B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4745/2014
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________,
geboren (…), Eritrea,
c/o (…) Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N________
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2012 (Posteingang Botschaft) an die schwei-
zerische Botschaft in Khartum beantragte die Beschwerdeführerin sinnge-
mäss, es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines
Asylverfahrens zu bewilligen.
B.
In ihrer Eingabe vom 10. Dezember 2012 (Posteingang Botschaft 13. De-
zember 2014) erkundige sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des
Verfahrens.
C.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin
mit, aufgrund der zahlreichen Asylgesuche sei es zurzeit nicht möglich, nä-
here Angaben über den Zeitpunkt des Asylentscheides im vorliegenden
Verfahren zu machen.
D.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin
mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom
23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, struktu-
rellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer
solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig er-
suchte das BFM die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechts-
erheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familien-
angehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum
Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.).
E.
Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2014 (Posteingang Botschaft) beantwor-
tete die Beschwerdeführerin das Schreiben des BFM vom 10. Januar 2014.
F.
Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben im Wesentlichen gel-
tend, sie habe aus Furcht vor künftigen Behelligungen Eritrea vorsorglich
verlassen, nachdem der Vater ihrer beiden Töchter mit diesen während des
Grenzkonflikts zwischen Äthiopien und Eritrea in seinen Heimatstaat Äthi-
opien geflüchtet sei. Es sei schwierig, die Familie zu vereinen. Sie sei im
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Jahre 2009 in den Sudan gereist und lebe seither in Khartum mit ihrer jün-
geren Tochter B._______ bei Bekannten im Hinterhof. Den genauen Auf-
enthaltsort ihrer älteren Töchter C.________ kenne sie nicht, sie habe je-
doch gehört, dass sich diese auf dem Weg nach Libyen befinde. Sie habe
sich nie in einem Flüchtlingslager aufgehalten. Ihren Lebensunterhalt be-
streite sie knapp mit dem Verkauf von Süssigkeiten. Ihre Arbeitsmöglich-
keiten und ihre Bewegungsfreiheit seien im Sudan stark eingeschränkt. Es
komme zu Übergriffen durch sudanesische Sicherheitskräfte. Sie würde ih-
rer Tochter gerne ein Leben in einem demokratischen Staat und eine hö-
here Ausbildung ermöglichen. Sie habe keine ausserhalb des Heimatstaa-
tes lebende Verwandten oder Bekannte.
G.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 – eröffnet am 20. Juli 2014 – verweigerte
das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte
deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, den Akten seien keine konkreten oder glaubhaft dargelegten An-
haltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeit-
punkt der Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
eritreischen Behörden gehabt hätte oder ihr solche gedroht hätten, sei
diese doch nach eigenen Angaben nach der Flucht ihres Partners nach
Äthiopien vorsorglich in den Sudan gereist.
Indessen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat illegal verlassen habe. Dabei handle es sich um einen subjektiven
Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG. Diese Gesetzesbestimmung
schliesse Personen von der Asylgewährung aus, welche erst durch ihre
Flucht oder durch ein Verhalten nach der Flucht Flüchtlinge geworden
seien. Bei einem Ausschluss der Asylgewährung könne im Hinblick auf die
auszusprechende Wegweisung keine Einreisebewilligung erteilt werden
(vgl. BVGE 2011/10 E. 7). Daher sei der Beschwerdeführerin die Einreise-
bewilligung zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen. Bei dieser
Sachlage erübrigten sich weitere Erörterungen zum Schutz beziehungs-
weise zur Zumutbarkeit des Verbleibs der Beschwerdeführerin im Sudan
und zu einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die Angaben der
Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer familiären Situation und ihrer Le-
bensumstände im Sudan teils widersprüchlich und unbestimmt ausgefallen
seien. So habe die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 23. Januar
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2012 und vom 13. Dezember 2012 angegeben, es sei schwierig, die Fami-
lie wieder zu vereinen, jedoch in ihrer nachfolgenden Eingabe vom 11. Mai
2014 geltend gemacht, ihre jüngere Tochter lebe zusammen mit ihr in Khar-
tum, ohne indessen näher darzulegen, wie es zu dieser Wiedervereinigung
gekommen sei. Hinsichtlich der Furcht der Beschwerdeführerin vor Über-
griffen durch sudanesische Sicherheitskräfte sei in Berücksichtigung des
bereits fünfjährigen Aufenthalts ohne Vorkommnisse nicht von einem be-
stehenden behördlichen Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin
auszugehen. Im Weiteren stelle die schwierige Lebenssituation der Be-
schwerdeführerin im Sudan keinen Grund für die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz dar.
H.
Mit am 5. August 2014 bei der Schweizer Botschaft in Khartum eingetroffe-
ner und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe (Eingang beim Bundesverwal-
tungsgericht: 26. August 2014) erhob die Beschwerdeführerin Be-
schwerde, wobei sie im Wesentlichen die bereits im vorinstanzlichen Ver-
fahren geltend gemachten Vorbringen wiederholte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1
und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen
praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwer-
deeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Be-
gründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden
kann.
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1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19,
20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen be-
treffend das Auslandverfahren anzuwenden.
6.
6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM
(vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie alt Art. 10 Abs. 1 der
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Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
6.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hin-
blick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
6.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels ent-
sprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum ver-
zichtet und der Beschwerdeführerin – zwecks Wahrung des rechtlichen
Gehörs – ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der
massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Aus-
land und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage
ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung ver-
zichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den mass-
geblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl.
dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.).
6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen
seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
6.5 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall
ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per-
son habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden,
was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung
der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen,
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welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen
lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz
abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
6.6 Ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer (illegalen) Ausreise be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung hatte, bedarf vorliegend nicht ab-
schliessender Beurteilung. Aus nachfolgenden Gründen ist es nämlich der
Beschwerdeführerin jedenfalls zuzumuten, sich weiter im Sudan aufzuhal-
ten, wo sie bisher hinreichenden Schutz erhalten hat.
Die Beschwerdeführerin hält sich nach eigenen Angaben bereits seit mehr
als fünf Jahren in D.________ auf, was den Schluss zulässt, dass die dor-
tigen Schwierigkeiten nicht unüberwindbar sind. Im Weiteren ist festzuhal-
ten, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie sich an ihrem derzeitigen Auf-
enthaltsort nicht mehr hinreichend sicher fühlen und sich die dortige sons-
tige Lebenssituation verschlechtern, über die Möglichkeit verfügt, sich zu-
sammen mit ihrer Tochter beim UNHCR zu melden und in dem ihnen zu-
gewiesenen Camp zu leben. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das
Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-
4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von
Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen
Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hin-
weist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UN-
HCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesi-
schen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt
für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl.
dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UN-
HCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan").
Ferner weist die Beschwerdeführerin auch kein Profil auf, welches sie mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches ma-
chen würde. Hinsichtlich der Gefahr, in Khartum aufgrund ihres christlichen
Glaubens benachteiligt zu werden, ist festzuhalten, dass Christen im Su-
dan trotz offizieller Anerkennung ihrer Religion offenbar immer stärker unter
Druck geraten. Seit der Ausrufung eines unabhängigen multireligiösen
Staates Südsudan im Juli 2011 verstärkt die Regierung in Khartum die Is-
lamisierung des Nordens. Indessen findet auch im heutigen Zeitpunkt
keine Gruppenverfolgung von Christen im Sudan statt. Zwar können ver-
einzelte Diskriminierungen – vor allem in den mehrheitlich von Muslimen
bewohnten Regionen – nicht ausgeschlossen werden, diesen könnte sich
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die Beschwerdeführerin jedoch durch die Aufnahme in ein Flüchtlingscamp
entziehen.
An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der Beschwerde, wel-
che sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, allgemeinen Ausführungen und
blossen Behauptungen erschöpfen, nichts zu ändern.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig einer
Gefährdung ausgesetzt oder hätte eine unmittelbar drohende Deportation
nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu befürch-
ten.
Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz
über keine nahen Verwandten verfügt.
7.
Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie
auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungs-
weise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss.
Der weitere Verbleib im Sudan ist ihr nach dem Gesagten zuzumuten und
die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und
deren Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Vertretung in
Khartum und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: