B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4743/2016
wiv
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
(Afghanistan) vor etwa zehn bis zwölf Jahren beziehungsweise im Jahr
2001 oder 2002 und lebte anschliessend während etwa zehn Jahren
D._______. Danach habe er sich während etwa einem bis zwei Jahren
E._______ aufgehalten. Mitte Juni 2015 habe er auch F._______ verlassen
und sei über G._______, H._______, I._______ und J._______ am 1. Juli
2015 illegal in die Schweiz gereist. Zwei Tage später reichte er sein Asyl-
gesuch ein. Er wurde zunächst dem Testbetrieb in K._______ zugewiesen.
Am 6. Juli 2015 wurde er im L._______ befragt, am 14. Juli 2015 fand ein
beratendes Vorgespräch statt und am 29. September 2015 führte das SEM
die Anhörung durch. Am 8. Oktober 2015 wurde er vom SEM dem erwei-
terten Verfahren zugewiesen.
B.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
im Alter von drei Jahren zusammen mit ihren Eltern wegen des Krieges in
Richtung D._______, wo sie aufgewachsen sei und studiert habe. Vor zwei
Jahren (Aussage vom 6. Juli 2015) habe sie D._______ verlassen und sei
F._______ und dann nach G._______ gereist. Am 29. Juni 2015 sei sie in
die Schweiz eingereist und am 3. Juli 2015 hat sie ihr Asylgesuch einge-
reicht. Sie wurde zunächst dem Testbetrieb in K._______ zugewiesen. Am
6. Juli 2015 wurde sie im L._______ befragt, am 14. Juli 2015 fand ein
beratendes Vorgespräch statt und am 7. Oktober 2015 führte das SEM die
Anhörung durch. Am 8. Oktober 2015 wurde sie vom SEM dem erweiterten
Verfahren zugewiesen.
C.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei ethnischer Hazara aus
M._______ im Bezirk N._______. Im Alter von 16 Jahren sei er von den
Mudjaheddin zwangsrekrutiert worden und habe für sie kämpfen müssen.
Dabei sei er in die Hände der Regierungstruppen geraten und von ihnen
sexuell misshandelt und schliesslich durch Bezahlung wieder freigelassen
worden. Da er durch die Folter gesundheitliche Folgen erlitten habe, sei er
von den Mudjaheddin während einer Weile in Ruhe gelassen worden. Ein-
einhalb Jahre danach hätten sie ihn indessen wieder in den Dienst einbe-
rufen. Im Jahr 1998 sei N._______ von den Taliban eingenommen und die
Mudjaheddin seien vertrieben worden. Daraufhin sei er von den Taliban
zwangsrekrutiert worden. Weil er Hazara sei, habe er in den Augen der
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Taliban als Ungläubiger gegolten und sei an der Frontlinie für den Nach-
schub von Munition und Nahrung eingesetzt worden. Ausserdem habe er
gegnerisches Gelände wegen der Minen als Erster überschreiten müssen.
Nachdem ein Einsatz weit entfernt von seinem Wohnort angekündigt wor-
den sei, habe ihn sein Vater zu dessen zweiten Ehefrau nach
O._______ bringen und dort verstecken wollen. Auf dem Weg dorthin sei
ihr Fahrzeug von den Taliban beschossen worden. Der Vater, seine
Schwester und ihr Cousin seien dabei ums Leben gekommen, während er
(der Beschwerdeführer) mit schweren Verbrennungen überlebt habe.
Schliesslich sei es ihm trotzdem gelungen, nach O._______ zu gelangen,
wo die Brandwunden hätten erstversorgt werden können. Da indessen die
Rettung des Arms mittels Operation nur D._______ möglich gewesen sei,
habe er sein Heimatland verlassen und sei D._______ gereist, wo er seine
Ehefrau kennengelernt habe.
D.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei ethnische Hazara aus
N._______ und als kleines Mädchen wegen des Krieges mit ihrer Familie
in D._______ geflohen. In Afghanistan sei ihr persönlich nichts geschehen.
D._______ habe sie ihren Ehemann kennengelernt und ihn geheiratet. Bei
der Ausübung ihres Berufes als ausgebildete (…) sei sie aufgrund ihrer
afghanischen Staatsangehörigkeit stark benachteiligt worden.
E.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Bestätigung ihrer (…)ausbildung, ein
Ausbildungsprogramm und Kopien verschiedener Fotos zu den Akten.
F.
Mit separaten Verfügungen vom 25. Juli 2016 an den Beschwerdeführer
und an die Beschwerdeführerin und ihr Kind – eröffnet am 29. Juli 2016 –
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete infolge feh-
lender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug ge-
nommen
G.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 3. August 2016 an das Bundesverwal-
tungsgericht liessen die Beschwerdeführenden die Verfügungen des SEM
vom 25. Juli 2015 anfechten und beantragen, die angefochtenen Ent-
scheide des SEM vom 25. Juli 2016 seien im Punkt der nicht erfüllten
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Flüchtlingseigenschaft und des nicht gewährten Asyls aufzuheben, die Be-
schwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen
Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzu-
nehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und nicht nur die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und gestützt darauf die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren, sowie sub-subeventualiter sei die Sache
zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Ver-
zichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Zulassung einer
ergänzenden Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdefrist. Auf
die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der
Eingabe lagen Kopien der beiden angefochtenen Verfügungen bei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2016 wurde die Rechtsvertretung
aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist mitzuteilen, wel-
che Personen Beschwerde erheben wollen, unter Androhung für den Un-
terlassungsfall, dass sich die Eingabe vom 3. August 2016 nur auf die Be-
schwerdeführerin und ihr Kind beziehe. Für den Fall, dass die Beschwerde
auch für den Beschwerdeführer gelten sollte, wurde die Rechtsvertretung
aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung die an-
gefochtene Verfügung nachzureichen. Im Unterlassungsfall sei davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerde erheben wolle.
Zudem sei anzugeben, ob die Verfahren getrennt zu führen seien oder
nicht. Im Unterlassungsfall würden die Verfahren nicht getrennt geführt.
I.
Mit Eingabe vom 17. August 2016 wurde dargelegt, dass die Verfahren ge-
meinsam zu führen seien, indessen die entsprechenden Stellen im Urteil
beim Versand an die Beschwerdeführerin abzudecken seien. Die ange-
fochtene Verfügung des Beschwerdeführers wurde in Kopie nachgereicht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2016 wurde festgestellt, dass die
Beschwerdeführenden den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde
unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung bis am 1. Sep-
tember 2016 gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
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ses wurde verzichtet. Diese Zwischenverfügung wurde an das Bundesver-
waltungsgericht retourniert mit dem Vermerk der Schweizerischen Post,
die Sendung sei nicht abgeholt worden. Die verlangte Fürsorgebestätigung
wurde nicht nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
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Seite 6
4.
Der Antrag auf Zusendung von zwei Urteilen je an den Beschwerdeführer
und an die Beschwerdeführerin unter Abdeckung geheim zu haltender Stel-
len wird abgelehnt. Es bleibt der Rechtsvertretung vorbehalten, das vorlie-
gende Urteil selber zu kopieren und entsprechende Stellen abzudecken,
bevor es den Beschwerdeführenden ausgehändigt wird.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 In seiner Verfügung vom 25. Juli 2016 an den Beschwerdeführer stellte
das SEM fest, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht genügen würden. Die von ihm geltend gemachten
Verfolgungen durch die nationale Armee und durch die Taliban würden sich
auf eine Zeitspanne vor dem Jahr 2001 beziehen, weil er danach
D._______ ausgereist und nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt sei.
Auch wenn das, was der Beschwerdeführer durchgemacht habe, hart und
bedauerlich sei, sehe das schweizerische Asylgesetz vor, dass zwischen
den vorgebrachten Ereignissen und dem Asylentscheid ein zeitlicher Zu-
sammenhang bestehen müsse. Da die zu Protokoll gegebenen Erlebnisse
mehr als fünfzehn Jahre zurücklägen, sei diese Voraussetzung vorliegend
nicht gegeben.
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Seite 7
6.2 In seiner Verfügung vom 25. Juli 2016 an die Beschwerdeführerin legte
das SEM ebenfalls dar, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen würden, da sie keine Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes in ihrem Heimatland geltend gemacht habe, zumal
sie als Kleinkind mit ihrer Familie D._______ ausgereist und nicht mehr
nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Die von ihr während ihres Aufenthal-
tes D._______ dargelegten beruflichen Benachteiligungen als (…) würden
in Afghanistan nicht bestehen. Unter diesen Umständen seien die einge-
reichten Beweismittel wirkungslos.
6.3 In der Eingabe vom 3. August 2016 wurde geltend gemacht, dass zwar
in der Regel ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung
und dem Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatland verlangt werde. Indes-
sen könne aus dem illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden
D._______ nicht auf eine fehlende Verfolgungsgefahr geschlossen wer-
den. In Afghanistan hätten sowohl die Mujaheddin als auch die Taliban und
die Regierungstruppen bekanntlich ihre Machtpositionen inne oder wieder-
erlangt. Das SEM habe völlig ausser Acht gelassen, dass vorliegend die
Flüchtlingseigenschaft nicht nur durch die erlittene massive frühere Verfol-
gung, sondern auch durch die begründete Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung zu bejahen sei. Dass nach Lehre und Praxis auf die Gefährdungslage
im Moment des Asylentscheides abzustellen sei, wenn sich die Lage im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich verändert
habe, sei vom SEM nicht berücksichtigt worden. Flüchtling sei nämlich
auch, wer begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, sofern eine
beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass sich die Befürchtungen
in absehbarer Zeit verwirklichen würden, wobei die subjektive und die ob-
jektive Komponente zu betrachten seien. Bezüglich der subjektiven Kom-
ponente sei massgebend, welche Empfindungen eine vernünftig denkende
Person in einer vergleichbaren Situation hätte, wobei zu berücksichtigen
sei, was die betroffene Person bereits erlebt habe und über welches Wis-
sen sie bezüglich allfälliger Konsequenzen der Verfolgung verfüge. Die
Furcht vor Verfolgung müsse auch durch tatsächliche Umstände objektiv
begründet erscheinen, wobei auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion zu berücksichtigen sei. Vorliegend sei zusammenzufassen, dass eine
ernsthafte konkrete und zielgerichtete Bedrohung im Sinne eines „real risk“
des Beschwerdeführers vorliege, welches angesichts der Lage in Afgha-
nistan auch für die Zukunft bestehe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan
müsste er mit einer Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn rech-
nen, wobei auch seine Ehefrau und das Kind betroffen seien. Es sei ihm
und seiner Familie gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren.
D-4743/2016
Seite 8
6.4 In der Eingabe vom 17. August 2016 wurde in Ergänzung zum bisheri-
gen Sachverhalt dargelegt, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich um
Anerkennung als Flüchtling und um Gewährung von Asyl ersuche.
7.
7.1 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Begründete Furcht
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise in absehbarer
Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund von bestimmten,
in Art. 3 Abs.1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotiven zugefügt worden
sind oder zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland effektiver
Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist
keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schut-
zes im Herkunftsstaat.
7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen.
Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnen-
den subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive
Furcht.
7.3 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus-
reise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy-
lentscheids noch aktuell sein. Praxisgemäss wird die Kausalität als gege-
ben erachtet, wenn zwischen Eingriff und Ausreise kein zu grosser Zeit-
raum – mehr als sechs bis zwölf Monate – liegt und keine plausiblen
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Gründe für eine verspätete Ausreise vorliegen (vgl. Schweizerische Flücht-
lingshilfe, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern/Stutt-
gart/Wien 2009, S. 187 mit Hinweisen auf die Praxis).
7.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situ-
ation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung – im
Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde Gefährdung hinweist.
Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu
Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.).
7.5 Vorliegend räumte das SEM ein, dass das, was der Beschwerdeführer
durchgemacht habe, hart und bedauerlich sei. Auch wenn diese Feststel-
lung des SEM ein Anhaltspunkt dafür ist, dass es seinen Vorbringen wohl
Glaube geschenkt haben mag, kann allein aus dieser Formulierung nicht
der Schluss gezogen werden, es sei tatsächlich von der Glaubhaftigkeit
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen
ausgegangen. Vielmehr ist festzustellen, dass es diese nicht prüfte, was
im Hinblick auf seine Feststellung, wonach die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen
würden, nachvollziehbar erscheint. In der angefochtenen Verfügung wurde
einzig der Kausalzusammenhang zwischen den dargelegten Ereignissen
im Jahr 2001 und davor sowie dem Asylentscheid geprüft. Dabei wurde
festgestellt, dass dieser infolge Zeitablaufs nicht gegeben sei. Diese Sicht-
weise erscheint indessen dem vorliegenden Sachverhalt nicht gerecht zu
werden, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wurde.
7.6 Das SEM hat es unterlassen festzustellen, ob die geltend gemachte
erlittene Verfolgung – sofern sie als glaubhaft zu betrachten ist – zeitlich
und sachlich kausal für die Ausreise aus Afghanistan war, obwohl der Be-
schwerdeführer geltend gemacht hat, er sei aufgrund einer Verletzung im
Zusammenhang mit einem Angriff der Taliban auf ihn und seine Angehöri-
gen, welche bei diesem Angriff ihr Leben verloren haben, sowie infolge der
Unmöglichkeit einer adäquaten Behandlung seiner Verletzung im Heimat-
land ausgereist. Aus diesen Angaben ergibt sich, dass er seine Ausreise
aus dem Heimatstaat offensichtlich in den Zusammenhang mit den geltend
gemachten erlittenen Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban stellt.
Zudem hat er dargelegt, dass er sich der Rekrutierung durch die Taliban
entzogen habe und auf dem Weg zu einem Fluchtort innerhalb seines Hei-
matlandes von den Taliban angegriffen worden sei. Angesichts dieser
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Seite 10
Sachverhaltselemente wäre zu prüfen gewesen, ob die Ausreise des Be-
schwerdeführers D._______ zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in welchem er
eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung erlitten hat und/oder eine solche
zu befürchten gehabt hätte, wenn er sich weiterhin in seinem Heimatland
aufgehalten hätte. Dazu hat sich das SEM nicht geäussert, obwohl sich
dies aufgrund des vorliegenden Sachverhalts aufgedrängt hätte. Allein der
Verweis des SEM auf die fehlende Kausalität zwischen den vorgebrachten
Nachteilen im Heimatland und dem Asylentscheid greift vorliegend zu kurz.
7.7 Unberücksichtigt geblieben ist somit nicht nur die Furcht des Beschwer-
deführers vor weiteren asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmassnahmen
im Fall eines weiteren Verbleibs im Heimatland, sondern auch die Frage,
ob er bei einer allfälligen Rückkehr dorthin asylrelevante Verfolgungsmass-
nahmen zu befürchten hätte. Gerade weil die Situation im Zeitpunkt des
Entscheides massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist,
wäre das SEM verpflichtet gewesen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
im heutigen Zeitpunkt befürchten müsste, im Fall einer Rückkehr ins Hei-
matland asylrechtlich erheblichen Massnahmen ausgesetzt zu sein. Auch
in diesem Zusammenhang genügt es nicht festzustellen, der Kausalzu-
sammenhang zwischen den geltend gemachten erlittenen Nachteilen und
dem Asylentscheid sei in zeitlicher Hinsicht als unterbrochen zu betrach-
ten, weil diese Feststellung unberücksichtigt lässt, dass sich die Situation
im Heimatland des Beschwerdeführers in den Jahren seiner Abwesenheit
massgeblich verändert hat und damit allein die Frage der zeitlichen Kau-
salität zwischen Verfolgung und Asylentscheid nicht massgeblich für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sein kann. Das SEM hätte diese
Veränderungen in seine Beurteilung miteinbeziehen müssen, was unter
dem alleinigen Gesichtspunkt der zeitlichen Kausalität nicht möglich ist.
7.8 Ausserdem ist zu beachten, dass bei glaubhaft gemachter erlittener
Verfolgung beziehungsweise Gefährdung im Zeitpunkt der Ausreise die
Regelvermutung gilt, dass diese Gefährdung andauert und auch noch im
Zeitpunkt des Asylentscheides besteht, wobei auch in diesem Zusammen-
hang allfällige Veränderungen der Situation im Heimatland zu Gunsten
oder zu Lasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen sind. Auch
in diesem Zusammenhang reicht allein der Verweis auf die fehlende zeitli-
che Kausalität zwischen den geltend gemachten Ereignissen und dem
Asylentscheid nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen.
D-4743/2016
Seite 11
7.9 Insgesamt ist vorliegend die Einschätzung des SEM nicht zu teilen.
Seine Einschätzung beschränkt sich auf die Feststellung, der Kausalzu-
sammenhang zwischen den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen
in den Jahren 2001 und davor und dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen
Entscheidung sei nicht mehr gegeben. Weder wurde der Kausalzusam-
menhang zwischen den vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen und der
Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatland geprüft noch lässt
sich der angefochtenen Verfügung eine Einschätzung darüber entnehmen,
ob der Beschwerdeführer nach einer mehr als 15 Jahre dauernden Lan-
desabwesenheit im Fall einer Rückkehr ins Heimatland begründete Furcht
vor asylerheblichen Nachteilen hätte.
7.10 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des SEM über die Verweigerung des Asyls und die Weg-
weisung entweder reformatorisch oder kassatorisch (Art. 106 Abs. 1 und
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
7.11 Das SEM hat wesentliche Aspekte, welche es vorliegend zu berück-
sichtigen gilt, nicht in die angefochtene Verfügung einfliessen lassen. Wie
vorangehend erwähnt und erörtert, wurde weder der Kausalzusammen-
hang zwischen den vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen und der Aus-
reise des Beschwerdeführers aus dem Heimatland noch eine allfällig be-
stehende begründete Furcht vor einer asylerheblichen Verfolgung im Fall
einer Rückkehr ins Heimatland geprüft, obwohl diese Prüfung angesichts
der vorliegenden Konstellation und der Veränderungen im Heimatland der
Beschwerdeführenden angezeigt gewesen wäre. Folglich sind die in der
Beschwerde erhobenen Einwände nicht unbegründet, zumal es unerläss-
lich ist, dass sich die erste Instanz zu den vorangehend erwähnten Fragen
konkret äussert.
7.12 Es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, als einzige In-
stanz in einem reformatorischen Urteil die Flüchtlingseigenschaft zu prü-
fen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Seite 12
9.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden obsiegen mit der Kas-
sation im Eventualantrag (vgl. Rechtsbegehren Nr. 5 der Beschwerde). Sei-
tens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Indessen
lässt sich der Parteiaufwand von Amtes wegen abschätzen. Aufgrund des
geringen Aktenumfangs wird unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteueranteil) als angemessen erachtet. Das SEM hat
den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 800.– auszurichten.
10.
Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechts-
pflege erweist sich somit als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzlichen Verfügungen vom 25. Juli 2016 werden aufgehoben.
3.
Der Antrag auf Zusendung von zwei Urteilen je an den Beschwerdeführer
und an die Beschwerdeführerin unter Abdeckung geheim zu haltender Stel-
len wird abgelehnt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: