B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4748/2014/mel
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Khartum vom 15. Februar
2012 (Eingangsdatum Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer um Be-
willigung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Mit
Schreiben des BFM vom 29. Oktober 2013 (zugestellt über die Botschaft
am 17. April 2014) wurde ihm mitgeteilt, eine Anhörung zu den Gesuchs-
gründen durch die Botschaft sei aus organisatorischen Gründen nicht
möglich. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von
Fragen zu seiner Person und seinen familiären Verhältnissen, zu allfälli-
gen Beziehungen zu Drittstaaten oder der Schweiz, zu seinen Asylgrün-
den und namentlich zu den Umständen seines Aufenthalts im Sudan zu
beantworten. Mit Eingabe an die Botschaft vom 29. April 2014 (Eingangs-
datum Botschaft) nahm er zu den aufgeworfenen Fragen Stellung.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen das Folgende vor: Er sei tigrinischer Ethnie und er stamme aus
Äthiopien, aus einer Ortschaft namens B._______, welche in der Nähe
von C._______ (recte: C._______ oder C._______) in der Region Tigray
gelegen sei (im äussersten Nordwesten von Äthiopien), er verfüge jedoch
über keine Staatsangehörigkeit, da sein Vater Eritreer und seine Mutter
Äthiopierin gewesen seien. Von 1993 bis 1999 habe er im Heimatdorf die
Grundschule absolviert, danach sei er in ein Waisenhaus gekommen, da
sowohl sein Vater als auch seine Mutter bei einem Unfall ums Leben ge-
kommen seien und er keinerlei andere Angehörige habe. Während seines
Aufenthalts im Waisenhaus habe er bei einer Firma als Bürokraft arbeiten
können, bis er unvermittelt – in seinem fünften Arbeitsjahr respektive im
Alter von damals bloss 17 Jahren – von der Militärpolizei an seinem Ar-
beitsort abgeholt worden sei. Er sei in ein Militärzentrum verbracht wor-
den, wo er seine Grundausbildung habe absolvieren müssen, und danach
sei er vom Militär an die Grenze zu Eritrea gestellt worden. Nachdem er
die nächsten zwei Jahre unter miserablen Bedingungen in einem Militär-
lager verbracht habe, habe er eine Gelegenheit zur Flucht aus Äthiopien
in den benachbarten Sudan genutzt. Nach seiner Ankunft im Sudan habe
er sich in das UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab begeben, welches er
jedoch schon nach wenigen Tagen und ohne Flüchtlingspapiere in Rich-
tung Khartum verlassen habe, respektive welches er erst verlassen habe,
nachdem er dort trotz seines Aufenthalts von März bis Oktober 2005 nie
registriert worden sei und er dort von den Behörden pflichtwidrigerweise
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keine Flüchtlingspapiere erhalten habe. Seither lebe er in Khartum, wo er
jedoch verschiedenste Misshandlungen zu erleiden habe. So könne er
dort mangels finanzieller Mittel nicht zur Schule gehen und mangels Ar-
beitsbewilligung auch nur als Taglöhner arbeiten. Zudem sei er in Khar-
tum von einer Abschiebung in seine Heimat bedroht, da sich der Sudan
und Äthiopien kürzlich auf die gegenseitige Auslieferung gesuchter Per-
sonen geeinigt hätten. Da ihm Flüchtlingspapiere von den Behörden vor-
sätzlich verweigert worden seien, könne er jederzeit deportiert werden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einzig die Kopie eines an-
geblichen Schulzeugnisses von 1999 ein.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 – zugestellt über die Botschaft
am 10. August 2014 – wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch (aus dem Ausland) abgelehnt.
Dabei hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers liessen zwar darauf schliessen, dass seine Schwierig-
keiten mit den äthiopischen Behörden asylrelevant sein könnten. Für ihn
sei es jedoch möglich und zumutbar, im Sudan zu verbleiben, wo er sich
bei Bedarf unter den Schutz des UNHCR respektive eines UNHCR-
Flüchtlingslagers begeben könne, sollte seine Lage tatsächlich kritisch
werden. Aufgrund der Akten bestehe jedoch kein Anlass zur Annahme,
dass er im Sudan konkret von einer Deportation in die Heimat bedroht
wäre, zumal er sich schon seit 2005 dort aufhalte und er nichts Stichhalti-
ges zu einer unmittelbar drohenden Abschiebung ersichtlich gemacht ha-
be. Zwar seien die Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge und Asylbe-
werber im Sudan schwierig. Aufgrund der Angaben des Beschwerdefüh-
rers sei jedoch davon auszugehen, dass er schon seit fast neun Jahren in
Khartum wohnhaft sei und er dort auch über eine Arbeitsstelle verfüge.
Angesichts dessen dürfte er dort auch über eine zumutbare Existenz-
grundlage verfügen. Der Beschwerdeführer, welcher keinerlei Bezie-
hungsnähe zur Schweiz erkennen lasse, sei damit nicht auf eine subsidi-
äre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, weshalb das Asyl-
gesuch aus dem Ausland und der Einreiseantrag abzulehnen seien.
C.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 12. August 2014 (Eingangsdatum Bot-
schaft) erhob der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Entscheid
Beschwerde. Seine Eingabe wurde von der Botschaft an das BFM wei-
tergeleitet, welches die Beschwerde aus Gründen der Zuständigkeit am
22. August 2014 an das Bundesverwaltungsgericht überwies.
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In seiner Eingabe beantragt der Beschwerdeführer dem wesentlichen
Sinngehalt nach die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 16. Juli
2014 und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchfüh-
rung des Asylverfahrens. Dabei macht er im Rahmen seiner Beschwer-
debegründung zur Hauptsache das Folgende geltend: Er sei im Alter von
nur 17 Jahren vom äthiopischen Militär in völkerrechtswidriger Weise
zwangsrekrutiert worden und aus dem Militärdienst geflüchtet, da er an
dieser Arbeit kein Interesse gehabt habe. Nun habe er in Äthiopien auf-
grund seiner Desertion mit einer langen Inhaftierung zu rechnen. Im Su-
dan sei ihm jedoch trotz mehrfacher Befragung durch die Behörden im
Shegerab-Lager der Flüchtlingsstatus verweigert worden, weshalb er
über keine Flüchtlingspapiere verfüge. Vor diesem Hintergrund sei er akut
von einer Deportation nach Äthiopien bedroht, zumal politische Flüchtlin-
ge von den sudanesischen Behörden in völkerrechtswidriger Weise ab-
geschoben würden. Gleichzeitig sei er im Sudan auch vor einer Ver-
schleppung durch die äthiopischen Behörden bedroht, da er enge Bezie-
hungen zur äthiopischen Opposition pflege. Schliesslich werde er im Su-
dan auch aufgrund seiner Religion, Rasse, politischen Meinung und Nati-
onalität diskriminiert. Aufgrund dieser Umstände müsse er in Khartum im
Untergrund leben. Da er sich jedoch nicht für immer versteckt halten kön-
ne, sei er auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 Verwal-
tungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bun-
desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes
bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 f. AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat
seine Beschwerde fristgerecht bei der schweizerischen Botschaft in Khar-
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tum eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG), womit
auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Die Beschwerde erweist sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
1.5 Nachdem die Beschwerdeeingabe ohne weiteres als abschliessend
verstanden werden kann und gleichzeitig der entscheidrelevante Sach-
verhalt als vollständig erstellt zu erkennen ist, steht einem Verfahrensab-
schluss respektive einem Urteil während noch laufender Beschwerdefrist
nichts entgegen (vgl. dazu: Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13).
2.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche,
die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gestellt worden
sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fas-
sung des Gesetzes gelten.
3.
3.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM
(vgl. aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgrün-
de schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).
3.2 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels
entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum
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verzichtet und dem Beschwerdeführer, zwecks Wahrung des rechtlichen
Gehörs, ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund
der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem
Ausland und Einreisebewilligungen sowie unter Berücksichtigung der Ak-
tenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befra-
gung verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme
den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan
wurde (vgl. BVGE 2007/30, insbesondere E. 5.6 f.).
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sach-
verhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten nach ständiger Pra-
xis restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie-
derungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
5.
5.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM in entscheidrelevanter
Hinsicht zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht auf eine Schutz-
gewährung durch die Schweiz angewiesen, da er im Sudan nicht vor Ver-
folgung oder einer Abschiebung bedroht sei und für ihn ein weiterer Auf-
enthalt in diesem Staat auch zumutbar sei. Vom Beschwerdeführer wird
dieser Schluss bestritten, indem er sich namentlich auf eine ihm angeb-
lich drohende Abschiebung nach Äthiopien beruft, zumal sich der Sudan
an keine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Namentlich von daher
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sowie aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse erklärt er einen weite-
ren Verbleib in Khartum als für ihn nicht länger zumutbar. Aufgrund der
Aktenlage ist jedoch festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht geeignet sind, die insgesamt zutreffenden Erwägungen des
Bundesamtes betreffend die grundsätzliche Zumutbarkeit eines weiteren
Verbleibs im Sudan zu erschüttern. In diesem Zusammenhang ist vorab
darauf hinzuweisen, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat
nach Lehre und Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, die
betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, wes-
halb sie nicht auf eine Schutzgewährung der Schweiz angewiesen sei,
was zur Ablehnung des Asylgesuchs aus dem Ausland und zur Verweige-
rung der Einreisebewilligung führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 m.w.H.).
5.2 Aus den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers folgt,
dass er schon seit fast neun Jahren ununterbrochen in Khartum lebt. Vor
diesem Hintergrund darf ohne weiteres angenommen werden, er sei mit
den im Sudan und namentlich in Khartum herrschenden Verhältnissen
bestens vertraut. Zwar macht er geltend, er sei dort völlig auf sich alleine
gestellt, zumal er – angeblich als Waisenkind – über keinerlei verwandt-
schaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge. Aufgrund seines langjährigen
Aufenthalts in Khartum ist jedoch davon auszugehen, dass er sich dort
schon längst sowohl ein persönliches Beziehungsnetz innerhalb der äthi-
opischen Diaspora als auch eine tragfähige wirtschaftliche Existenz auf-
gebaut hat. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, sein Aufenthalt im
Sudan sei illegal, weshalb er jederzeit vor einer Abschiebung in die Hei-
mat bedroht sei. Seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen er-
scheinen jedoch als sehr zweifelhaft, zumal er diese im Verlauf des bishe-
rigen Verfahrens massgeblich verändert hat. So machte er in seiner Ein-
gabe vom 15. Februar 2012 zunächst geltend, er habe das Shegerab-
Flüchtlingslager nach nur wenigen Tagen verlassen, sinngemäss ohne die
Ausstellung von Flüchtlingspapieren abzuwarten. Demgegenüber brachte
er in seiner Eingabe vom 29. April 2014 neu vor, er habe sich während
insgesamt neun Monaten in Shegerab aufgehalten und das Lager erst
verlassen, nachdem er erkannt habe, dass dort seine Ansprüche als
Flüchtling missachtet würden. In seiner Beschwerdeeingabe berichtet er
nunmehr über das angeblich erfolglose Durchlaufen eines eigentlichen
Asylverfahrens im Shegerab-Flüchtlingslager, indem er auf eine angeblich
mehrfache Anhörung zu seinen Gesuchsgründen durch die sudanesi-
schen Behörden verweist. Aufgrund dieser erheblichen Veränderungen
des Sachverhaltsvortrages ist in erster Linie zu schliessen, der Be-
schwerdeführer versuche gegenüber den schweizerischen Behörden die
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tatsächlichen Umstände seines Aufenthalts im Sudan zu verschleiern.
Auch die Beschwerdevorbringen betreffend ein angeblich besonderes
persönliches Gefährdungsprofil vermögen nicht zu überzeugen, zumal
aufgrund der Aktenlage die Ausführungen über angeblich enge Kontakte
zur äthiopischen Opposition als offenkundig nachgeschoben zu erkennen
sind. Zum Vorbringen betreffend eine angeblich drohende Abschiebung in
die Heimat bleibt schliesslich mit dem BFM festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer in ein Flüchtlingslager des UNHCR zurückkehren kann,
sollte er sich an seinem derzeitigen Aufenthaltsort Khartum tatsächlich
nicht mehr hinreichend sicher fühlen. Persönliche Gründe, welche gegen
eine solche Unterschutzstellung sprechen würden, sind im Falle des Be-
schwerdeführers – gemäss Aktenlage ein junger, selbständiger und un-
gebundener Mann – nicht ersichtlich.
5.3 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten mit dem BFM zu schlies-
sen, der Beschwerdeführer, welche in keiner Form eine Beziehungsnähe
zur Schweiz erkennen lässt, verfüge im Sudan über eine zumutbare Auf-
enthaltsalternative. Vor diesem Hintergrund fällt die Bewilligung einer Ein-
reise im Sinne der oben zitierten Praxis ausser Betracht.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer
zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asyl-
gesuch aus dem Ausland abgelehnt hat.
6.
Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an
sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökono-
mischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit
der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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