Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4748/2011
U r t e i l v om 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 23. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 erstmals in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODACDatenbank
feststellte, dass der Beschwerdeführer am 13. November 2008 durch die
italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2011 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien
anordnete,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2011 nach Italien überstellt wurde,
dass er am 12. Juni 2011 erneut in die Schweiz einreiste und am 13. Juni
2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein zweites
Asylgesuch einreichte,
dass am 21. Juni 2011 im EVZ B._______ die summarische Befragung
des Beschwerdeführers stattfand, wobei er angab, er habe sich nach
seiner Rückkehr nach Italien am (…) 2011 in C._______ aufgehalten, wo
er die erste Nacht bei einem Bekannten und die restliche Zeit auf der
Strasse verbracht habe,
dass ihm anlässlich der Befragung auch das rechtliche Gehör zu einer
möglichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren sowie zu einer
allfälligen erneuten Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführte, eine Rückkehr nach
Italien würde seine Hinrichtung bedeuten, weil er dort keine Unterkunft
habe, kein Essen und keine Unterstützung,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. August 2011 – eröffnet am
26. August 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch erneut nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien
anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der
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Wegweisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen
diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und ihm die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, angesichts des
im ersten Asylverfahren festgestellten EURODACTreffers sei der
Beschwerdeführer am 13. November 2008 aus einem Drittstatt kommend
illegal nach Italien gelangt, wo er sich bis am 27. Oktober 2010
aufgehalten habe,
dass er auch nach seiner Überstellung von der Schweiz nach Italien bis
zur Wiedereinreise in die Schweiz in Italien gelebt habe,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass die italienischen Behörden vom BFM am 12. Juli 2011 um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c
der Verordnung [EG] Nr. 343/3003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittstaates in einem Mitgliedstaat gestellt
hat (DublinIIVerordnung; nachfolgend DublinIIVO) ersucht worden
seien,
dass die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innert Frist
keine Stellung genommen hätten, womit die Zuständigkeit, das Asyl und
Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 13. August 2011 an Italien
übergegangen sei,
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dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 13. Februar 2012 zu erfolgen habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien kein Hindernis
für eine Wegweisung dorthin darstellten,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und
der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für vorliegendes Asylverfahren zuständig zu erklären,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer
Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass auf die Begründung dieser Begehren – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
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Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorliegend am 2.
September 2011 ablaufen würde, die Beschwerde vom 29. August 2011
indessen als abschliessend erscheint und der Sachverhalt vollständig
festgestellt ist, weshalb das Urteil vor Ablauf der Beschwerdefrist gefällt
werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 3 und 1996
Nr. 19),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sowie dem damit
übereinstimmenden Ergebnis der EURODACAnfrage im November 2008
in Italien in den DublinRaum einreiste,
dass er sich in der Folge mit Ausnahme seines Aufenthaltes in der
Schweiz während des ersten Asylverfahrens laut seinen eigenen
Aussagen immer in Italien befand,
dass das BFM am 12. Juli 2011 ein (zweites) Ersuchen um Übernahme
des Beschwerdeführers an Italien gestellt hat,
dass dieses bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet
geblieben ist und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende
Verfahren als durch Italien akzeptiert gilt,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens in der Beschwerde nicht
bestritten, vom Beschwerdeführer hingegen geltend gemacht wird, eine
Überstellung nach Italien sei aufgrund der dort herrschenden schwierigen
Lebensbedingungen – eine genügende Unterstützung für Asylsuchende
wie für anerkannte Flüchtlinge sei nicht vorhanden – nicht zumutbar,
dass hinsichtlich dieses Einwandes festzuhalten ist, dass Italien unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger Staat zudem
gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten
(sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen,
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dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten
Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem
Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen
konfrontiert sieht,
dass Italien aufgrund seiner stillschweigenden Zustimmung indes
verpflichtet ist, über ein Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden,
und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische
Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht
gewährleisten,
dass es jedoch dem Beschwerdeführer obliegt – da er dies offenbar noch
nicht getan hat – bei den italienischen Behörden ein Asylgesuch
einzureichen,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene
Kapazitätsprobleme in jüngster Zeit akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass
zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde nach der
Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage geraten, zumal er
aufgrund seines früheren Aufenthaltes mit den Verhältnissen in Italien
bestens vertraut ist,
dass selbst wenn dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht sofort
eine Unterkunft zugeteilt werden könnte, darin per se noch kein
mittelbarer Verstoss gegen die Aufnahmerichtlinie respektive gegen Art. 3
EMRK zu erblicken wäre, zumal bis dato auch nicht angenommen
werden kann, die von Italien bereitgestellten Geldleistungen würden zur
Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes eines Asylsuchenden nicht
ausreichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7654/2010 vom
20. April 2011 E. 5.8.1),
dass dem Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit offen stünde,
sich mit Hilfe einer Rechtsberatungsstelle einer italienischen
Hilfsorganisation in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung der
gemäss Aufnahmerichtlinie geltenden Mindeststandards zu wehren,
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dass weder den vorinstanzlichen Akten noch der Beschwerdeschrift
Hinweise auf eine besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers
entnommen werden können,
dass somit ohne weiteren Begründungsaufwand davon auszugehen ist,
das BFM habe keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt,
dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht
(vgl. BVGE 2010/45, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E3223/2011
vom 14. Juni 2011 und E2908/2011 vom 25. Mai 2011),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im
Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E.
10.2),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass für die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen
ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen,
wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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