B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4748/2018
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 G._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Juli 2018 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 19. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass am 24. August 2015 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und
der Beschwerdeführer vom SEM am 11. September 2017 (erste Anhörung)
sowie am 23. März 2018 (ergänzende Anhörung) zu seinen Asylgründen
angehört wurde,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend mach-
te, er sei ethnischer B._______, im Jahre (...) während (Nennung Dauer)
in der Polizeizentrale in C._______ festgehalten worden und anschlies-
send bis im Jahr (...) als (Nennung Tätigkeit) tätig gewesen,
dass er eines Tages von den Behörden festgenommen und verpflichtet
worden sei, für die Regierung als (Nennung Tätigkeit) zu arbeiten,
dass er im Jahr (...) während seiner Arbeit Zeuge geworden sei, wie die
(Nennung Behörde) in einem Boot nach D._______ flüchtende B._______
erschossen habe, worauf er während (Nennung Dauer) auf der (...)
E._______ festgehalten worden sei, damit nichts über dieses Ereignis be-
kannt würde,
dass er nach seiner Freilassung bis kurz vor seiner Ausreise im (...) wieder
als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet habe,
dass die Polizei ihm im (...) und im (...) in seiner Abwesenheit zuhause Vor-
ladungen zugestellt habe,
dass er die Vorladungen wohl deshalb erhalten habe, weil die Behörden
beabsichtigt hätten, alle männlichen Angehörigen der B._______ zu ver-
haften, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise aus seiner Heimat ent-
schieden habe,
dass er sodann in F._______ und in G._______ an Demonstrationen teil-
genommen habe, wobei die Kundgebung in F._______ gegen die eritrei-
sche Regierung gerichtet gewesen sei,
dass er im Rahmen dieser Kundgebung fotografiert worden sei und die
entsprechenden Fotos bei einer Facebook-Gruppe, welche von oppositio-
nellen B._______ geführt werde, hochgeladen worden seien,
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dass dadurch die eritreische Regierung von seiner Flucht aus Eritrea und
seinen exilpolitischen Aktivitäten erfahren habe,
dass zwischenzeitlich auf seine Intervention hin die entsprechenden Bei-
träge und Fotos von dieser Facebook-Gruppe gelöscht worden seien,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juli 2018 die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte und seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und be-
antragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei zumindest die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin er-
suchte,
dass der Beschwerdeschrift (Auflistung Beweismittel) beigelegt waren,
dass der vormals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung
vom 30. August 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin abwies und dem Beschwer-
deführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis
zum 14. September 2018 angesetzt wurde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 7. September 2018 bezahlt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2018 (Nen-
nung Beweismittel) einreichte, die auf Facebook gepostet worden seien
und ihn als Teilnehmer einer Demonstration zeigen würden,
dass das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen am
11. Oktober 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänzi-
ger übertragen wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
hier, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch und ohne Weiterungen zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (vgl. Art. 54
AsylG: subjektive Nachfluchtgründe),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 17. Juli 2018 (vgl. S. 3 f.) ausge-
führt hat, warum es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwer-
deführers betreffend seine Arbeit im Rahmen des Nationaldienstes in den
knapp (...) Jahren vor seiner Ausreise aus Eritrea und die Suche der eritre-
ischen Behörden nach ihm wegen des Fernbleibens von seiner Arbeit als
auch seiner ethnischen Zugehörigkeit hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
dass das SEM mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist,
die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Freilassung von der Insel
E._______ Ende des Jahres (...), seiner anschliessenden Arbeit und der
behördliche Suche nach ihm seien widersprüchlich, vage und inkonsistent
(er habe insbesondere nicht nachvollziehbar erklären können, dass die Be-
hörden bei ihm mit Vorladungen persönlich vorstellig geworden seien, er
aber weiterhin für die Regierung im [Nennung Tätigkeit] hätte tätig sein
können, ohne gesucht worden zu sein) und er habe sich auf Vorhalt mit
seinen Erklärungen in weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten ver-
strickt,
dass es ebenso zutreffend erwogen hat, die Angaben des Beschwerdefüh-
rers zum Grund der behördlichen Suche nach ihm seien widersprüchlich
(er stelle sich einerseits auf den Standpunkt, er sei vorgeladen worden,
weil er ein B._______ sei, andrerseits habe er immer wieder einen Konnex
zwischen seinem Fernbleiben von der Arbeit und der behördlichen Suche
nach ihm mittels Vorladungen hergestellt) und es nicht genüge, eine Furcht
vor Verfolgung lediglich mit Vermutungen zu begründen,
dass – wie das SEM zu Recht ausgeführt hat – die eingereichte (Nennung
Beweismittel) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, da es sich
dabei einerseits um eine Kopie und andererseits um ein leicht fälschbares
Dokument handelt, das an sich keinen Beweiswert besitzt,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesagten das unerlaubte Ver-
lassen des Nationaldienstes nicht geglaubt werden kann und davon aus-
zugehen ist, dass er entweder vom Dienst befreit oder regulär aus seiner
Dienstpflicht entlassen wurde und danach ausgereist ist (vgl. Urteil des
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BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3 [als Refe-
renzurteil publiziert]),
dass das SEM überdies zutreffend zum Schluss kam, die Darlegungen des
Beschwerdeführers zum exilpolitischen Engagement seien infolge unge-
reimter und widersprüchlicher Aussagen ebenso als unglaubhaft zu erach-
ten und das Vorbringen, die eritreischen Behörden hätten von seinen Akti-
vitäten erfahren und würden ihn suchen, auf blossen, unbelegten Hypothe-
sen beruhe,
dass es ferner zu Recht feststellte, die in diesem Zusammenhang einge-
reichten (Nennung Beweismittel), welche ihn an einer Demonstration in
F._______ zeigen würden, würden an der Unglaubhaftigkeit seiner Anga-
ben nichts ändern,
dass das SEM sodann in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, Eritrea illegal verlassen zu haben, zutreffend auf das Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwies,
in welchem das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangte, dass bei
Eritreern, die ihr Land illegal verlassen haben, nur dann von der begründe-
ten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen
auszugehen sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukä-
men, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen liessen, was indessen vorlie-
gend – nachdem der Beschwerdeführer ein unerlaubtes Verlassen des Na-
tionaldienstes und die anschliessende Suche der eritreischen Behörden
nach ihm nicht glaubhaft darzulegen vermochte – nicht der Fall ist,
dass die Darlegungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, zu ei-
ner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass nämlich das blosse Festhalten an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen zu den Umständen seiner Freilassung von der Insel die vom SEM ein-
lässlich dargelegten widersprüchlichen und vagen Aussagen nicht plötzlich
glaubhaft erscheinen lassen,
dass der Einwand, seine Antwort in der ersten Anhörung auf die Frage F90
sei dahingehend zu verstehen, dass er nicht mehr im Rahmen des Natio-
naldienstes als (Nennung Tätigkeit) tätig gewesen sei, sich als nicht stich-
haltig erweist, da er in seiner Antwort auf die Frage F88 eine gegenteilige
Angabe machte,
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dass der blosse Hinweis, es bestehe bei ihm offensichtlich eine andere Lo-
gik als bei der befragenden Person, die diversen Ungereimtheiten im Sach-
verhaltsvortrag nicht plausibel aufzulösen vermag,
dass der Einwand, die Echtheit der eingereichten (Nennung Beweismittel)
könne nicht mit dem Argument angezweifelt werden, es handle sich um
eine blosse Kopie, nicht überzeugt, da die entscheidende Behörde letztlich
nur diejenigen Dokumente prüfen kann, die tatsächlich ins Recht gelegt
werden,
dass unter diesen Umständen die fragliche (Nennung Beweismittel) zum
Nachweis einer behördlichen Suche nach seiner Person in der Tat nicht
beweiskräftig ist,
dass der Beschwerdeführer auch in seiner Rechtsmitteleingabe nicht plau-
sibel erklärt, weshalb die eritreischen Behörden aufgrund von (Nennung
Beweismittel), die auf Facebook hochgeladen worden seien, genau auf ihn
hätten aufmerksam werden sollen, zumal er weder ein politisches Profil
besitzt, noch seinen richtigen Namen auf seinem eigenen Facebook-Profil
verwendete und sich bezüglich der Existenz respektive der Löschung der
unter seinem richtigen Namen verwendeten (Nennung Beweismittel) auf
Facebook in ungereimter Weise äusserte (vgl. SEM act. A24 F61 und F64
f., F67 [die Behörden hätten seinen Namen auf Facebook nicht gesehen,
aber die Einträge der Gruppen hätten seinen Namen erwähnt]; F70),
dass der Beschwerdeführer auch aus den mit Eingabe vom 14. September
2018 eingereichten (Nennung Beweismittel), die ihn anlässlich einer De-
monstration – ein Transparent haltend – zeigen, nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag,
dass ihn diese niederschwellige exilpolitische Aktivität – selbst wenn er von
in der Schweiz lebenden regimetreuen Bürgern unter der Vielzahl der an-
deren Teilnehmern bemerkt worden wäre – in keiner derartigen Art und
Weise exponiert zeigt, als dass er das ernsthafte Verfolgungsinteresse der
heimatlichen Behörden geweckt haben könnte,
dass das SEM somit zu Recht die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers
als unglaubhaft erachtet hat und es ihm auch nicht gelungen ist, eine rele-
vante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 54 AsylG
(subjektive Nachfluchtgründe) darzutun,
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dass das SEM demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das SEM das Anwesenheitsverhältnis über
eine vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG
und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass vorliegend – mit Blick auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs – eine Auseinandersetzung mit der sinngemäss vorgebrachten Be-
fürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in den National-
dienst eingezogen zu werden, angesichts dessen gegenwärtigen Alters
von 44 Jahren und den unglaubhaften Angaben zum Nationaldienst unter-
bleiben kann, da diese Befürchtung nicht plausibel ist,
dass auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Men-
schenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sich damit – so-
wohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als
zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea zum Schluss kam, die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei
begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (a.a.O., E. 17.2),
dass angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirt-
schaftlichen – Lage des Landes bei Vorliegen besonderer Umstände aber
nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsse,
dass vorliegend nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegender Gründe zu
schliessen ist, da er in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz
(Nennung Verwandte) verfügt, das ihn bei der Reintegration unterstützen
kann und es ihm möglich und zumutbar ist, erneut als (Nennung Tätigkeit)
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tätig zu werden und zum Unterhalt seiner Familie beizutragen (vgl. act.
A6/12 S. 5; A19/18 S. 3 ff.),
dass die angeführten gesundheitlichen Probleme an der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges ebenfalls nichts zu ändern vermögen, da aufgrund
der in den Akten liegenden ärztlichen Berichte die medizinische Behand-
lung nach (Nennung Behandlung) als abgeschlossen zu erachten ist, zu-
mal der letzte Arztbericht vom (...) datiert und nach (Nennung Behandlung)
keine weiteren gesundheitlichen Probleme mehr geltend gemacht werden,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht und es dem Be-
schwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaf-
fen,
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 7. September 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: