B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4747/2016
Ur t e i l vom 2 1 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Juli 2016 / N (…).
D-4747/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 24. April 2007 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2007
abgewiesen und die Wegweisung sowie der Vollzug angeordnet. Eine da-
gegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil D-160/2008 vom 5. Februar 2009 gutgeheissen und die Sache für
weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mit Verfügung
vom 28. August 2013 wies diese das Asylgesuch des Beschwerdeführers
erneut ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Eine dage-
gen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil D-5228/2013 vom 9. Oktober 2014 abgewiesen.
Zur Begründung wurde dabei unter anderem ausgeführt, gegen den Be-
schwerdeführer sei zwar in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen Pro-
paganda für die PKK eröffnet worden, dieses sei jedoch am (…) eingestellt
worden. Trotz eines allenfalls noch bestehenden Datenblattes lasse sich
keine beachtliche Wahrscheinlichkeit zukünftiger Verfolgungsmassnah-
men wegen dieses Datenblattes annehmen, zumal ohne Weiteres davon
auszugehen sei, dass eine Löschung des Eintrages möglich sei. Die Eröff-
nung eines Strafverfahrens wegen Pressedelikten gegen den Beschwer-
deführer in der Türkei hielt das Gericht für nicht glaubhaft. Und selbst wenn
tatsächlich zwischenzeitlich ein Verfahren wegen Verfassens eines Artikels
hängig wäre, sei zu beachten, dass dem Gericht mehrere Fälle bekannt
seien, in denen die Gerichtsverfahren für einige Zeit sistiert worden seien,
mit der Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung, sofern die angeklagten
Personen nicht erneut delinquierten.
B.
Mit Eingabe vom 1. April 2016 stellte der Beschwerdeführer ein zweites
Asylgesuch.
Dabei führte er zur Begründung aus, in einem Schreiben vom 23. Februar
2016 halte sein Anwalt in der Türkei fest, dass er (der Beschwerdeführer)
Journalist der Zeitschrift B._______ und deswegen mehrmals strafrechtlich
verurteilt worden sei. Medienschaffende würden in der Türkei verfolgt. Im
Schreiben des Vereins C._______ vom 21. März 2016 werde bestätigt,
dass er seit der Gründung vor eineinhalb Jahren stets an den Aktivitäten
des Vereins teilgenommen habe. Er habe Arbeitspapiere, Flyer und Pla-
kate verteilt. Aufgrund der Verschlechterung der Meinungs- und Pressefrei-
heit in der Türkei (vgl. Urteil D-2289/2014 vom 16. Februar 2016), seiner
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über ein Jahrzehnt lang dauernden Inhaftierung, der mehrmaligen Ankla-
geerhebung aufgrund von Pressedelikten, dem Vorliegen eines politischen
Datenblattes und seiner exilpolitischen Tätigkeiten sei er in der Türkei ge-
fährdet.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer das Schrei-
ben seines türkischen Anwaltes vom 23. Februar 2016 sowie Schreiben
des C._______ vom 21. März 2016 beziehungsweis vom 1. April 2016 zu
den Akten.
C.
Mit Schreiben des SEM vom 20. April 2016 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, genaue Angaben über die in der Türkei gegen ihn eröffneten
Verfahren zu machen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Mit
Schreiben vom 13. Mai 2016 wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass
sich die Gerichtsdokumente bereits bei den Akten befänden.
D.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer einen The-
rapiebericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 13. Mai
2016 zu den Akten.
E.
An der Anhörung vom 27. Juni 2016 führte der Beschwerdeführer aus, er
habe keine neuen Informationen oder Unterlagen zu den gegen ihn laufen-
den Verfahren in der Türkei und auch keine neuen von ihm verfassten und
publizierten Zeitungsartikel. In der Schweiz engagiere er sich neben dem
erwähnten Engagement für den C._______ auch im Verein D._______,
dem er auch einmal vorgestanden habe. In diesem Rahmen veranstalteten
sie Proteste gegen die Menschenrechtsverletzungen in der Türkei. Er halte
zum Beispiel Reden oder organisiere Treffen indem er verschiedene linke
Fraktionen kontaktiere. Sie hätten Schriftsteller in die Schweiz eingeladen
und ein Konzert mit 1500 Teilnehmern organisiert. Als Kameramann mache
er Aufnahmen von ehemaligen türkischen Gefängnisinsassen. Im Rahmen
einer Ausstellung, an der Bilder von ihm ausgestellt worden seien, sei er
von einer schweizerischen Zeitung interviewt worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Fo-
tografien von Kundgebungen und Veranstaltungen sowie einen Zeitungs-
artikel zu den Akten.
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Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 – eröffnet am 6. Juli 2016 – wies das SEM
das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung sowie den Vollzug an.
G.
Mit Eingabe vom 3. August 2016 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asyl-
gewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer
vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2016 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung wurde abgewiesen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 24. August 2016, welche dem Beschwer-
deführer am 26. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das SEM
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 12. September 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine
Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Eventualbegehren der Rückwei-
sung an das SEM in der Beschwerde nicht begründet wurde. Das Gericht
beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Feststellung, dass den
Akten keine Gründe für eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu
entnehmen sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die
Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers anlässlich seines ersten Asylgesuches seien im
Rahmen eines ordentlichen Verfahrens übereinstimmend als unglaubhaft
beziehungsweise nicht asylrelevant eingestuft worden. Bezeichnender-
weise habe er keine neuen Beweismittel eingereicht oder aktuelle Angaben
zu den bereits bekannten Strafverfahren gemacht. Dass neue bisher nicht
bekannte Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden wären, sei den Ak-
ten nicht zu entnehmen. In den letzten Jahren seien offenbar auch keine
weiteren Zeitungsartikel publiziert worden. Der blosse Hinweis auf die ver-
änderte Situation in der Türkei reiche nicht, um eine konkrete und gezielte
Verfolgung plausibel zu machen. In Bezug auf seine exilpolitischen Tätig-
keiten sei zwar bekannt, dass sich die türkischen Behörden grundsätzlich
für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten,
sich dabei aber auf Personen konzentrierten, welche aus der Masse re-
gimekritischer türkischer Staatsangehöriger hervorträten und den Eindruck
erweckten, sie seien eine Gefahr für das politische System (vgl. zum Bei-
spiel BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Zudem dürfte den türkischen Behörden be-
kannt sein, dass viele türkische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftli-
chen Gründen versuchten, in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu
erwirken, indem sie sich regimekritisch betätigten. Das Engagement des
Beschwerdeführers in zwei Vereinen und seine Teilnahme an Veranstaltun-
gen, wo er mitunter auch das Wort ergriffen habe, stellten keine qualifizierte
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exilpolitische Tätigkeit dar und seien nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorge-
hen der türkischen Behörden zu bewirken. Es bestünden denn auch keine
Anhaltspunkte für behördliche Massnahmen gegen ihn in der Türkei auf-
grund dieser Aktivitäten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die ein-
gereichten Beweismittel nichts zu ändern.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Situation in der Türkei
habe sich seit dem Putschversuch im Sommer 2016 massiv zugespitzt und
es herrsche der Ausnahmezustand. Er sei in jungen Jahren über ein Jahr-
zehnt in der Türkei inhaftiert gewesen und auch nach einer Haftentlassung
behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen. Auch sei er aufgrund
seiner journalistischen Tätigkeit wegen Pressedelikten angeklagt worden.
Trotz Einstellung des Verfahrens wegen Propaganda für die PKK sei ein
politisches Datenblatt über ihn erstellt worden. In der aktuellen Situation
sei es deshalb extrem gefährlich, ihn in die Türkei wegzuweisen. Zudem
sei er auch im Exil politisch aktiv und äussere sich gegen Erdogan.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben des Vereins
E._______ vom 2. August 2016 und allgemeine Berichte zur Lage in der
Türkei ein.
6.
6.1 In Bezug auf die schon im ersten Asylverfahren geltend gemachten
Vorbringen des Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf die Ausführun-
gen des SEM verwiesen werden. Den Aussagen und Eingaben des Be-
schwerdeführers kann diesbezüglich nichts Neues entnommen werden.
Weder wurden neue Strafverfahren eingeleitet noch hat er neue Zeitungs-
artikel publiziert. Dem SEM ist ebenfalls zuzustimmen, wenn es schreibt,
dass auch der blosse Hinweis auf die veränderte Situation in der Türkei
nicht reiche, um eine konkrete und gezielte Verfolgung plausibel zu ma-
chen. An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Entwicklungen
seit dem Militärputsch in der Türkei im Sommer 2016 nichts zu ändern.
6.2 Bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge seines exilpolitischen Ver-
haltens in der Schweiz und damit aufgrund von subjektiven Nachflucht-
gründen im Sinne von Art. 54 AsylG erfüllt.
6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im
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Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.4 Wenn auch die Ausführungen des SEM zu den schon im ersten Asyl-
verfahren abgehandelten Vorbringen des Beschwerdeführers, wie gesagt,
grundsätzlich zu bestätigen sind, gilt es bereits in diesem Zusammenhang
daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in den (…)er
Jahren über zehn Jahre lang in Haft war und gegen ihn nachweislich ein
politisches Datenblatt besteht. Auch ist davon auszugehen, dass er in einer
türkischen Zeitschrift regimekritische Artikel veröffentlicht hat. Vor diesem
Hintergrund ist sein politisches Engagement in der Schweiz zu beurteilen.
Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zum Iran (BVGE 2009/28 E. 7.4.3) wies das SEM auf die Überwachung
exilpolitischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen hin, welche
durch ihre öffentliche Exponierung aus den Massen der Regimekritiker her-
vorträten. In diesem Zusammenhang gilt es das SEM darauf hinzuweisen,
dass die Rechtsprechung in Bezug auf den Iran nicht auf einen türkischen
Staatsbürger übertragen werden kann. Die Frage der Gefährdung von tür-
kischen Exilaktivisten wäre mit Bezugnahme auf die Überwachungstätig-
keit des türkischen Staates zu beantworten gewesen. Das Problem des
exilpolitischen Aktivismus zur Erlangung eines Aufenthaltstitels ist zwar bei
anderen Staatsangehörigen durchaus bekannt. Bei türkischen Staatsange-
hörige ist dies nach Wahrnehmung des Gerichts nicht zu beobachten. Mit
den geltend gemachten Aktivtäten des Beschwerdeführers setzte sich das
SEM in seiner Verfügung nicht konkret auseinander. Es erwähnte nur, dass
er an verschiedenen Kundgebungen teilnahm und als Redner auftrat. Da-
bei ist zunächst festzuhalten, dass das eingereichte Fotomaterial diesbe-
züglich ein sehr ausgeprägtes Engagement des Beschwerdeführers be-
legt. Daraus ergibt sich das Bild eines politisch sehr engagierten Men-
schen, der sich insbesondere auch dezidiert für die Menschenrechte in der
Türkei einsetzt und dabei an verschiedenen Veranstaltungen als Redner
auftritt. Dies wird auch in den verschiedenen eingereichten Schreiben tür-
kischer Menschenrechtsvereine in der Schweiz bestätigt. Zudem organi-
sierte der Beschwerdeführer auch Treffen, lud Schriftsteller ein, organi-
sierte Konzerte und traf sich mit Politikern. Auch besuchte er mit seinem
Verein Unterkünfte für Asylsuchende in der Schweiz. Insbesondere wurden
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an einer Ausstellung Bilder über seine Geschichte als traumatisierter
Flüchtling gezeigt. In diesem Zusammenhang wurde er in einer schweize-
rischen Zeitung kurz porträtiert und seine politische Vergangenheit in der
Türkei unter Erwähnung seiner Haft und Folter aufgerollt. Dabei wurde
auch ein Bild von ihm veröffentlicht. Wenn das Ganze auch im Zusammen-
hang mit seiner Rolle als Traumapatient in der Schweiz stand, wurde er
doch namentlich in der Zeitung als regimekritische Person erwähnt und er
bezichtigte die türkischen Behörden, in ihren Gefängnissen politische Ge-
fangene zu foltern. Als Kameramann (als solcher ist er auch an einer grös-
seren Veranstaltung auf einem Foto zu sehen) habe er zudem Aufnahmen
von ehemaligen türkischen Gefängnisinsassen gemacht. Zu bedenken gibt
es, dass der Bruder des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben we-
gen politischer Tätigkeiten seit (…) gesucht worden sei. Diesbezüglich
reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie einer Gedenkfeier für seinen
Bruder anlässlich seines Todes im Jahre (…) ein, was dessen politischen
Hintergrund bekräftigt. Gemäss BVGE 2013/25 kann in der Türkei bei po-
litischen Aktivisten, die sich für die Rechte der Kurden einsetzen, die Ge-
fahr einer rechtsstaatlich nicht legitimen Verfolgung bestehen. Vor dem
Hintergrund der politischen Vergangenheit des Beschwerdeführers in der
Türkei und dabei insbesondere aufgrund des Vorliegens eines politischen
Datenblattes, welche im ersten Asylverfahren noch nicht für die Feststel-
lung einer Gefährdung ausreichte, geht das Gericht aufgrund der neu gel-
tend gemachten politischen Aktivitäten in der Schweiz nunmehr davon aus,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet
wäre, zumal sich die mit dem Abstützen auf allgemeine Risikotendenzen
verbundene Unsicherheit nicht zulasten des Beschwerdeführers auswirken
darf (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.3). Dies gilt insbesondere auch angesichts
der aktuellen Lage in der Türkei, wo seit dem niedergeschlagenen Putsch
vom Juli 2016 diverse Zeitungen und Parteien verboten und zahlreiche
Journalisten und Regimekritiker verhaftet wurden.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten subjekti-
ven Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. Da die drohende Ver-
folgung allerdings auf seine exilpolitischen Aktivitäten zurückzuführen ist,
ist ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 10
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Da es dem
Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, gelungen ist, eine flüchtlingsrecht-
lich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, ist eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei unter dem Aspekt des in Art. 5 AsylG ver-
ankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung nicht rechtmässig. Für den
Fall einer Ausschaffung in die Türkei wäre er dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist somit wegen Un-
zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und
des Vollzugs der Wegweisung betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten insoweit gutzuheissen, als die Verfügung des SEM vom 5. Juli 2016
teilweise – die Dispositiv-Ziffer 1, 4 und 5 betreffend – aufzuheben und die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen ist. Das
SEM ist anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung vorläufig aufzunehmen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer redu-
zierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 12. Au-
gust 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
10.
Der vertretenen Beschwerdeführer ist im Umfang seines teilweisen Obsie-
gens für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Mit Eingabe vom 12. September
2016 wurde eine Kostennote eingereicht, in der ein Vertretungsaufwand
von Fr. 3‘154.05 ausgewiesen wird. Diese Forderung ist in Anbetracht der
geringen Komplexität des vorliegenden Falles und der Tatsache, dass die
Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer schon im ersten Asylverfahren
D-4747/2016
Seite 11
Verfahren vertreten hat, als überzogen zu bezeichnen. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem
Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschä-
digung von insgesamt Fr. 1600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingsei-
genschaft und des Wegweisungsvollzugs betrifft; im Übrigen wird sie ab-
gewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird ange-
wiesen, ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
zunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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