B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4742/2015
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 18. August 2014 von Colombo aus auf dem Luftweg und ge-
langte am 20. August 2014 unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch glei-
chentags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ stellte. Anlässlich der Befragung vom 8. September 2014 zur
Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 18. Juni 2014
durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehö-
riger tamilischer Herkunft aus N._______ (Jaffna). Sein Vater sei Mitglied
der Tamil National Alliance (TNA), und er habe sich zusammen mit seinem
Vater für diese Partei engagiert, Wahlveranstaltungen mitorganisiert, vor
den Wahlen Flyer verteilt und Plakate aufgehängt. Zudem habe er Zeugen-
aussagen von tamilischen Flüchtlingen, die in seiner Region Zuflucht ge-
sucht hätten, erfasst und weitergeleitet. Als David Cameron und die UNO-
Hochkommissarin Navanethem Pillay im März 2014 Jaffna besucht hätten,
habe er an einer pro-tamilischen Demonstration teilgenommen. In der
Folge sei er von vier Personen des sri-lankischen Geheimdienstes mitge-
nommen worden. Diese Personen hätten ihn eingeschüchtert, geschlagen
und ihm mit Konsequenzen gedroht. Nach ein paar Stunden hätten sie von
ihm abgelassen. Weiter habe er zwei Onkel, die sich vor einigen Jahren
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen hätten. Auch
der Ehemann seiner Tante sei LTTE-Mitglied. Alle drei Männer gälten als
verschwunden. Er habe die Ehefrauen der verschwundenen Männer mehr-
mals begleitet, um bei der Polizei oder NGOs eine Vermisstenanzeige auf-
zugeben. Zwei Tanten und eine Cousine seien am 22. Juli 2014 in einem
weissen Van verschleppt worden. Am gleichen Tag seien auch bei ihm zu
Hause Personen in einem weissen Van erschienen und hätten sich nach
ihm erkundigt. Seine Mutter habe den Leuten mitgeteilt, dass er sich nicht
zu Hause aufhalte. Nach dieser Suche durch Personen in einem weissen
Van habe sein Vater seine Ausreise aus Sri Lanka organisiert.
A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
die nachfolgend aufgeführten Dokumente zu den Akten: diverse Bestäti-
gungsschreiben von TNA-Parlamentariern und eines Priesters, eine Einla-
dung der TNA für seinen Vater, eine Bestätigung, dass sein Vater Wahlbe-
obachter gewesen sei, zwei Vermisstenanzeigen seine Onkel betreffend,
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eine Geburtsurkunde und ein Eheschein seiner Tante B._______, eine Ge-
burtsurkunde seines Vaters sowie eine sri-lankische Identitätskarte und
eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers.
B.
B.a Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 – eröffnet am 2. Juli 2015 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten wider-
sprüchlich und undifferenziert ausgefallen. Es erstaune beispielsweise,
dass er von den sri-lankischen Behörden gesucht werden wolle, gleichzei-
tig jedoch unbehelligt den lokalen Kontrollposten habe passieren können,
nachdem er seine eigene Identitätskarte vorgewiesen habe. Auf diese Un-
stimmigkeit angesprochen, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei
am Tag der Entführung seiner Tanten nach Colombo gereist. Sein Name
sei wohl noch nicht registriert gewesen. Demgegenüber sei jedoch festzu-
halten, dass er Sri Lanka erst am 18. August 2014 - namentlich fast einen
Monat nach der vorgebrachten Entführung – verlassen habe. Gemäss sei-
nen eigenen Angaben sei er legal mit seinem eigenen Pass über den Flug-
hafen von Colombo ausgereist. Würde er – wie vorgebracht – vom sri-lan-
kischen Staat gesucht, wäre nicht davon auszugehen, dass er die Grenze
legal hätte passieren können. Aufgrund seiner realitätsfernen, wenig erleb-
nisorientierten und unstimmigen Ausführungen gelinge es dem Beschwer-
deführer nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31)
glaubhaft zu machen. An dieser Feststellung vermöchten auch die einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Bestätigungsschreiben der
Parlamentarier und des Priesters seien als Gefälligkeitsschreiben zu qua-
lifizieren und hätten somit keinen Beweiswert. Die übrigen Dokumente ent-
hielten zudem keine Hinweise auf die von ihm geltend gemachte Verfol-
gung. Dabei sei anzumerken, dass auch die beigelegten Vermisstenanzei-
gen keinen Nachweis für die angebliche Begleitung seiner Tanten darstell-
ten, zumal er in den Dokumenten namentlich nicht erwähnt werde. Sein
Vorbringen halte somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand. Es sei jedoch zu prüfen, ob er aus anderen Grün-
den im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfol-
gungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Der Beschwerdefüh-
rer sei tamilischer Herkunft und habe Sri Lanka vor elf Monaten verlassen.
Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit
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reichten jedoch gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfol-
gungsmassnamen bei seiner Rückkehr auszugehen. Seine Herkunft aus
dem Norden Sri Lankas, sein Alter von 21 Jahren, zwei kleine Narben am
Arm, am linken Auge und seine Verwandtschaft mit LTTE-Mitgliedern (On-
kel) könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegen-
über im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung erhöhen.
Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch keinen hinreichend be-
gründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe,
welche über einen sogenannten background check (Befragungen, Über-
prüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Aus-
land) hinausgingen. Es bestünden namentlich keine konkreten Hinweise
auf eine Gefährdung seiner Person aufgrund seiner Verwandten mit LTTE-
Hintergrund. Aufgrund seines Alters sei nicht davon auszugehen, dass die
sri-lankischen Behörden ihn der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigten,
zumal er zum Kriegsende im Jahre 2009 erst 15 Jahre alt gewesen sei.
Des Weiteren sei aufgrund seines Alters nicht davon auszugehen, dass
seine Narben den Verdacht erweckten, Tätigkeiten für die LTTE oder an-
dere qualifizierte oppositionelle Gruppierungen nachgegangen zu sein. Im
Übrigen habe die TNA bei den letzten Präsidentschaftswahlen vom Januar
2015 den jetzigen Präsidenten Sirisena unterstützt und diesem geholfen,
die Wahlen zu gewinnen. Von daher könne davon ausgegangen werden,
dass TNA-Unterstüt-zer keine ernsthaften Nachteile von Seiten der sri-lan-
kischen Regierung zu befürchten haben. Nach dem Gesagten erfülle der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Die Rückkehr des Beschwerdeführers erweise sich im asyl – und völker-
rechtlichen Sinne als zulässig. Was die Zumutbarkeit betreffe, so stamme
der Beschwerdeführer ursprünglich aus N._______ (Jaffna), wo er – mit
Unterbrüchen zu Kriegszeiten – bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er
habe somit vor seiner Ausreise während 20 Jahren in der Nordprovinz ge-
lebt. Die vor Ort herrschende Sicherheitslage spreche nicht gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner lägen auch keine individuel-
len Gründe vor, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ent-
gegenstünden. Vielmehr sei zu betonen, dass er in N._______ über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und eine gesicherte Wohnsituation
vorfinde. Gemäss eigenen Angaben besitze sein Vater Felder und verkaufe
die darauf angebauten Produkte. Für die Bearbeitung der Felder stelle sein
Vater Arbeiter an. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer zusammen mit seiner Familie auch auf eine wirtschaftliche Le-
bensgrundlage zurückgreifen könne. Er sei zudem jung, den Akten zufolge
gesund und verfüge über einen Schulabschluss sowie über Computerdip-
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lome. Er habe somit ein berufliches Profil, das ihm einen beruflichen Ein-
stieg in Sri Lanka erleichtere. Somit erweise sich der Vollzug der Wegwei-
sung in seinen Heimatstaat in Würdigung aller Umstände als zumutbar. Der
Vollzug der Wegweisung sei des Weiteren technisch möglich und praktisch
durchführbar.
C.
Mit Beschwerde vom 3. August 2015 liess der Beschwerdeführer die nach-
folgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei der Entscheid vom
30. Juni 2015 der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und dem Be-
schwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuord-
nen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Darüber hinaus sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wir-
kung hat.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2015 teilte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, wies die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und for-
derte den Beschwerdeführer auf, bis zum 25. August 2015 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 25.
August 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
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2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, aufgrund der nur unzureichend verfügbaren Informationen zu Ver-
folgungsmassnahmen gegenüber TNA-Unterstützern sei festzuhalten,
dass der vorliegende Sachverhalt nur ungenügend überprüft werden
könne. Daraus dürfe jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die
Vorbringen unglaubhaft seien. So etwa habe es die Vorinstanz als unrea-
listisch qualifiziert, dass der Beschwerdeführer bei seiner Reise nach Co-
lombo unbehelligt den lokalen Kontrollposten in O._______ habe passie-
ren können, nachdem er die eigene Identitätskarte vorgelegt habe. Indes-
sen habe sich der Beschwerdeführer noch in derselben Nacht auf den Weg
nach Colombo gemacht, und es gebe immer wieder Lücken in der Informa-
tionsübertragung, weshalb es gut möglich sei, dass die an dem besagten
Kontrollposten anwesenden Militärangehörigen noch nicht informiert gewe-
sen seien. Dementsprechend vermöge die Argumentation der Vorinstanz
nicht zu überzeugen. Ein weiterer Punkt betreffe die Ausreise aus Sri
Lanka. Da der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Schleppers ausgereist sei
und dieser die notwendigen Papiere besorgt habe, die sich während der
Reise im Besitz des Schleppers befunden hätten, gehe der Beschwerde-
führer davon aus, dass er mit einem gefälschten Reisepass ausgereist sei.
Diese Aussage habe er bereits anlässlich der BzP gemacht. Die Vorinstanz
sei in diesem Punkt zu berichtigen, da sie irrtümlicherweise davon ausge-
gangen sei, der Beschwerdeführer sei legal ausgereist.
Das Bundesverwaltungsgericht habe im Grundsatzurteil BVGE 2011/24
verschiedene Risikogruppen definiert. So würden insbesondere Personen,
die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den
LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, einer erhöhten
Verfolgungsgefahr unterliegen. Rückkehrende Personen würden am Flug-
hafen von mehreren Instanzen verhört und überprüft. Mittels elektronischer
Datenbanken werde kontrolliert, ob sie auf einer Liste mit gesuchten Per-
sonen vermerkt seien. Es werde zudem überprüft, ob eine Person das
Land illegal verlassen habe. Sofern die Behörden von einer Verletzung der
Ausreisebestimmungen ausgingen, werde die Person inhaftiert. Es müsse
damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr
inhaftiert und wegen der illegalen Ausreise verurteilt werde. Ausserdem
hätten alle tamilischen Rückkehrer mit ständiger Überwachung und Verhö-
ren zu rechnen. Da sich sein Vater regelmässig habe verstecken müssen
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Seite 8
und er selber nach seiner Ausreise mehrmals zu Hause gesucht worden
sei, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren.
4.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal mangels Plausibilität
weiterhin nicht anzunehmen ist, die sri-lankischen Behörden seien an der
Verfolgung von Personen interessiert, die eine legale Partei wie die TNA
unterstützen. Da es dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht einmal gelun-
gen ist, sein angebliches Engagement für diese Partei glaubhaft zu ma-
chen, ist erst recht nicht einzusehen, weshalb die sri-lankischen Behörden
ein Interesse an seiner Verfolgung haben sollten. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Darüber hin-
aus gibt es schon aufgrund der Akten zuverlässige Indizien für das feh-
lende Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden. So sollen sie den
Beschwerdeführer auf seiner Fahrt nach Colombo kontrolliert haben. Bei
dieser Gelegenheit habe er seine nationale Identitätskarte vorgelegt, doch
habe es keinerlei Probleme gegeben (A10/23
F161 – F168 S. 17/8). Die vom Beschwerdeführer hiefür vorgebrachte Er-
klärung, er sei zu Hause gesucht worden, doch habe er diesen Ort noch in
derselben Nacht verlassen, vermag nicht zu überzeugen, zumal nicht an-
zunehmen ist, der Beschwerdeführer wäre diesfalls erst Stunden nach die-
ser Aktion zur Fahndung ausgeschrieben worden. Zudem machte der Be-
schwerdeführer anlässlich der BzP – im Unterschied zur nachgeschobenen
Version seiner Rechtsvertreterin – ausdrücklich geltend, er sei am 18. Au-
gust 2014, d.h. mehrere Wochen später, mit seinem eigenen Reisepass
von Colombo aus auf dem Luftweg ausgereist (A3/11 Ziff. 5.02 S. 6). Derlei
wäre ausgeschlossen gewesen, wenn er zur Fahndung ausgeschrieben
gewesen wäre. Im Übrigen hätte er zumindest in der Lage sein müssen,
den – folgte man den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – für den
Flug benutzten gefälschten Reisepass den schweizerischen Behörden zu
übergeben, zumal er zu keinem Zeitpunkt davon gesprochen hat, er habe
dem Schlepper zwei Reisepässe abgeben müssen (a.a.O. Ziff. 4.02 S. 5).
Schliesslich bedarf niemand eines Schleppers, um einen Flug zu absolvie-
ren oder einen Reisepass vorzuweisen, weshalb seine Vorbringen zum
Reiseweg einen wirklichkeitsfremden Eindruck hinterlassen. Sie sind pra-
xisgemäss nicht lediglich als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdi-
gen, sondern lassen darüber hinaus auch Rückschlüsse auf die Glaubhaf-
tigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich auch im vorliegenden Fall,
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drängt sich doch aufgrund der Akten keinesfalls der Schluss auf, der Be-
schwerdeführer habe sich lediglich bezüglich des Reisewegs unglaubhaft
geäussert.
4.3 Auf die verschiedenen Beweismittel (siehe oben Bst. A.b) ist nicht wei-
ter einzugehen, weil sie nicht geeignet sind, eine Gefährdung im konkreten
Fall darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle
auf die einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden, dies umso mehr, als die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr – trotz Zugehörigkeit zur ta-
milischen Ethnie, Landesabwesenheit und Herkunft – keine begründete
Furcht habe, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden.
Wohl trifft zu, dass unter Umständen selbst ein bloss vermeintlicher Kon-
takt zu früheren LTTE-Kämpfern genügen kann, um auf eine Verfolgungs-
gefahr zu schliessen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4). Ein solcher Schluss muss
sich aber auf eine Tatsachenbasis stützen können, die zumindest glaubhaft
gemacht ist. Derlei ist dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen.
Da die Vorinstanz den Sachverhalt zudem rechtsgenüglich abgeklärt hat,
erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem
Entscheid zurückzuweisen.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen; zu jenem Zeitpunkt war der Be-
schwerdeführer im Übrigen noch keine 15 Jahre alt. Auf eine Beurteilung
der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann
hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus Jaffna (zur
Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung:
BVGE 2011/24 E. 12–13). Er kann sich ohne Weiteres in Jaffna bzw.
N._______ niederlassen. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdefüh-
rer um einen jungen Mann in bestem Arbeitsalter mit guter Schulbildung,
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einem Beziehungsnetz in Sri Lanka und einer Familie vor Ort (Eltern sowie
drei Brüder, alle wohnhaft in N.______, darüber hinaus zwei Onkel und
mehrere Tanten). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbe-
zahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4742/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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