B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-474/2018
lan
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 26. Juli
2017 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 4. August 2017 zu seinen Personalien, dem Reiseweg und
summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 22. Au-
gust 2017 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er zu Unrecht in ein Strafverfahren verwickelt sei, in welchem die
Familie des Opfers ihn mit dem Tod bedrohe. Ferner sei er Mitglied der
Halkların Demokratik Partisi (Demokratische Partei der Völker – HDP) und
als alawitischer Kurde allgemeinen Schikanen ausgesetzt.
C.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 (Eröffnung am gleichen Tag) stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch
der Eltern des Beschwerdeführers (N […]) ebenfalls ab.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 22. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine
vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2018 verzichtete das Gericht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung ein.
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Seite 3
F.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2018 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 5. März 2018 repli-
zierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er ala-
witischer Kurde türkischer Staatsangehörigkeit sei. Er habe vorwiegend in
B._______ (Türkei) gelebt. Im Jahre 2014 sei er nach C._______ gezogen,
wo er mit einem Freund zusammengelebt habe. Er habe ein Mädchen ken-
nengelernt, welches um Unterkunft und Hilfe gebeten habe, woraufhin er
und sein Freund das Mädchen bei sich hätten wohnen lassen. Sein Mitbe-
wohner habe eine Affäre mit dem Mädchen begonnen. Eines Abends habe
das Mädchen ihm erzählt, dass ihre Familie sie wegen einer früheren Be-
ziehung zu einem Mann umbringen wolle, weshalb sie nach Europa fliehen
wolle. Sie habe dafür um gewichtige finanzielle Hilfe gebeten, was er je-
doch abgelehnt habe. Daraufhin habe das Mädchen ihm gedroht, ihn bei
der Familie anzuzeigen, damit sich diese an ihm räche. Danach sei das
Mädchen mit dem Mitbewohner verschwunden. Der Vater des Mädchens
habe ihn in der Folge telefonisch mit dem Tod bedroht. Bei der Familie des
Mädchens handle es sich um eine kurdisch-nationalistische Familie, wel-
che auch den Terror unterstütze. Er sei gleichentags von der Polizei vorge-
laden worden. Auf dem Polizeiposten sei er zum Vorwurf der Vergewalti-
gung verhört und geschlagen worden. Er sei vier Tage festgehalten und
anschliessend für 15 Tage ins Gefängnis von C._______ verlegt worden.
Er habe dann wieder in B._______ gelebt. Es sei ein Verfahren gegen ihn
wegen einfachen sexuellen Übergriffs eingeleitet worden. Auch gegen sei-
nen Mitbewohner gebe es ein Verfahren. (…) 2015 sei er gerichtlich vorge-
laden worden. Er habe weitere telefonische Todesdrohungen erhalten und
man habe ihn auch unterwegs angreifen wollen. Er sei einmal auf dem Weg
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zum Gericht tätlich angegriffen worden. Wenn die Polizei nicht eingeschrit-
ten wäre, wäre noch mehr passiert. An den Wochenenden habe er einer
Meldepflicht unterstanden. Er sei mehrmals nach C._______ gereist, um
zusammen mit seiner Mutter die Gerichtstermine wahrzunehmen. Auf Ver-
langen und gegen Bezahlung sei er von der Polizei zum Gericht begleitet
worden. Nach den Verhandlungen sei er aber trotzdem angegriffen wor-
den. Eine Abklärung im Rahmen des Verfahrens habe ergeben, dass er
unschuldig sei. Er sei dennoch verurteilt worden. Aufgrund seiner damali-
gen Minderjährigkeit sei die zuerst festgelegte Gefängnisstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten auf ein Jahr und neun Monate reduziert wor-
den. Sein Anwalt habe Beschwerde eingereicht, welche zurzeit beim Kas-
sationshof hängig sei.
Er habe auch in B._______ vor Gericht erscheinen müssen. Dort habe er
ausgesagt, von der Polizei geschlagen worden zu sein. Danach sei er er-
neut von der Polizei geschlagen und für eine Nacht auf dem Posten fest-
gehalten worden. Dieses Verhalten habe er mündlich anzeigen wollen. Auf
dem Polizeiposten sei ihm aber mitgeteilt worden, er müsste die Vorwürfe
nachweisen können. Schriftlich seien weder er noch sein Anwalt gegen das
Verhalten vorgegangen. Auch wegen der Drohungen und der Übergriffe
seitens der Familie des Mädchens hätten sie nie formell Anzeige erstattet.
Er habe es lediglich mündlich der Polizei gemeldet, welche geantwortet
habe, er solle sich an die Staatsanwaltschaft wenden, welche ihn wiederum
an die Polizei verwiesen habe. Zudem habe er die Drohungen gegenüber
dem Gericht erwähnt.
Im (…) 2017 sei er mit einem deutschen Visum nach Deutschland gereist,
um nach fünf Tagen wieder in die Heimat zurückzukehren. Nach seiner
Rückkehr habe er gearbeitet. Im Jahre 2017 habe die Familie des Mäd-
chens die Anzeige zurückgezogen. Die telefonischen Drohungen seien
aber weitergegangen und man habe ihm gesagt, wenn das Gericht ihn
schon nicht verurteile, würde man selber mit ihm abrechnen. An einem Ver-
handlungstermin vom (…) 2017 habe nur sein Anwalt teilgenommen.
Auch seine Familie sei bedroht worden. Die Eltern hätten 2016 bei der Po-
lizei Anzeige erstattet. Die Anzeige sei protokolliert worden und man habe
in Aussicht gestellt, diese an die Staatsanwaltschaft zu überweisen. Es
seien aber keine Massnahmen ergriffen worden. Die Eltern hätten zwar
keine Drohanrufe erhalten, der Vater habe aber seine Arbeitstätigkeit ge-
kündigt aus Angst, er könnte auf dem Arbeitsweg angegriffen werden.
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Er (Beschwerdeführer) sei Mitglied der HDP und habe für die Partei Geld-
zahlungen geleistet und an Konzerten, welche die Partei durchgeführt
habe, Flyer verteilt. Einmal habe er Decken und Kissen zur Unterstützung
für Kobane gesammelt. Er sei wegen seiner Tätigkeit für die HDP von Leu-
ten der Milliyetçi Hareket Partisi (Partei der Nationalistischen Bewegung –
MHP) und der Adalet ve Kalkınma Partisi (Partei für Gerechtigkeit und Auf-
schwung – AKP) und auch von der Polizei geschlagen worden beziehungs-
weise sei die Polizei anwesend gewesen, aber nicht eingeschritten. In der
Schule sei er dreimal von rechtsextremen Mitschülern angegriffen worden,
ohne dass er Anzeige erstattet habe.
Er sei anlässlich von Newroz-Feierlichkeiten oder bei sonstiger Gelegen-
heit für eine Nacht oder kurze Zeit polizeilich festgehalten und geschlagen
worden. Die kurzzeitigen Festnahmen hätten jedoch keine weiteren Folgen
gehabt.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien von Gerichtsakten,
eine Mitgliedschaftsbestätigung der HDP und eine Identitätskarte ein.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen zur
Bedrohung seitens der Familie des Mädchens widersprüchlich seien. Der
Beschwerdeführer habe ausgesagt, seine Eltern seien nie telefonisch be-
droht worden; auch Angriffe auf die Eltern habe er nicht erwähnt. Demge-
genüber hätten seine Eltern ausgeführt, sie seien vielfach angegriffen und
dabei sogar verletzt worden. Ferner seien sie mehrfach telefonisch bedroht
worden. Auf diese Widersprüchlichkeit angesprochen hätten die Eltern er-
klärt, sie hätten dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Ver-
fassung nicht alles erzählt. Es sei jedoch nicht erklärbar, wieso er von all
diesen Schwierigkeiten keinerlei Kenntnis habe. Dass er über solche Vor-
kommnisse mit Sicherheit informiert worden wäre, bestätige die erste Aus-
sage seines Vaters, wonach sie sich gegenseitig von den Bedrohungen
berichtet hätten. Erst auf Vorhalt habe der Vater korrigiert, dass man dem
Beschwerdeführer nicht alles erzählt habe, wobei die Mutter ausgesagt
habe, der Beschwerdeführer sei über die Telefonanrufe informiert worden,
was er hingegen verneine.
Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe nie schriftlich Anzeige er-
stattet. Dies sei nicht nachvollziehbar, da er mit Bestimmtheit selber, und
nicht nur seine Eltern, zusammen mit einem Anwalt, Anzeige erhoben
hätte, wenn er sich tatsächlich bedroht gefühlt hätte. Dass er die Probleme
mit der Familie nur anlässlich der Gerichtsverhandlung und mündlich auf
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dem Polizeiposten erwähnt habe, worauf er jedoch keine Hilfe erhalten
habe, und danach nichts Weiteres unternommen habe, könne nicht den
Tatsachen entsprechen. Hätte er sich tatsächlich in einer Gefährdungslage
befunden, dürfe erwartet werden, dass er sich intensiver um seinen Schutz
bemüht und mehr für seine Sicherheit getan hätte.
Dass er zudem angegeben habe, seine Eltern hätten Anzeige erstattet,
welche an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sei, widerspreche
den Aussagen der Eltern. Diese hätten angegeben, mehrmals versucht zu
haben, Anzeige zu erstatten. Diese Anzeigen seien jedoch nicht anhand
genommen worden, und es sei weder etwas protokolliert noch an die
Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden. Erst auf Nachfrage habe die
Mutter wenig überzeugend ergänzt, man habe einmal dies und einmal das
gesagt auf dem Polizeiposten.
Es sei ferner nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach seinem Auf-
enthalt in Deutschland in die Türkei zurückgekehrt sei. Einerseits entspre-
che dies nicht dem Verhalten einer bedrohten Person, bereits nach nur fünf
Tagen im Ausland, wo er in Sicherheit gewesen sei, in die Türkei zurück-
zukehren. Andererseits habe er angegeben, bis zur letzten Gerichtsver-
handlung im Jahre 2016 jeweils daran teilgenommen zu haben. Dass er
jedoch bei der letzten Gerichtsverhandlung im (…) 2017 nicht dabei gewe-
sen sei, obwohl er sich gemäss eigenen Angaben in der Türkei befunden
habe, sei ein Hinweis darauf, dass er zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr
dort gewesen sei. Auch dass er vom Ablauf dieser Verhandlung nur von
seinem Anwalt via seinen Vater erfahren habe, deute in dieselbe Richtung.
Er habe angegeben, sein Pass sei anlässlich der definitiven Ausreise bei
den Eltern verblieben, während die Eltern ausgesagt hätten, der Pass sei
verbrannt worden, damit die Gegner nichts von ihm Zuhause finden könn-
ten. Dies mache absolut keinen Sinn und lasse vermuten, dass er seinen
tatsächlichen Aufenthaltsort ab (…) 2017 verschleiere. Es sei nicht realis-
tisch, dass er nach seiner Rückkehr von Deutschland in die Türkei in einer
(…) gearbeitet habe, hätte er sich tatsächlich in einer Gefährdungslage be-
funden. Wieso er, als hauptsächlich gefährdete Person, für zwei bis drei
Monate in einer (…) gearbeitet habe, während sein Vater seine Arbeitstä-
tigkeit aufgegeben habe, sei nicht nachvollziehbar. Er habe angegeben, die
letzte Verhandlung, an welcher er anwesend gewesen sei, habe am (…)
2016 stattgefunden. Seine Eltern nannten als letzten Verhandlungstermin,
an welchem er teilgenommen habe, jedoch den (…) 2016, wobei es damals
zu einem schwerwiegenden Angriff gekommen sei, bei welchem die Mutter
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sogar verletzt worden sei, wohingegen der Beschwerdeführer diesen Vor-
fall wie auch die Verhandlung nicht erwähnt habe.
Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass nicht glaubhaft sei, dass
sich die geschilderten Ereignisse so zugetragen hätten und der Beschwer-
deführer aufgrund dieser Umstände verfolgt werde und deshalb ausgereist
sei.
Der Beschwerdeführer berufe sich darauf, das Strafverfahren wegen sexu-
eller Übergriffe sei zu Unrecht eingeleitet worden. Eine asylrelevante Ver-
folgung sei zu verneinen, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich le-
gitim seien. Aus den Akten gehe nicht hervor, wieso es sich beim Verfahren
um eine nicht legitime behördliche Massnahme handle. Das Verfahren sei
aufgrund einer Anzeige eingeleitet worden und werde nun als Offizialdelikt
verfolgt, nachdem die Familie des Opfers die Anzeige zurückgezogen
habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er kein faires Verfahren
erhalten habe oder es keine Möglichkeit gebe, sich gegen unfaire Prozess-
schritte zu wehren. Vielmehr habe er selbst angegeben, gegen das Urteil
Beschwerde eingereicht zu haben, weshalb das Verfahren derzeit beim
Kassationshof hängig sei. Seine Eltern hätten ferner ausgesagt, er sei in
einem erstinstanzlichen Entscheid freigesprochen worden, worauf die
Staatsanwaltschaft an den Kassationshof gelangt sei. Es sei daher von ei-
nem fairen Verfahren auszugehen, dessen Ausgang derzeit noch offen sei.
Beim Strafverfahren handle es sich folglich um keine asylrelevante Verfol-
gung.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, anlässlich der ersten Verhaftung
von der Polizei geschlagen worden zu sein. Auch später sei er gelegentlich
für kurze Zeit festgenommen, geschlagen und dann wieder freigelassen
worden. Wenn er sich für die HDP eingesetzt und beispielsweise Flyer ver-
teilt habe, sei er ebenfalls von der Polizei geschlagen worden, respektive
Angehörige der MHP oder AKP hätten ihn angegriffen, ohne dass die Poli-
zei eingegriffen habe. Der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, seine
Heimat aufgrund dieser Vorfälle verlassen zu haben. Die Festnahmen wür-
den wegen ihrer Art und Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Gegen unverhältnismässige Gewaltan-
wendung einzelner Beamter hätte er mit Hilfe eines Rechtsvertreters vor-
gehen und seine Rechte mit formal korrekten Anzeigen bei höheren Instan-
zen einfordern können. Dass er dies unterlassen habe, zeige auf, dass der
Druck aufgrund dieser Vorfälle nicht sonderlich gross gewesen sei. Ferner
deute der Umstand, dass er die Heimat nicht früher verlassen habe und
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sogar noch von Deutschland in die Heimat zurückgekehrt sei, ebenfalls da-
rauf hin, dass diese Massnahmen keine Intensität erreicht hätten, welche
ihm ein Leben vor Ort verunmöglicht hätte.
Die Übergriffe seitens der MHP und AKP würden eine Verfolgung durch
Private darstellen. Er habe zwar angegeben, die Polizei sei jeweils nicht
eingeschritten, da die Regierung aus MHP und AKP Leuten bestehe. Er
habe jedoch Zugang zu staatlichem Schutz. Er habe angegeben, keine An-
zeige eingereicht zu haben. Durch dieses Verhalten habe er es den Behör-
den verunmöglicht, ihn zu schützen, weshalb nicht darauf geschlossen
werden könne, dass der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen
sei.
Aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP könne nicht ausgeschlossen werden,
dass es zu Vorfällen mit der Polizei gekommen sei. Ein kurzes Festhalten,
beispielsweise an Konzerten, genüge jedoch für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft nicht. Aus seinen Aussagen ergebe sich nicht, dass
er in exponierter Weise für die HDP tätig gewesen sei. Es sei auch nie ein
Verfahren gegen ihn eingeleitet worden und er habe angegeben, nie we-
gen seiner Mitgliedschaft Probleme mit den Behörden gehabt zu haben.
Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens liege somit keine Asyl-
relevanz vor. Im Übrigen habe sein Vater im Widerspruch zu den Angaben
des Beschwerdeführers angegeben, dass dieser nie in Haft gewesen sei,
ausser bei der Sache mit dem Mädchen.
Der Beschwerdeführer habe schliesslich geltend gemacht, er sei als Kurde
und Alawite allgemeinen Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt.
Dabei handle es sich allerdings nicht um asylrelevante Nachteile. Im Zuge
verschiedener Reformen habe sich die Lage der Kurden seit 2001 ferner
merklich verbessert.
4.3 In der Beschwerdeschrift wird eingewendet, der Beschwerdeführer
stamme aus einem Land, in welchem das Leben stark durch archaische
Traditionen, Bräuche und Sitten bestimmt sei. Die Existenz der Stämme
und deren Stammesrecht würden diese Traditionen, Bräuche und Sitten
ergänzen. Ein Verhältnis zu einer Frau, mit welcher man nicht verheiratet
sei, stelle eine Schande für die ganze Familie und Sippe dar, da die Frau
als die Ehre des Mannes, der Familie und der Sippe angesehen werde.
Aufgrund dieser Vorstellungen würden auch heute noch Menschen getötet
und Familien zerstört, woraus sich langanhaltende Stammesfehden entwi-
ckeln würden. Bei solchen Konflikten gehe es um die Wiederherstellung
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der beschmutzten Ehre. Meistens fliesse Blut und das Blutvergiessen ende
erst, wenn bekannte Persönlichkeiten zwischen den Familien vermitteln
würden. Die Rolle des Staates sei bei solchen Konflikten sehr gering. Der
Staat gehe zwar gemäss Strafrecht gegen die Parteien vor, aber ein Ver-
hindern der Blutrache sei dadurch nicht möglich und der Staat könne die
Personen auch nicht schützen, da die strafrechtlichen Massnahmen nicht
abschrecken würden. Bei der Familie des Beschwerdeführers wie auch
derjenigen des Mädchens handle es sich um Kurden, bei welchen das
soeben Gesagte noch stark vertreten werde.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund einer falschen Anschuldigung in ein
Strafverfahren verwickelt und sei trotz negativen DNA-Tests von der ersten
Instanz verurteilt worden. Sein Anwalt gehe davon aus, dass der Kassati-
onshof eine noch höhere Strafe aussprechen könnte.
Der Grund dafür, dass die Angaben des Beschwerdeführers und diejenigen
seiner Eltern nicht in allen Punkten übereinstimmen würden, hänge damit
zusammen, dass die Eltern ihm bestimmte Dinge nicht erzählt hätten, um
ihn – damals noch ein Kind – nicht zu verängstigen. Dies hätten die Eltern
deutlich zu Protokoll gegeben.
Die Familie habe alle ihre Söhne ins Ausland schicken müssen, da die
ganze Familie gefährdet sei.
Der Beschwerdeführer sei einer nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt
und die staatlichen Behörden könnten ihn und seine Familie nicht immer
schützen. Sie seien auch nicht willens ihn zu schützen, da das ihm vorge-
worfene Verhalten verpönt sei. In solchen Fällen würden die Behörden
nicht neutral und nach Gesetz, sondern nach Bräuchen und Sitten handeln.
Es treffe zudem nicht zu, dass sich die Lage der Kurden merklich verbes-
sert habe. Vielmehr habe sie sich seit Ende der Friedensverhandlungen
mit der Partiya Karkerên Kurdistanê (Kurdische Arbeiterpartei – PKK) ver-
schlechtert. Die türkische Regierung führe sowohl in der Türkei als auch in
Nordsyrien Krieg gegen die Kurden. Das Land werde seit 2016 von einem
Despoten per Dekret regiert und Begriffe wie Demokratie, Rechtssicher-
heit, Rechtsstaatlichkeit, Pressefreiheit, Menschenrechte und ein faires
Verfahren seien zu leeren Worten verkommen. Willkürliche Verhaftungen
und Folter seien wieder an der Tagesordnung. Im Sommer 2015 sei in der
Osttürkei die EMRK ausgesetzt und den Sicherheitskräften im Kampf ge-
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gen die PKK Straffreiheit zugesichert worden. Seither würden die Sicher-
heitskräfte schalten und walten, wie sie wollten. Kurdische Alawiten – wie
der Beschwerdeführer einer sei – würden am meisten unterdrückt. Er sei
Mitglied der HDP und jahrelang politisch aktiv gewesen. Allein die Mitglied-
schaft genüge, um verhaftet zu werden. Ein kleiner Verdacht genüge, um
unter dem Vorwand der Unterstützung des Terrorismus verhaftet zu wer-
den.
Der Beschwerdeführer sei somit im Visier der Familie des Mädchens wie
auch des türkischen Staates.
4.4 In der Vernehmlassung brachte das SEM vor, dass die Erklärung in der
Beschwerdeschrift für die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdefüh-
rers und seiner Eltern nicht überzeuge. Es werde vorgebracht, die Eltern
hätten ihm bewusst Dinge nicht mitgeteilt, da sie ihn nicht hätten verängs-
tigen wollen, weil er noch ein Kind gewesen sei. Ein bewusstes Verschwei-
gen einer intensiveren Bedrohungslage wäre jedoch überhaupt nicht im
Sinne des Beschwerdeführers gewesen, weil er sich der angeblichen Lage,
in welcher die Familie sich befunden habe, unbedingt hätte bewusst sein
müssen, um sich entsprechend verhalten zu können. Diesbezüglich wür-
den sich die Eltern und der Beschwerdeführer zudem in Widersprüche ver-
stricken. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Ausreise auch kein
Kind, sondern (…)-jährig gewesen. Zudem scheine er gemäss seinen An-
gaben bereits frühzeitig ein selbständiges Leben geführt zu haben, habe
er doch bereits mit (…) Jahren mit einem Freund alleine in einer Wohnung
gelebt, was bedeute, dass er kein „Kind“ mehr gewesen sei, welchem man
aufgrund der Reife gewisse Informationen hätte vorenthalten müssen. Ge-
mäss Aussage des Vaters hätten die Probleme der Eltern erst im Dezem-
ber 2016 begonnen, als der Beschwerdeführer bereits volljährig gewesen
sei. Die Begründung der Widersprüche in der Beschwerde würden somit
konstruierte Ausreden darstellen.
Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdisch-alawitischen Her-
kunft oder aus politischen Gründen gefährdet sei, könne aufgrund seines
Profils ausgeschlossen werden. So gebe er an, er sei deshalb „nur“ nicht
gern gesehen worden. Er relativiere seine politischen Aktivitäten ferner
durch die Aussage, kein Politiker zu sein. Das Verteilen von Flyern an Kon-
zerten und Beitragszahlungen an die HDP würden nicht genügen, um ihn
in den Augen des türkischen Staates direkt mit der PKK in Verbindung zu
bringen. Auch wenn der Beschwerdeführer ab und zu für kurze Zeit festge-
D-474/2018
Seite 12
halten worden sein sollte, habe er angegeben, aufgrund seiner Mitglied-
schaft in der HDP nie konkrete Probleme mit den Behörden gehabt zu ha-
ben, da er die Mitgliedschaftsbestätigung immer versteckt habe. Somit
könne angenommen werden, dass er bei einer Rückkehr nicht ins Visier
der Behörden gerate. Dafür spreche auch, dass gegen ihn nie weiterge-
hende rechtliche Schritte eingeleitet worden wären oder er für längere Zeit
inhaftiert worden wäre. Sein Vater habe angegeben, sein Sohn sei abge-
sehen von der Sache mit dem Gerichtsverfahren nie in Haft gewesen, was
einerseits an den angegebenen Haftzeiten und somit an seinen politischen
Aktivitäten zweifeln lasse, andererseits darauf hindeute, dass er keine
Probleme gehabt habe.
Gegen eine Gefährdung spreche, dass die Eltern nach Erhalt des negati-
ven Asylentscheids freiwillig in die Türkei zurückgekehrt seien. Hätte tat-
sächlich eine lebensbedrohliche Lage für die ganze Familie bestanden,
hätten die Eltern das Beschwerdeverfahren abgewartet.
4.5 In der Replik wurde ausgeführt, der Vorwurf einer konstruierten Aus-
rede sei zurückzuweisen. Vielmehr handle es sich dabei um eine Tatsache,
vor welcher die Vorinstanz ihre Augen verschliesse. Die Vorinstanz gehe
auch auf die Problematik der Ehrenmorde nicht ein. Es sei aktenkundig,
dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eingeleitet worden sei.
Er habe jedoch bereits davor Probleme gehabt. Damals sei er noch nicht
volljährig gewesen, weshalb ihm die Eltern nicht alles mitgeteilt hätten.
Auch nach Erreichen der Volljährigkeit hätten ihm die Eltern nicht alles mit-
geteilt. In Folge des Problems sei die ganze Familie auseinandergerissen
worden. Zwei seiner Brüder hätten aus Angst vor Ehrenmorden ebenfalls
das Land verlassen; dies zeige den Ernst der Lage.
Die HDP werde als Arm der PKK eingestuft, weshalb gegen Mitglieder und
Sympathisanten unter dem Vorwurf des Terrorismus vorgegangen werde.
Über zehn Abgeordnete der HDP seien ohne Anklage in Haft. Auch Perso-
nen, die in der Schweiz leben würden, würden bei einer Einreise in die
Türkei verhaftet, wenn sie hier an einer gegen die Türkei oder Erdogan
gerichteten Demonstration teilgenommen hätten. Diese politischen Tatsa-
chen würden vom SEM ausgeblendet.
Die Behauptung, die Eltern seien in die Türkei zurückgekehrt und würden
dort ohne Probleme leben, treffe nicht zu. Die Eltern seien zwar freiwillig
zurückgekehrt, seien aber kürzlich nach D._______ geflohen, um dort um
Schutz zu ersuchen.
D-474/2018
Seite 13
5.
5.1 In formeller Hinsicht erweist sich die Verfügung des SEM als fehlerhaft.
Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den
Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient ei-
nerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persön-
lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30
Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der An-
spruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Be-
hörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf,
zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig
äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (vgl. BVGE 2014/22
E. 5.1 m.w.H.).
5.2 Das SEM stützte seine Verfügung zu grossen Teilen auf Aussagen der
Eltern im Verfahren N […] respektive auf Widersprüche in den Aussagen
der Eltern und des Beschwerdeführers. Vor Erlass der Verfügung betref-
fend den Beschwerdeführer wurde diesem jedoch nie Gelegenheit gebo-
ten, sich zu diesen Unstimmigkeiten zu äussern. Durch dieses Vorgehen
verletzte das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör.
5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet
der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomi-
schen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Ver-
säumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen
können, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die
fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem
Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen
Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt. Dieser Kognitionsumfang ist
jedoch nicht abstrakt zu betrachten, sondern stets auf die konkrete Streit-
frage zu beziehen. So bleibt eine Heilung auch bei grundsätzlich einge-
schränkter Kognition möglich, sofern es sich bei den Streitpunkten aus-
schliesslich um (Rechts-)Fragen handelt, welche vom Gericht frei überprüft
werden können (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).
5.4 Die vorliegende Gehörsverletzung beschlägt die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, folglich unbestimmte
Rechtsbegriffe und keine Ermessensfragen, weshalb dem Gericht diesbe-
züglich eine freie Kognition zukommt. Eine Heilung ist somit möglich und
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Seite 14
aufgrund prozessökonomischer Überlegungen auch angezeigt. Der Be-
schwerdeführer wurde in der angefochtenen Verfügung mit den Widersprü-
chen zwischen seinen Vorbringen und denjenigen seiner Eltern konfron-
tiert. In der Beschwerdeschrift und dem anschliessenden Schriftenwechsel
wurde schliesslich zu diesem Vorhalt Stellung genommen. Eine Rückwei-
sung an die Vorinstanz, was faktisch zu einer blossen Wiederholung der
Stellungnahmen führen würde, würde einen prozessökonomisch überflüs-
sigen Leerlauf darstellen, weshalb von der Heilung der Gehörsverletzung
auszugehen ist. Der formelle Mangel der Verfügung ist jedoch im Kosten-
punkt zu berücksichtigen.
6.
6.1 In materieller Hinsicht weist das SEM zu Recht darauf hin, dass die
Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung durch die Familie des Mädchens un-
glaubhaft sind. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeu-
tet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuch-
stellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung von Vorbringen ist eine die eige-
nen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchs-
freie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahr-
heitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist ge-
kennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und in-
nere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnis-
sen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung
geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung be-
züglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität
der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den
Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn
die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.2 Das SEM wies zu Recht auf Widersprüche zwischen den Aussagen
des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Eltern hin. So sagte der Be-
schwerdeführer aus, seine Eltern seien nie telefonisch bedroht worden (vgl.
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act. A10 F136), während die Eltern angegeben haben, sie seien mehrfach
bedroht, tätlich angegriffen und verletzt worden (vgl. etwa N […] act. A13
F51 bis F68). Zudem gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Eltern
hätten Anzeige eingereicht, welche protokolliert und an die Staatsanwalt-
schaft weitergeleitet worden sei (vgl. ebd. F131 bis F134), während die El-
tern angaben, ihre Anzeigen seien von der Polizei nicht angenommen wor-
den (vgl. N […] act. A13 F70 bis F73). Schliesslich erwähnte seine Mutter,
am Tag der Gerichtsverhandlung vom (…) 2016, an welcher der Beschwer-
deführer teilgenommen habe, sei es zu einem Angriff gekommen, an wel-
chem sie verletzt worden sei (vgl. N […] act. A14 F69 und F79). Der Be-
schwerdeführer erwähnte weder diesen Gerichtstermin noch den Angriff
auf seine Mutter.
Die Erklärung für diese Widersprüche, wonach die Eltern dem Beschwer-
deführer aus Rücksicht auf das Alter des Beschwerdeführers nicht alles
erzählt hätten, überzeugt nicht. Insbesondere betreffend den Vorfall vom
(…) 2016 ist die Erklärung untauglich, da der Beschwerdeführer gemäss
Aussage der Mutter anwesend gewesen sei und er somit davon Kenntnis
haben müsste.
Es ist in Übereinstimmung mit dem SEM nur schwer nachvollziehbar, wieso
er nach seiner Rückkehr aus Deutschland und vor seiner definitiven Aus-
reise noch gearbeitet habe (vgl. ebd. F41), während sein Vater aus Angst,
auf dem Arbeitsweg angegriffen zu werden, seine Arbeitsstelle aufgegeben
habe (vgl. ebd. F70). Ebenfalls nur schwer nachvollziehbar ist es, wieso er
mit Hilfe seines Anwalts nie Anzeige gegen die Familie des Mädchens ein-
gereicht habe. Die diesbezüglichen Aussagen, wonach er nie formell An-
zeige erstattet, die Bedrohung aber immer dem Richter mitgeteilt und auch
seinem Anwalt davon berichtet habe, Letzterer aber nichts dazu gesagt
habe (vgl. ebd. F122 bis F124), und dass er wohl keine Anzeige eingereicht
habe, da er davon ausgegangen sei, dass dies seine Eltern bereits getan
hätten (vgl. ebd. F140), überzeugen nicht.
Die Verfolgung seitens der Angehörigen des Mädchens ist somit nicht
glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. Diesbezüglich
kann jedoch erwähnt werden, dass nicht ersichtlich ist, dass der türkische
Staat nicht in der Lage wäre, ihn gegen Übergriffe der Familie zu schützen.
So brachte der Beschwerdeführer selbst vor, dass eine Anzeige der Eltern
an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden sei (vgl. ebd. F131 bis F134)
und die Polizei ihn einmal erfolgreich beschützt habe (vgl. ebd. F186). Es
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ist auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wieso die Behörden nicht wil-
lens sein sollten, ihn zu beschützen, zumal es sich bei der Familie des
Mädchens gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht um eine Familie
handle, welche der derzeitigen Regierung oder den Sicherheitsbehörden
nahestehe, sondern um eine kurdisch-nationalistische Familie, welche Ver-
bindungen zu Terroristen unterhalte (vgl. ebd. F185).
6.3 Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, er sei zu Unrecht in ein Straf-
verfahren verwickelt. Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafver-
folgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahms-
weise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines ge-
meinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstel-
len. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemein-
rechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder in-
neren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein
gemein-rechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen
Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der
Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswe-
gen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im
absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen
klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Per-
son in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verlet-
zung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl.
BVGE 2014/21 m.w.H.).
Die strafrechtliche Verfolgung von Sexualdelikten stellt eine legitime staat-
liche Sanktion dar und es ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren betref-
fend den Beschwerdeführer einen Politmalus aufweisen könnte. Die Be-
hauptung des Beschwerdeführers, er sei von der ersten Instanz zu Unrecht
verurteilt worden, findet in den eingereichten Akten sowie den Aussagen
seiner Eltern keine Stütze. So sagten diese aus, das Verfahren sei einge-
stellt (vgl. N […] act. A13 F38) respektive er sei von der ersten Instanz
freigesprochen worden (vgl. N […] act. A14 F70 bis F74). Dies ergibt sich
auch aus den eingereichten Gerichtsakten des Beschwerdeführers, ge-
mäss welchen das erstinstanzliche Gericht einen Freispruch fällte, welcher
von der Anwältin des Sozialdienstes/Familiendienstes an den Kassations-
hof weitergezogen wurde (vgl. act. A11 Beweismittel 7). Somit ist weder
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ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer von Seiten des Staates aus un-
lauteren Motiven eine Tat untergeschoben worden sei, noch, dass das
Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag
oder ihm bei einer allfälligen Strafverbüssung eine Verletzung fundamen-
taler Menschenrechte droht.
6.4 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei mehrere Male von der Polizei
verhaftet, nach kurzer Zeit jedoch ohne weitere Konsequenzen wieder frei-
gelassen worden. Diese kurzzeitigen Festnahmen stellen aufgrund der ge-
ringen Intensität keine asylrelevante Verfolgung dar.
6.5 Hinsichtlich der Mitgliedschaft in der HDP erwog das SEM zu Recht,
dass der Beschwerdeführer nicht in exponierter Weise für die Partei tätig
war und nicht ersichtlich ist, dass der türkische Staat ihn aufgrund seines
politischen Engagements gezielt verfolgt. Auch die drei Angriffe durch
rechtsextreme Mitschüler vermögen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu be-
gründen, da es – soweit aus den Akten ersichtlich – seit seinem Schulab-
schluss nicht mehr zu vergleichbaren Zwischenfällen gekommen ist und
somit die Furcht vor weiteren Übergriffen nicht hinreichend begründet ist.
6.6 Die allgemeine Diskriminierung sowie die Schikanen, welche alawiti-
sche Kurden in der Türkei zu erleiden hätten, sind nicht hinreichend inten-
siv, um die Flüchtlingseigenschaft begründen zu können. Es ist aus den
Akten auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser
Merkmale gezielt staatlich verfolgt worden wäre.
6.7 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Das SEM erwog zutreffend, dass weder die allgemeine Lage noch in-
dividuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen. Der Einwand auf Beschwerdeebene, die Türkei werde von einem
Despoten regiert, und es könne keine Rede von Demokratie, Rechtsstaat-
lichkeit, Rechtssicherheit, Menschrechten oder einem fairen Prozess sein,
vermögen nicht zur gegenteiligen Annahme zu führen, zumal trotz der
rechtsstaatlichen Defizite allgemeiner Natur in der Türkei nicht davon aus-
zugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine exis-
tenzielle Notlage geraten würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Heilung
der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Aufgrund der Heilung ist dem Beschwerdeführer überdies eine (redu-
zierte) Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 5
E. 7). Diese ist von Amtes wegen auf Fr. 300.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.–
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
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