B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4747/2018
lan
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung des Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 18. Juli 2018 / N (…).
D-4747/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland ungefähr im Jahr 1981 als
Kleinkind und lebte fortan in Teheran, Iran. Im Jahr 1998 erfolgte dort die
Verheiratung nach Brauch mit dem iranischen Staatsangehörigen H. Z.
(gleiche N-Nummer). Am 9. April 2004 ersuchte sie zusammen mit H. Z. in
der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte sie vor, sie sei im Iran
Mitglied einer illegalen Studentenbewegung gewesen und habe Propa-
ganda gegen das iranische Regime gemacht. Sie sei deswegen von den
iranischen Behörden gesucht worden.
B.
B.a Das ehemalige Bundesamt für Migration (BFM) stellte mit Verfügung
vom 13. Januar 2005 fest, die Beschwerdeführerin und ihr Mann erfüllten
die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte die Asyl-
gesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug.
B.b Die Beschwerdeführerin und ihr Mann liessen diesen Entscheid mit
Beschwerde vom 16. Februar 2005 bei der damaligen Asylrekurskommis-
sion (ARK) anfechten. In der Beschwerde wurde unter anderem auf die
exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen.
B.c Im Rahmen des Schriftenwechsels zog das BFM seinen Entscheid
vom 13. Januar 2005 mit Verfügung vom 24. Juli 2006 teilweise in Wieder-
erwägung. Aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten subjekti-
ven Nachfluchtgründe (exilpolitische Tätigkeit) bejahte es die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Mannes und verfügte we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme.
In der Folge zogen die Beschwerdeführerin und ihr Mann die Beschwerde
im Asylpunkt zurück, und die ARK erliess am 23. August 2006 einen Ab-
schreibungsbeschluss.
C.
Am 26. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführerin vom zuständigen kanto-
nalen Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung B ausgestellt.
D.
Im Verlauf der Jahre 2009 und 2010 verschlechterte sich die Beziehung
der Beschwerdeführerin zu H. Z., und die beiden trennten sich. Nachdem
D-4747/2018
Seite 3
die Beschwerdeführerin das BFM darauf aufmerksam gemacht hatte, dass
H. Z. vorübergehend in den Iran zurückgereist sei, verfügte das BFM am
22. Juli 2010 die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des ehemaligen
Lebenspartners der Beschwerdeführerin.
E.
Am 12. Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin bei der Einreisekontrolle
am Flughafen Zürich angehalten. Abklärungen der zuständigen Kantons-
polizei ergaben, dass sie von einer Reise nach Kabul, Afghanistan, in die
Schweiz zurückgekehrt war.
F.
Das SEM verfügte mit Entscheid vom 3. August 2017 die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin.
Zur Begründung wurde unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) und Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) im Wesentlichen aus-
geführt, die Beschwerdeführerin habe sich im September 2016 einen af-
ghanischen Reisepass ausstellen lassen und sei damit am 4. Mai 2017 für
acht Tage nach Afghanistan gereist. Dadurch habe sie sich freiwillig wieder
unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt und diesen Schutz auch er-
halten. Im Übrigen sei seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht wor-
den, es sei weniger von einem direkten Verfolgungsrisiko durch die afgha-
nischen Behörden auszugehen, sondern vielmehr von einer Gefährdung
durch die iranischen Behörden. Eine allfällige Gefährdung in einem Dritt-
land sei indessen flüchtlingsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich. Die Be-
dingungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien daher
erfüllt.
G.
G.a Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom
6. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.
G.b Mit Urteil vom 1. Mai 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass das SEM zu Unrecht eine Aberkennungsverfügung gestützt auf
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK erlassen
habe, zumal aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, dass die Be-
schwerdeführerin gar nicht Flüchtling (im materiellen Sinn) sei. Demnach
hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die ange-
fochtene Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im
D-4747/2018
Seite 4
Sinne der Erwägungen an das SEM zurück (vgl. das Verfahren
D-5021/2017).
H.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 teilte das SEM der Beschwerdeführerin
mit, es erwäge, mittels Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG
das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und gewährte ihr dazu
das rechtliche Gehör.
I.
In ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2018 liess die Beschwerdeführerin aus-
führen, es sei ein Familiennachzugsgesuch zugunsten ihres Ehemannes
und der gemeinsamen Kinder hängig. Bisher habe sie sich dank der Flücht-
lingseigenschaft auf ein gefestigtes Anwesenheitsrecht berufen können.
Der Wegfall der Flüchtlingseigenschaft würde ihre Rechtsposition schwä-
chen; denn die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann könnten sich in die-
sem Fall nur noch auf Art. 44 AsylG berufen. Bei einem Wegfall der Flücht-
lingseigenschaft verliere die Beschwerdeführerin ausserdem die Vorteile
bei der Einbürgerung (vgl. Art. 34 FK). Die Beschwerdeführerin habe da-
rauf vertraut, sich sowohl beim Familiennachzugsgesuch als auch im Ein-
bürgerungsverfahren auf ihre Flüchtlingseigenschaft berufen zu können.
J.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 – eröffnet am 20. Juli 2018 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und hob die Dispositivziffern 2–6 der Verfügung vom 24. Juli 2006 auf.
K.
Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom
20. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde
beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, und
es seien im Beschwerdeverfahren die Akten des ursprünglichen Asylver-
fahrens beizuziehen.
Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 9. Juni 2017, die angefochtene
Verfügung sowie zwei Fotos der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerde-
führerin bei (alles in Kopie).
L.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 forderte der Instruktionsrich-
ter die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von
D-4747/2018
Seite 5
Fr. 750.– zu einzuzahlen. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am
11. September 2018 geleistet.
M.
Mit Vernehmlassung vom 20. September 2018 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest. Die Beschwerdeführerin liess darauf mit
Eingabe vom 2. Oktober 2018 replizieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt im vorliegenden
Fall nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Aus-
nahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist demnach einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
D-4747/2018
Seite 6
3.
3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwer-
deführerin habe in ihrem seinerzeitigen Asylverfahren lediglich geltend ge-
macht, sie befürchte eine Verfolgung durch die iranischen Behörden. Hin-
gegen habe sie keine aktuelle oder künftig zu erwartende Verfolgung in
ihrem Heimatstaat Afghanistan geltend gemacht, und eine solche habe
sich auch aus der damaligen Aktenlage nicht ergeben. Demnach sei die
derzeitige Anerkennung als Flüchtling zu Unrecht erfolgt. Es bestünden so-
dann keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft im heutigen Zeitpunkt erfülle. Insbesondere habe sie im Rahmen
des ihr gewährten rechtlichen Gehörs nicht vorgebracht, sie sei in ihrem
Heimatland gefährdet oder befürchte dort asylrelevante Nachteile. Der Um-
stand, dass sie sich im September 2016 einen afghanischen Reisepass
habe ausstellen lassen und im Mai 2017 für eine Woche nach Afghanistan
gereist sei, stelle ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass sie die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle. Insgesamt sei festzustellen, dass die Beschwer-
deführerin mit Verfügung vom 24. Juli 2006 zu Unrecht als Flüchtling aner-
kannt worden sei. Diese Verfügung erweise sich somit als ursprünglich feh-
lerhaft. Bei dieser Sachlage müsse geprüft werden, ob eine Anpassung an
die Rechtsrealität mittels Feststellungsverfügung (Feststellung des Nicht-
erfüllens der Flüchtlingseigenschaft) mit den Grundsätzen des Verwal-
tungshandelns, namentlich dem Grundsatz von Treu und Glauben, verein-
bar sei. Da im Asylgesetz eine spezialgesetzliche Regelung für den Wider-
ruf einer zu Unrecht erfolgten Anerkennung als Flüchtling fehle, beurteile
sich die Zulässigkeit des Widerrufs respektive der negativen Feststellungs-
verfügung nach den allgemeinen Widerrufsvoraussetzungen. Vorstehend
sei die Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 24. Juni 2006 bereits dargelegt
worden. Hinsichtlich der Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf den
Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV berufen könne, sei Folgendes festzu-
halten: Die Verfügung vom 24. Juni 2006 stelle grundsätzlich eine Vertrau-
ensgrundlage im Sinne von Art. 9 BV dar. Jedoch sei nicht ersichtlich, in-
wieweit die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf den Bestand ihrer Flücht-
lingseigenschaft Dispositionen getroffen habe, die nicht ohne Nachteil wie-
der rückgängig gemacht werden können. Die im Rahmen des rechtlichen
Gehörs vorgebrachten Nachteile seien nicht als derartige Dispositionen zu
verstehen, sondern als Ausfluss der mit der Flüchtlingseigenschaft verbun-
denen Rechtsstellung. Es sei daher festzustellen, dass die Beschwerde-
führerin im Hinblick auf ihre Rechtsstellung als anerkannter Flüchtling keine
Dispositionen getroffen habe, welche nicht ohne Nachteil wieder rückgän-
gig gemacht werden könnten. Zwar treffe es zu, dass ihre Rechtsposition
D-4747/2018
Seite 7
im Hinblick auf das hängige Verfahren um Familienzusammenführung so-
wie ein allfälliges Einbürgerungsverfahren mit dem Wegfall der Flüchtlings-
eigenschaft geschwächt sei. Allerdings wiege dies nicht unverhältnismäs-
sig schwer, da sich der Ehemann im Rahmen seiner vorläufigen Aufnahme
nach wie vor in der Schweiz aufhalten dürfe und die Beschwerdeführerin
selbst bei bestehender Flüchtlingseigenschaft kein Anspruch auf Einbürge-
rung habe und im Übrigen bisher noch gar kein entsprechendes Verfahren
angestrebt habe. Im Weiteren verfüge die Beschwerdeführerin seit Juni
2009 über eine Aufenthaltsbewilligung B, weshalb nicht davon auszugehen
sei, dass ihr Aufenthalt in der Schweiz infolge der Feststellung der fehlen-
den Flüchtlingseigenschaft in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigt
würde, zumal sie nicht sozialhilfeabhängig sei. Angesichts der von der Be-
schwerdeführerin unternommenen Reise ins Heimatland stelle für sie auch
der Wegfall des für Flüchtlinge geltenden Refoulement-Verbots kein Nach-
teil dar. Der Entzug des Flüchtlingsausweises und der damit verbundene
Wegfall der Möglichkeit, visumsfrei in bestimmte Länder einzureisen,
könne ebenfalls nicht als unverhältnismässiger Nachteil bezeichnet wer-
den. Insgesamt sei das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwen-
dung höher zu gewichten als das private Interesse der Beschwerdeführerin
am Fortbestand ihrer (formellen) Flüchtlingseigenschaft.
3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, bisher hät-
ten sich weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht detailliert zur
Frage geäussert, weshalb genau die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft mit Verfügung vom 24. Juli 2006 zu Unrecht erfolgt sei. Die Be-
schwerdeführerin sei im damaligen Zeitpunkt mit einem iranischen Staats-
angehörigen verheiratet gewesen, welcher ebenfalls politisch aktiv gewe-
sen sei. Zur Prüfung von dessen politischer Tätigkeit sei sein Asyldossier
beizuziehen. Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann seien
seinerzeit aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen (exilpolitische Tä-
tigkeit) als Flüchtlinge anerkannt worden. Aus der damaligen Verfügung
des SEM gehe nicht hervor, ob die politische Tätigkeit der Beschwerdefüh-
rerin oder jene ihres damaligen Ehemannes oder eine Kombination davon
letztlich dazu geführt habe, dass beiden die Flüchtlingseigenschaft zuge-
sprochen worden sei. Es sei möglich, dass der damalige Entscheid vom
Umstand beeinflusst gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin ohnehin
in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes – eines iranischen Staats-
bürgers – einbezogen worden wäre. Die Ehe zwischen ihr und dem dama-
ligen Ehemann sei erst im Jahr 2010 in die Brüche gegangen. Insgesamt
lägen damit keine überzeugenden Hinweise dafür vor, dass der Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht erteilt worden sei. Die
D-4747/2018
Seite 8
Feststellungsverfügung entbehre somit jeglicher Grundlage, weshalb sie
ersatzlos aufzuheben sei.
3.3 In der Vernehmlassung wird entgegnet, die Beschwerde enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer Änderung
des Standpunktes des SEM führen könnten. Insbesondere seien die auf
Beschwerdeebene eingereichten Fotos von Stand-Aktionen aus den Jah-
ren 2004 und 2005 nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin zu begründen.
3.4 In der Replik wird vorgebracht, der Beizug der vorinstanzlichen Akten
zum Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Eheman-
nes sei unerlässlich, ebenso der Beizug des Beschwerdedossiers der ARK.
Daraus gehe mutmasslich hervor, gestützt auf welche Fakten die Vo-
rinstanz der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Ehemann letztlich
die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen habe. Die Beschwerdeführerin
sei nach wie vor der Auffassung, dass ihr seinerzeit zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft erteilt worden sei. Das SEM schweige sich zu diesem
Punkt aus.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht gestützt auf Art. 25 VwVG
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
festgestellt hat.
4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Be-
hörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-
rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Feststellungsverfügung treffen, sofern ein öffentliches Feststellungsinte-
resse besteht und das Gebot der Subsidiarität der Feststellungsverfügung
befolgt wird (vgl. dazu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 348 und 351, mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Vor Erlass der
Feststellungsverfügung ist das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 29
VwVG), ausserdem ist die Verfügung rechtsgenüglich zu begründen (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG).
4.2 Das SEM ist unbestrittenermassen zuständig für die Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft einer ausländi-
schen Person; dies ergibt sich aus Art. 6a Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Das
öffentliche Feststellungsinteresse (vgl. dazu BEATRICE WEBER-
D-4747/2018
Seite 9
DÜRLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage
2019, Rz. 8 zu Art. 25) – ist ebenfalls zu bejahen; denn eine Person, die
nicht Flüchtling ist, soll auch nicht vom Flüchtlingsstatus profitieren können.
Es liegt daher im Interesse einer rechtsstaatlich korrekten (insbesondere
rechtsgleichen) Anwendung des Asylgesetzes, dass das SEM das Nicht-
bestehen der Flüchtlingseigenschaft bei Bedarf auch mittels Feststellungs-
verfügung feststellen kann. Für den vorliegenden Fall wurde sodann be-
reits im Urteil D-5021/2017 vom 1. Mai 2018 dargelegt, dass das vom SEM
ursprünglich gewählte Vorgehen, den Flüchtlingsstatus der Beschwerde-
führerin mittels Aberkennungsverfügung aufzuheben, nicht sachgerecht
sei, da keiner der spezialgesetzlich vorgesehenen Aberkennungstatbe-
stände (vgl. Art. 63 Abs. 1 AsylG, u.a. mit Verweis auf Art. 1 Bst. c Ziff. 1-6
FK) erfüllt ist, insbesondere auch nicht der vom SEM herangezogene Art.
1 C Ziff. 1 FK. Bei dieser Sachlage erscheint es gerechtfertigt, dass das
SEM vorliegend auf die allgemeine Feststellungsverfügung von Art. 25
VwVG zurückgegriffen hat, um von Amtes wegen das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen. Das Erfor-
dernis der Subsidiarität ist daher ebenfalls als erfüllt zu erachten. Zudem
gewährte das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni
2018 vorab das rechtliche Gehör, und es begründete die Feststellungsver-
fügung ausführlich. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist nach dem
Gesagten als grundsätzlich zulässig und formell korrekt zu qualifizieren.
4.3 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass
die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die Vorinstanz hatte die
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juli 2006 als Flüchtling aner-
kannt. Die antragsgemäss beigezogenen Akten des vorinstanzlichen Asyl-
verfahrens (N […]) sowie des damaligen Beschwerdeverfahrens vor der
ARK (vgl. III/N […]ZH) zeigen, dass die Vorinstanz sowohl der Beschwer-
deführerin als auch ihrem damaligen Ehemann H. Z. die Flüchtlingseigen-
schaft originär zuerkannt hatte; dies aufgrund ihrer beider gegen das irani-
sche Regime gerichteten exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz. Wie be-
reits im Urteil D-5021/2017 vom 1. Mai 2018 dargelegt wurde, hatte die
Beschwerdeführerin, welche afghanische Staatsangehörige ist, zur Be-
gründung ihres Asylgesuchs keine Verfolgung durch ihren Heimatstaat Af-
ghanistan, sondern ausschliesslich durch einen Drittstaat (Iran) geltend ge-
macht. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
24. Juli 2006 zu Unrecht wegen Vorliegens von subjektiven Nachflucht-
gründen die (originäre) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
D-4747/2018
Seite 10
festgestellt hatte. In der Beschwerde wird nun vorgebracht, dieser Umstand
lasse aber keineswegs den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin im
Jahr 2006 zu Unrecht den Flüchtlingsstatus erhalten habe; denn es sei da-
von auszugehen, dass sie, falls die Vorinstanz die originäre Flüchtlingsei-
genschaft verneint hätte, infolge Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft
ihres damaligen Ehemannes zumindest derivativ als Flüchtling anerkannt
worden wäre. Wie genau der Entscheid der Vorinstanz in diesem Fall aus-
gefallen wäre, kann indessen im Nachhinein nicht mit Sicherheit gesagt
werden. Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall allerdings ohnehin nicht die
Frage, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 Flüchtling war, sondern ob
sie im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Diesbezüglich
ist festzustellen, dass dem vormaligen Ehemann H. Z. die Flüchtlingsei-
genschaft mit vorinstanzlicher Verfügung vom 22. Juli 2010 aberkannt
wurde und sich die Beschwerdeführerin von ihm trennte. Den Akten zufolge
heiratete sie sodann am 29. März 2017 ihren jetztigen Ehemann M. R.;
dessen Asylgesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Juli
2014 abgewiesen, jedoch wurde ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt (vgl. N […]). Damit hat die
Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt offensichtlich keinen Anspruch
(mehr) auf eine (vom vormaligen oder aktuellen Ehemann) abgeleitete An-
erkennung als Flüchtling. Sodann hat sie selber bis heute nie geltend ge-
macht, sie werde ihn ihrem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt oder habe dort eine entsprechende Verfolgung zu befürch-
ten. Vielmehr manifestierte sie durch ihre Reise nach Afghanistan im Mai
2017 sowie der damit verbundenen vorgängigen Beantragung eines afgha-
nischen Reisepasses, dass sie in ihrem Heimatland nicht verfolgt wird.
Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
5.
Aus der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin – zumindest im heuti-
gen Zeitpunkt – die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ergibt sich, dass die
vorinstanzliche Verfügung vom 24. Juli 2006 fehlerhaft ist; die Feststellung
des Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
hat daher grundsätzlich die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom
24. Juli 2006 (Dispositivziffern 2-6) zur Folge. Gemäss den allgemeinen
Grundsätzen zum Widerruf einer Verfügung ist eine Interessenabwägung
vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der richtigen Anwen-
dung des objektiven Rechts und dem Interesse am Vertrauensschutz und
an der Rechtssicherheit (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, Rz. 1227).
D-4747/2018
Seite 11
5.1 Der Grundsatz der Rechtssicherheit folgt aus dem Prinzip des Rechts-
staats (vgl. Art. 5 BV) und dient dazu, die Voraussehbarkeit, Berechenbar-
keit und Beständigkeit des Rechts zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall
ist allerdings das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts hö-
her zu gewichten als das Gebot der Rechtssicherheit; denn das öffentliche
Interesse daran, dass nur effektiv schutzbedürftigen Personen internatio-
naler Schutz gemäss FK gewährt wird, hat zweifellos Vorrang vor dem
blossen Interesse daran, dass eine einmal erlassene Verfügung betreffend
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft trotz (ursprünglicher oder
nachträglich eingetretener) Fehlerhaftigkeit dieser Verfügung weiterhin Be-
stand hat. Diese Wertung ergibt sich auch aus den spezialgesetzlichen Wi-
derrufsgründen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG).
5.2 Der Vertrauensschutz im Sinne von Art. 9 BV statuiert einen grund-
rechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des
berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, be-
stimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. dazu
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 622). Eine Verfügung ist grundsätz-
lich als qualifizierte Vertrauensgrundlage zu erachten, woraus folgt, dass
der Private nicht zwingend Dispositionen getroffen haben muss, um sich
gegen den Widerruf einer begünstigenden Verfügung zur Wehr zu setzen
(vgl. a.a.O., Rz. 1228). Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings bei
der aufzuhebenden Verfügung vom 24. Juli 2006 nicht um eine begünsti-
gende Verfügung, da die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft rein de-
klaratorischer Natur ist. Aus den spezialgesetzlich statuierten Widerrufs-
gründen (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. c Ziff. 1-6 FK) ergibt
sich sodann ohne weiteres, dass die Durchsetzung des objektiven Rechts
bei der Frage des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft Vorrang hat vor
dem Vertrauensschutz: Eine mittels Verfügung der Vorinstanz als Flücht-
ling anerkannte Person kann demnach eben gerade nicht darauf vertrauen,
dass sie diesen Status behalten kann, selbst wenn sie gar nicht (mehr)
schutzbedürftig ist. Diese Maxime gilt es analog auch im vorliegenden Fall
zu beachten. Das seitens der Beschwerdeführerin vorgetragene Argument,
sie habe gestützt auf die im Jahr 2006 erfolgte Anerkennung als Flüchtling
darauf vertraut, dass sie im Verfahren um Familienzusammenführung so-
wie in einem allfälligen Einbürgerungsverfahren im Vergleich mit anderen
Ausländern Vorteile geniessen würde, vermag nach dem Gesagten das öf-
fentliche Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht zu
überwiegen. Dies nicht zuletzt auch deshalb nicht, weil die effektiven Nach-
teile im Falle des Wegfalls der Flüchtlingseigenschaft gering ausfallen dürf-
D-4747/2018
Seite 12
ten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin (M. R.) ist in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen und kann sich daher auch ohne Gewährung einer Auf-
enthaltsbewilligung im Familiennachzug weiterhin in der Schweiz aufhal-
ten. Ein Einbürgerungsverfahren hat die Beschwerdeführerin sodann bis-
her noch gar nicht eingeleitet. Ausserdem verleiht die Flüchtlingseigen-
schaft weder ein Recht auf Einbürgerung noch führt dieser Status im Ein-
bürgerungsverfahren zu materiellen Erleichterungen. Art. 34 FK hält die
Vertragsstaaten vielmehr lediglich dazu an, Einbürgerungsverfahren von
Flüchtlingen beschleunigt und nach Möglichkeit kostengünstig zu behan-
deln. Weitere konkrete Nachteile werden seitens der Beschwerdeführerin
nicht vorgetragen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass
die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2009 über eine Aufenthaltsbewilli-
gung B verfügt. Die Feststellung des Nichtbestehens der Flüchtlingseigen-
schaft hat keine direkte Auswirkung auf diese Aufenthaltsbewilligung; ins-
besondere verpflichtet sie den Kanton in keiner Weise zum Entzug oder
zur Nichtverlängerung der B-Bewilligung.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu
Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt und dementsprechend die Dispositivziffern 2–6 ihrer Ver-
fügung vom 24. Juli 2006 aufgehoben hat.
7.
Demnach ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. September 2018 in gleicher
Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4747/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: