B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4744/2016
Ur t e i l vom 1 4 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2016 / N (…).
D-4744/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach.
Im Rahmen der summarischen Befragung zu den Asylgründen (Befragung
zur Person [BzP]) und der Anhörung vom 19. April 2016 führte er im We-
sentlichen aus, nach Beendigung der Schule im Februar 2011 bei einer
Razzia festgenommen und beim Versuch, zu fliehen, verletzt worden zu
sein. Die Soldaten hätten ihn verletzt zurückgelassen, woraufhin er von
Dorfbewohnern ins Krankenhaus gebracht worden sei. Nach seiner Entlas-
sung sei er nach Hause zurückgekehrt und habe sich bis zur illegalen Aus-
reise im Oktober 2014 versteckt gehalten.
B.
Mit Entscheid vom 7. Juli 2016 (Eröffnung am 11. Juli 2016) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. August 2016 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige
Aufnahme aufgrund festgestellter Flüchtlingseigenschaft. Subeventualiter
sei der Beschwerdeführer aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erhe-
ben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a
Abs. 1 AsylG (SR. 142.31) ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2016 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und antragsge-
mäss der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 25. August 2016 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
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Seite 3
F.
Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Rechtsvertreter mit Replik vom
15. September 2016 Stellung zur Argumentation der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. D), die Be-
schwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizie-
ren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach
Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies
ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer
Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Be-
schwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des
BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die
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Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtli-
chen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die
Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist je-
doch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf
den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614
E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos
zu beurteilende Beschwerde, wie dies vorliegend zutrifft, als offensichtlich
unbegründet abgewiesen wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, im
Februar 2011 bei einer Razzia festgenommen und verletzt worden zu sein
und danach bis zur illegalen Ausreise im Oktober 2014 versteckt gelebt zu
haben, als nicht glaubhaft.
So erscheine es in Anbetracht der langen Zeitspanne zwischen der geltend
gemachten Razzia und der Ausreise realitätsfremd, dass der Beschwerde-
führer trotz weiteren Razzien nie mehr belangt worden sei, habe er doch
angegeben, sich weiterhin in der Gegend aufgehalten und offensichtlich
keine besonderen Vorsichtsmassnahmen getroffen zu haben. Im Weiteren
mute es seltsam an, dass die Soldaten ihn erst von zuhause abgeführt und
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nach einem Fluchtversuch einfach verletzt am Versammlungsort liegen ge-
lassen hätten (vgl. SEM-Protokoll A16 S. 10). Unklar bleibe auch, weshalb
der Beschwerdeführer gerade im Oktober 2014 ausgereist sei (vgl. A3
S. 5). Seine Erklärung, er habe zuvor bereits wiederholt versucht, Eritrea
zu verlassen (vgl. A16 S. 11), vermöge nicht zu überzeugen. Im Weiteren
sei die Schilderung der illegalen Ausreise ebenfalls nicht überzeugend aus-
gefallen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Erit-
rea vielmehr auf legalem Weg verlassen habe.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, entgegen der Einschätzung
der Vorinstanz sei es durchaus nachvollziehbar, dass die Soldaten den Be-
schwerdeführer nach der Festnahme und dem missglückten Fluchtversuch
verletzt zurückgelassen hätten, denn auch im Unrechtsstaat Eritrea müss-
ten diese aufgrund der Verletzung des Beschwerdeführers möglicherweise
mit einem Strafverfahren rechnen. Im Weiteren sei es laut den bekannten
Berichten aus Eritrea möglich und üblich, dass sich Dienstverweigerer dem
Militärdienst jahrelang erfolgreich entziehen könnten. Zwar seien die Aus-
führungen des Beschwerdeführers nicht sehr ausführlich ausgefallen, je-
doch habe der Beschwerdeführer teils auch sehr anschauliche und glaub-
hafte Details genannt. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass es auf-
grund der langen Zeitdauer zwischen der Razzia im Jahre 2011 und der
Anhörung im Jahre 2016 zu “getrübten Erinnerungen kommen könne“.
Schliesslich sei es für eritreische Asylsuchende schwierig, Vertrauen zu
Behörden zu fassen und frei zu erzählen, herrsche doch in Eritrea ein Spit-
zelwesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerde-
führer die illegale Ausreise glaubhaft geschildert. Nach mehreren geschei-
terten Versuchen habe er spontan mit einer Gruppe Gleichgesinnter einen
neuen Versuch unternommen, ohne die Familie zu informieren, damit sich
diese keine Sorge mache. Er habe auch Details des Fluchtwegs nennen
können, wie das “leuchtende Ding“ (rotes Licht) an der äthiopischen
Grenze. Aufgrund seiner illegalen Ausreise müsse der Beschwerdeführer
mit behördlichen Behelligungen rechnen. Im Weiteren habe sich der Be-
schwerdeführer der drohenden Rekrutierung entzogen, womit er als
Dienstverweigerer eingestuft werde. Folglich drohe ihm bei einer Rückkehr
eine Inhaftierung mit anschliessendem Militärdienst. Der Vollzug der Weg-
weisung sei unzulässig, da ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Haft
unter unmenschlichen Bedingungen oder lebenslange Zwangsarbeit
drohe, was ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle.
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Seite 6
5.
5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den geltend
gemachten Rekrutierungsversuch als nicht glaubhaft erachtet. Mit dem
SEM ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Soldaten, den Beschwerde-
führer zuhause festzunehmen und nach versuchtem Fluchtversuch einfach
verletzt liegenzulassen und nicht mitzunehmen, nicht nachvollziehbar er-
scheint. Die Entgegnung in der Beschwerde, die Soldaten hätten aus
Furcht vor einer möglichen Strafe wegen Körperverletzung so gehandelt,
vermag vor dem Hintergrund, dass dem Militär in Eritrea grosse Macht zu-
kommt, nicht zu überzeugen. Hinzukommt, dass die Schilderung der Um-
stände der Zwangsrekrutierung und des Fluchtversuchs auffallend unbe-
stimmt ausgefallen ist. Dies gilt auch für die Beschreibung des Lebens
nach dem Rekrutierungsversuch. So gab der Beschwerdeführer an, das
Leben habe fast nur im Naturgebiet stattgefunden (vgl. A16 S. 10); er war
trotz Nachfrage nicht in der Lage, genauere Angaben zu machen. Der Hin-
weis in der Beschwerde, dass die Erinnerung an die Razzia aufgrund der
langen Zeitdauer zwischen dem genannten Vorkommnis im Jahre 2011
und der Anhörung im Jahre 2016 nicht mehr so klar sei, erscheint nicht
plausibel, handelt es sich doch hierbei um ein einschneidendes Erlebnis.
Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den geltend ge-
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machten Zwangsrekrutierungsversuch glaubhaft zu machen. Folglich be-
stehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im
eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den angeblichen Zwangs-
rekrutierungsversuch glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise da-
rauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Au-
gen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts erfüllt er – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der ille-
galen Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.2.3 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Be-
schwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den
Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen
Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.2–13.4).
7.2.4 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
D-4744/2016
Seite 9
und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Im Weiteren wurde festgehalten, dass
die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O., E. 6.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Ur-
teil verwiesen werden.
7.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Ge-
fährdung zu führen.
8.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
D-4744/2016
Seite 10
8.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit einem breiten Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen (Ehe-
frau, Eltern, Geschwister) und Schuldbildung. Es ist deshalb davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Unterstützung
seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wie-
dereingliederung vorfinden wird. Seit Einreichung der Beschwerde haben
sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthio-
pien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue
Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Erit-
reern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischen-
verfügung vom 10. August 2016 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Dem-
gemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
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Seite 11
Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 10. August 2016 wurde dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und der bezeichnete Rechts-
vertreter eingesetzt.
Der in der Kostennote vom 15. September 2016 aufgeführte Stundenan-
satz von Fr. 194.– ist als zu hoch zu betrachten, beträgt der Stundenansatz
für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in
der Zwischenverfügung vom 10. August 2016 mit Hinweis auf ein allfälliges
Unterliegen festgehalten, in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 150.–.
Somit ist dem Rechtsvertreter, von einem Zeitaufwand von rund 11 Stun-
den und einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend, aufgerundet ein
Honorar von total Fr. 1‘850.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichts-
kasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4744/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1‘850.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal
Daniel Merkli
Versand: