Abtei lung IV
D-4746/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4746/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 19. September 2007 liessen die im Nordirak leben-
den Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter
beim BFM – unter Beilage einer Vollmacht – ein "Dringliches Asylge-
such/Gesuch um Bewilligung der Einreise" einreichen, mit welchem sie
zur Hauptsache beantragten, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz
gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) zu bewilligen. Zur Begründung führten die Be-
schwerdeführenden aus, ihr Ehemann beziehungsweise Vater habe
den Irak im Dezember (...) verlassen, weil er als ehemaliges Mitglied
der Baath-Partei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Sein
Asylverfahren in der Schweiz sei noch hängig. Wegen der politischen
Vergangenheit des Ehemannes/Vaters und dessen Familie seien auch
die im Nordirak verbliebenen Beschwerdeführenden (die Ehefrau
[nachfolgend als Beschwerdeführerin bezeichnet] sowie die drei ge-
meinsamen Kinder) stark unterdrückt worden. So hätten sie regel-
mässig Drohbriefe erhalten. Sie hätten diese Schreiben den Sicher-
heitsbehörden gezeigt, doch seien diese untätig geblieben. Auch
hätten sie wegen der Drohungen mehrmals die Wohnung wechseln
müssen. Anlässlich der Trauerfeier für die (...) des Ehemannes bezie-
hungsweise (...) der Kinder im Jahr (...) sei es zudem zu einem Vorfall
gekommen, bei welchem Unbekannte einen Familienangehörigen ge-
tötet und einen schwer verletzt hätten. Nachdem in der Öffentlichkeit
vermehrt davon gesprochen werde, ehemalige Baath-Kollaborateure
zur Rechenschaft zu ziehen, sei die Situation für sie immer unerträgli-
cher geworden. Schliesslich seien sie im Juni 2007 von E._______ in
Richtung der iranischen Grenze geflohen. Seither lebten sie unter
schwierigen Umständen – kein Zugang zu medizinischer Versorgung
und Schule – im Dorf F._______ im Grenzgebiet zum Iran. Angesichts
der gesamten Umstände seien die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Einreisebewilligung erfüllt.
B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 verweigerte das Bundesamt den
Beschwerdeführenden die Einreisebewilligung und lehnte deren Asyl-
gesuche ab.
C.
Die von den Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid erhobene
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Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
20. April 2009 gutgeheissen. Die Verfügung des Bundesamtes vom
29. Oktober 2008 wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsge-
richt ging von einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör
aus, weil die Beschwerdeführenden zu den geltend gemachten Asyl-
gründen nicht angehört oder zumindest zur schriftlichen Äusserung
aufgefordert worden waren.
D.
Mit Schreiben vom 24. April 2009 räumte das BFM den Beschwerde-
führenden die Möglichkeit ein, zu folgenden Punkten Stellung zu neh-
men: Seit der Abreise des Ehemannes aus dem Irak erlittene Verfol-
gungsmassnahmen sowie deren Autoren im Einzelnen, Bemühungen
um staatlichen Schutz sowie deren Ergebnis, aktuelle Gefährdungssi-
tuation sowie befürchtete künftige Gefährdung. Zudem teilte das Bun-
desamt den Beschwerdeführenden mit, das zweite Asylgesuch des
Ehemannes (und Vaters) der Beschwerdeführenden sei am (...)
rechtskräftig abgelehnt und eine asylrelevante Gefährdung im Nordirak
verneint worden, weshalb sich auch hinsichtlich des Auslandgesuches
der Beschwerdeführenden ein negativer Entscheid abzeichne.
E.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2009 leitete die Rechtsvertretung ein von der
Beschwerdeführerin handschriftlich abgefasstes Schreiben (in Kopie)
samt dessen Übersetzung an das BFM weiter. Gleichzeitig liessen die
Beschwerdeführenden verschiedene (Internet-)Zeitungsartikel als Be-
weismittel einreichen.
Die Beschwerdeführerin legte in ihrem Schreiben (erneut) dar, dass
sie und ihre Kinder nach der Flucht des Ehemannes schikaniert und
mit dem Tod bedroht worden seien. Sie sei mit dem Drohbrief zur Poli-
zei gegangen, man habe ihnen aber nicht geholfen, sondern sie daran
erinnert, dass ein Haftbefehl gegen ihren Mann immer noch bestehe.
Sie erhielten auch die Karte für die Versorgung mit Lebensmitteln, Gas
und Heizöl nicht mehr. Am 27. September 2006 hätten sie einen Droh-
brief mit dem Inhalt erhalten, wenn ihr Mann nicht zurückkomme, wer-
de die Familie getötet. Aus Angst vor Bevölkerung und Behörden seien
sie in das Dorf F._______, in der Nähe der iranischen Grenze
geflohen. Dort gebe es jedoch weder Schule noch Krankenhaus und
sie müssten in einem Zelt leben. Die Nachbardörfer würden
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bombardiert, weil iranische Oppositionskämpfer in der Nähe lebten. Ihr
Vater und ihr Onkel würden ihr befehlen, sich scheiden zu lassen, was
sie aber wegen der Kinder nicht wolle.
Am 19. Juni 2009 ging das Originalschreiben der Beschwerdeführerin
beim BFM ein.
F.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 verweigerte das Bundesamt den Be-
schwerdeführenden die Einreisebewilligung erneut und lehnte das
Asylgesuch ab.
G.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2009 (Poststempel: 24. Juli 2009) liessen die
Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde ge-
gen die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 erheben, mit welcher
sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragten. Den
Beschwerdeführenden sei zwecks Durchführung des Asylverfahrens
beziehungsweise zwecks Anerkennung als Flüchtlinge und Gewährung
des Asyls die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2009 entschied der Instruktions-
richter, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig ver-
zichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittel-
te die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
I.
Das Bundesamt beantragte mit seiner Stellungnahme vom 10. August
2009 die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den
Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]); gemäss ständiger Praxis erstreckt sich diese Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund des engen sachlichen
Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung
im Sinne von Art. 20 AsylG (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das Bundesamt hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst
fest, eine persönliche Befragung dränge sich nicht auf. In der Stellung-
nahme vom 22. Mai 2009 seien die für den entscheidwesentlichen
Sachverhalt nötigen Angaben gemacht worden und es sei nicht an-
zunehmen, dass bei einer Befragung noch andere wesentliche Sach-
verhaltselemente dazu kämen. Weiter legte das BFM dar, die
Beschwerdeführenden begründeten ihre Gefährdung ausschliesslich
mit der politischen Vergangenheit ihres Ehemanns beziehungsweise
Vaters. In dessen Verfahren sei jedoch der Schluss gezogen worden,
dass die nordirakischen Behörden bezüglich Übergriffe Dritter
schutzfähig und -bereit seien. Zudem sei darauf hingewiesen worden,
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dass keine Hinweise auf eine bevorstehende (illegitime) Verfolgung
durch die nordirakischen Behörden vorlägen. Durch diese Beurteilung
der Gefährdungslage des Ehemannes sei der Asylbegründung der
Beschwerdeführenden jegliche Grundlage entzogen. Das Schreiben
der Beschwerdeführerin sei sodann sehr allgemein gehalten. Insbe-
sondere würden auch keine Verfolgungshandlungen am derzeitigen
Wohnort, dem Dorf F._______ (Bezirk Penjwin, Provinz Suleimaniya),
erwähnt. Gegen die Annahme einer erheblichen Gefährdung der
Beschwerdeführenden spreche sodann, dass sich der Ehemann schon
seit Anfang (...) in der Schweiz befinde und erst Mitte 2006 eine
Gefährdung von Ehefrau und Kindern erwähnt habe. Die geschilderten
prekären Lebensumstände stellten ebenfalls keine asylrechtliche
Gefährdung dar. Aus diesen Gründen liege eine Gefährdung der
Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG nicht vor und die Vor-
aussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung seien nicht
erfüllt.
3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführen-
den hätten zahlreiche Beweismittel beigebracht, welche belegten,
dass sie sowie weitere Verwandte nach der Ausreise des Ehemannes
und Vaters selber massiv bedroht beziehungsweise angegriffen wor-
den seien. Kurdische Kollaborateure und deren Familienmitglieder sei-
en seit dem Fall des Regimes und insbesondere seit Beginn des Völ-
kermordprozesses gegen Saddam Hussein in Kurdistan einer erhöhten
Gefährdung ausgesetzt, was vom BFM nicht genügend berücksichtigt
worden sei. Im Weiteren könne der Beschwerdeführerin - da sie nicht
persönlich befragt worden sei - nicht vorgeworfen werden, ihre Asylbe-
gründung sei zu wenig substanziiert. Der Vorteil einer persönlichen
Anhörung bestehe gerade darin, dass bei ungenauen Angaben Nach-
fragen möglich seien. Einer mit den Gepflogenheiten der Schweiz in
einer Befragung nicht vertrauten und auch nicht schreibgewohnten
Person falle es zweifellos schwer abzuschätzen, wie genau ihre Ant-
worten ausfallen sollten. Es sei Aufgabe der befragenden Person, die
Anhörung derart durchzuführen, dass der rechtserhebliche Sachver-
halt klar werde. Die Beschwerdeführerin habe sodann ausgeführt,
dass sie und die Kinder seit der Flucht ihres Mannes schikaniert und
mit dem Tode bedroht würden und ihnen gesagt werde, sie würden alle
wie die "Anfal" getötet werden. Es treffe zwar zu, dass sie keine
exakten Daten und Umstände beschreibe, doch sei gerade dies eine
klassische Situation in einer Befragung, in der genauer nachgefragt
werde. Dasselbe gelte bezüglich des Haftbefehls gegen den Ehemann
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sowie hinsichtlich der Schilderung der Beschwerdeführerin, dass ihr
Haus in mehreren Nächten mit Steinen beworfen worden sei.
Schliesslich gebe die Beschwerdeführerin klare Hinweise auf aktuelle
Probleme, indem sie die Bombardierung von Nachbardörfern schildere
und dass ihr Vater und ihr Onkel ihr die Scheidung befohlen hätten.
Weiter wird geltend gemacht, entgegen der vorinstanzlichen Auffas-
sung stellten die gegenwärtigen prekären Lebensumstände der Be-
schwerdeführenden eine asylrechtlich relevante Gefährdung dar, min-
destens sei von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG auszugehen. Die Lebensbedingungen am Aufent-
haltsort der Beschwerdeführenden seien in verschiedener Hinsicht un-
zumutbar, so sei die Unterbringung ungenügend, die Kinder könnten
keine Schule besuchen, die Gegend zähle zu den am stärksten ver-
minten Regionen des Irak und erst im Mai hätten iranische Hubschrau-
ber drei kurdische Dörfer im Bezirk Penjwin bombardiert. Es sei frag-
lich, weshalb man den Beschwerdeführenden den Verbleib im Heimat-
land unter den geschilderten Umständen zumute, während man den
Vollzug einer Wegweisung in die fragliche Region als unzumutbar be-
trachten würde.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweiti-
gen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zu-
treffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in
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EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss
redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgeset-
zes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung
der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
4.2 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, aufgrund
der (politischen) Vergangenheit ihres Ehemannes beziehungsweise
Vaters seien sie mehrmals bedroht worden. Diese Drohungen seien
darauf zurückzuführen, dass die Familie des Ehemannes mit dem
Baath-Regime zusammengearbeitet habe und unter anderem auch an
den Anfal-Operationen beteiligt gewesen sei.
5.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzur-
teil vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) mit der allgemeinen Situation
im Nordirak (den drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya) ausein-
andergesetzt. Es gelangte dabei zum Schluss, dass die Sicherheits-
und Justizbehörden der drei erwähnten Provinzen grundsätzlich in der
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Lage und willens sind, den Einwohnern der drei Provinzen Schutz vor
allfälliger Verfolgung zu gewähren (a.a.O., E. 6.1-6.5 und 6.6 – 6.7
S. 40 ff.). Insbesondere hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, ehe-
malige Baathisten kurdischer Ethnie seien seitens der kurdischen Be-
hörden nicht einer generellen Gefährdung ausgesetzt. Der Ruf von
Überlebenden und Angehörigen von Opfern der Anfal-Operation, dass
kurdische Kollaborateure von damals zur Verantwortung gezogen wer-
den sollen, werde allerdings immer lauter. Stammes- oder Selbstjustiz
könne in Fällen, wo Familienmitglieder umgekommen seien und der
Täter bekannt sei, nicht ausgeschlossen werden. Demgegenüber sei-
en auch viele Fälle bekannt, wo arabischen ehemaligen Baath-Mitglie-
dern in den kurdischen Gebieten Zuflucht gewährt worden sei, sofern
diese eine kurdische Gewährsperson hätten (a.a.O., E. 6.6.4 S. 49 f.).
Die seither zu beobachtende Entwicklung in den drei Provinzen legt
eine Korrektur dieser generellen Einschätzung nicht nahe.
5.1.2 Wie bereits im Verfahren des Ehemannes und Vaters der Be-
schwerdeführenden festgehalten wurde, ist aufgrund der heutigen Si-
tuation im Nordirak nicht davon auszugehen, die kurdischen Behörden
würden den Beschwerdeführenden den Schutz vor Übergriffen seitens
privater Dritter verwehren. Etwas anderes lässt sich auch der persönli-
chen Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht entnehmen. Viel-
mehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden am
27. September 2006 letztmals einen Drohbrief erhielten (vgl. D 28/12),
worauf sie im Juni 2007 die Stadt E._______ verliessen. Es besteht
damit kein Anlass, davon auszugehen, die kurdischen Behörden ver-
weigerten den Beschwerdeführenden – unterstellt man die Bedrohung
als zutreffend – entgegen der vorerwähnten Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts den notwendigen und möglichen Schutz. Es ist
somit nicht an der Fähigkeit und Bereitschaft der nordirakischen Be-
hörden zu zweifeln, den Beschwerdeführenden im Bedarfsfall einen
angemessenen und effizienten Schutz vor den angeblich drohenden
Vergeltungshandlungen durch private Dritte zu bieten. Dafür spricht im
Übrigen - dies sei nur am Rande erwähnt -, dass die (...) des
Ehemannes der Beschwerdeführerin nach Angaben in der Beschwer-
deschrift nach E._______ umgezogen ist (vgl. Beschwerde S. 8).
5.1.3 Aus den Akten sind keine Hinweise auf eine behördliche Verfol-
gung der Beschwerdeführenden ersichtlich, weshalb sich Ausführun-
gen zu dem (angeblich) gegen den Ehemann ausgestellten Haftbefehl
erübrigen.
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5.1.4 Angesichts der vorstehend geschilderten Sachlage erweist sich
die in der Beschwerdeschrift erhobene Kritik, die angefochtene Verfü-
gung basiere auf einem ungenügend festgestellten Sachverhalt, als
unbegründet. Insbesondere bestand für die Vorinstanz kein Anlass,
hinsichtlich der früheren Drohungen entweder auf schriftlichem Weg
oder mittels Anhörung durch die Botschaft in Teheran nähere Auskünf-
te einzuholen. In Bezug auf den Einwand, die Beschwerdeführerin sei
mit den Gepflogenheiten des schweizerischen Asylverfahrens nicht be-
kannt und sei auch nicht schreibgewohnt, ist der Vollständigkeit halber
Folgendes festzuhalten: Einerseits geht aus dem Schreiben des BFM
vom 24. April 2009 genügend deutlich hervor, welche Angaben zur Be-
gründung des Asylgesuches benötigt werden. Anderseits waren die
Beschwerdeführenden bereits in diesem Zeitpunkt rechtlich vertreten
und hat der Vater/Ehemann der Beschwerdeführenden selber zwei
Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen. Unter diesen Umständen
besteht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden hätten
sich zufolge ihrer Unerfahrenheit nicht adäquat äussern können bezie-
hungsweise das Bundesamt sei dem Untersuchungsgrundsatz nicht
genügend nachgekommen. Aus den genannten Gründen ist es auch
nicht angezeigt, eine nochmalige Stellungnahme der Beschwerdefüh-
rerin abzuwarten. Der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.
5.2 Die Beschwerdeführenden lassen weiter vorbringen, ihre derzeiti-
ge Lage, nämlich die Lebensumstände an ihrem gegenwärtigen Auf-
enthaltsort, stelle eine akute und dauerhafte Bedrohungslage dar, was
mit einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG verbunden sei.
Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Lebensumstände am
derzeitigen Aufenthaltsort – mangelhafte Unterbringung, fehlende me-
dizinische Versorgung und Möglichkeit der Schulbildung, militärische
Operationen im Grenzgebiet durch die iranische Armee – sind auf die
nach ihrer Darstellung notwendig gewordene "Flucht" zufolge der be-
haupteten Bedrohung in E._______ zurückzuführen. Ausgehend von
der vorstehend geschilderten, aktuellen Situation im Nordirak, mithin
von der Annahme einer bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit
der nordirakischen Behörden, erscheint der Verbleib der Beschwerde-
führenden in F._______ jedoch nicht (mehr) erforderlich, es kann
mithin – entgegen der Annahme in der Beschwerdeschrift – nicht
(mehr) von einem erzwungenen Aufenthalt in F._______ ausgegangen
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werden. Vielmehr ist von der Möglichkeit einer Rückkehr nach
E._______ auszugehen, wo sich – wie bereits erwähnt – die (...) des
Ehemannes der Beschwerdeführerin niedergelassen hat, womit die
geschilderten misslichen Lebensumstände entfallen. Der von den
Beschwerdeführenden erhobene Einwand erweist sich damit als nicht
stichhaltig.
Selbst wenn aber die Beschwerdeführenden ihren derzeitigen Aufent-
haltsort nicht verlassen könnten, führt dies nicht zu einem anderen Er-
gebnis. Zunächst hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen,
dass die behaupteten Lebensumstände nicht unter den Aspekt der
asylrechtlichen Gefährdung fallen und die Beschwerdeführenden vom
Ehemann beziehungsweise Vater finanziell unterstützt werden. Des
Weiteren kann den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, bei der
Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am derzeitigen Aufenthaltsort
müssten dieselben Grundsätze zur Anwendung gelangen wie bei der
Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, nicht gefolgt
werden. Dies deshalb, weil die Situation von Asylsuchenden, welche
sich noch im Ausland (sei dies der Heimatstaat oder ein Drittstaat) auf-
halten und dort bleiben können, nicht dieselbe ist, wie die Situation
von Asylsuchenden, welche sich bereits in der Schweiz befinden. So
spielt beispielsweise eine Reintegration im Auslandverfahren keine
Rolle. Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt denn auch, dass (nur)
Gleiches gleich zu behandeln ist.
In Bezug auf die Angriffe der iranischen Armee ist sodann festzuhal-
ten, dass diese nicht gegen die Beschwerdeführenden gerichtet sind,
sondern, wie in der Beschwerdeschrift dargestellt, gegen Stellungen
einer verbotenen iranischen Kurdenpartei. Nebst dem, dass konkrete
Hinweise auf einen Angriff gegen den eigentlichen Aufenthaltsort der
Beschwerdeführenden (F._______) fehlen, ist die gesamte
Bevölkerung der entsprechenden Region derselben Bedrohungslage
ausgesetzt.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, ein aktuelles Schutzbedürfnis beziehungsweise
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Bei
dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der
Beschwerde einzugehen, zumal sie zu keiner anderen
Betrachtungsweise führen. Das BFM hat daher zu Recht den
Seite 11
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Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigert und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist da-
mit – unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden – abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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