Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4743/2009
Urteil vom 22. März 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran im
Sommer 2008 und gelangte von der Türkei und ihm unbekannten
Ländern her kommend am 28. August 2008 in die Schweiz, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 2. September 2008 führte das
BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 28. Mai 2009
statt.
A.b. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, von Geburt an in
_______ gelebt zu haben. Er sei persischer Ethnie und schiitischen
Glaubens. Im Alter von 18 Jahren sei er wegen eines ihm angelasteten
Sittendelikts festgenommen und ausgepeitscht worden. Von 2004 an
habe er in einer _______firma gearbeitet. Er habe Kontakte zu einer
kommunistischen Partei (_______) gepflegt. Nachdem seine Firma die
Lohnzahlungen mehrerer Monate trotz der je einzeln geäusserten
Proteste der Arbeitnehmer schuldig geblieben sei, habe er sich auf
Anraten von zwei Mitgliedern der erwähnten Partei im Juni
beziehungsweise Juli 2008 an der Verfassung von gemeinsamen
Protestbriefen beteiligt. Diese seien den Verantwortlichen des Werks
vorerst erfolglos übermittelt worden. Auch ein eintägiger Streik habe
nichts genützt. Die Arbeiter der Firma hätten daraufhin erneut gestreikt,
worauf gewisse Lohnzahlungen geleistet worden seien. Er habe
zusammen mit sechs Mitstreitern eine führende Rolle innegehabt und an
Flugblattaktionen mitgewirkt. Ausserdem habe er an Besprechungen
teilgenommen. Eine Woche später hätten er und seine Mitstreiter erneut
beim Sicherheitsdienst der Firma vorsprechen müssen. Man habe sie
aufgefordert, sich beim Etelaat-Geheimdienst zu melden. Dort sei ihnen
nahe gelegt worden, Arbeitsstreiks künftig zu unterlassen, ansonsten eine
Entlassung drohe. Daraufhin sei es zu einer erneuten Flugblattaktion und
einer Demonstration der Arbeitnehmer der Firma gekommen. Drei Tage
später hätten Mitglieder des Geheimdienstes bei ihm und den anderen
sechs Verantwortlichen zuhause vorgesprochen und deren fünf
festgenommen. Er habe sich zum Zeitpunkt der Razzia nicht zuhause,
sondern bei einem Freund und Parteianhänger aufgehalten und sei
entsprechend nicht in behördlichen Gewahrsam genommen worden. In
Anbetracht der drohenden Verhaftung habe er sich zur Flucht ins Ausland
entschlossen. Von der Türkei aus habe er erfahren, dass die Polizei
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seinetwegen ein zweites Mal zuhause vorgesprochen habe. In der
Schweiz betätige er sich exilpolitisch.
A.c. Für die eingereichten Beweismittel ist auf die detaillierte Auflistung
samt Erläuterungen des Beschwerdeführers auf S. 3 ff. des
Anhörungsprotokolls A 11/25 sowie auf die Eingabe vom 13. November
2008 zu verweisen (vgl. dazu A 13/1 und A 15/5).
B.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 – eröffnet am 30. Juni 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden
Glaubhaftigkeit der angeblichen behördlichen Verfolgung. Die entsprechenden Vorbringen seien wenig
substanziiert und vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Er habe beispielsweise nicht
angeben können, welche Dokumente bei der angeblichen Razzia beschlagnahmt worden seien. Ferner sei
er nicht in der Lage gewesen, die gegen seine inhaftierten Mitstreiter erhobenen Anklagepunkte zu
konkretisieren. Er habe sogar ausgesagt, sich dafür gar nicht zu interessieren. Betreffend desjenigen,
welcher noch in Haft sei, ergehe er sich in blossen Vermutungen. Bezüglich der angeblich ihm drohenden
Verfolgung habe er sich vage und überdies widersprüchlich geäussert. Hinzu komme, dass er seine
iranische Identitätskarte am _______ im Iran durch einen offiziellen Dolmetscher (des Justizwesens) in die
englische Sprache habe übersetzen lassen. Auch dieser Umstand spreche gegen die angebliche
Verfolgungsgefahr, da er durch diese Vorgehensweise bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation
seine Angehörigen im Iran gefährdet hätte. Überdies erschienen auch seine Angaben zum Verbleiben der
ID-Karte als ungereimt. Die erst bei der Anhörung gemachte Aussage, die Polizei sei noch ein zweites Mal
zuhause erschienen, müsse als nachgeschoben und mithin unglaubhaft qualifiziert werden. Dasselbe treffe
für die angebliche Bestrafung wegen eines Sexualdelikts zu. Das eingereichte Parteischreiben vom 11.
Oktober 2008 rechtfertige keine andere Sichtweise. Dessen Authentizität sei fraglich. Zudem attestiere es
ihm eine Parteimitgliedschaft bereits im Zeitpunkt seines Wirkens im Iran, was er aber nicht so geltend
gemacht habe. Schliesslich erfülle er in Anbetracht seines nicht herausragenden exilpolitischen
Engagements die Flüchtlingseigenschaft auch nicht wegen subjektiver Nachfluchtgründe. Den Vollzug der
Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen
vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Auferlegung
eines Kostenvorschusses. Der vom BFM angesetzte Ausreistermin sei
bis zum definitiven Entscheid der Beschwerdeinstanz zu sistieren. Zur
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Begründung machte er geltend, das eingereichte Beweismittel vom 11.
Oktober 2008 sei durch die Vorinstanz nicht korrekt gewürdigt worden.
Generell gehe die Vorinstanz bei der Glaubhaftmachung der Vorbringen
von zu strengen Voraussetzungen aus. Der Vorhalt, er habe die bei der
Razzia beschlagnahmten Dokumente nicht detailliert angeben können,
orientiere sich an einer westlichen Vorgehensweise der Sicherheitskräfte
und werde der Situation im Unrechtsstaat vor Ort nicht gerecht.
Entsprechend hätte es für ihn keinen Sinn gemacht, sich über Details des
eigenen oder der Verfahren seiner Kollegen genau zu informieren. Die
Übersetzung der ID-Karte vor Ort sei ein gewisses Risiko gewesen. Es
gebe aber genügend legitime Gründe für solche Übersetzungen. Die
zweite Razzia bei ihm zuhause sei erfolgt, als er sich schon auf der
Flucht befunden habe. Entsprechend handle es sich dabei nicht um ein
fluchtauslösendes Motiv.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2009 stellte das
Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Vernehmlassung vom 21. August 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Dass sich der Beschwerdeführer bis zum
heutigen Zeitpunkt nicht über wesentliche Aspekte seiner dargelegten
Fluchtgründe informiert habe, könne nicht nachvollzogen werden.
F.
Mit Replik vom 7. September 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Vorbringen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
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des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
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widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägen dargelegt, weshalb sie
die dargelegte Verfolgung des Beschwerdeführers für unglaubhaft
erachtet. Dabei erwog sie unter anderem auch, das beigebrachte
Dokument _______ vom 11. Oktober 2008 sei in inhaltlicher und formaler
Hinsicht mit Mängeln behaftet, weshalb ihm kein hinreichender
Beweiswert zukomme. Die diesbezüglichen Argumente vermögen zu
überzeugen. Der Sachverhalt erschien für die Vorinstanz mithin zurecht
als hinreichend erstellt, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigten. Der
angefochtenen Verfügung kann ferner nicht entnommen werden, dass die
Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeitsprüfung von einem falschen Massstab
ausgegangen wäre. Entsprechend erweist sich auch diese Rüge als
unbegründet.
4.
Das BFM hat die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers für
unglaubhaft erachtet. Diese Einschätzung basiert auf nachvollziehbaren
Argumenten, auf welche grundsätzlich verwiesen werden kann. In
Anbetracht gewisser Darlegungen zur Situation im _______werk kann
zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als
Angestellter _______ tatsächlich an einer arbeitsrechtlichen
Auseinandersetzung beteiligt war. Auch eine allfällige Abmahnung durch
die Werksleitung oder eine andere staatliche Stelle erscheint nicht als
ausgeschlossen. Die angebliche Führungsrolle in der arbeitsrechtlichen
Auseinandersetzung unter Einfluss der erwähnten Partei und verbunden
mit der polizeilichen Suche ist indes mit erheblichen Zweifeln belastet.
Die Schilderung seiner Aktivitäten bei der angeblichen Mobilisierung von
Mitarbeitenden und der Beteiligung an der Leitung der Proteste weisen
nur bedingt Substanz und Realkennzeichen auf (A 11/25 Antworten 86
ff.). Ausserdem hatte er Mühe, die Ereignisse in zeitlicher Hinsicht genau
festzulegen (A 11/25 Antworten 116 ff.). Überdies gab er an, im Iran
wenig Kontakt zu seiner Partei gehabt zu haben (A 11/25 Antwort 143).
Die bereits bei der Summarbefragung stereotyp anmutenden und in der
Anhörung wiederholten Schilderungen, bei der Leitung des Widerstandes
für die Entscheidfindung wiederholt Parteimitglieder _______ kontaktiert
zu haben (A 1/9 S. 4 f.; A 11/25 Antwort 74), sind demnach zu
bezweifeln. Im Übrigen wird er im eingereichten Parteischreiben vom 11.
Oktober 2008 als bereits im Iran aktives Mitglied bezeichnet.
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Demgegenüber brachte er bei der Anhörung zuerst vor, im Iran lediglich
Sympathisant der Bewegung gewesen zu sein. Auf Nachfragen
vermittelte er demgegenüber wenig später den Eindruck, bereits im Iran
mehr als ein blosser Sympathisant gewesen zu sein und sich um
Flugblätter gekümmert zu haben (A 11/25 Antworten 59 ff.). Dies steht im
Widerspruch zur Summarbefragung, wo er sich klarerweise als Nicht-
Mitglied und blossen Sympathisanten deklarierte (vgl. A 1/9 S. 5). Die
Zweifel an seiner Beteiligung an der Führung eines Betriebsaufstands
angeblich unter Einfluss einer kommunistischen Partei werden so
verstärkt. Im Zusammenhang mit der angeblichen Suche durch die
Behörden erwähnte er bei der Anhörung, die Polizei habe seine ID-Karte
beschlagnahmt. Wo sie sich aktuell befinde, wisse er nicht (A 11/21
Antwort 29). In der Erstbefragung gab er jedoch zu Protokoll, das
Dokument befinde sich zuhause (A 1/9 S. 4). Im Weiteren liess er das
Dokument bereits _______ vor Ort durch einen offiziellen Dolmetscher
des iranischen Justizwesens übersetzen und sich in die Schweiz
nachsenden – eine Vorgehensweise, die im Sinne der zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägung und entgegen den nicht stichhaltigen
Beschwerdevorbringen wiederum gegen die angebliche
Verfolgungsgefahr spricht. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist
ausserdem nicht nachvollziehbar, weshalb er die angebliche zweite
behördliche Vorsprache zuhause nicht bereits bei der Erstbefragung
erwähnte. So hatte er bei dieser Befragung am Ende dargelegt, es gebe
nichts mehr beizufügen (A 1/9 S. 5). Dasselbe trifft für die Bestrafung
wegen eines Sexualdelikts zu, zumal er dieses zwar nicht als
ausreiserelevant, aber gleichwohl wichtig für sein Asylgesuch
bezeichnete (A 11/25 Antworten 218 f.). Auffallend ist ferner seine
Einsilbigkeit im Zusammenhang mit der angeblichen Suche, welche er bei
der ausführlichen Darlegung seiner Fluchtgründe nur ganz kurz erwähnte
(A 11/25 Antwort 74). Im weiteren Verlauf der Anhörung war er auf
Nachfragen kaum in der Lage, die angeblichen Umstände der Razzia
angemessen zu substanziieren (A 11/25 Antworten 163 ff.). Dieser
Mangel ist entgegen den Beschwerdevorbringen nicht mit dem blossen
Hinweis auf unrechtmässige Vorgänge vor Ort, welche
Informationsbemühungen des Betroffenen als sinnlos erscheinen lassen
würden, hinreichend erklärbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die
angebliche behördliche Verfolgung in der geltend gemachten Form nicht
den Tatsachen entspricht. Dies umso mehr, als die Vorinstanz in der
Vernehmlassung erneut und zurecht darauf hinweist, das geäusserte
mangelnde Interesse des Beschwerdeführers an der aktuellen eigenen
und der Situation seiner Mitstreiter vor Ort im Zusammenhang mit den
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geltend gemachten Ahndungsmassnahmen entspreche nicht der
Verhaltensweise eines tatsächlich Verfolgten.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende
oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
6.
6.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise, das heisst durch sein geltend gemachtes
exilpolitisches Engagement, eine zukünftige Verfolgung durch die
iranischen Behörden zu befürchten hat und aus diesem Grund die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.2. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Praxis dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend
ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von
Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon
anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind
oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen
Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu
erreichen versucht hat.
6.3. Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für
staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des
iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist.
Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch
bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter
anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die
Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran:
Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer
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Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit
weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten,
dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen.
Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden
auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen
Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu
überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In
genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter Praxis
bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches
keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu
prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei
einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach
sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist dabei
davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die
Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen
und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen
Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer
exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen
Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen
von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von
Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl.
SFH-Bericht a.a.O. S. 7).
6.4. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigungsschreiben
_______ vom 11. Oktober 2008 aus _______ ist gemäss den
Erwägungen unter Ziff. 4 vorstehend mit inhaltlichen Mängeln behaftet. In
formaler Hinsicht erwog die Vorinstanz zu Recht, dass es als blosse
Kopie ohne Unterschrift ein leicht manipulierbares Dokument sei. Im
Übrigen wird darin – in wie erwähnt nicht glaubhafter Weise – namentlich
ein bereits im Iran erfolgtes Engagement des Beschwerdeführers geltend
gemacht. In Würdigung dieser Umstände ist es jedenfalls nicht geeignet,
fundierte exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz
zu belegen. Gemäss weiteren anlässlich der Anhörung eingereichten
Beweismitteln hat er in der Schweiz indes tatsächlich an mehreren
exilpolitischen Veranstaltungen _______ teilgenommen (A 11/25
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Antworten 12 ff.). Fraglich ist hingegen, inwiefern er sich dabei allenfalls
exponiert hat. Den Akten sind diesbezüglich kaum Anhaltspunkte zu
entnehmen. Allein durch die dokumentierte Teilnahme an
Veranstaltungen (Standaktionen und Kundgebungen) verbunden mit
entsprechenden Bildaufnahmen und deren Veröffentlichung im Internet ist
jedenfalls noch nicht davon auszugehen, dass er das gesteigerte
Interesse der iranischen Überwachungsbehörden auf sich gezogen
haben könnte. Auch die allfällige Entgegennahme und Weiterverbreitung
von Flugblättern ändert noch nichts an dieser Einschätzung. Zwar soll er
von der Schweiz aus auch in einer in _______ erscheinenden Publikation
einen respektive mehrere Artikel unter seinem Namen und mit Foto
veröffentlicht haben (A 11/25 Antworten 144 und 220). Seine Angaben
wirken aber auch in diesem Zusammenhang sehr vage; überdies hat er
keine Kopie des allenfalls veröffentlichten Artikels beigebracht. Die
besagten (allfälligen) Aktivitäten erscheinen mithin nicht als geeignet, ihm
ein markantes politisches Profil zu verleihen. Im Weiteren ist gemäss den
Erwägungen im Asylpunkt nicht davon auszugehen, dass er bereits vor
der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem
Ausmass auf sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich
der Schluss, dass er vor seiner Absetzung in den Westen durch die
iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist
fichiert war. Seine exilpolitischen Aktivitäten können denn auch insofern
mit derjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in Übereinstimmung
gebracht werden, als sich diese nach dem Gesagten kaum von denen
anderer Iraner abheben. Es ist entgegen den Beschwerdevorbringen
daher nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden beim
Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen
würden. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik
am Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen
Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu
erwecken, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes
werde. Zudem weist nichts darauf hin, dass in seinem Heimatstaat ein
Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden
wären. Einzuräumen ist, dass solche wohl nur schwer zu belegen wären.
Entsprechende Massnahmen scheinen indes auch im Falle der Rückkehr
nicht überwiegend wahrscheinlich.
6.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser
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Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Eingabe
noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern.
6.6. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.3.
8.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
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Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.3.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
8.3.4. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 –127, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum
Flüchtlingspunkt jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Nach
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dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4.
8.4.1.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.2. Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch
dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder
permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
8.4.3. Der noch junge Beschwerdeführer hat vor der Ausreise in _______
gelebt und gearbeitet. Seine Angehörigen sollen sich nach wie vor dort
aufhalten (A 1/9 S. 2 f.). Es sollte ihm somit möglich sein, im Iran wieder
eine Existenz aufzubauen.
8.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
allenfalls noch notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: