B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4745/2011
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. August 2011 / N_______.
D-4745/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
B._______, Nordprovinz, stammender srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, seinen Heimatstaat
am 2. Juni 2010 im Besitz eines gefälschten sri-lankischen Reisepasses,
den ihm der Schlepper auf der Reise wieder abgenommen habe, auf dem
Luftweg. Über C._______ gelangte er am 10. Juni 2010 in die Schweiz,
wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in
D._______ ein Asylgesuch einreichte.
Am 15. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer im EVZ in D._______ und
am 24. Juni 2010 vom BFM direkt angehört. Mit Verfügung vom 25. Juni
2010 wurde er in der Folge für den Aufenthalt während des Asylverfah-
rens dem Kanton E._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, er besitze in Sri Lanka keine Lebensgarantie mehr. Im
Jahre (...) seien sie wegen des Krieges nach F._______ geflüchtet. Im
Jahre (...) sei er, wie alle anderen Bewohner dieses Gebietes, von den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gezwungen worden, ein zehn bis
vierzehntägiges Training zu absolvieren. Anschliessend habe er zusam-
men mit anderen Personen bis im Jahre (...) zuweilen an der Frontlinie
stehen müssen und sei danach von den LTTE angefragt worden, bei der
Organisation einzusteigen, was er jedoch abgelehnt habe. Deswegen
hätten ihn die LTTE nach G._______ geschickt, um dort als Informant für
diese zu arbeiten. Er habe aber seine Zusammenarbeit nur vorgetäuscht,
um überhaupt nach G._______ gehen zu können. Dort sei er von Solda-
ten der Armee festgenommen und (...) lang festgehalten worden, wobei
man ihn während der Haft verhört und wiederholt geschlagen habe. Da
sein Vater einem Politiker Geld bezahlt habe, sei er wieder freigelassen
worden. Danach habe er eine Aufenthaltserlaubnis in G._______ erhal-
ten, welche er jeden Monat habe erneuern müssen. In der Folge habe er
dort bis Ende des Jahres (...) ohne Probleme gelebt. Im Jahre (...) habe
er sich nach B._______ begeben und für die Zeitung H._______ gearbei-
tet, für welche er Berichte druckfertig gemacht und manchmal auch foto-
grafiert habe. Am (...) seien abends unbekannte Leute respektive sri-
lankische Soldaten und maskierte Leute der regierungstreuen, paramilitä-
rischen Gruppe Eelam People’s Democratic Party (EPDP) in den Räumen
der Zeitung erschienen und hätten wild um sich geschossen, wobei zwei
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Personen ums Leben gekommen seien. Er selber habe sich mit weiteren
Mitarbeitern zu diesem Zeitpunkt im ersten Geschoss des Gebäudes be-
funden und sei mit diesen in die oberen Räume geflüchtet, wo sie sich
versteckt hätten. Die Attentäter hätten die Einrichtungen zerstört, nach
weiteren Angestellten gesucht und dabei auch seinen Namen gerufen
und gesagt, dass man ihn erschiessen müsse. Man habe ihn und die üb-
rigen Angestellten aber nicht entdeckt und die Angreifer seien – aus Zeit-
mangel – wieder gegangen. Nachdem die Sicherheitsbeamten gerufen
hätten, seien sie aus ihrem Versteck gekommen und hätten mit dem letz-
ten Computer, der heil geblieben sei, gleich am nächsten Tag in einem Ar-
tikel über den Vorfall berichtet. Die Polizei sei erst einige Stunden nach
dem Angriff erschienen und habe sich alles angesehen. In der Folge sei
er im (...) nach G._______ übersiedelt, wo er mit I._______ gehandelt
habe. Von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) sei
er wiederholt verwarnt worden, weil man ihm vorgeworfen habe, dass er
Leuten der LTTE I._______ verkaufe. Als das CID letztmals im (...) bei
seiner Frau zu Hause erschienen sei und dort nach ihm gesucht habe,
habe er sich entschlossen, wieder nach F._______ zu gehen. Zu Beginn
des Jahres (...) sei er daher zusammen mit seiner Frau zu seinem in
J._______ lebenden Bruder gereist. Dort habe er in einer Druckerei für
die LTTE gearbeitet. Da in der Folge wegen des Krieges das Militär in ihr
Gebiet vorgerückt sei, seien sie zunächst im (...) zu seiner Schwester
nach K._______ geflohen und hätten sich zwei Monate später nach
L._______ begeben. Während dreier Monate hätten sie dort in einer Hüt-
te unter prekären Bedingungen gelebt. Dann seien sie im (...) von der
Armee festgenommen und in ein Camp gebracht worden, wo er von den
anderen Familienangehörigen getrennt worden sei, nachdem er zugege-
ben gehabt habe, bei den LTTE ein Training absolviert zu haben. Man
habe ihn im Camp (...) lang festgehalten und danach mit weiteren Gefan-
genen in ein anderes Camp überführt. Dort seien sie die meiste Zeit nackt
gewesen und immer wieder befragt, geschlagen und auch sexuell ernied-
rigt worden. Nach (...) Monaten habe man ihn zum Checkpoint
M._______ sowie an andere Orte gebracht, wo er vorbeigehende Leute
der LTTE hätte verraten sollen. Dort habe er zufällig seinen Schwager
beziehungsweise einen Verwandten oder eine Verwandte eines Schwa-
gers angetroffen und diesen oder diese beauftragt, seinen Vater über sei-
ne Situation und seinen Aufenthaltsort zu informieren. Sein Vater habe
sich daraufhin nach G._______ begeben und dank einer Geldzahlung
seine Freilassung (...) bewirken können. Danach habe er sich bis zu sei-
ner Ausreise in G._______ aufgehalten. Auf die weiteren Ausführungen
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des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Als Beleg reichte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. August 2011 – eröffnet am 10. August 2011 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass
seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügten.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und mög-
lich.
C.
Mit Eingabe vom 29. August 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 4. August 2011 aufzuhe-
ben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei
dieser aufzuheben und Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen, subeventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses.
Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 31. August 2011 reichte der Beschwerdeführer (Nen-
nung Beweismittel) nach.
E.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. September 2011 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu ei-
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nem späteren Zeitpunkt befunden werde. Antragsgemäss wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
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auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers sei-
en unglaubhaft, da sie der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden
und widersprüchlich seien. Er habe sich hinsichtlich des Zeitpunktes der
Ausbildung bei den LTTE und der für diese ausgeübten Tätigkeit – so
insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit bei den Geheimdiensten – in Wi-
dersprüche verstrickt. Abgesehen von der Widersprüchlichkeit der Aussa-
ge hätten die LTTE nicht ohne Konsequenzen akzeptiert, dass er längere
Zeit in G._______ gelebt und nicht wie abgemacht für sie gearbeitet ha-
be. In den Aussagen zu den Leuten, die ihn im Zusammenhang mit dem
Verkauf von Hühnern verwarnt hätten, und der Person, welcher er anläss-
lich seiner letzten Festnahme eine Mitteilung für seinen Vater mitgegeben
habe, sei es zu widersprüchlichen Angaben gekommen, wobei der Erklä-
rungsversuch des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermöge. Er
wäre von den sri-lankischen Sicherheitskräften nicht nach (...) im An-
schluss an eine Geldzahlung seines Vaters freigelassen worden, wenn
man ihn tatsächlich verdächtigt hätte, ein Mitglied der LTTE zu sein. Zu-
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dem sei erfahrungswidrig, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden
ihn bei der letzten Festnahme (...) Monate lang an einem unbekannten
Ort und danach noch (...) Monate lang in Militäruniform in M._______
festgehalten hätten, obwohl er trotz täglicher schwerer Folter nie Mitglie-
der der LTTE verraten habe, wie das von ihm verlangt worden sei. Be-
sonders abenteuerlich und realitätsfremd mute dabei die Behauptung an,
er sei (...) Monate uniformiert und bewaffnet – wenn auch ohne Munition –
im Einsatz gewesen, um Mitglieder der LTTE zu identifizieren. In Anbet-
racht der mehrmonatigen Haft und der schweren Folter, die der Be-
schwerdeführer dabei täglich erlebt habe, sei auch erfahrungswidrig, dass
er nach der Freilassung mit seiner Ausreise mehrere Monate zugewartet
habe und zudem das Risiko eingegangen sei, sich mit seinem eigenen
Identitätsausweis in Colombo zu bewegen. Ferner sei erfahrungswidrig,
dass die Leute des CID dort seinen Identitätsausweis beschlagnahmt hät-
ten, ohne ihn als angeblich der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigte
und gesuchte Person festzunehmen. Dies treffe zudem auch für die an-
geblichen Kontrollen auf der Reise von G._______ nach Colombo zu. Un-
ter diesen Umständen sei nicht erstaunlich, dass auch seine Reiseschil-
derungen unglaubhaft ausgefallen seien. So müsse ausgeschlossen wer-
den, dass er keine Kenntnis von der benutzten Airline und dem Ort der
Zwischenlandung besitze und auf der Reise in die Schweiz den von ihm
benutzten Pass nie persönlich vorgewiesen habe. Damit erhärte sich der
Verdacht, er wolle die Schweizer Asylbehörden über den wahren Grund
und die wahren Umstände seiner Ausreise täuschen. Seine Vorbringen
würden deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten.
