B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4742/2016
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben
am 8. Februar 2016 und reiste unter anderem über Bulgarien, Ungarn und
Österreich am 6. Juni 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Gemäss Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-
Datenbank vom 8. Juni 2016 war der Beschwerdeführer am 23. Mai 2016
in Ungarn aufgegriffen worden und hatte dort am 24. Mai 2016 ein Asylge-
such gestellt.
B.
Am 13. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ zur Person, dem Reiseweg und summa-
risch zu den Gesuchsgründen befragt. Gleichzeitig wurde ihm angesichts
dessen, dass er in Ungarn als Asylsuchender daktyloskopiert worden sei
sowie wegen der geschilderten Reiseroute das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung
nach Bulgarien, Ungarn oder Österreich gewährt aufgrund einer möglichen
Zuständigkeit eines der Länder gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Hierbei gab der Beschwerdeführer
zu Protokoll, sein Reiseziel sei die Schweiz wegen ihrer humanitären Tra-
dition gewesen, weshalb er hier bleiben wolle.
C.
Das SEM ersuchte die ungarischen Behörden am 24. Juni 2016 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO, wobei die ungarischen Behörden innert massgeblicher Frist nicht
antworteten.
D.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 – eröffnet am 27. Juli 2016 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn
an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich wurde der Kanton
C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Das SEM stellte
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fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine auf-
schiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, ein Abgleich mit der
europäischen Fingerabdruck-Datenbank habe ergeben, dass der Be-
schwerdeführer am 24. Mai 2016 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt habe
und die ungarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist sich nicht
zum Übernahmeersuchen geäussert hätten. Deshalb sei die Zuständigkeit
gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) und unter An-
wendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO am 9. Juli 2016 auf Ungarn über-
gegangen. Auch der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach ei-
nem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zustän-
digkeit Ungarns für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Ungarn sei Sig-
natarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es lägen
auch vor dem Hintergrund des seit Frühjahr 2015 erfolgten erheblichen An-
stiegs der Asylgesuchszahlen und der erfolgten Änderung des ungarischen
Asylgesetzes vom 1. August 2015 und 5. September 2015 keine Anhalts-
punkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halte. Die hinreichende Versorgung der Asylsuchenden und
der Zugang zum Asylverfahren seien in Ungarn gewährleistet. Es bestehe
auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei seiner
Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Bei etwaigen Problemen
könnte er sich zudem an die dortigen Behörden wenden. Es seien schliess-
lich auch keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. August 2016 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und er-
suchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Feststellung,
dass die Schweiz zuständig sei, und um materielle Prüfung des Asylgesu-
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ches, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu-
beurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Anweisung an die
Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereich-
ten Beschwerde entschieden habe. Zudem sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen
und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
beizuordnen.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es bestehe ange-
sichts der aus den aktuellen Berichten bekannten Mängel des ungarischen
Asylverfahrens die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Ungarn unange-
messen behandelt oder inhaftiert würde und somit die Art. 3 und 5 EMRK
verletzt würden. Ausserdem stünden die in Ungarn in Kraft getretenen Ge-
setzesverschärfungen vom 1. August 2015 und 15. September 2015 im
Widerspruch zu internationalen Gesetzesverpflichtungen. Zusätzlich seien
am 7. März 2016 vom ungarischen Innenministerium neue Gesetzesände-
rungen vorgeschlagen worden, die weitere Vorschriften, insbesondere die
Haft betreffend beinhalteten. An der Rechtsprechung europäischer Ge-
richte sei zu erkennen, dass die Situation in Ungarn sehr kritisch beobach-
tet werde und in ganz Europa aktuell in Bewegung sei. Europäische Ge-
richte würden Dublin-Ungarn-Verfahren entweder sistieren, bis aktuelle Ab-
klärungen zur Situation in Ungarn vorlägen, oder es würden systemische
Mängel des ungarischen Asylverfahrens festgestellt. Ausserdem habe der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in mehreren Fällen
vorsorgliche Massnahmen gegen Überstellungen nach Ungarn angeord-
net. Auch verletze die Gefahr der Rückschiebung nach Serbien und von
dort aus nach Sri Lanka das Refoulementverbot. Aus Berichten gehe zu-
dem hervor, dass Asylverfahren in Serbien klare Mängel aufwiesen. Es
müsse davon ausgegangen werden, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen in Ungarn systemische Schwachstellen aufwiesen im
Sinne der Dublin-III-VO und die Gefahr einer unmenschlichen oder ernied-
rigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000 [EU-Grund-
rechtecharta]) bestehe. Durch die Kettenabschiebung von Ungarn nach
Serbien und die drohende grundlose und unverhältnismässige Verhaftung
bestehe die Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK
ausgesetzt zu werden. Die Überstellung nach der Dublin-III-VO sei somit
als unmöglich anzusehen und die Schweiz für die Prüfung des Asylgesu-
ches als zuständig zu erachten.
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F.
Am 4. August 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Überstellung einstweilen aus.
G.
Das zuständige kantonale Migrationsamt informierte das Gericht am 4. Au-
gust 2016 über den für den Beschwerdeführer gebuchten Flug nach Un-
garn und ersuchte um Mitteilung, falls das Beschwerdeverfahren bis dahin
nicht abgeschlossen werden könne. Das Gericht teilte in der Folge am
5. August 2016 telefonisch mit, das Beschwerdeverfahren werde voraus-
sichtlich länger dauern.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2016 räumte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein. Gleichzeitig hiess
sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens ei-
ner Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanzi-
ellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut. Der Beschwerdeführer
wurde unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefor-
dert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kos-
tenvorschuss einzuzahlen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab-
gewiesen.
I.
Am 12. August 2016 stellte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht beim
zuständigen kantonalen Migrationsamt eingegangene Korrespondenz zu.
J.
Mit Schreiben vom 16. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
vom 12. August 2016 datierende Fürsorgebestätigung ein, wonach er Not-
hilfe beziehe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 6
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
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Seite 7
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nach Massgabe der Art. 21, 22 und
29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
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Seite 8
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (als Referenzurteil publiziert) die Entwicklung der Situation für Asyl-
suchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in
Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der
ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und
Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit
ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als
nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in soge-
nannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O. E. 13).
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6.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache bean-
tragt wird. Angesichts der Beschwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die
weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin hat in der Beschwerdeschrift vom 3. August 2016 einen zeitli-
chen Aufwand von insgesamt 3 Stunden und ein Gesamtbetrag von
Fr. 636.– geltend gemacht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung des Um-
standes, dass die Beschwerdeschrift neben standardisierten kaum indivi-
dualisierte Ausführungen enthält, ist dem Beschwerdeführer zu Lasten des
SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 13. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzerichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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