B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4746/2016
Ur t e i l vom 2 2 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 22. Juni 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 10. Juli 2014 fand die
Befragung zur Person und am 29. Juni 2016 die Anhörung statt. Zur Be-
gründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, nicht
wie sein Vater und Bruder ein schweres und schlimmes Leben im Militär-
dienst führen zu wollen, weshalb er desertiert sei und das Land später ver-
lassen habe. Er trug den folgenden Sachverhalt vor: Er sei im Sudan ge-
borener eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie; zusammen mit
seiner Familie sei er (…) nach Eritrea zurückgekehrt. In der (…) Klasse
habe er die Schule abgebrochen, da seine Mutter erneut schwanger ge-
worden sei. Im (…) 2012 respektive (…) 2013 sei er bei einer Razzia fest-
genommen und in C._______ inhaftiert worden. Später sei er für die mili-
tärische Ausbildung transferiert worden. Beim Holzsammeln habe er von
dort fliehen können. Schliesslich sei er aufs Feld der Eltern zurückgekehrt,
von wo aus er (…) Monate später aus Eritrea ausgereist sei.
B.
Mit am 9. Juli 2016 eröffneter Verfügung vom 7. Juli 2016 stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. August 2016 liess der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
in der Sache beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als
Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sub-
eventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertre-
ter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Mit Schreiben vom 8. August 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im
Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
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4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere
die Schilderung der Flucht aus dem Camp und der geltend gemachten ille-
galen Ausreise wegen widersprüchlicher und unsubstanziierter Angaben
zu den Kernelementen der Vorbringen für nicht glaubhaft. So habe er an
der Erstbefragung ausgesagt, auf dem Weg zum Feld seiner Familie bei
einer Razzia festgenommen worden zu sein; nach (…) Tagen in Adi Umer
sei er geflohen. An der Anhörung habe er die Ereignisse ganz anders ge-
schildert, nämlich sei er auf dem Marktplatz in Gulij verhaftet worden, wo
er seit 2011 in einem Laden Vollzeit gearbeitet habe, um seine schwangere
Mutter zu entlasten. Die Ausführungen zur Razzia könnten nur als ober-
flächlich, stereotyp und substanzlos bezeichnet werden, wobei er sich bei
den Schilderungen in weitere Widersprüche verstrickt habe, so etwa was
die Datumsangaben betreffe. Er habe auch nicht erklären können, wie es
ihm gelungen sei, seit seinem Schulabbruch auf dem Marktplatz zu arbei-
ten, ohne festgenommen zu werden. Seine Erklärung, bei Razzien sei er
zuhause geblieben, vermöge nicht zu überzeugen. Insbesondere sein Be-
richt zur angeblichen Haft in C._______ habe den Eindruck verstärkt, dass
er das Dargelegte nicht selber erlebt habe, zumal er auch auf mehrmaliges
Nachfragen das Gefängnis und seine dortige Unterbringung nicht näher
habe beschreiben können. Daher sei sehr unwahrscheinlich, dass er je In-
sasse eines Gefängnisses gewesen sei. Es scheine sich bei seinen Darle-
gungen vielmehr um ein Sachverhaltskonstrukt zu handeln. Entsprechen-
des gelte bezüglich seines Aufenthalts in D._______. Diesbezüglich seien
seine Angaben auch widersprüchlich ausgefallen. Die Schilderung der an-
geblichen Desertion weise logische Lücken und Widersprüche auf, so zu
den Umständen der Flucht und der Entfernung der Zufluchtsstätte. Der wei-
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tere Verbleib in Eritrea nach der Flucht aus D._______ sei nicht nachvoll-
ziehbar, insbesondere der Umstand, dass er angeblich weitere (…) Monate
auf dem Feld gearbeitet habe. Zudem sei die Schilderung der angeblichen
illegalen Ausreise unsubstanziiert, indem er dargelegt habe, ohne Vorbe-
reitung, abends losgelaufen und am Morgen im Sudan angekommen zu
sein, wobei er sich anhand der Sterne orientiert und am Aussehen der Sol-
daten („ziemlich dunkler Haut“) erkannt hätte, dass er sich im Sudan be-
finde. Aufgrund der unschlüssigen Schilderung der Ausreise, welche ernst-
hafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
wecke, sei darauf zu schliessen, dass er die wahren Umstände seiner Aus-
reise verheimliche. Dabei sei namentlich nicht auszuschliessen, dass er,
anders als von ihm angegeben, Eritrea bereits zu einem erheblich früheren
Zeitpunkt verlassen habe und nicht erst im Jahr 2013 in den Sudan gelangt
sei. Zwar könne aus der Unglaubhaftigkeit seiner Schilderung nicht auf
eine legale Ausreise geschlossen werden, aber genauso wenig genüge es,
sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die kon-
kreten Gründe und Umstände der Ausreise glaubhaft darzutun. Auch be-
züglich der illegalen Ausreise aus Eritrea gelte die gesetzliche Substanzi-
ierungs- und Beweislast. Mithin sei das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Dem Be-
schwerdeführer sei es nicht gelungen darzutun, dass er Flüchtling im Sinne
von Art. 3 und Art. 54 AsylG sei. Deshalb sei entsprechend der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass er Eritrea auf legale
Weise verlassen habe. Damit sei auszuschliessen, dass er eine begrün-
dete Furcht habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Er erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht.
6.
In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, die Be-
weisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt zu haben, räumt aber
ein, dass „Widersprüche zu Kernelementen des Asylgesuchs“ vorlägen,
welch er sich entgegenhalten müsse. Die wahren Daten liessen sich seiner
Registrierung beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) in Sudan entnehmen, wobei auf eine gleichzeitig ein-
gereichte Bestätigung des UNHCR vom (…) 2016 verwiesen wird, derzu-
folge der Beschwerdeführer am (…) 2012 angekommen und am (…) 2012
registriert worden sei. Die Unklarheit bei seinen Datenangaben erklärt er
mit seiner „grundsätzlichen Mühe mit Jahreszahlen* und Daten und dem
Umstand, dass diese in Eritrea nicht denselben Stellenwert genössen wie
in Mitteleuropa, weist auf ein Versehen bei der Datumsangabe des SEM
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hin, wobei er ein weiteres begeht. Die Widersprüche führt er teilwiese auf
Protokollierungsfehler zurück und erklärt sie hauptsächlich mit dem langen
Zeitablauf zwischen der Erstbefragung und der Anhörung. Zum Vorhalt der
Vorinstanz, wie er seit dem Schulabbruch auf dem Marktplatz habearbeiten
können, ohne festgenommen zu werden, führt er aus, es sei zwar gefähr-
lich gewesen, es habe sich aber herumgesprochen, wenn Soldaten ge-
kommen seien. Er bestreitet, dass seine Angaben den Gefängnisaufenthalt
nicht in selbst erlebter Weise darzustellen vermöchten, mit dem Hinweis
auf seine angeblich zutreffenden Angaben zu den eritreischen Haftbedin-
gungen. Seine Angaben zur militärischen Ausbildung seien detailliert und
realitätsnahe ausgefallen. So habe er den Schiessbefehl erklärt und an-
schaulich vorgezeigt. Auch seine Desertion habe er nicht widersprüchlich
geschildert, sondern erklärt, dass viele Häftlinge zusammen mit ihm und
seinem Kollegen die Gelegenheit zur Flucht genützt hätten und einigen von
ihnen diese trotz Schüssen der Soldaten gelungen sei, da ihre Anzahl zu
gross gewesen sei und sie sich in einem bewaldeten Gebiet aufgehalten
hätten. Schliesslich sei bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eritreischer
Asylsuchender besonders zu beachten, dass sie aus einem Land mit ei-
nem grossen Spitzelwesen kämen, wo kein Vertrauen in den Staat be-
stehe. Deshalb sei es für sie schwierig, in einem fremden Land wie der
Schweiz unverzüglich Vertrauen zu fassen und sich gegenüber fremden
Behörden frei zu äussern. Die Hilfswerksvertretung (HWV) habe die Anga-
ben des Beschwerdeführers als „überzeugend“ wahrgenommen, wobei auf
den gleichzeitig als Beweismittel eingereichten Bericht der HWV vom
29. Juni 2016 Bezug genommen wird. Zudem habe die Vorinstanz die bei
der Beurteilung der Glaubwürdigkeit gebotene Neutralität verletzt, indem
sie für die Glaubhaftigkeit sprechende Elemente nicht berücksichtigt habe,
wodurch sie auch sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe. Schliess-
lich zeige die Registrierung als Flüchtling durch das UNHCR im Sudan
nicht nur auf, wann er im Lager angekommen sei, sondern habe in casu
ausnahmsweise auch eine Einzelfallprüfung durch das UNHCR stattgefun-
den, welches den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt habe. Einer
solchen Anerkennung komme jedenfalls eine starke Indizwirkung zu.
7.
Nach Prüfung der Akten und aller Eingaben des Beschwerdeführers kommt
das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die geltend gemachten
Fluchtgründe sowie die illegale Ausreise mit zutreffender Begründung zu
Recht als nicht glaubhaft dargetan erachtet hat. Die Erklärungsversuche
und Entgegnungen in der Beschwerde sind nicht stichhaltig. Insbesondere
überzeugt es nicht, Widersprüche mit dem langen Zeitablauf zwischen der
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Erstbefragung und der Anhörung zu erklären, auch wenn ein kürzerer Zeit-
abstand zweifelsfrei geboten gewesen wäre. Genauso wenig behelflich
sind die übrigen pauschalen Erklärungsversuche wie Hinweise auf kultu-
relle Unterschiede zwischen Eritrea und Mitteleuropa. Das Geltendmachen
von Protokollierungsfehlern ist angesichts der Rückübersetzung des Pro-
tokolls und seiner Unterzeichnung desselben nicht zu hören. Auch wenn
einzelne Entgegnungen teilweise nicht unberechtigt sind, vermögen sie
den Eindruck unglaubhafter Vorbringen nicht umzustossen. Insbesondere
ist festzuhalten, dass die Angaben zum Gefängnisaufenthalt tatsächlich
Realkennzeichen entbehren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
allgemeine Angaben machen konnte wie diejenige, dass die Unterkunft
dreckig gewesen sei, ist nicht als erlebnisgeprägte Schilderungen zu wer-
ten, gerade weil es sich dabei um Angaben handelt, die leicht in öffentlich
zugänglichen Berichten nachzulesen sind und die keinerlei individualisierte
Erlebnisberichte enthalten.
Die Rüge der Gehörsverletzung wird nicht näher begründet und ihre Be-
gründetheit ist auch nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz nicht gehalten
war, jedes einzelne Sachverhaltselemente in ihrer Begründung ausdrück-
lich zu erwähnen.
Da es ihm nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe sowie seine illegale Aus-
reise glaubhaft darzutun, hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlings-
eigenschaft – ebenfalls derjenigen zufolge subjektiver Nachfluchtgründe –
zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Insbesondere hat sie zu-
treffend ausgeführt, dass betreffend der subjektiven Nachfluchtgründe
ebenso wie bei den Fluchtgründen der Beschwerdeführer die Folgen der
Substanziierungslast zu tragen habe. Der Hinweis auf das wehrdienstfä-
hige Alter alleine oder die notorisch schwierige legale Ausreise genügt nicht
für das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft wegen Republik-
flucht.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, die Vorbringen auf ihre flüchtlings-
rechtliche Relevanz hin zu überprüfen. Die ausführlichen Ausführungen in
der Beschwerdeschrift zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen
sind daher unbehelflich.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatsekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine
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ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist daher
nicht zu beanstanden.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Trotz der menschenrechtlich schwierigen Lage in
Eritrea liegen entgegen der Beschwerde keine konkreten Hinweise dafür
vor, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre. Insbe-
sondere sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Behandlung
von rückgeführten illegal ausgereisten Eritreern unbehelflich, da, wie oben
festgestellt, die illegale Ausreise an sich nicht glaubhaft gemacht werden
konnte.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage in seinem
Heimatstaat noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug
vorliegend unzumutbar erscheinen. Insbesondere geht der auf Beschwer-
deebene erhobene Einwand des Beschwerdeführers fehl, dass die Vo-
rinstanz, da sie von einer längeren Landesabwesenheit ausgehe, nicht von
einem familiären Beziehungsnetz in Eritrea habe ausgehen dürfen. Der Be-
schwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerde seine bisherigen Vorbrin-
gen und muss sich diese sowie auch die protokollierten Angaben, dass
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zahlreiche Familienangehörige in Eritrea lebten, entgegenhalten lassen.
Demzufolge ist das Vorliegen von begünstigenden individuellen Umstän-
den zu bejahen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5–10.8), wes-
halb nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in eine exis-
tenzbedrohende Lage geraten würde, welche als konkrete Gefährdung im
Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4
AuG).
9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34
E. 12).
9.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegwei-
sungsvollzug nicht zu beanstanden.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten
Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachge-
wiesenen prozessualen Bedürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist. Zudem ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG mangels Vor-
liegens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuwei-
sen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: