B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4748/2016
Ur t e i l vom 3 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juli 2016 / N (…).
D-4748/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer hat Eritrea seinen Angaben zufolge im Mai 2014
illegal verlassen und reiste am 2. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo er am
selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 28. Mai 2015 wurde er zu seiner Per-
son sowie zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen
befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 28. April 2016 fand eine einge-
hende Anhörung statt.
Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen da-
mit, dass er im Jahr 2013 nach Abbruch seiner Schule in der achten Klasse
zwei Aufgebote für den Nationaldienst erhalten habe. Zudem sei sein Vater
eines Nachts von Sicherheitskräften festgenommen worden, welche eine
Woche beziehungsweise ein bis zwei Monate später ebenfalls seine Mutter
hätten mitnehmen wollen. Da er und seine Schwester sich gewehrt hätten,
seien sie schliesslich alle mitgenommen worden. Nachdem er von seiner
Mutter und Schwester getrennt worden sei, sei er auf einen Polizeiposten
und am nächsten Tag ins Gefängnis von B._______ verbracht worden, von
wo er nach vier Tagen habe fliehen können. Auf der Flucht sei er von Ras-
haidas entführt und einige Tage später gegen ein Lösegeld wieder freige-
lassen worden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen sowie den Tauf-
schein seiner Schwester im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 3. August 2016 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – gegen diese Verfügung Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter
die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertre-
terin als amtlichen Rechtsbeistand.
D-4748/2016
Seite 3
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2016 forderte der damals zustän-
dige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsor-
gebestätigung zu den Akten zu reichen.
E.
Nach fristgereichter Einreichung der Fürsorgebestätigung hiess der da-
mals zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. August 2016 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um amt-
liche Verbeiständung gut, ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechts-
vertreterin als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung ein.
F.
Mit Eingabe vom 31. August 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung
ein und hielt im Wesentlichen an seinen Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung fest.
G.
Am 6. September 2016 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer
zur Kenntnis gebracht.
H.
Am 14. Dezember 2018 wurde das Verfahren aus organisatorischen Grün-
den zur Behandlung auf Richter Simon Thurnheer übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-4748/2016
Seite 4
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden
Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nach-
fluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
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4.
4.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungs-
gericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit
des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts anschliessen
kann.
4.2 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanti-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-
keit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaub-
haft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente über-
wiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.3 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid betref-
fend Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers. Fragen zu seinen zentralen Vorbrin-
gen wie die militärische „Vorladung“, die Haft und die Flucht aus dem Ge-
fängnis habe er nicht ausführlich beantworten können und er habe sich
generell unsubstantiiert, oberflächlich und vage geäussert. Zum Erhalt der
beiden Vorladungen habe er lediglich ausgeführt, dass es üblich sei, auf-
grund eines Schulabbruchs eine Vorladung zu erhalten. Den genauen Ab-
lauf der Zustellung sei seinen Aussagen jedoch nicht zu entnehmen gewe-
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sen, und erst auf Nachfrage habe er ausgeführt, dass seine Mutter die Vor-
ladungen jeweils von einer Frau entgegengenommen habe. Zudem habe
er wiederum lediglich die allgemeine Vorgehensweise der eritreischen Be-
hörden genannt, ohne auf seine persönlichen Erlebnisse einzugehen. Den
Inhalt der Vorladungen habe er seinen Angaben zufolge zwar gelesen, er
sei aber trotz Aufforderung nicht in der Lage gewesen, diesen im Detail
wiederzugeben. Aufgrund seiner knappen und pauschalen Erzählungs-
weise zu den Vorladungen sei der Eindruck entstanden, dass er die ge-
schilderte Situation nicht selbst erlebt habe. Bei einem so einschneidenden
Erlebnis dürfe jedoch erwartet werden, dass er detailreicher und von seiner
damaligen Gefühlslage und Gedanken hätte erzählen können, stattdessen
habe er lediglich seine Aussagen wiederholt. Zudem habe er in der BzP
angegeben, die Vorladungen im Jahr 2013 erhalten zu haben, um dann in
der Anhörung anzugeben, die Vorladungen im Jahr 2014 erhalten und im
Jahr 2013 die Schule abgebrochen zu haben. Seine Erklärung, damals in
einem labilen Gesundheitszustand gewesen zu sein, vermöge diesen Wi-
derspruch nicht zu erklären. Der Erhalt eines Militärdienstaufgebots sei
deshalb als unglaubhaft zu erachten.
Auch zur Festnahme und Haft habe er nur wenige persönliche und dazu
oberflächliche Angaben gemacht. Insbesondere zur Unterbringung auf
dem Polizeiposten und der Haft im Gefängnis habe er vorwiegend pau-
schal und vage geantwortet, und betreffend seinen Aufenthalt auf dem Po-
lizeiposten habe er keine persönlichen Erlebnisse, sondern lediglich eine
Handlungsabfolge geschildert. Warum er dorthin gebracht worden und was
ihm dort widerfahren sei, habe er nicht angegeben. Auch über die Haftbe-
dingungen und Tagesabläufe habe er einsilbig und stereotyp berichtet.
Seine Aussagen hätten immer die gleichen und pauschalen Angaben be-
inhaltet, und er habe eingehend über seine Mitgefangenen berichtet anstatt
seine Situation wiederzugeben. Schliesslich habe er auch den genauen
Ablauf zur Flucht nicht plausibel schildern können, obwohl er mehrfach da-
nach gefragt worden sei. Die vorgebrachte illegale Ausreise erachtete das
SEM aufgrund mangelnder Substantiierung ebenfalls als unglaubhaft; ins-
besondere aufgrund von Widersprüchen wie beispielsweise betreffend die
Anzahl ihn bei der Flucht begleitenden Personen.
4.4 Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen
damit, dass seine Angaben in den Befragungen entgegen den Ausführun-
gen der Vorinstanz ausführlich und detailliert ausgefallen seien. Im Zusam-
menhang mit der Schule, welche er im Jahr 2013 beendet habe, habe er
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zu Protokoll gegeben, dass er kein motivierter Schüler gewesen sei. Zu-
dem habe er das allgemeine Schulsystem in Eritrea beschrieben und dass
es bei ihm gleich gewesen sei. Die Abgabe der Vorladungen für den Nati-
onaldienst habe er nicht persönlich erlebt, da jene seiner Mutter übergeben
worden seien. Dies erkläre seine betreffenden allgemeinen Erklärungen.
Trotzdem hätten diese nebst den allgemeinen Informationen ebenfalls De-
tails enthalten wie dass die Verwaltung von C._______ die Vorladungen an
die Verwaltung von D._______ geschickt habe und dass die Vorladungen
von „Tekomti“ abgegeben worden seien (A24 F45 ff.). Ebenfalls habe er die
Vorladungen beschreiben können und angegeben, wohin er hätte einrü-
cken sollen. Auch zur Haft habe er ausführlich berichten können und spe-
zielle Details wie den Namen des Polizeiposten oder dass er dort als Kind
wahrgenommen worden sei, angegeben. Die Erklärungen zur Festnahme,
Haft und Flucht seien äusserst detailliert, ausführlich und mit persönlichen
Details versehen. Es sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Details die
Vorinstanz noch erwartet hätte. Sie seien auf der Flucht zu viert gewesen,
die vierte Person habe er nicht gekannt und deshalb in der BzP vergessen
zu erwähnen. Der einzige gravierende Widerspruch zwischen den Ausfüh-
rungen in der Anhörung und denjenigen der BzP sei das Jahr der Inhaftie-
rung, welcher aber im Verlauf der BzP bemerkt worden sei (A11 7.02), an-
sonsten seien die Schilderungen widerspruchsfrei ausgefallen.
4.5
4.5.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers in verschiedenen Punkten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
4.5.2 Zunächst ist der Vorinstanz hinsichtlich der Vorladungen in den Nati-
onaldienst zuzustimmen, insofern sie feststellt, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers diesbezüglich nicht besonders detailliert ausgefallen
sind und sich weitgehend auf die Vorgehensweise der Verwaltung, solche
Vorladungen zu verteilen, beschränken sowie – trotz Aufforderung – wenig
Gefühle und persönliche Beobachtungen beinhalten (vgl. A24 F41 ff.). Der
vorinstanzlichen Würdigung dieser Aussagen kann sich das Gericht aber
dennoch nicht vorbehaltlos anschliessen. Der Beschwerdeführer bezieht
sich explizit darauf, dass die Vorladungen seiner Mutter übergeben worden
seien (A24 F46). Entsprechend kann nicht zwingend erwartet werden, dass
er diesen Erhalt mit aussergewöhnlicher Emotionalität oder Präzision zu
Protokoll geben kann. Gleichzeitig sind seinen Schilderungen – entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz – durchaus einige Details zu entnehmen:
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So hätte er sich den Vorladungen zufolge nach E._______ begeben müs-
sen (A24 F51), der Text sei – abgesehen von seinem Namen – maschinell
geschrieben worden (A24 F53) und die Vorladung sei in etwa postkarten-
gross gewesen (dies zeigte der Beschwerdeführer mit seinen Händen an;
A24 F58). Dass er den wörtlichen Inhalt dieser Vorladungen nicht nennen
konnte (A24 F50 f.), kann ihm angesichts der verstrichenen Zeit seit die-
sem Ereignis (zwei Jahre) nicht ohne weiteres zur Last gelegt werden, zu-
mal fraglich ist, ob einer solchen Vorladung überhaupt mehr als der Name
des Einzurückenden und der Ort, wo er sich hätte melden müssen, ent-
nommen werden kann.
4.5.3 Dass sich der Beschwerdeführer zu den weiteren Vorbringen, das
heisst über die Verhaftung sowie den Gefängnisaufenthalt, wie ihm die Vo-
rinstanz vorhält, generell unsubstantiiert, oberflächlich und vage geäussert
habe, trifft nach einem Abgleich mit den in diesem Zusammenhang ange-
führten Protokollstellen ebenfalls nicht zu. Dazu ist zunächst grundlegend
festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese Geschehnisse in der Aus-
führlichkeit einer von über einer protokollierten A4-Seite als freien Sachver-
haltsvortrag schilderte. Den Abend der Verhaftung schildert der Beschwer-
deführer detailliert und mit vielen Realkennzeichen und persönlichen Ein-
drücken: So gibt er an, was sie nach dem Klopfen an die Türe gefühlt hätten
(„wir hatten einfach Sorgen“, „wir waren einfach unsicher“ „wenn es am
Abend an die Türe klopft, machte ich nicht auf, weil es die Behörden sein
könnten, die Razzien durchführten“ [A24 F60 S. 7]). Er und seine Schwes-
ter hätten „etwas gespürt“; zudem schilderte er, dass seiner Mutter mitge-
teilt worden sei, sie würde für eine Arbeit gebraucht, dass seine Schwester
geohrfeigt worden sei, dass er „ihn“ darauf gepackt habe und seine
Schwester einen Stein auf diese Person geworfen habe. Beim Fahrzeug,
in welchem sie schliesslich mitgenommen worden seien, habe es sich um
einen Pickup gehandelt. Zudem nannte er den Namen des Polizeipostens,
auf welchen er nach der Trennung von seiner Mutter und Schwester ge-
bracht worden sei („[…]“), sowie die Uhrzeit der Ankunft auf dem Posten,
erzählte, dass alle geschlafen hätten, er gefragt hätte, was er falsch ge-
macht habe, und er, verglichen mit den anderen Gefangenen, sehr schmal
und klein gewesen sei. Am nächsten Morgen sei er mit einem lastwagen-
ähnlichen, geschlossenen Fahrzeug nach B._______ in einen unterirdi-
schen Raum gebracht worden. Dies stellt zwar, wie das SEM ausführte,
tatsächlich eine Handlungsabfolge dar, allerdings entgegen dessen Aus-
führungen, wie eben aufgezeigt, durchaus geprägt von Details und persön-
lichen Erlebnissen. Dass er keinen Grund für die Verfrachtung auf diesen
Posten und was ihm dort widerfahren sei, angeben konnte, mag durchaus
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daran gelegen haben, dass ihm dieser Grund nicht genannt wurde und er
dort auch keine besonderen Erlebnisse hatte, zumal er seinen Angaben
zufolge auf dem Polizeiposten nur einige Stunden verbrachte (von 00.00
Uhr oder 00.30 Uhr bis frühmorgens). Der Vorhalt der Vorinstanz, nicht ge-
wusst zu haben, warum er dorthin gebracht worden und was ihm dort wi-
derfahren sei, geht somit ins Leere.
4.5.4 Ebenfalls nicht ganz zutreffend ist die Feststellung der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer habe zu den Haftbedingungen und Tagesabläufen
einsilbig und stereotyp berichtet (A24 F61 f.). Seine diesbezüglichen Schil-
derungen beschränkten sich zwar vorerst darauf, welche Personen er in
der Haft getroffen habe (drei Personen, welche er von Asmara kenne, A24
F61), warum diese sich im Gefängnis befunden hätten und dass er bei die-
sen habe schlafen dürfen. Allerdings bringt er auf Nachfrage, wie es mit
ihm persönlich weitergegangen sei, vor, ihm sei Mut gemacht worden, sie
seien zum Essen (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) sowie für die
Notdurft nach draussen gegangen und er habe viel weinen müssen. Weiter
beschreibt er, wie sie die Notdurft während der Nacht hätten verrichten
müssen (A24 F95 f.). Zudem erzählte er ausführlich von dem Moment, als
er anlässlich einer Brot-Lieferung in einem Tanker gemeinsam mit drei Mit-
gefangenen habe fliehen können (F62, F97).
4.5.5 Hingegen sind zu zentralen Ereignissen Unklarheiten in den Angaben
des Beschwerdeführers festzustellen, welche teilweise auch durch mehr-
malige Nachfragen nicht geklärt werden konnten. Den Akten ist beispiels-
weise nicht zu entnehmen, wie genau die Vorladung für den Militärdienst
ins Haus seiner Familie gelangt ist; so wäre in diesem Zusammenhang
beispielsweise von Interesse, wann und unter welchen Umständen ihm
seine Mutter die Vorladungen gezeigt beziehungsweise ihm davon berich-
tet hatte. Die entsprechenden Fragen beantwortete der Beschwerdeführer,
wie ihm die Vorinstanz zu Recht vorhält, auffallend ungenau (A24 F45). So
musste die befragende Person nach der Frage, wer seiner Mutter die Vor-
ladungen übergeben habe, zweimal nachhaken. Nachdem der Beschwer-
deführer zuerst allgemein ausführte, in seiner Umgebung gebe es Frauen,
welche „Tekomti“ genannt würden (A24 F47), beantwortete er die nächste
Nachfrage nach der übergebenden Person lediglich mit Namen und Aufga-
ben der Verwaltung beziehungsweise des Verwalters, welcher für die Ein-
berufung von ehemaligen Schülern in den Nationaldienst zuständig sei
(A24 F48). Trotz nochmaliger Nachfrage waren vom Beschwerdeführer
keine näheren Informationen in Erfahrung zu bringen, als dass es sich da-
bei um eine Frau gehandelt habe, deren Identität jedoch von seiner Mutter
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Seite 10
geheim gehalten worden sei (A24 F49). Seine entsprechende Erklärung,
seine Mutter habe ihm den Namen dieser Frau nicht mitteilen können, weil
sie sonst Probleme erhalten hätte, überzeugt nicht. Um was für Probleme
es sich bei dieser angeblich offiziellen Vorladung für den Militärdienst ge-
handelt haben soll, bleibt unklar. Der Eindruck der Vorinstanz, aufgrund der
knappen und pauschalen Erzählungsweise habe der Beschwerdeführer
die geschilderte Situation nicht selbst erlebt, erscheint aufgrund dessen
nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Vorgehens-
weise der für die Einberufung zuständigen Behörden (vgl. A24 F45) erfolg-
ten einerseits nur aufgrund der Aufforderung der befragenden Person, vom
Erhalt der beiden erhaltenen Vorladungen zu erzählen, und beantworteten
andererseits die ihm gestellten Fragen nach der Vorgehensweise in sei-
nem Fall nicht. Ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer genaue
Angaben zu seiner Zelle, in der er immerhin vier Tage verbracht haben will,
zu machen. Auch auf Nachfrage, ob ihm in dieser „Titanic-Zelle“ etwas Be-
sonderes aufgefallen sei, führte er lediglich aus, es sei dunkel gewesen
(A24 F94).
4.5.6 Nicht von der Hand zu weisen ist ausserdem, dass sich in den Aus-
führungen des Beschwerdeführers trotz teilweise detaillierter Erzählweise
einige nicht erklärbare Widersprüche finden. Der Beschwerdeführer wider-
sprach sich bei den beiden Anhörungen hinsichtlich des Jahres, in wel-
chem die Vorladungen gekommen seien (A11 S. 8 und A24 F34), auch
wenn er dies in der Anhörung auf Vorhalt korrigiert hat. Bei einem Blick in
das Protokoll der BzP betreffend die angegebenen Daten springt zudem
eine weitere Unstimmigkeit ins Auge: Der Beschwerdeführer gab an, im
Mai 2014 aus Eritrea ausgereist zu sein (A11 5.01). Die beiden Aufgebote
für den Nationaldienst habe er ungefähr im 4. Monat des Jahres 2013 er-
halten und die viertägige Haft sei im 5. Monat 2013 erfolgt (A11 7.02). Zwi-
schen der Flucht aus der Haft im Mai 2013 und seiner Ausreise ein Jahr
später sei er für eine Woche in der Gewalt der Rashaidas gewesen. Auf
diese Unstimmigkeit angesprochen, änderte er die zeitliche Angabe seiner
Haft und Flucht auf 2014. Seine Erklärung, damals in einem labilen Ge-
sundheitszustand gewesen zu sein (A24 F135), kann jedoch in diesem Zu-
sammenhang nicht berücksichtigt werden, führte er bei der BzP doch aus,
sich abgesehen von der Krätze, die nun eigentlich auch „weg sei“, in einem
guten Gesundheitszustand zu befinden (A11 8.02). Ferner gab der Be-
schwerdeführer in der BzP an, er sei mit zwei weiteren Personen namens
F._______ und G._______ aus dem Gefängnis geflohen (A11 7.02). In der
Anhörung hingegen sprach er von drei ihn begleitenden Personen (A24
F102), nannte jedoch keine Namen mehr. Seine entsprechende Erklärung,
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er habe den vierten Mann nicht gekannt und ihn deshalb vergessen zu er-
wähnen, vermag (zumindest angesichts der weiteren nicht erklärbaren Ab-
weichungen in den Schilderungen des Beschwerdeführers) nicht zu über-
zeugen. Ein weiterer, bei der Gesamtbeurteilung massgeblicher Wider-
spruch, findet sich schliesslich in der Schilderung des Ablaufs der Mit-
nahme durch die Behörden: So will der Beschwerdeführer gemäss seinen
Aussagen in der BzP von den Soldaten selbst geschlagen worden sein
(A11 7.01), worauf seine Schwester zurückgeschlagen habe. In der Anhö-
rung hingegen führte er aus, ein Soldat habe seine Schwester geohrfeigt,
worauf er (der Beschwerdeführer) ihn gepackt und die Schwester einen
Stein auf ihn geworfen habe (A24 F60). Die beiden unterschiedlichen Schil-
derungen dieses prägenden Erlebnisses deuten ebenfalls auf eine nicht
selbst erlebte Situation hin.
4.5.7 Im Ergebnis und nach einer Abwägung aller zu gewichtenden Fakto-
ren vermochte der Beschwerdeführer aufgrund der geschilderten und nicht
erklärbaren Widersprüchen nicht glaubhaft zu machen, dass er von der
Regierung für den Nationaldienst aufgeboten wurde, aufgrund dieses Auf-
gebots und dessen Nichtbefolgung als Deserteur gilt, verhaftet wurde und
aus der Haft geflohen ist.
5.
Auch aufgrund der vorgebrachten illegalen Ausreise – deren Glaubhaf-
tigkeit vorliegend offenbleiben kann – ergibt sich keine asylrelevante Ver-
folgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren
Rechtsprechung zwar davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Erit-
rea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der
Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüp-
fungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führten (vgl.
Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.1 und E. 5.1 f.). Eine solche Profilschär-
fung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, zumal die vorge-
brachten Fluchtgründe, wie eben dargelegt, für unglaubhaft zu befinden
sind.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen
nicht geeignet sind, eine Vorverfolgung oder eine objektiv begründete
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Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Die Vo-
rinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
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mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden. Zu beachten ist insbesondere auch das
Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da dies auf den
Beschwerdeführer nicht zutrifft, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grund-
satz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorste-
hender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesver-
waltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil geklärt wor-
den (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Pub-
likation vorgesehen; als Referenzurteil publiziert]). Das Gericht hat die Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem
Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1
EMRK) und des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter
jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden
Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht. Von einer drohenden Ver-
letzung dieser völkerrechtlichen Bestimmungen ist demnach selbst bei ei-
ner allfälligen Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nati-
onaldienst nicht auszugehen.
8.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu erachten.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Der aktuellen Rechtsprechung zufolge kann in Eritrea nicht von
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise genereller Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
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Seite 14
werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Be-
reichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwie-
rig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zu-
gang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist
seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind
nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des
Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedro-
hung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders
als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individu-
elle Faktoren aber nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs (vgl. das Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.3 Der Verfügung der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt zuzustimmen,
zumal keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzielle Notlage geraten
könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um ei-
nen jungen gesunden Mann mit einem vorhandenen sozialen Beziehungs-
netz in seinem Heimatdorf, welches ihn bei der Wiedereingliederung unter-
stützen kann. Demzufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
in individueller Hinsicht als zumutbar.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 15
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit
Instruktionsverfügung vom 26. August 2016 die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
10.2 Mit derselben Verfügung hiess der damalige Instruktionsrichter das
Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1
AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als
amtlichen Rechtsbeistand bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre not-
wendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechts-
vertreterin reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der mass-
gebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) sowie der Entschädi-
gungspraxis in vergleichbaren Fällen ist ihr zulasten der Gerichtskasse ein
amtliches Honorar von pauschal Fr. 525.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 525.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: