B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4743/2011
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2011 / N (…).
D-4743/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks-
zugehörigkeit, gelangte am 28. September 2005 erstmals in die Schweiz,
wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Verfügung vom 15. November 2005 wurde der Beschwerdeführer vor-
sorglich nach Deutschland weggewiesen. Eine gegen diesen Entscheid
am 16. November 2005 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 22. November 2005
abgewiesen.
C.
Gemäss eigenen Angaben gelangte der Beschwerdeführer am 18. August
2009 erneut in die Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein zweites Asylgesuch
einreichte.
D.
Dort wurde er am 31. August 2009 zur Person sowie summarisch zum
Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
E.
Am 2. September 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft
in Damaskus (nachfolgend: Botschaft) um die Vornahme diverser Abklä-
rungen.
Mit Schreiben vom 22. November 2009 beantwortete die Botschaft die
Anfrage des BFM.
F.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, unter Anordnung der Wegweisung nach
Griechenland sowie des Vollzugs.
G.
Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. Februar
2010 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar
2010 mangels rechtsgültig eröffneten Anfechtungsobjekts nicht eingetre-
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ten. Gleichzeitig wurde das BFM jedoch aufgefordert, die angefochtene
Verfügung vom 17. Dezember 2009 formgültig zu eröffnen.
H.
Gegen die am 12. Februar 2010 formgültig eröffnete Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 15. Februar 2010 erneut Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht.
I.
Am 22. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis zu
den Akten.
J.
Am 17. Februar 2011 hob das BFM die angefochtene Verfügung im Rah-
men des Schriftenwechsels wiedererwägungsweise auf und nahm das
nationale Asylverfahren wieder auf, woraufhin das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde am 18. Februar 2011 als gegenstandslos geworden
abschrieb.
K.
Am 21. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM eingehend
zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der Anhörung reichte er zwei
Fotos und zwei Flugblätter zu den Akten.
Als Gesuchsgründe gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Pro-
tokoll, dass er anfangs 2007 nach Syrien zurückgekehrt sei. Dort sei er
(…) 2007 verhaftet und während 20 Tagen festgehalten, verhört und
misshandelt worden. Im März 2009 habe er an Newroz-Feierlichkeiten
teilgenommen. Dabei sei es zu Zwischenfällen gekommen, was zur Auf-
lösung der Feier durch die Polizei geführt habe. Zwei Tage später hätten
ihn die Behörden zuhause gesucht, so dass er aus Angst vor einer erneu-
ten Verhaftung geflüchtet sei. In der Schweiz nehme er regelmässig an
Protestveranstaltungen teil und veröffentliche regimekritische Texte.
L.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2011 (Eröffnung am 28. Juli 2011) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
M.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
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vertreters vom 29. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht.
Als Beweismittel wurden ein Arztbericht sowie zwei vom Beschwerdefüh-
rer verfasste Artikel mit deutscher Übersetzung eingereicht.
N.
Am 2. September 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2011 wurde die aufschieben-
de Wirkung der Beschwerde festgestellt, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der
Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheis-
sen, während das Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde.
P.
Am 6. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe,
eine Fürsorgebestätigung, zwei weitere von ihm verfasste Artikel sowie
Fotos und ein Flugblatt einer Kundgebung einreichen.
Q.
Das BFM nahm in seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2011 zu den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift Stellung, hielt dabei an seinen
bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
R.
Am 2. November 2011 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
seine Replik, einen weiteren Artikel samt Übersetzung sowie eine Kos-
tennote zu den Akten.
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Seite 5
S.
Mit Eingabe vom 22. April 2013 brachte der Beschwerdeführer vor, wei-
terhin exilpolitisch aktiv zu sein.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit geboten, allfällige Ergänzungen zum Sachverhalt vorzubrin-
gen und diesbezügliche Beweismittel einzureichen.
Am 6. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Ergänzungen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt.
Der Beschwerdeführer besitzt ein schutzwürdiges Interesse an der Auf-
hebung beziehungsweise Änderung der angefochtenen Verfügung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
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Seite 6
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
in einzutreten – unter Vorbehalt nachfolgender E. 10 betreffend den Even-
tualantrag.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Da im vorliegenden Fall der Sachverhalt in entscheidreifer Weise erstellt
ist, ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung abzu-
weisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er
von den deutschen Behörden im Jahre 2006 nach Griechenland überstellt
worden sei, wo er acht Monate gelebt habe, bevor er via die Türkei illegal
nach Syrien zurückgekehrt sei. Im Frühjahr 2007 habe er sich in seinem
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Seite 7
Heimatdorf Z._______ aufgehalten. Dort sei er (…) 2007 bei sich zuhau-
se verhaftet worden. Die Behörden hätten ihm vorgeworfen, im Jahre
2005 (…) politische Flyer verteilt, zwei Jahre illegal im Ausland gelebt und
dort um Asyl ersucht zu haben. Er sei während 20 Tagen in Y._______ in
einer Zelle mit blutverschmierten Wänden, die lediglich mit einem Stuhl
und einem Tisch ausgestattet gewesen sei, festgehalten, verhört und
misshandelt worden. Bei der Entlassung habe man ihn gewarnt, man
werde ihn erneut verhaften, sofern er nochmals an Demonstrationen teil-
nehme oder sich ins Ausland absetze. Nach der Freilassung (…) 2007 sei
er wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Anschliessend sei es zu kei-
nen direkten Kontakten mit den Behörden gekommen. Am 20. März 2009
habe er an den Newroz-Feierlichkeiten in X._______ in der Nähe einer
Baustelle teilgenommen, wobei die Feiernden dabei von Polizisten beo-
bachtet worden seien. Im Verlaufe des Abends sei plötzlich ein Zement-
stein auf den Kopf eines Offiziers gefallen, woraufhin die Polizei die Feier
gewaltsam aufgelöst habe. Dabei seien zwei seiner Freunde festgenom-
men worden. (Im März) 2009 hätten ihn die Behörden zuhause gesucht.
Zu diesem Zeitpunkt habe er sich aber bei den Nachbarn befunden und
so einer Verhaftung entgehen können. Aus Angst vor einer erneuten Ver-
haftung sei er (zwei Tage später) nach W._______ geflohen, von dort (im
April) 2009 in die Türkei gelangt, von wo aus er schliesslich in die
Schweiz weitergereist sei. Seine Familie halte sich weiterhin in Syrien
auf, wobei einer seiner Brüder 2005 aufgrund politischer Aktivitäten – er
habe Artikel über Menschenrechte und die Rechte der Kurden in kurdi-
scher Sprache verfasst – im Gefängnis sei.
Er selbst sei in der Schweiz als Freund der Partiya Yekîtiya Demokrat
(Partei der Demokratischen Union – Yekiti-Partei) exilpolitisch tätig und
nehme regelmässig an Protestkundgebungen teil.
5.2 Gemäss Abklärungen der Botschaft besitze der Beschwerdeführer ei-
nen syrischen Pass, habe sein Heimatland (im April) 2005 mit dem Auto
Richtung Türkei verlassen und werde in Syrien nicht gesucht.
5.3 Das BFM begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. So würden
diese durchwegs sehr vage und unsubstanziiert ausfallen. Realkennzei-
chen wie Detailreichtum, assoziative Erzählungen, Interaktionsschilde-
rungen und inhaltliche Besonderheiten würden fehlen. Auch auf wieder-
holtes Nachfragen habe er die Verhaftung und den Gefängnisaufenthalt
nur oberflächlich und stereotyp darlegen können. Beispielsweise habe er
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auf die Frage, was ihm über seine Haftzeit am meisten in Erinnerung
geblieben sei, lediglich ausgeführt, er habe ein grosses Verlangen nach
Freiheit gehabt. Da es sich bei der Haft jedoch um ein prägendes Ereig-
nis und zentrales Motiv seiner erneuten Flucht handle, sei eine detaillier-
tere Schilderung zu erwarten. Die Äusserungen des Beschwerdeführers
würden in keiner Art und Weise den Eindruck vermitteln, das Gesagte tat-
sächlich erlebt zu haben, so dass die Vorbringen unglaubhaft seien und
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
5.4 Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift
entgegengehalten, die Vagheit der Aussagen des Beschwerdeführers sei
darauf zurückzuführen, dass es in der Anhörung vom 21. Juli 2011 offen-
sichtlich Verständigungsprobleme gegeben habe. So hätten der Be-
schwerdeführer und die Dolmetscherin zwei völlig unterschiedliche Dia-
lekte gesprochen. Zweimal hätten Fragen wiederholt werden müssen, da
der Beschwerdeführer unzusammenhängende Antworten zu Protokoll
gegeben habe, weil er die Fragen nicht verstanden habe. Auch aufgrund
der Antwort auf Frage drei würden die Verständigungsprobleme evident.
Der Beschwerdeführer sei psychisch krank, nehme Medikamente und sei
durch die Erlebnisse in Syrien traumatisiert. Vor einem Jahr habe er einen
Suizidversuch unternommen. Dem psychiatrischen Bericht könne ent-
nommen werden, dass die psychischen Leiden auf die Fluchtsituation zu-
rückzuführen seien. Dieser Gesundheitszustand sei auch Grund dafür,
dass der Beschwerdeführer die traumatisierenden Ereignisse – aufgrund
des ärztlich attestierten Vermeidungsverhaltens – nicht respektive nur un-
zureichend habe schildern können. Es sei ihm daher nicht möglich, seine
Fluchtgeschichte in substanziierter Weise darzulegen.
Der Beschwerdeführer sei bereits in Syrien politisch aktiv gewesen, wes-
halb er auch in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei. In der Schweiz
setze er seine politische Tätigkeit fort, indem er an Demonstrationen teil-
nehme und regimekritische Artikel verfasse, welche auf Internetseiten der
syrischen Opposition mit seinem Namen versehen veröffentlicht würden.
Daher verfüge er über ein überdurchschnittliches politisches Profil, wel-
ches ihn in Syrien einer Verfolgungsgefahr aussetze.
Als Beweismittel wurden zwei vom Beschwerdeführer verfasste Artikel mit
deutscher Übersetzung eingereicht.
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Seite 9
5.5 In der Eingabe vom 6. Oktober 2011 ergänzte der Beschwerdeführer
seine Argumentation dahingehend, dass er weiterhin publizistisch tätig sei
und (…) 2011 an einer Kundgebung in V._______ teilgenommen habe.
Als Beweismittel wurden zwei Artikel mit deutscher Übersetzung, ein
Flugblatt sowie zwei Fotoaufnahmen der Kundgebung eingereicht.
5.6 Das BFM hielt diesen Ausführungen in der Vernehmlassung entge-
gen, dass die im Arztbericht diagnostizierte depressive Störung auf eine
Vielzahl von Ursachen zurückgeführt werden könne und nicht zwingend in
einem Zusammenhang zu den geltend gemachten Asylvorbringen stehe.
Die angesprochenen Verständigungsprobleme seien aus den Anhörungs-
protokollen nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer in der Lage
gewesen sei, die Tragweite der Fragen zu erfassen und diese zu beant-
worten. So habe er insbesondere die Rückreise nach Syrien chronolo-
gisch und präzise darlegen können. Die geltend gemachten Verständi-
gungsprobleme aufgrund unterschiedlicher Dialekte würden sich schliess-
lich nicht auf die Anhörung des Beschwerdeführers, sondern diejenige
seiner Ehefrau beziehen.
5.7 In der Replik wurde ausgeführt, dass im Asylverfahren nicht ein strik-
ter naturwissenschaftlicher Beweis, sondern lediglich die Glaubhaftma-
chung der Gesuchsgründe verlangt werde. Bei der Beweiswürdigung sei
dem Arztbericht erhebliches Gewicht zuzumessen, was insbesondere
deshalb zu gelten habe, da er differenziert und zurückhaltend formuliert
worden sei. Überdies habe sich die Vorinstanz weder zur aktuellen Ent-
wicklung in Syrien – dem äusserst brutalen Vorgehen des Assad-
Regimes gegen jegliche Opposition – noch zur exilpolitischen Aktivität
des Beschwerdeführers geäussert, was erstaune, zumal sich daraus die
Flüchtlingseigenschaft schlüssig ergebe.
Als Beweis wurde eine weitere Publikation mit deutscher Übersetzung
eingereicht.
5.8 In der Eingabe vom 6. Mai 2013 brachte der Beschwerdeführer vor,
dass sein Schwager anlässlich einer Demonstration gegen das Assad-
Regime in Syrien angeschossen und am Arm schwer verletzt worden sei
und sich daraufhin in einem Spital in der Türkei habe behandeln lassen
müssen. Mittlerweile seien sämtliche Verwandten aus Syrien geflüchtet.
Der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers würden sich derzeit in
der Türkei aufhalten. Der Eingabe lagen ein vom Beschwerdeführer ver-
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fasste Schilderung der Ereignisse mit deutscher Übersetzung, ein Arzt-
zeugnis aus der Türkei sowie ein Bestätigungsschreiben eines türkischen
Dorfvorstehers bei.
6.
6.1 Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den
Zeitraum vor seiner zweiten Flucht aus Syrien zu Recht als nicht glaub-
haft erachtet. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers
sind in zentralen Punkten (die 20-tägige Haft sowie die Newroz-Feier und
die anschliessende behördliche Suche) detailarm und vage ausgefallen.
Auch auf wiederholtes Nachfragen beschränkte sich die Beschreibung
der Haft auf stereotype Äusserungen (act. B71, F32 - F38 S. 4, F47 f.
S. 6 und F57 - F59 S. 7). Die Unsubstanziiertheit der Schilderungen lässt
sich nicht mit den auf Beschwerdeebene vorgebrachten Verständigungs-
schwierigkeiten erklären, zumal der Beschwerdeführer angab, die Dol-
metscherin gut zu verstehen (act. B71, F1 S. 1) und sich der geltend ge-
machte Hinweis der Hilfswerkvertreterin, Dolmetscherin und Beschwerde-
führer würden unterschiedliche Dialekte sprechen, auf das Anhörungspro-
tokoll der Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht. Nicht mit den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers vereinbaren lässt sich die Botschaftsab-
klärung, gemäss welcher er Syrien (im April) 2005 Richtung Türkei ver-
lassen habe, während er in der BzP im Rahmen des ersten Asylgesuchs
im Jahre 2005 ausführte, seine Heimat erst am 1. Juli 2005 verlassen und
im Juni 2005 noch Flugblätter verteilt zu haben (act. A1, S. 5 f.), was ge-
mäss Ausführungen im Rahmen des zweiten Asylgesuchs einer der
Gründe für die 20-tägige Inhaftierung im Jahre 2007 gewesen sein soll.
Zur Klärung dieses Widerspruchs sagte er aus, er habe Syrien 2005 nicht
legal verlassen, sei aber 2004 bereits zweimal in der Türkei gewesen
(act. B71, F68 S. 8), was den Widerspruch nicht aufzulösen vermag und
den Eindruck einer Schutzbehauptung erweckt. Ferner spricht gegen die
Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe die Feststellung in der
Botschaftsabklärung, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht behörd-
lich gesucht werde.
6.2 Schliesslich ist noch auf das Vorbringen einzugehen, der Beschwer-
deführer sei aufgrund der erlittenen Verfolgung traumatisiert und deshalb
nicht in der Lage, detailreich über die traumatisierenden Ereignisse, ins-
besondere die erlittenen Folterungen, zu sprechen. Zum einen ist hin-
sichtlich dieser Argumentation zu bemerken, dass jede Foltererfahrung
ein traumatisches Erlebnis darstellt, nicht aber jede Folterung zwingend
zu einem psychischen Leiden, insbesondere zu einer Posttraumatischen
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Seite 11
Belastungsstörung (PTBS) führt. Vielmehr hängt dies von der psychi-
schen und sozialen Stabilität des Opfers sowie von seiner kulturellen Ein-
bettung ab. Umgekehrt muss auch nicht jedes festgestellte Erschei-
nungsbild einer seelischen Traumatisierung auf Folter und menschen-
rechtswidriger Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen. Für das
Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen wie
Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, interfamiliäre Span-
nungen (schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben
(WILHELM TREIBER, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen
Justiz und Medizin, in: ZAR 2002, S. 286). Diese Feststellungen betref-
fend PTBS haben umso mehr für mildere Formen psychischer Störungen
wie die vorliegend diagnostizierte Depression zu gelten, zumal deren Ka-
talog an möglichen Ursachen im Vergleich mit der PTBS wesentlich brei-
ter ist. Die beim Beschwerdeführer fachärztlich diagnostizierte Depressi-
on bildet somit für sich allein keinen Beweis für die behaupteten Flucht-
gründe. Vielmehr ist sie im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung
zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten
Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen. Ferner ist
festzustellen, dass sich aus dem eingereichten ärztlichen Bericht die Ur-
sache der psychischen Probleme nicht eindeutig ergibt. Der Arztbericht
allein vermag die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers mithin nicht
rechtsgenüglich zu belegen.
6.3 Zum anderen löst die Behauptung, Folteropfer zu sein, nicht jeden
Widerspruch in der Aussage auf und vermag auch nicht jede detailarme
Schilderung zu erklären. Widersprüche können zwar infolge traumatisie-
rungsbedingter Verzerrungen des Aussageverhaltens zustande kommen.
Dies ist jedoch nicht zwingend, sondern kann auch schlicht ein Indiz für
die Unwahrheit der Aussage und der Folterbehauptung selbst sein (TREI-
BER, a.a.O., S. 286). Gleiches hat für eine unsubstanziierte Schilderung
zu gelten, welche möglicherweise – nicht aber zwingend – durch Vermei-
dungsverhalten bedingt sein könnte. Die im Arztbericht gemachte Fest-
stellung, die Fähigkeit, detailreich über das Erlebte zu berichten, könnte
aufgrund der psychischen Probleme beeinträchtigt sein, vermag die Un-
glaubhaftigkeitselemente in den Schilderungen des Beschwerdeführers
zwar zu einem gewissen Grad zu relativieren. Doch auch hier gilt, dass
dieser Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung zu den anderen für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit bedeutsamen Sachverhaltselementen in
Beziehung zu bringen ist.
D-4743/2011
Seite 12
6.4 Aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher in dieser Erwägung ge-
nannten Parameter kommt das Gericht zum Schluss, dass die Fluchtge-
schichte durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt wurde.
6.5 Somit ergibt sich, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers
den Anforderungen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
nicht zu genügen vermögen, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen
ist.
6.6 Schliesslich vermögen auch die ergänzenden Hinweise auf das
Schicksal der Verwandten im Heimatland die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers nicht zu begründen.
7.
7.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe
einzugehen. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer geltend, er ha-
be sich exilpolitisch betätigt, indem er in der Schweiz an Demonstrationen
gegen das syrische Regime teilgenommen und regimekritische Artikel
veröffentlicht habe.
7.2 An dieser Stelle gilt es vorauszuschicken, dass es sich nachfolgend
angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen
handeln kann, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Si-
cherheitsapparat, auf den auch vorliegend Bezug genommen wird, völlig
offen.
7.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG und Art. 83 Abs. 8 AuG; vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
7.4 Vorliegend erweist sich, dass die geltend gemachte exilpolitische Be-
tätigung keinen subjektiven Nachfluchtgrund setzt.
Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu,
dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
D-4743/2011
Seite 13
sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwi-
ckelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei
nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und
Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund
der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und auf-
grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den
Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Re-
gimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Entscheide
des Bundesverwaltungsgerichts D-3838/2009 vom 29. Januar 2013
E. 7.3 und D-683/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 5.2.2).
Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prog-
nosen über die Zukunft Syriens ist davon auszugehen, dass das Schwer-
gewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerwei-
le geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer
Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen Überwachung der im Ausland
lebenden Opposition liegt. Die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe
verlangt somit weiterhin eine Exponierung im Sinne der obigen Ausfüh-
rungen.
7.5 Eine solche ist im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben. Aus
den eingereichten Beweismitteln geht hervor, dass er zwischen August
2009 und August 2011 lediglich an vier Demonstrationen ([…]) teilge-
nommen hat, wobei zur Demonstrationsteilnahme in U._______ keine
Beweismittel eingereicht wurden und hinsichtlich derjenigen in S._______
keine Fotos, sondern nur zwei Flugblätter ins Recht gelegt wurden. So-
weit aus den eingereichten Beweismitteln ersichtlich, hob sich der Be-
schwerdeführer bei der Teilnahme auch nicht von den übrigen Beteiligten
ab, indem er etwa Transparente trug oder Flugblätter verteilte.
Auch die vom Beschwerdeführer im Internet publizierten fünf Texte (…)
vermögen keine flüchtlingsrelevante Exponierung zu begründen, zumal
solche Aktivitäten bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen sind
und daher nicht über eine massentypische exilpolitische Tätigkeit hinaus-
gehen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3734/2012 vom
29. Januar 2013 E. 6.3.3).
D-4743/2011
Seite 14
7.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine tragende
Aufgabe oder spezifische Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der
exilpolitischen Bewegung der syrischen Kurden in der Schweiz nicht er-
kennbar ist. Vielmehr liegt kein exponiertes exilpolitisches Wirken vor, so
dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
8.
Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
10.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM 27. Juli 2011 in der
Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
genommen (vgl. Dispositivziffern 4-7). Diese entsprechenden Dispositiv-
ziffern werden vom vorliegenden Urteil nicht berührt; die vorläufige Auf-
nahme bleibt somit weiterhin bestehen. Soweit in der Beschwerde als
Eventualantrag die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
lässigkeit ("oder zumindest wegen Unzumutbarkeit") des Wegweisungs-
vollzugs verlangt wurde, gilt es zu beachten, dass die Wegweisungsvoll-
zugshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) alternativer Natur sind und gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asyl-
suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen steht (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG),
wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes we-
gen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von
Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMARK 2006
D-4743/2011
Seite 15
Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde ei-
ne wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht
verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung
bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit. Das
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung
zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf
den diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde ist somit nicht einzutreten,
weshalb es sich erübrigt, auf entsprechende Ausführungen zur Unzuläs-
sigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Be-
schwerdeschrift einzugehen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. September
2011 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4743/2011
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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