Zudem würden die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtmotive die
Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
len. Seine Vorbringen müssten vor dem Hintergrund der allgemein ange-
spannten Situation in Sri Lanka während des Bürgerkriegs betrachtet
werden. Nach dem Waffenstillstand im Jahre 2002 und dem Wiederauf-
flammen des innerstaatlichen Konfliktes zwischen der sri-lankischen Ar-
mee und den LTTE im Sommer 2006 sei die tamilische Bevölkerung von
lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Si-
cherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Truppen be-
sonders betroffen gewesen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute
jedoch anders dar: Mit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 befinde sich
das ganze Land wieder unter der Kontrolle der Regierung und es sei zu
keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Si-
cherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen
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des Landes zufriedenstellend, doch sei die Anzahl von Gewaltereignissen
erheblich zurückgegangen, die LTTE verfügten über keine handlungsfähi-
ge Struktur mehr und stellten damit auch für den Beschwerdeführer keine
unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten
Gruppen habe stark abgenommen und es bestünden keine Hinweise
mehr auf eine Zusammenarbeit derselben mit der Regierung. Übergriffe
auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffne-
ter Gruppen würden mittlerweile von den zuständigen Behörden geahn-
det. Es sei zwar zutreffend, dass die sri-lankischen Behörden nach wie
vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE
vorgehen würden. Den Akten sei jedoch nicht zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE
gewesen sei. Er habe zudem angegeben, nach seinen Festnahmen in
den Jahren (...) und (...) durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte jeweils
nach einigen Wochen beziehungsweise Monaten gegen Bezahlung frei-
gelassen worden zu sein. Zudem sei er im Jahre (...) auf seiner Reise von
G._______ nach Colombo und in Colombo selber kontrolliert worden, oh-
ne dass dies für ihn Konsequenzen gehabt habe. Dies mache deutlich,
dass er bereits zu diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden
nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein könne, die LTTE aktiv zu un-
terstützen. Denn gemäss Erkenntnissen des BFM werde gegen Perso-
nen, die ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für die Sicherheit des
sri-lankischen Staates darzustellen, konsequent behördlicherseits vorge-
gangen. Dies sei aber beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. In
seinen Schilderungen fänden sich zudem keine Hinweise, dass die sri-
lankischen Behörden – rund zwei Jahre nach Ende des Bürgerkrieges –
ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten. Angesichts
seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er
zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrele-
vanten Schwierigkeiten bedroht sei. Seine Vorbringen seien daher asyl-
rechtlich unbeachtlich. An dieser Einschätzung vermöchten die einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern. So würden die Arbeitsbestätigung
und die Kopien von Zeitungsartikeln der Zeitung H._______ keine Hin-
weise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers enthalten und er wer-
de in den Zeitungsartikeln auch nicht persönlich genannt. Alleine der Um-
stand, dass er im Jahre (...) für die Zeitschrift H._______ gearbeitet habe,
vermöge heute keine Verfolgungsabsichten des sri-lankischen Staates zu
begründen.
3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe rügte der Beschwerdeführer zunächst
in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So habe die
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Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Sachverhalt zwar erwähnt,
dass er schwer misshandelt worden sei. Dabei gehe aber nicht hervor,
dass man ihn über eine längere Zeit systematisch physisch und psy-
chisch in menschenverachtender Weise gefoltert habe. Unter Berücksich-
tigung der Tatsache, dass sich der grössere Teil der Anhörung nur um die
erlittene Folter gedreht habe, sei dies in der Zusammenfassung des
Sachverhalts nicht genügend stark gewichtet worden. Während bezüglich
des Engagements für die LTTE auch weniger relevante Details den Weg
in die Darstellung des Sachverhalts gefunden hätten, habe die Vorinstanz
gänzlich darauf verzichtet, einige Einzelheiten der erlittenen Folter in ih-
ren Text aufzunehmen. Daher zeichne die angefochtene Verfügung ein
verzerrtes oder zumindest unvollständiges Bild seiner Schilderungen. Zu-
dem habe das BFM die erlittenen Misshandlungen in der Begründung
seines Entscheides nicht berücksichtigt. Im Sinne des Anspruchs des
rechtlichen Gehörs müssten aber alle Vorbringen von den Asylbehörden
sorgfältig geprüft und berücksichtigt werden. Aus diesen Gründen sei die
Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen.
Im Weiteren wurde gerügt, die vorinstanzliche Einschätzung hinsichtlich
der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka weiche erheblich von derje-
nigen des Bundesverwaltungsgerichts ab, weshalb die Vorinstanz im Er-
gebnis ihre Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers verletzt habe. So habe das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008 unter anderem die Rück-
schaffung von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz für unzumutbar erklärt,
während die Vorinstanz dies nun bejahe. Deshalb sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
In materieller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, die Vorinstanz habe zwar die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen im
angefochtenen Entscheid ausführlich begründet, es jedoch unterlassen,
dazu die Fundstellen zu benennen. Es könne somit nicht mit Sicherheit
gesagt werden, welche Protokollstellen für die Argumentation des BFM
relevant seien. Ferner könne die Erstbefragung – unter Hinweis auf Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1993 Nr. 3 – grundsätzlich nur mit Zurückhaltung zum Ver-
gleich herangezogen werden, weil sie nicht primär die Abklärung der
Flüchtlingseigenschaft bezwecke. Die in der genannten Rechtsprechung
enthaltenen Voraussetzungen für die Verwertbarkeit seiner Aussagen im
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EVZ seien jedoch in casu nicht erfüllt, weshalb auf die diesbezüglichen
Vorhalte der Vorinstanz nicht näher eingegangen zu werden brauche.
Zum Verhalten der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen, welche
sie der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigten, habe die Vorinstanz of-
fenbar klare Vorstellungen. Er sei jedoch selbstverständlich nicht in der
Lage, das Verhalten seiner Verfolger und Folterer zu erklären; es stehe
aber ausser Frage, dass seine diesbezüglichen Aussagen in sich schlüs-
sig und nachvollziehbar seien. Er habe ausführliche Angaben zu den erlit-
tenen Misshandlungen gemacht, wobei die Schilderungen der Folterme-
thoden, welche an Brutalität kaum mehr zu übertreffen seien, sehr detail-
liert und eindrücklich ausgefallen seien. Diese Aussagen seien von der
Vorinstanz nicht in Abrede gestellt worden und folglich als glaubhaft zu
erachten. Es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich die
Flucht letztlich auf diese Aussagen abstütze. Weiter habe das BFM im
Wesentlichen die Flüchtlingseigenschaft mit der Begründung in Abrede
gestellt, dass der Krieg in Sri Lanka seit rund zwei Jahren beendet sei
und er nicht befürchten müsse, in Sri Lanka bei einer Rückkehr verfolgt
zu werden. Zudem sei er schon im Jahre (...) gegen Bezahlung aus der
Gefangenschaft freigelassen worden, was darauf hindeute, dass er schon
damals nicht ernsthaft unter dem Verdacht gestanden sei, die LTTE aktiv
zu unterstützen. Da er in seiner Heimat schwer gefoltert worden sei, sei
ihm Asyl zu gewähren.
4.
4.1 Vorweg ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als Folge
einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen, gemäss wel-
cher das BFM die erlittenen Misshandlungen im Sachverhalt des ange-
fochtenen Entscheides in ungenügender Weise respektive in der Begrün-
dung desselben gar nicht berücksichtigt habe, da ein allenfalls ungenü-
gend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmögli-
chen würde.
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für
das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber
Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens).
Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat
in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8
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AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die ent-
scheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen ei-
nes Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine er-
gänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherhei-
ten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen
beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
4.1.2 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM den Sachverhalt vollständig erstellte und zu
Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Das BFM ging
aufgrund der Parteiauskünfte und der Aktenlage (vgl. Art. 12 VwVG) da-
von aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne
und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein
Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begrün-
dung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen
beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286).
4.1.3 Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der
aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen
Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes, mithin des rechtlichen Gehörs, noch ei-
ne unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes dar-
stellt. Dabei ist anzumerken, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Be-
schwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in
der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den
betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorin-
stanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund
welcher Überlegungen die Asylvorbringen weder den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen von Art. 3 AsylG an
die Flüchtlingseigenschaft genügten und den eingereichten Beweismitteln
insgesamt keine rechtserhebliche Beweiskraft zuerkannt werden könne,
weshalb eine weitergehende Abklärung als nicht nötig erachtet wurde.
Die Rüge, wonach die Vorinstanz die geltend gemachten Misshandlungen
in ihrer Zusammenfassung des Sachverhalts zu wenig stark gewichtet
und diese in der Begründung des Asylentscheids gänzlich ausser Acht
gelassen habe, ist insgesamt als unbegründet zu erachten. Hinsichtlich
der geltend gemachten ungenügenden Betonung der in der Haft erlitte-
nen Misshandlungen im Asylentscheid ist festzuhalten, dass die Vorin-
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Seite 12
stanz im angefochtenen Entscheid – wenn auch nur summarisch – auf
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen anläss-
lich der Vorfälle in den Jahren (...) und (...) hinwies und in ihren Erwägun-
gen die im Zusammenhang mit den beiden Inhaftierungen geschehenen
Sachverhaltselemente im Lichte von Art. 3 und 7 AsylG anschliessend
einlässlich würdigte. Eine weitergehende Auseinandersetzung der Vorin-
stanz mit den geltend gemachten Misshandlungen des Beschwerdefüh-
rers war daher mit Blick auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sach-
verhalts nicht vonnöten. Da die Vorinstanz in ihren Erwägungen zunächst
die Glaubhaftigkeit der beiden geschilderten Festnahmen und damit
gleichzeitig die damit einhergehenden Hafterlebnisse in Zweifel zog, kann
durch die nicht explizite Erwähnung von Einzelheiten der Folter im ange-
fochtenen Entscheid noch keine unrichtige oder unvollständige Sachver-
haltsermittlung durch die Vorinstanz erkannt werden.
4.1.4 Das BFM zeigte in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar
und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, weshalb es zum Schluss
gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende
des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbe-
dingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den
Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, wäh-
rend im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebens-
bedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM
muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewie-
sener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hal-
ten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer
bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürf-
tig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den
Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund
der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung darge-
legten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden.
Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Übrigen kurz nach Er-
lass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2011 vom
27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka
und nahm eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vor,
welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt.
Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt
haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differen-
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Seite 13
zierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht er-
sichtlich.
4.1.5 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als Folge einer
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht
erweist sich demnach als unbegründet, weshalb dem Antrag, es sei die
Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen, nicht stattzugeben ist.
4.2 In materieller Hinsicht führt eine Gesamtbeurteilung der geltend ge-
machten Asylgründe zur Überzeugung, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers bezüglich der vorgebrachten Asylgründe weder den ge-
mäss Art. 7 AsylG reduzierten Beweisanforderungen noch denjenigen von
Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen. Die
vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen
und Entgegnungen sowie im Verfahren eingereichten Beweismittel ver-
mögen die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgezeigten
Schlussfolgerungen nicht umzustossen.
4.2.1 Soweit der Beschwerdeführer zunächst anführt, die Vorinstanz habe
es in ihrer Argumentation unterlassen, bezüglich der Vorhalte unglaubhaf-
ter Aussagen die diesbezüglichen Fundstellen in den Protokollen zu be-
nennen, weshalb nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, welche die-
ser Protokollstellen für die Argumentation des BFM relevant seien, ist
festzuhalten, dass alleine die Nichterwähnung der fraglichen Fundstellen
im Protokoll die Erwägungen des BFM qualitativ in keiner Weise abwertet
und somit die von ihm zu Recht und mit zutreffender Begründung als wi-
dersprüchlich und somit als unglaubhaft erachteten Sachverhaltselemen-
te auch nicht als falsch erscheinen lässt. Überdies erlauben es die in den
Erwägungen ausführlich umschriebenen Abschnitte des Sachverhalts, die
entsprechenden Passagen in den Befragungsprotokollen relativ schnell
und sicher aufzufinden. Weiter geht der Beschwerdeführer zwar recht in
der Annahme, dass dem im EVZ erstellten Protokoll angesichts des
summarischen Charakters der Befragung nur ein beschränkter Beweis-
wert zukommt. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftig-
keit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in
wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in
der Anhörung beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Er-
eignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe ge-
nannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt wer-
den (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung mass das
D-4745/2011
Seite 14
BFM dem Protokoll des Empfangszentrums jedoch – entgegen der in der
Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – keine unrechtmässige Bedeu-
tung zu. Aus den klaren Ausführungen des Beschwerdeführers hinsicht-
lich des Zeitpunktes der Ausbildung bei der LTTE, der für diese ausgeüb-
ten Tätigkeit – so insbesondere bezüglich der Tätigkeit bei den Geheim-
diensten – , der Aussagen zu den Leuten, die ihn im Zusammenhang mit
dem Verkauf von (...) verwarnt hätten, und der Person, welcher er anläss-
lich seiner letzten Festnahme eine Mitteilung für seinen Vater mitgegeben
habe (vgl. act. A1/15, S. 8 ff.; A9/22, S. 8 f. und 14 f.), leitete das BFM –
zu Recht – diverse Widersprüche gegenüber der Bundesanhörung ab.
Ferner ist der Vorhalt, er sei nicht in der Lage, das Verhalten seiner Ver-
folger zu erklären, weshalb ihm seine diesbezüglichen Aussagen nicht als
realitätsfremd und erfahrungswidrig entgegengehalten werden könnten,
als unbehelflich zu qualifizieren. So vermag die Vorinstanz angesichts
des Umstandes, dass sie über fundierte Länderkenntnisse – so insbe-
sondere auch über die Vorgehensweisen und Mechanismen der sri-
lankischen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden – verfügt und die aktuel-
le Situation im betreffenden Herkunftsland laufend analysiert, die Richtig-
keit respektive die Unglaubhaftigkeit von ihr während der Asylverfahren
geschilderten Abläufen und Handlungsweisen von Sicherheitskräften mit
hoher Wahrscheinlichkeit zuverlässig einzustufen. Im Weiteren irrt der
Beschwerdeführer, wenn er anführt, dass die Vorinstanz seine detaillier-
ten und eindrücklichen Aussagen zu den Foltermethoden nicht in Abrede
gestellt habe, weshalb diese folglich als glaubhaft zu erachten seien. So
prüfte das BFM die von ihm vorgebrachten zwei Inhaftierungen und die
damit verbundene Folter in seinen Erwägungen einlässlich und erachtete
sie zum einen als unglaubhaft (vgl. act. A14/8, S. 3). Zum anderen wur-
den diese Vorkommnisse auch im Falle ihrer Glaubhaftmachung durch
die Vorinstanz als nicht asylrelevant beurteilt (vgl. act. A14/8, S. 4 f.).
Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die vom Bundesamt zu
Recht festgestellten Ungereimtheiten in seinem Sachverhaltsvortrag
plausibel aufzulösen. Da er sich zu den übrigen Vorhalten zur Unglaub-
haftigkeit seiner Asylvorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter
äussert, kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf den
angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Hinzu kommt, dass der Be-
schwerdeführer bezüglich des Überfalls auf die Räume der "H._______"
anlässlich der Befragung im EVZ anführte, es seien Unbekannte gewe-
sen, um in der direkten Anhörung anzugeben, es habe sich bei den An-
greifern um sri-lankische Soldaten und Leute der EPDP gehandelt (vgl.
act. A1/15, S. 8; A9/22, S. 3). In diesem Zusammenhang erstaunt über-
dies, wie der Beschwerdeführer gewusst haben will, um wen es sich bei
D-4745/2011
Seite 15
den Angreifern gehandelt haben soll, will er diese gemäss seinen Schilde-
rungen beim BFM gar nicht zu Gesicht bekommen haben (vgl. act A9/22,
S. 3). Zudem will der Beschwerdeführer die (auch) Singhalesisch spre-
chenden Angreifer verstanden haben, obwohl er im EVZ und bei der An-
hörung anführte, keine solchen Sprachkenntnisse zu besitzen (vgl. act.
A1/15, S. 5; A9/22, S. 3 und 5). Darauf angesprochen erwiderte er, er
verstehe ein wenig Singhalesisch, er habe ja in G._______ gelebt (vgl.
act. A9/22, S. 11). Damit kann er aber die Ungereimtheit seiner Aussagen
nicht nachvollziehbar auflösen. Die auf Beschwerdeebene eingereichte
(Nennung Beweismittel), die eine kurze Darstellung des Überfalls enthält,
steht ferner im Widerspruch zu seinen Äusserungen, zumal gemäss die-
ser der Beschwerdeführer und die weiteren Beschäftigten nach den ers-
ten Schüssen aus dem Gebäude gerannt seien und sich hinter Büschen
in Sicherheit gebracht hätten. Der Beschwerdeführer selber führte jedoch
an, sich in den oberen Räumen des Gebäudes unter einem Bett versteckt
zu haben (vgl. act. A9/22, S. 3 ff.). Ausserdem ist es als unwahrscheinlich
zu erachten, dass es ihm – wird der in der Bestätigung dargelegten Ver-
sion gefolgt – und weiteren Angestellten gelungen wäre, sich unbemerkt
aus den oberen Stockwerken ins Erdgeschoss zu begeben und dort an
den wild umher schiessenden Angreifern vorbeizukommen.
4.2.2 Sodann lagen – unbesehen einer Glaubhaftigkeit dieser Sachver-
haltsvorbringen und der auf Beschwerdeebene diesbezüglich vorgebrach-
ten Einwände – die angeführten Vorkommnisse (Nennung der Vorfälle) im
Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers jeweils bereits mehrere
Jahre zurück. Deshalb können diese Begebenheiten nicht mehr als
Massnahmen angesehen werden, die den Beschwerdeführer unmittelbar
zur Ausreise veranlasst hätten, weshalb sie asylrechtlich vorliegend nicht
beachtlich erscheinen. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu ent-
nehmen, dass er im Anschluss an diese Ereignisse jeweils zwischen (...)
bis (...) Jahre unbehelligt am gleichen Ort – respektive nach einer Wohn-
sitzverlegung – an einem anderen Ort in Sri Lanka weiterlebte (vgl. act.
A1/15, S. 8; A9/22, S. 4).
Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft auch sonst keine ernsthaften
Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheits-
kräfte zu befürchten hat. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die
Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die ei-
ner Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss dem Länderur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 zu Sri Lanka
D-4745/2011
Seite 16
(BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der
auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefährdeten Personen
auseinandersetzt, auch heute noch potenziell zu einer Risikogruppe. Der
Beschwerdeführer weist jedoch keinerlei Profil auf, das darauf schliessen
liesse, dass er seitens der sri-lankischen Behörden als dissident oder po-
litisch oppositionell wahrgenommen würde oder einer anderweitigen, im
erwähnten Urteil beschriebenen Risikogruppe angehören würde. Er war
nie selbst politisch aktiv und sympathisierte den Akten zufolge auch nicht
mit militanten tamilischen Rebellenorganisationen, sondern sei eigenen
Angaben zufolge aufgefordert respektive von den LTTE gezwungen wor-
den, ein Training zu absolvieren und für diese "Bürgerwehreinsätze" be-
ziehungsweise bestimmte Arbeiten auszuführen (vgl. act. A1/15, S. 8;
A9/22, S. 8). Zu Recht stellte die Vorinstanz überdies fest, dass der Be-
schwerdeführer auf seiner Reise nach Colombo und in Colombo selber
von den Sicherheitskräften kontrolliert wurde, ohne dass dies Konse-
quenzen für ihn gehabt hätte, weshalb keine Anhaltspunkte bestehen,
dass er in naher Zukunft Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Be-
hörden ausgesetzt würde. In diesem Zusammenhang wird nicht ersicht-
lich, weshalb sich die sri-lankischen Sicherheitskräfte drei Jahre nach
Beendigung des Bürgerkrieges gerade des Beschwerdeführers bemäch-
tigen sollten, auch wenn er zugegeben haben soll, bei den LTTE ein Trai-
ning absolviert zu haben (vgl. act. 9/22, S. 16, F116 f.). Überdies dürften
die LTTE während des Bürgerkrieges zahllose solcher Trainings an den
verschiedensten Orten in Sri Lanka durchgeführt haben. Weiter ist darauf
hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich er-
littenen Unrechts dient. Insofern vermöchten die im Zusammenhang mit
dem Bürgerkrieg in Sri Lanka erlittenen psychischen und physischen Be-
einträchtigungen, von denen der Beschwerdeführer im Anschluss betrof-
fen gewesen sein soll, heute – auch bei Wahrunterstellung – eine Asyl-
gewährung in der Schweiz nicht zu begründen. Überdies lassen die Um-
stände der Ausreise ebenfalls nicht den Schluss zu, dass er das Augen-
merk der sri-lankischen Behörden in irgendeiner Weise auf sich gezogen
haben könnte. So sei er eigenen Angaben zufolge mit einem vom Agen-
ten beschafften Reisepass, der sein Foto enthalten habe, über den gut
bewachten internationalen Flughafen von Colombo unbehelligt ausgereist
(vgl. act. A1/15, S. 11). Dabei ist es hinsichtlich der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen als unglaubhaft zu erachten,
dass er das im Pass aufgeführte Geburtsdatum nicht gekannt haben soll,
zumal er dadurch bei der Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung
eingegangen wäre, hätte der Beschwerdeführer doch keine korrekte Aus-
kunft geben können, falls ihn einer der kontrollierenden Beamten bei der
D-4745/2011
Seite 17
Ausreise nach seinem Geburtsdatum gefragt hätte. So muss die betroffe-
ne Person, welche insbesondere über einen internationalen Flughafen
unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse Verhaltensregeln
beherrschen und Kenntnisse über abgegebene Reisepapiere besitzen,
um die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu halten.
4.2.3 Schliesslich sind aus den Verfahrensakten auch keinerlei Anhalts-
punkte ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerde-
führer während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den
LTTE unterhalten haben könnte.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt,
weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift und die auf Beschwerdeebene eingereichte (Nennung
Beweismittel), die lediglich in pauschaler Form die Vorbringen des Be-
schwerdeführers widergibt und auf eine Gefährdung desselben bei einer
Rückkehr hinweist, näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts
zu ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
D-4745/2011
Seite 18
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
D-4745/2011
Seite 19
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung für Tamilen befasst, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht
dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende
Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht
ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der
Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden
hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige
risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie ei-
ne frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-
Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die
Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines
Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant
der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach
Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-
Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder
anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver-
wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest,
dem Umstand müsse gebührende Beachtung geschenkt werden, dass
diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein
"real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese
Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksich-
tigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen
aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage.
6.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation
des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorange-
gangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im
Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe
zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.2). Da der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins
Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Fakto-
ren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
D-4745/2011
Seite 20
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
6.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2011 hielt das BFM
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der
bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den sepa-
ratistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegan-
gen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskon-
trolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr ge-
kommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka lau-
fend und sorgfältig und sei dabei zum Schluss gekommen, dass sich die
allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt
habe und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass ei-
ne Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich
wieder zumutbar sei. Im Norden des Landes seien zwar die Lebensbe-
dingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die be-
reits seit längerer Zeit unter Kontrolle der Regierung stünden, so bei-
spielsweise auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der
Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales All-
tagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hinge-
gen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzu-
stufen. Folglich könne die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwer-
D-4745/2011
Seite 21
deführers, der aus B._______ stamme und auch in G._______ gelebt ha-
be, vom Gesichtspunkt der allgemeinen Sicherheitslage her bejaht wer-
den. Der Beschwerdeführer habe Schulbildung genossen und den gröss-
ten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht. Er könne sich dort auf ein
soziales und familiäres Beziehungsnetz stützen und habe Berufserfah-
rung. Folglich sei eine Rückkehr in den Heimatstaat für ihn als zumutbar
zu erachten.
6.3.3 In BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts
der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im
Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende
des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschen-
rechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in
allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" –
die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der
Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an
der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend – ist
eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der
Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordpro-
vinz stammenden Personen – wie dem Beschwerdeführer – wie folgt zu
differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und
dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 ver-
lassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen,
wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf
die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen
kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegen-
steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus
den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Aus-
reise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden
Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine be-
günstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungs-
netzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums
und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, nament-
lich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 –
13.3 S. 511 ff.).
6.3.4 Den Akten zufolge lebte der aus B._______ stammende Beschwer-
deführer seit seiner Geburt bis im (...) immer an verschiedenen Adressen
D-4745/2011
Seite 22
in B._______ sowie rund ein Jahr, bis im (...), in G._______ (vgl. act.
A1/15, S. 2). Auch wohnen seinen Angaben zufolge etliche seiner nächs-
ten Familienangehörigen (Eltern, einzelne Geschwister, Tanten) noch im-
mer in B._______, weshalb er dort ein tragfähiges Beziehungsnetz hat.
Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine rund zehnjährige Schul-
bildung sowie Berufserfahrung im (...) (vgl. act. A1/15, S. 4 ff.). Es ist
demnach davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen
Existenz – allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie – möglich sein wird.
Auch wenn er seit Juni 2010 und somit über zwei Jahre lang landesab-
wesend war, bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage
geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht
als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es ist aufgrund der
Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos be-
zeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen,
weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: