen von Vorträgen, welche er im Rahmen der (...) gehalten
habe und verschiedene Belege zu veröffentlichten Artikeln, Vorträgen, Bei-
trägen, Radiosendungen und Bilder eingereicht.
I.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 stellte der zuständige Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung
des Nachweises der Bedürftigkeit sowie unter Vorbehalt der Veränderung
der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut.
J.
Am 11. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung vom 10. Februar 2016 ein.
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Seite 5
K.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig gab er
dem SEM Gelegenheit, zur eingereichten Beschwerde vom 21. Januar
2016 Stellung zu nehmen.
L.
In der Vernehmlassung vom 7. März 2016 hielt das SEM an den Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Am 22. März 2016 wurde die Replik des Beschwerdefüh-
rers eingereicht.
M.
Mit Eingabe vom 12. April 2016 wurden drei im Internet publizierte Berichte
mit je einem Foto, welches den Beschwerdeführer beim Verlesen eines
Beitrags zeige, Unterlagen und (…) zur Teilnahme an der (…) vom (…)
2016 in D._______ und zwei Zeitschriften der (...) eingereicht.
N.
Mit Verfügung vom 14. April 2016 lud der Instruktionsrichter das SEM zu
einer zweiten Vernehmlassung ein. Das SEM hielt in seiner Vernehmlas-
sung vom 29. April 2016 an seinen Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 nahm der Be-
schwerdeführer zur zweiten Vernehmlassung Stellung.
O.
Am 27. Juni 2016 wurden drei weitere Zeitschriften der (...), in welcher der
Beschwerdeführer je zwei Artikel veröffentlicht habe, drei DVDs mit einem
Bericht über eine Veranstaltung vom (…) 2016 und Beiträge und Bilder des
Beschwerdeführers anlässlich von Veranstaltungen des (...) sowie Videos
und Bilder der (…)Sitzung des (…) vom (…) 2016, an welcher er als Mo-
derator teilgenommen habe. Das Video sei zudem auf YouTube aufge-
schaltet worden. Weiter reichte er den (…) der (…) und ein Flugblatt der
NGO (…) eingereicht.
P.
Am 8. November 2016 wurden fünf Zeitschriften des (...) mit vom Be-
schwerdeführers verfassten Berichten, ein von ihm geführtes Interview mit
dem Menschenrechtsaktivisten F._______, welches auf der Internetseite
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von Radio (…) aufgeschaltet wurde, Belege zu seiner Teilnahme und sei-
nem Auftritt an der (…) Sitzung des (…) vom (…) 2016 und deren Übertra-
gung auf (…), eine CD mit Vorträgen des Beschwerdeführers an (...)-Sit-
zungen, ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen und ein Gutachten
von G._______ eingereicht.
Q.
Mit Eingabe vom 15. März 2017 wurden weitere Beweismittel eingereicht,
welche die Teilnahme des Beschwerdeführers als Vertreter der NGO (…)
am (…) 2017 an Sessionen des (…) in D._______ illustrieren. Mitgeteilt
wurde, dass er am (…) 2017 eine Rede über die (…) im Iran gehalten und
dabei die Regierung kritisiert habe, welche mit Vertretern auch anwesend
gewesen sei.
R.
Am 12. April 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine
Kostennote ein.
S.
Am 15. Juni 2017 wurden folgende Beweismittel zu den Aktivitäten des Be-
schwerdeführers am (…) 2017 anlässlich der (…) eingereicht: zwei Fotos
einer Kundgebung der NGO (…) vor dem (…), eine CD mit zwei Videos
einer Rede von ihm vor dem (…) der NGO (…), welche er auch auf Y-
ouTube gestellt habe, sowie die Einladung von (…) und den (…).
T.
Mit der Einreichung von Beweismitteln am 28. September 2017 belegt der
Beschwerdeführer, dass er am (…) 2017 an einer weiteren (…) des (…) in
D._______ als Vertreter der NGO (…) teilgenommen und dort eine Rede
gehalten hat, welche von den (…) aufgezeichnet und ins Internet gestellt
worden ist. Gleichzeitigt wird geltend gemacht, dass der Beitrag auch auf
YouTube abrufbar sei. Am selben Tag habe er an einer Protestkundgebung
auf dem (…) in D._______ teilgenommen.
U.
Am 27. November 2017 wurde mitgeteilt, die Rede des Beschwerdefüh-
rers, welche er am (…) 2017 vor dem (…) gehalten habe, sei vom Nach-
richtenportal (…) übernommen worden, was mit Printscreens belegt werde.
Zudem wurden elf Zeitschriften von (...) mit vom Beschwerdeführer ver-
fassten Beiträgen eingereicht.
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V.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 wurden eine Zeitschrift von (...), eine auf
den Beschwerdeführer lautende Bewilligung der Stadtpolizei E._______
für zwei Standaktionen sowie Fotos zur Aktion, einen auf den Beschwer-
deführer lautenden Beschluss des (…) betreffend die Verweigerung einer
Bewilligung für eine Kundgebung anlässlich des (…) vom (…) 2018, Fotos
einer Kundgebung in H._______ vom (…) 2018 und einer Standaktion in
E._______ vom (…) 2018 sowie Videos dazu, welche auf YouTube, (…)
und auf der Internetseite (…) veröffentlicht worden seien, eingereicht.
W.
Am 14. Februar 2018 wurde die erste Kostennote vom 12. April 2017 er-
gänzt.
X.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 wurden zwei Zeitschriften der (...), ein
Ausdruck der Internetseite von Radio (…), in welchem der Beschwerdefüh-
rer ein Interview über die Situation der (…) im Iran gegeben habe, eine
Fotodokumentation zur bewilligten Standaktion in E._______ vom (…)
2018 und eine Einladung der NGO (…) für das nächste (…) des (…) zum
Iran ein.
Y.
Am 27. März 2018 wurden weitere Beweismittel zu den exilpolitischen Tä-
tigkeiten des Beschwerdeführers eingereicht und geltend gemacht, dieser
habe vom (…) 2018 erneut am (…) des (…) in D._______ als Vertreter für
die NGO (…) teilnehmen können und eine Rede gehalten. Die Rede sei
auch auf (…) übertragen worden. Er hätte zudem am (…) 2018 im (…) vor
dem (…) auftreten sollen. Dieser Auftritt sei allerdings wegen des (…) ab-
gesagt worden. Aufgrund der Übertragung seines Auftritts beim (…) sei da-
von auszugehen, dass er als Menschenrechtsaktivist weltweit namentlich
bekannt geworden worden sei.
Z.
Am 23. Mai 2018 wurden zwei Zeitschriften des (...) mit vom Beschwerde-
führer verfassten Berichten und Auszüge aus der Blogger-Statistik einge-
reicht. Sein Blog sei von über 140‘000 Besuchern angeklickt worden, wobei
die Landkarte keine Klicks für den Iran aufweise, was auf die strikte Über-
wachung und Filterung der sozialen Medien von den iranischen Behörden
zurückzuführen sei.
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Seite 8
AA.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 9
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest,
der Beschwerdeführer habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 26. August 2014 politisch betätigt, indem er an Kundgebun-
gen zugegen gewesen sei und an Kursen und Veranstaltungen der Orga-
nisation (…) teilgenommen habe, Artikel für die Zeitschrift der (...) verfasst
habe und auch in Radiosendungen und auf seinem Weblog aktiv gewesen
sei. Bei all diesen Tätigkeiten habe er indes gemäss den eingereichten Be-
weismitteln keine besondere Rolle eingenommen, sei in keiner Weise be-
sonders aufgefallen und sei nicht in einer exponierten Kaderposition son-
dern als gewöhnlicher Teilnehmer beziehungsweise als gewöhnliches Mit-
glied der (...) – (…) – tätig gewesen. Er habe sich zwar in Sprachaufzeich-
nungen, in verschiedenen Radiosendungen von Radio (…), Radio (…),
(…), (…), in seinen Artikel in der Zeitschrift der (...) und auf seinem Weblog
politisch geäussert. Diese Tätigkeiten seien aber keine Verbreitung über
die jeweils gewählten Medien hinaus. Den Akten seien keine konkreten
Hinweise daraus zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpo-
litisch betätigt habe. Er habe sich in keiner Weise besonders in der Öffent-
lichkeit exilpolitisch hervorgetan. Alle seine angegebenen Tätigkeiten hät-
ten zudem ausschliesslich im Rahmen von gruppeneigenen Veranstaltun-
gen und gruppeneigenen Medien stattgefunden, womit er darauf nicht in
besonderer Weise nach Aussen erkennbar als ernstzunehmender Regime-
gegner erscheine. Er habe lediglich – wie auch andere Protestteilnehmer
– die gängigen Plakate getragen. Anhand der Fotos von Kundgebungen
lasse sich nicht ableiten, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt habe.
Über eine Kundgebung sei zwar medial berichtet worden, zum eingereich-
ten Video sei jedoch festzustellen, dass er dadurch bestenfalls seine Teil-
nahme an einer solchen Veranstaltung belegen könne. Darüber hinaus ent-
halte aber weder dieses Beweismittel noch die weiteren eingereichten Be-
weismittel Hinweise, dass er in irgendeiner Weise ins Augenmerk der ira-
nischen Behörden gelangt wäre, geschweige denn deswegen bei einer
Rückkehr mit ernsthaften Konsequenzen rechnen müsste. In den einge-
reichten Aufnahmen trete er nicht prominent oder anders als alle weiteren
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Protesteilnehmer in Erscheinung. Gleiches gelte auch für die Teilnahme an
Radiosendungen, für die Sprachaufzeichnungen und seine Aktivität auf
seinem Weblog beziehungsweise für die Zeitschrift der (...). Zu diesen Pub-
likationen mit Nennung seines Namens sei festzustellen, dass er dadurch
bestenfalls seine Artikel kopierende beziehungsweise schreibende Tätig-
keit belegen könne. Darüber hinaus würden diese Aufzeichnungen, Inter-
netausdrucke und Printmedien aber keine Hinweise enthalten, dass er in
irgendeiner Weise ins Augenmerk der iranischen Behörden gelangt sei, ge-
schweige denn deswegen bei einer Rückkehr mit ernsthaften Konsequen-
zen rechnen müsste. Zudem fänden all diese Produkte gemäss Aktenlage
keine weitere Verbreitung. Es sei daher festzuhalten, dass seine Aktivitäten
– sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangt haben
– aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet seien, ihn als eine Per-
son mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönli-
chem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime werden
könnte, erscheinen zu lassen. Seine Tätigkeiten in der Schweiz seien ver-
gleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz und wür-
den sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Ira-
ner abheben. Bei einer Rückkehr in den Iran habe er daher keine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden zu
gewärtigen. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht
geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken.
Aus den Akten gehe hervor, dass er in der Schweiz ein Taufbekenntnis ab-
gelegt habe. Hieraus könne aber nicht geschlossen werden, dass die hei-
matlichen Behörden über seine Konversion in Kenntnis seien. Folglich sei
nicht anzunehmen, dass ihm aufgrund seiner Konversion in seinem Hei-
matstaat eine begründete Furcht vor Verfolgung drohe. Es sei somit fest-
zustellen, dass dem vorliegenden Mehrfachgesuch keine Hinweise ent-
nommen werden könnten, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des letz-
ten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes relevant sein könnten. Insgesamt hielten seine Vor-
bringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht stand.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe sich in seinen Artikeln und auch im Zusammenhang
mit seinem Engagement mit der NGO (…) gegenüber den iranischen Si-
cherheitskräften, welche auch in der Schweiz aktiv seien, erheblich expo-
niert. Gerade die von ihm als Tribünen benutzten Radio (…) und Radio (…)
fänden in der iranischen Diaspora weite Verbreitung und würden sehr oft
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gehört, wovon auch deren oft aufgerufenen Internet-Seiten zeugen wür-
den. In den letzten beiden Jahren habe er alle zwei oder drei Monate eine
Einladung zu (…) des (…) erhalten. Diese zeige, dass die Gruppe (…)
seine Interventionen würdige und schätze. Weil er allerdings keinen gülti-
gen Ausweis gehabt habe, habe er erst einmal, im (…) 2015, an einer sol-
chen teilnehmen können und hoffe, die Einladung für den (…) 2016 wahr-
nehmen zu können. Er gehöre keiner bestimmten Partei an, sondern ver-
stehe sich als Menschenrechtsaktivist. Seine exilpolitischen Aktivitäten
würden gleichwohl „nach aussen“ strahlen, weil seine Artikel und übrigen
Beiträge durch die Zeitschrift der (...) über das Internet und in den beiden
Radios (…) und (…) weite Verbreitung fänden. Die Inhalte seiner Artikel
würden eine breite und originelle Themenauswahl zeigen. Er greife die Um-
weltsünden der iranischen Regierung und des Militärs ebenso auf, wie die
Hinrichtung von Oppositionellen und die stark eingeschränkte Religions-
freiheit. Die Verbreitung dieser Inhalte könne auch nicht als gering bezeich-
net werden. Sie seien nicht nur an den angegebenen Orten zu finden, son-
dern auch bei www.(…).org und unter www.(…).com und im Internetradio
„(…)“. Was seine Berichte über die Umweltsünden angehe, würden diese
Berichte über die illegale Bautätigkeit von Verantwortlichen der Sepah am
Ufer des Kaspischen Meers in der Provinz Gilan sowie über illegale Ent-
nahmen von grossen Mengen Meeressand durch korrupte Bauunterneh-
mer berichten. Er habe dazu einen Bezug, weil er in C._______ zwei Jahre
lang (…) studiert habe. Da er sich selbst als Opfer religiöser Intoleranz ver-
stehe, schreibe er häufig auch über die staatliche Unterdrückung der nicht-
islamischen Religionen im Iran. Zudem setze er sich intensiv mit verschie-
denen Menschenrechtsfragen auseinander und äussere zahlreiche eigene
Gedankengänge. Auffällig sei zudem seine pointierte Kritik an den irani-
schen Institutionen. Im Zusammenhang mit den zahlreichen Hinrichtungen
im Iran verlange er immer wieder die Abschaffung der Todesstrafe. Dass
er nicht mehr als zwei Artikel monatlich verfasse und anschliessend veröf-
fentliche, spreche ausserdem ebenfalls für die inhaltliche Qualität seiner
Beiträge. Er schreibe nicht irgendwo ab, sondern wähle seine Themen
sorgfältig nach Relevanz aus. Insofern könne aus der geringen Anzahl der
monatlichen Publikationen nichts gegen ihn abgeleitet werden. Die Origi-
nalität und die analytische Schärfe der Publikationen würden vielmehr zei-
gen, dass er zu selbständigem Denken in der Lage sei, eine Eigenschaft,
die von keinem totalitären Regime gern gesehen werde. Die sonstigen exil-
politischen Aktivitäten (Versammlungen, Unterschriftensammlungen,
Kundgebungen, Demonstrationen), an denen er oft und regelmässig teil-
nehme, seien Beweis für sein ernsthaftes und dauerhaftes Engagement
gegen das iranische Regime. Ausserdem leihe er regelmässig kritischen
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Seite 12
Radiosendungen als Moderator seine Stimme. Auch wenn die ausgestrahl-
ten Radiosendungen bloss von einer kleinen Zahl Zuhörenden wahrge-
nommen werden sollten, sei zu berücksichtigen, dass die beiden Radios
ihre Iran-kritischen Sendungen seit vielen Jahren verbreiten würden. In den
Kreisen der iranischen Diaspora und wohl auch von den iranischen Ge-
heimdienstmitarbeitern würden sie regelmässig gehört beziehungsweise
im Internet heruntergeladen. Bezüglich seiner Teilnahme an einer der (…)
zum Iran in D._______ sei festzuhalten, dass diese auch von iranischen
Regierungsvertretern besucht und beobachtet würden. Nachdem er auf-
grund des eingereichten (…) die Teilnahme an einer dieser (…) nachge-
wiesen habe, die er unter seinem Namen besucht habe, sei ohne weiteres
davon auszugehen, dass sein Name und Wohnort den iranischen Sicher-
heitskräften bekannt seien. Gebe man seinen Namen in der Suchmaschine
Google auf Farsi ein, würden die (…) auf die (...) und seine Artikel auffallen.
Und wenn man die Besuche seines Blogs veranschlage, komme man auf
7000 regelmässige Besucher. Zwar könne sich jede interessierte Person
an diesen (…) beteiligen. Indessen sei er dort als Vertreter der Mensch-
rechtsorganisation (…) aufgetreten und halte für diese Referate. Er sei so-
mit ohne weiteres als exponierte Person erkennbar. Nachdem diese (…)
regelmässig von regimekritischen Landsleuten besucht würden, unterliege
es keinem Zweifel, dass diese auch regelmässig von informellen Mitarbei-
tern der iranischen Dienste besucht würden. Dafür spreche zum einen, das
vom SEM selbst anerkannte Interesse dieser Kreise an der Überwachung
der Opposition im Ausland und zum andern die prominente Besetzung der
Podien zum Beispiel mit der bekannten, oppositionellen I._______. Aus-
serdem wecke gerade die Teilnahme an (…) zu einem heiklen Thema ihr
besonderes Verfolgungsinteresse. Schliesslich sei anzunehmen, dass an
diesen (…) auch die Liste der Teilnehmer erhältlich sei beziehungsweise
aufliege und von allen interessierten Personen ohne weiteres erhältlich ge-
macht werden könne. Aus der Sicht der (…) würden diese Teilnehmerlisten
der Vernetzung der verschiedenen, menschenrechtlich interessierten Akt-
euren dienen. Den iranischen Sicherheitsdiensten seien sie aus einem an-
deren Grund willkommen. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass an-
dere Teilnehmer der vom (…) organisierten (…) vom SEM wegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG als Flüchtlinge anerkannt
worden seien. Es handle sich dabei beispielsweise um die Brüder
J._______ (N […]) und K._______ (N […]), welche an den fraglichen (…)
als Vertreter der (…) im Iran teilgenommen hätten. Der Rechtsvertreter
habe in deren Asylverfahren als Rechtsvertreter mitgewirkt. Insoweit sei
von einer Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung auszugehen. Die
im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente würden zudem
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Seite 13
deutlich machen, dass er sein exilpolitisches Engagement seit mehreren
Jahren ununterbrochen ausübe. Die Fotos, welche seine Teilnahme an (…)
dokumentiere, würden regelmässig im Internet publiziert. Angesichts des
Umstandes, dass die iranischen Dienste auch die Internetseiten der oppo-
sitionellen Parteien überwachen würden, bestehe heute kein Zweifel mehr,
dass er von diesen als regelmässiger und langjährig aktiver Militanter na-
mentlich identifiziert und registriert worden sei. Der Umstand, dass er seit
drei bis vier Jahren kritische Informationen über den Iran, namentlich über
die Hinrichtungen von Regimegegnern, über die religiöse Intoleranz und
die schweren, von den Behörden verursachten Umweltprobleme weiterver-
breite und mit seinem Namen und seinem Foto dafür geradestehe, miss-
falle dem herrschenden iranischen Regime zweifellos und wecke dessen
Verfolgungsinteresse. Dies gelte umso mehr, weil es selber erhebliche fi-
nanzielle und technische Mittel einsetze, um die Verbreitung solcher Infor-
mationen präventiv zu verhindern oder repressiv zu stoppen. Es sei be-
kannt und könne als notorisch gelten, dass die iranische Regierung sehr
grosse Investitionen in die Überwachung der oppositionellen politischen
Kräfte im In- und Ausland tätige und über sehr gut ausgebildetes Personal
verfüge (vgl. Länderanalyse der SFH, Iran: Rückkehrgefährdung für Akti-
vistinnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsge-
winnung iranischer Behörden, 4. April 2006). Die iranische Regierung habe
in den letzten Jahren mit Sicherheit Zugang zu allen technologischen Ent-
wicklungen, insbesondere auch zu der – im Westen – entwickelten Soft-
ware, welche die Überwachung des Internets ermögliche. So gesehen sei
für die iranischen Behörden der Aufwand, missliebige Regimegegner zu
eruieren, verhältnismässig gering. Bekanntlich habe das Mullah-Regime
jahrzehntelang in erster Linie ihre zahlreichen Sicherheitsapparate bestens
alimentiert. Innerhalb der Oppositionskreise seien die regimetreuen irani-
schen Zuträger und Spitzel bis heute weiterhin aktiv. Es müsse davon aus-
gegangen werden, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten
des Beschwerdeführers Notiz genommen und ihn als regimekritischen Op-
positionellen identifiziert hätten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Situa-
tion im Iran und der prekären Menschenrechtslage in diesem Land müsse
der im vorliegenden Ausmass exilpolitisch tätige Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG rechnen.
4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, dass eine Überprüfung ei-
niger Artikel zeige, dass der Beschwerdeführer nicht der wahre Autor sei,
zum Beispiel stehe am Ende des Artikels „(…)“ ([…]), der am (…) 2015 auf
der Internetseite (…) gepostet worden sei, „geschrieben von: A._______“.
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Unmittelbar darüber stehe jedoch „entnommen aus einem Teil des Buches
(…) von L._______“. Beim Autor handle es sich um einen bekannten irani-
schen Menschenrechtsaktivisten. Der ursprüngliche Text sei beispiels-
weise auf der Seite (…) zu finden. Am Ende des persischen Textes mit dem
Titel „(…)“ stehe „geschrieben von A._______“. Unmittelbar darüber stehe
jedoch „entnommen aus dem Buch (…)“. Ein Blick auf den Blog des Be-
schwerdeführers offenbare zwar, dass dieser sehr aktiv Artikel poste. Eine
Durchsicht des Blogs zeige indessen auch, dass keiner der Artikel aus der
Feder des Beschwerdeführers stamme. Es handle sich dabei um Artikel
aus verschiedenen (Online-) Zeitungen und Agenturen. Es sei davon aus-
zugehen, dass auch die iranischen Behörden und Geheimdienste zwi-
schen den echten Urhebern von möglicherweise kritischen Texten und den
Personen, die die Texte lediglich weiterleiten würden, zu unterscheiden
vermöchten. Aus diesen Gründen sei nicht anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund der Veröffentlichung von Artikeln eine begrün-
dete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung habe.
4.4 In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer anerkenne,
dass er nicht der Autor aller eingereichten Artikel sei. Er mache jedoch gel-
tend, dass er in den beiden vom SEM erwähnten Artikeln Zusammenfas-
sungen der Bücher (…) und (…) erstellt habe. Beide Bücher seien im Iran
wegen ihres Gehaltes verboten. Viele Iraner würden keine dicken Bücher
lesen. Er betrachte es als seine Pflicht, deren Inhalte so oft und so breit
wie möglich zu veröffentlichen. Seine Veröffentlichungen würden den Hin-
weis tragen, dass er kein Plagiat beabsichtige. Tue er dies unter seinem
Namen, ziehe er das Verfolgungsinteresse der iranischen Sicherheitskräfte
auf sich. Was den Weblog (…) anbelange, weise er auf die zahlreichen
Internetseiten hin, welche von den iranischen Behörden blockiert bezie-
hungsweise gefiltert worden seien. Auch hier sehe er sich als Relais und
Verstärker oppositioneller Informationen und Diskussionsbeiträge. Indem
er diese Tätigkeit in grossem Umfang und regelmässig auf sich nehme,
gefährde er sich zusätzlich.
4.5 In der zweiten Vernehmlassung stellt das SEM im Wesentlichen fest,
es könne keine Rede von einer Zusammenfassung sein, sondern es
handle sich grösstenteils um eine Wiedergabe aus dem originalen Text von
L._______. Eine Auseinandersetzung mit den Gedanken des Originalau-
tors finde im Artikel des Beschwerdeführers nicht statt. Die intellektuelle
Leistung sei somit bescheiden. Der Beschwerdeführer präsentiere sich
nicht als eigenständiger Denker oder Anführer, der von den iranischen Be-
hörden als Gegner ernst zu nehmen wäre. An der (…) in D._______ sitze
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er offenbar als Zuhörer oder Beobachter in der letzten Reihe. Eine aktive
Rolle sei nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer trete zwar, wie die ein-
gereichten Beweismittel aufzeigen würden, bei verschiedenen Gelegenhei-
ten in Erscheinung. Die rein optische Erkennbarkeit sei aber gemäss
Rechtsprechung nicht massgeblich. Der Beschwerdeführer profiliere sich
nicht in einer Weise, die ihn aus Sicht des iranischen Regimes als ernstzu-
nehmender Gegner erscheinen lasse.
4.6 In der zweiten Stellungnahme wird geltend gemacht, der Beschwerde-
führer verstehe sich weder als Forscher noch als Schriftsteller, sondern als
Menschenrechtsaktivist. Er fühle sich verpflichtet, andere über Menschen-
rechtsverletzungen zu informieren. Was seine Publikation über den Artikel
von L._______ angehe, sei es sein Ziel gewesen, auf dessen kritischen
Inhalt hinzuweisen. Dabei habe er die Fundstelle und den Verfasser ge-
nannt und nie behauptet, er habe ihn selbst geschrieben. Der Beitrag sei
von vielen Usern abgerufen und gelesen worden. Insofern habe er sein Ziel
erreicht. Das SEM erachte seinen Beitrag als gering und stelle bloss eine
bescheidene intellektuelle Leistung dar. Diese Kritik gehe an der Sache
vorbei: Massgeblich sei die Verbreitung eines verpönten Textes, mit wel-
cher er zahlreiche Menschen erreicht habe. Schon damit habe er sich aus-
reichend exponiert, um von den iranischen Sicherheitskräften als gefährli-
cher Regimegegner wahrgenommen zu werden. Seine Teilnahme an der
(…) vom (…) 2016 werde durch das Mail von M._______ bestätigt. Folge
man dem darin erwähnten Link, öffne sich der Bericht von (…) über die
Veranstaltung. Die iranischen Regierungsvertreter würden – was die zeitli-
che Einordnung anbelange – zuerst bei (…) ihr Statement abhalten, wel-
ches ab (…) von der iranischen NGO-Vertreterin N._______ beantwortet
werde. Direkt hinter ihr sei der Beschwerdeführer zu erkennen. Der verle-
sene Text sei von ihr, von M._______ und ihm verfasst worden. Weil
N._______ über beste Englisch-Kenntnisse verfüge, habe sie den Text ver-
lesen. Aus diesem Video werde zudem deutlich, wie nahe sich die (…)teil-
nehmer in diesem Saal kommen könnten. Die jeweiligen Regierungsver-
treter, auch diejenigen des Irans, könnten ohne weiteres die (…) der übri-
gen Teilnehmer lesen. Somit gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass
sein Name ebenfalls von den iranischen Offiziellen registriert worden sei.
Die eingereichten Tonaufnahmen auf Persisch würden Aufzeichnungen der
anlässlich der monatlichen Sitzungen der (...)-Schweiz gehaltenen Anspra-
chen von ihm darstellen. Er äussere sich darin nicht nur zu Umweltproble-
men, sondern auch zur Verfolgung der Arbeitskämpfe von gewerkschaftlich
organisierten Lehrerinnen und Lehrern im Iran und zur Einschüchterung
von religiösen Minderheiten. In manch anderen vergleichbaren Fällen von
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exilpolitisch aktiven Iranern habe das SEM bereits nach einer einmaligen
Teilnahme an einer (…) auf das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgrün-
den geschlossen.
5.
In der Beschwerde und der Replik wird geltend gemacht, das Gebot der
Gleichbehandlung sei verletzt worden und es seien hierzu Verfahrensakten
anderer Personen beizuziehen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer
darum, dass er seine exilpolitischen Aktivitäten im Rahmen einer persönli-
chen Anhörung ausführlich erläutern dürfe. Angesichts nachfolgender Er-
wägungen und der Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, auf diese
Anträge einzugehen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, sich in der
Schweiz exilpolitisch engagiert zu haben, weshalb er bei einer Rückkehr in
den Iran eine Verfolgung seitens der iranischen Behörden befürchten
müsste.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzge-
ber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen –
ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder rela-
tiviert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
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würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich mas-
sgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3
AsylG befürchten muss.
6.4
6.4.1 Die Menschenrechtssituation im Iran ist unbefriedigend. Auch nach
den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 steht es vor allem um die Wah-
rung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungs-
freiheit schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und
deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische
Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden
unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit
durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien
sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur un-
terworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute
noch aktuell.
6.4.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Aus-
land ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter
Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangen-
heit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche
sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl.
Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], „Iran: Illegale Aus-
reise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil“,
16. November 2010, S. 7 ff., m.w.H.). Es ist im Übrigen bekannt, dass die
iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Aus-
land überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014
und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom
7. November 2017 E. 8.2). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese
Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich
ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon
auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofi-
lierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen aus-
geübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Per-
son aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und
als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei
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darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden
zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Re-
gimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die
Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhöhen versuchen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt im Referenzurteil D-830/2016 vom
20. Juli 2016 E. 4.2).
6.4.3 Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) be-
fasste sich eingehend mit der Situation exilpolitisch aktiver Personen. Er
stellte fest, dass die iranischen Behörden gegenwärtig auch Personen fest-
nehmen oder misshandelten, welche im eigenen Land friedlich an De-
monstrationen teilnehmen und keine Führungspersönlichkeiten von politi-
schen Organisationen darstellten. Zudem würden die Behörden das Inter-
net wirksam überwachen und so regimekritische Äusserungen in und aus-
serhalb des Irans aufspüren können, insbesondere mit der "Cyber Unit".
Rückkehrende Iraner würden denn auch bei der Einreise vertieft überprüft
(vgl. EGMR, S.F. und andere gegen Schweden, Urteil vom 15. Mai 2012,
Beschwerde 52077/10, Ziff. 63 ff.).
6.5
6.5.1 Zur Begründung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe wird
vorliegend darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer engagiere sich seit
mehreren Jahren in der Schweiz als Menschenrechtsaktivist. Er schreibe
Berichte oder veröffentliche im Iran verbotene Texte, welche in der monat-
lichen Zeitschrift des (...) gedruckt, auf seinem Blog aufgeschaltet und über
verschiedene Radios verbreitet würden. Er sei als Sprecher verschiedener
Radios aktiv, organisiere Standaktionen, nehme an Demonstrationen,
Kundgebungen und Unterschriftensammlungen teil. Ferner nehme er seit
Frühling 2015 als Vertreter der NGO (…) regelmässig an (…) des (…) teil
und halte Referate, welche über verschiedene Kanäle verbreitet würden.
6.5.2 Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem ersten Asylgesuch
keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Somit ist nicht davon auszuge-
hen, dass er schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen
Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat.
6.5.3 Das Gericht geht davon aus, dass das Risiko, wonach der iranische
Geheimdienst Sendungen des (…) systematisch auswertet, als eher gering
eingestuft werden kann und allein das Verlesen von Nachrichten noch nicht
auf eine besondere Exponiertheit im erwähnten Sinn schliessen lässt (vgl.
Urteile des BVGer E-2077/2012 vom 28. Januar 2014 E. 7.4.4 und E-
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8391/2010 vom 26. Juni 2013 E. 5.2.5). Vorliegend zu berücksichtigen ist
jedoch, dass der Beschwerdeführer auch auf anderen Radio- und Fernseh-
kanälen aktiv ist und seine Beiträge auf seinem Blog sowie auf YouTube
aufgeschaltet und in der Zeitschrift (...) verbreitet hatte. Unter diesen Um-
ständen dürften die iranischen Überwachungsbehörden mit einiger Wahr-
scheinlichkeit von diesem Engagement des Beschwerdeführers Kenntnis
genommen haben. Der Beschwerdeführer organisierte sodann Bewilligun-
gen für Protestaktionen und nahm an Kundgebungen teil. Massgeblich ins
Gewicht fallen zudem die Teilnahmen des Beschwerdeführers an (…) des
(…) als Vertreter der NGO (…). Dabei hat er an (…) Referate gehalten und
ist auch als (…) aufgetreten, wobei er aufgrund des (…) identifizierbar war.
Er hat dabei die iranische Regierung aus verschiedenen Gründen kritisiert.
Es ist davon auszugehen, dass die iranische Regierung an solche (…) Ver-
treter schickt, um allfällige Regimekritiker zu identifizieren. Personen, die
an solchen (…) Kritik am iranischen Regime üben, exponieren sich in er-
heblichem Mass und heben sich deutlich von der breiten Masse von Re-
gimegegnern ab. Die Reden des Beschwerdeführers an diesen (…) des
(…) wurden sodann auf verschiedenen Kanälen verbreitet, unter anderem
auch auf (…).
6.5.4 Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz mithin auf mehreren
Ebenen und mit verschiedenen Mitteln exilpolitisch betätigt, wobei ein Teil
seines Engagements klar über dasjenige der Masse der bei iranischen Exi-
lorganisationen aktiven Landsleute hinausgeht. Seine Identifizierbarkeit
dürfte durch die Tatsache, dass er bei den (…) namentlich auftrat und auf
(…) aufgeführt ist, für die iranischen Behörden ein Leichtes sein. Die Teil-
nahme an Kundgebungen, das Veröffentlichen von Beiträgen via Radio,
TV, Internet und Zeitschriften verfestigen aus Sicht der heimatlichen Be-
hörden das Bild einer Person, die kontinuierlich und konsequent öffentlich
Kritik am iranischen Regime äussert. Insgesamt weist der Beschwerdefüh-
rer ein politisches Profil auf, welches den Argwohn der iranischen Sicher-
heitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung durchaus ernst zu
nehmender Regimegegner erweckt haben dürfte.
6.6 Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich rele-
vante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen. Es ist
ihm somit eine begründete Furcht vor Verfolgung zu attestieren und er ist
folglich als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen. Da dies auf
sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat zurückzuführen ist,
ist hingegen die Gewährung des Asyls ausgeschlossen (Art. 54 AsylG). Im
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Weiteren bestehen gemäss Aktenlage keine Ausschlussgründe im Sinne
von Art. 1 FK.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft be-
trifft. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des SEM
vom 22. Dezember 2015 betreffend die Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Dispositivs
aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen und ihm die auferlegte Gebühr von
Fr. 600.– zurückzuerstatten, für den Fall, dass er diese bereits bezahlt hat.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Rechtsvertreter in den Kostenno-
ten vom 12. April 2017 und vom 14. Februar 2018 geltend gemachte zeit-
liche Aufwand von insgesamt 14 Stunden und 40 Minuten sowie Auslagen
von Fr. 302.–, erscheinen angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 240.–
bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Der Aufwand und
die Auslagen für die Eingaben nach dem 14. Februar 2018 lassen sich zu-
verlässig abschätzen. Das SEM ist demzufolge anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4424.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2015 wird betreffend die Zif-
fern 1, 4, 5 und 6 des Dispositivs aufgehoben. Das SEM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen und ihm die
auferlegte Gebühr von Fr. 600.– zurückzuerstatten, für den Fall, dass er
diese bezahlt hat.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 4424.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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