Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4749/2011
U r t e i l v om 2 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren …, Irak,
vertreten durch lic. iur. Kristina Herenda, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Kantonszuweisung und Kantonswechsel;
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2011 / N … .
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger des Irak aus ... [dem
Zentralirak] – reichte am 2. März 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
Dabei gab er im Rahmen der Kurzbefragung und der Anhörung zu seinen
Gesuchsgründen unter anderem an, sein Vater sei auch in der Schweiz,
er sei im Kanton V._______ wohnhaft und er verfüge dort über eine
Aufenthaltsbewilligung. Seinen Vater habe er bereits seit sieben Jahren
nicht mehr gesehen und er wolle nun bei ihm sein.
B.
Vier Tage nach der Anhörung zu den Gesuchsgründen – am 17. März
2009 – wies das BFM den bereits volljährigen Beschwerdeführer für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton W._______ zu. Dieser
Zwischenentscheid blieb unangefochten.
C.
Ein Jahr später – mit Verfügung vom 17. März 2010 – lehnte das BFM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte dessen
Wegweisung. Gleichzeitig ordnete das Bundesamt zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Zentralirak die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Dabei
wurde der bisherige Zuweisungskanton W._______ vom Bundesamt mit
der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Die Verfügung des
BFM vom 17. März 2010 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
D.
Ein weiteres Jahr später – mit Eingabe vom 11. Mai 2011 – liess der
Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin … [bei der zuständigen
ausländerrechtlichen Behörde] des Kantons V._______ um die
Bewilligung eines Kantonswechsels ersuchen. In seiner Eingabe führte
der Beschwerdeführer aus, er sei in X._______ [Kanton W.] angemeldet,
sein Arbeitsort liege jedoch seit geraumer Zeit in Y._______ [Kanton V.],
wo er nach drei temporären Einsätzen seit dem 1. Mai 2011 über eine
Festanstellung verfüge. Nachdem auch seine Eltern im Kanton
V._______ wohnhaft seien, ersuche er um die Bewilligung eines
Wechsels vom Kanton W._______ in den Kanton V._______. Da er im
gleichen Betrieb wie sein Vater arbeite und seine Eltern in Z._______
lebten, würde er nach dem Kantonswechsel zu seinen Eltern ziehen.
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E.
Am 24. Mai 2011 überwies … [die zuständige ausländerrechtliche
Behörde] des Kantons V._______ die Gesucheingabe ans BFM, wobei
die kantonale Behörde beim Bundesamt zugleich die Ablehnung des
Kantonswechselgesuches beantragte.
F.
Am 17. Juni 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer im Hinblick
auf eine voraussichtliche Ablehnung des Kantonswechselgesuches das
rechtliche Gehör. Dabei hielt das Bundesamt fest, der Kanton V._______
habe die Zustimmung zu einem Kantonswechsel verweigert und aufgrund
der Gesuchseingabe sei nicht zu schliessen, dass der Beschwerdeführer
über einen Anspruch auf Einheit der Familie verfüge oder dass in seinem
Fall von einer schwerwiegenden Gefährdung auszugehen wäre. Die
Beziehung zu seinen im Kanton V._______ wohnhaften Eltern könne er
als volljährige Person auch ohne gemeinsamen Wohnsitz leben und ein
Härtefall liege nicht vor, weshalb eine Ablehnung des
Kantonswechselgesuches in Erwägung gezogen werde.
G.
Am 1. Juli 2011 wurde vorab eine Arbeitgeberbestätigung eingereicht und
am 12. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin eine Stellungnahme nachreichen. In seiner
Stellungnahme machte er vorab geltend, der Entscheid über einen
Kantonswechsel nach Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) unterliege wie alle Verwaltungsakte dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, weshalb das öffentlich Interesse an der
Verweigerung eines Kantonswechsel seinem privaten Interesse an der
Erteilung der Bewilligung gegenüberzustellen sei. In dieser Hinsicht
machte er unter Verweis auf seine Festanstellung bei einem Betrieb in
Y._______, seinen sehr langen Arbeitsweg, seine Beschäftigung im
Schichtbetrieb und seine erheblichen Reisekosten geltend, bei einem
gemeinsamen Wohnsitz mit seinen Eltern würde sowohl er als auch seine
Eltern (wegen geringerer Wohnkosten) enorm profitieren. Der bisherige
Arbeitsweg sei demgegenüber unzumutbar lang und kostenintensiv,
weshalb ein erhebliches Interesse am Kantonswechsel gegeben sei.
Zudem befinde sich sein gesamtes Beziehungsnetz rund um Y._______,
weshalb er nach Z._______ ziehen wolle. Zudem bestehe auch eine
enge Bindung zu den Eltern, weshalb er sich auch auf Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
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und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stützen könne. Zwar sei er bereits
volljährig, doch sei eine Berufung auf den Schutzbereich dieser
Bestimmung statthaft, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
vorliege. In seinem Falle sei eine ausserordentliche Härte gegeben, da er
an seinem Wohnort in X._______ komplett auf sich alleine gestellt sei.
H.
Mit Verfügung des BFM vom 27. Juli 2011 – eröffnet am 29. Juli 2011 –
wurde das Kantonswechselgesuch abgelehnt. Auf die
Entscheidbegründung wird nachfolgend eingegangen.
I.
Am 12. August 2011 gelangte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten
Eingabe ans BFM, worin er ausdrücklich eine (wiederwägungsweise)
Aufhebung der Verfügung des BFM vom 27. Juli 2011 und die
Bewilligung des ersuchten Kantonswechsels beantragte. Auf die
Begründung der Eingabe wird nachfolgend eingegangen.
J.
Diese Eingabe wurde am 29. August 2011 vom BFM formlos ans
zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (vgl. Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August
2011 wurde die vorgenannte Eingabe als Beschwerde gegen die
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2011 entgegengenommen. Gleichzeitig
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG).
L.
Am 31. August 2011 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine
Rechtsvertreterin – mittels Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen den Entscheid des BFM. In dieser zweiten Eingabe
beantragte er wiederum die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 27.
Juli 2011 und die Bewilligung des ersuchten Kantonswechsels. Auf die
Begründung wird nachfolgend eingegangen.
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M.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.
September 2011 wurde die vorgenannte Eingabe als
Beschwerdeergänzung entgegen genommen und auf die noch laufende
Zahlungsfrist hingewiesen.
N.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde in der Folge am 8. September
2011 fristgerecht eingezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; im Bereich der vorläufigen
Aufnahme sind die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts endgültig
(vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren kann im Regelfall
die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Im Zusammenhang
mit Kantonswechselgesuchen von vorläufig in der Schweiz
aufgenommenen Personen besteht allerdings insofern eine
Einschränkung, als ein diesbezüglicher Entscheid des BFM nur insoweit
angefochten werden kann, als geltend gemacht wird, der Entscheid
verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 85 Abs. 4 AuG). Die
Bestimmungen von Art. 85 Abs. 4 AuG und Art. 27 Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), wonach der
Zuweisungsentscheid beziehungsweise ein Entscheid über ein
Kantonswechselgesuch nur mit der Begründung angefochten werden
kann, der Grundsatz der Einheit der Familie sei verletzt, haben den
gleichen materiellen Inhalt, weshalb es sich rechtfertigt, die in Bezug auf
Art. 27 Abs. 3 AsylG entwickelte Rechtsprechung auch im Rahmen von
Art. 85 Abs. 4 AuG zu berücksichtigen. So wurde in diesem
Zusammenhang mehrfach auf die eingeschränkte Kognition des
Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (vgl. statt vieler BVGE 2009/54),
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was zudem dazu führt, dass auch formelle Rügen nur insoweit zulässig
sind, als sie sich auf die Frage der Einheit der Familie beziehen (vgl.
BVGE 2008/47).
1.3. Der Beschwerdeführer ist demnach insoweit legitimiert (Art. 48 Abs.
1 VwVG), als er eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie
geltend macht (Art. 85 Abs. 4 AuG). Die Beschwerde erweist sich als frist
und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. b sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Sinne
einzutreten.
1.4. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG ist auf einen Schriftenwechsel zu
verzichtet, da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
zum Vornherein unbegründet erweist.
2.
2.1. Zur Begründung seines Entscheides führt das BFM im Wesentlichen
aus, vorläufig aufgenommene Personen seien innerhalb ihres
Zuweisungskantons bei Wahl ihres Wohnortes frei, wogegen ein Wechsel
des Zuweisungskantons nur verfügt werde, wenn ein Anspruch auf
Einheit der Familie bestehe oder wenn eine schwerwiegende Gefährdung
vorliege. Würden anderen Gründe geltend gemacht, bedürfe dies der
Zustimmung der betroffenen Kantone. Nachdem … [die zuständige
ausländerrechtlichen Behörde] des Kantons V._______ die Zustimmung
zu einem Kantonswechsel verweigert habe und im Falle des
Beschwerdeführers die vorgenannten Kriterien (Einheit der Familie oder
schwerwiegende Gefährdung) nicht erfüllt seien, sei das Gesuch vom 11.
Mai 2011 abzuweisen. Entgegen seinen Vorbringen könne sich der
volljährige Beschwerdeführer auch nicht auf den Schutzbereich von Art. 8
EMRK berufen, da dieser der Kernfamilie und damit Ehegatten und
minderjährigen Kindern vorbehalten sei. Als volljähriges Kind könnte er
sich darauf nur berufen, wenn er wegen körperlicher oder geistiger
Invalidität oder schwerer Krankheit eine dauernde Betreuung benötigen
würde und in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern
stände. Dies sei jedoch nicht der Fall.
2.2. Im Rahmen seiner Eingaben vom 12. und 31. August 2011 bekräftigt
der Beschwerdeführer sein Begehren nach einem Wechsel des
Zuweisungskantons, welchem sowohl in Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
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1999 (BV, SR 101) als auch vor dem Hintergrund seiner Ansprüche aus
Art. 8 EMRK zu entsprechen sei. Diesbezüglich führt er in der Eingabe
vom 12. August 2011 an, sein persönliches Interesse an einem Wechsel
des Zuweisungskantons sei aufgrund seiner Arbeits und
Familiensituation offensichtlich ausgewiesen, wogegen ein öffentliches
Interesse an einer Verweigerung der Bewilligung nicht erkennbar sei. Ein
Wechsel läge vielmehr auch im öffentlichen Interesse, da damit seine
wirtschaftliche Situation gefestigt und der Kanton W._______ vor
möglichem Schaden durch eine allfällige Sozialhilfeabhängigkeit bewahrt
werde. Mit der Verweigerung der Bewilligung des Kantonswechsels
werde er zudem in seinen grundrechtlich geschützten Ansprüchen auf
Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und auf Gewährleistung des
Familienlebens nach Art. 14 BV beeinträchtigt, was sich mangels eines
öffentlichen Interesses an der Verweigerung des ersuchten
Kantonswechsels als unverhältnismässig und mit Art. 36 BV unvereinbar
erweise. In seiner Eingabe vom 31. August 2011 bekräftigte der
Beschwerdeführer seine Ausführungen zur Frage der
Verhältnismässigkeit der Verweigerung des ersuchten Kantonswechsels,
wobei wiederum auf seine kosten und zeitmässige Belastung durch
seinen bisherigen Wohnort verwies, respektive auf die verschiedenen
Entlastungsmöglichkeiten im Falle eines Kantonswechsels. Aus Gründen
der Verhältnismässigkeit habe er ein schutzwürdiges Interesse an der
Bewilligung des Kantonswechsels, was das Bundesamt in seinem
Entscheid nach Art. 85 Abs. 4 AuG – bei welchem das BFM nicht an die
kantonalen Anträge gebunden sei – pflichtgemäss zu würdigen habe. In
dieser Hinsicht stehe den Kantonen bei der Verweigerung der
Zustimmung nicht mehr als ein blosses Meinungsäusserungsrecht zu.
Auch sei seinem persönlichen Interesse in analoger Anwendung von Art.
27 Abs. 3 AsylG Nachachtung zu verschaffen. Die Bewilligung des
Kantonswechsels stehe ihm jedoch nicht nur aus Gründen der
Verhältnismässigkeit zu, sondern auch unter Beachtung der Bestimmung
von Art. 8 EMRK. Als bereits volljähriges Kind falle er zwar nicht mehr
unter den Schutzbereich der Kernfamilie, eine Berufung auf den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK sei aber dennoch statthaft, da er erst ein
junger Erwachsener und noch sehr stark auf die Unterstützung seines
Elternhauses angewiesen sei. Für ihn sei es eine ausserordentliche
Härte, dass er an seinem Wohnort … komplett auf sich alleine gestellt
sei, während ihn seine Eltern im Kanton V._______ unterstützen könnten.
Da sich seine gesamten sozialen Anknüpfungspunkte im Kanton
V._______ befänden, sei er aktuell komplett von seinem
Lebensmittelpunkt ausgegrenzt. Im Übrigen sei es im Hinblick auf den
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Schutz des Familienlebens nicht nachvollziehbar, dass seiner aus dem
Herkunftsland angereisten Familie in der Schweiz eine
Wiedervereinigung verwehrt werde.
3.
3.1. Wurde eine vorläufig in der Schweiz aufgenommenen Person einem
Kanton zugewiesen, so wird – wie vom BFM zu Recht erwogen – ein
Wechsel des Zuweisungskantons auf Gesuch hin nur bei Zustimmung
beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei
schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer
Personen verfügt (Art. 85 Abs. 3 AuG; Art. 21 der Verordnung vom
11. August 1999 über den Vollzug der Weg und Ausweisung von
ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]).
3.2. Gemäss Art. 85 Abs. 3 AuG ist das Gesuch um Kantonswechsel von
vorläufig aufgenommenen Personen beim BFM einzureichen, wobei das
Bundesamt nach Anhörung der betroffenen Kantone grundsätzlich
endgültig entscheidet. Vorbehalten bleibt wie bereits erwähnt gemäss
Art. 85 Abs. 4 AuG die Anfechtung und dementsprechend auch die
Überprüfung dieses Entscheides bezüglich einer Verletzung des
Grundsatzes der Einheit der Familie.
3.3. Auf den Schutz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK
können sich zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die
Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder. Ferner fallen nach der
Rechtsprechung der Strassburger Organe grundsätzlich auch über
diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den
Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. dazu BVGE
2008/47). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine über
die eigentliche Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte
verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen
ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 115 Ib 5 E.
2c). Von diesem Familienbegriff ist in den nachfolgenden Erwägungen
auszugehen (vgl. auch BVGE 2008/47).
4.
4.1. Der volljährige Beschwerdeführer macht namentlich in seiner
Eingabe vom 31. August 2011 das Vorliegen eines besonderen
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Abhängigkeitsverhältnisses zu seinen Eltern im Sinne der
vorbeschriebenen Praxis geltend. Seine diesbezüglichen Vorbringen
können indes nicht überzeugen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich
gemäss den Akten um einen jungen Erwachsenen, welcher bereits seit
dem 24. Juli 2009 selbständig in X._______ (Kanton W._______) lebt.
Zuvor war er während vier Monaten … [andernorts im Kanton
W._______) wohnhaft. Zwar macht er geltend, er sei auf die
Unterstützung seiner Eltern angewiesen. Diese Unterstützung geht
jedoch offensichtlich nicht weiter, als dies bei jungen Erwachsenen üblich
ist, sich also vorab auf moralischen Beistand beschränkt, und damit ein
Zusammenleben in keiner Weise bedingt. Der Beschwerdeführer ist
soweit ersichtlich bereits seit einem Jahr voll erwerbstätig. Dauernder
persönlicher Pflege aufgrund besonderer Gebrechen bedarf er
offenkundig nicht. Es besteht namentlich auch kein Anlass zur Annahme
einer psychischen Instabilität, aufgrund welcher der Beschwerdeführer
durch die Trennung von seinen Eltern akut an seiner Gesundheit
gefährdet wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Grundsatz
der Einheit der Familie werde verletzt, weil er durch eine Trennung von
seinen Eltern ein vollständig isoliertes Leben führen müsse, erscheint
aufgrund dieser Erwägungen in keiner Weise überzeugend.
Bezeichnenderweise wurde denn auch das Gesuch um die Bewilligung
des Kantonswechsels vom 11. Mai 2011 ausschliesslich mit der
unterschiedlichen Lage von Arbeits und Wohnort begründet, respektive
der grossen Distanz dazwischen und den finanziellen sowie praktischen
Vorteilen einer Wohnsitznahme im Kanton V._______. Von einem
Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem volljährigen Sohn und seinen
Eltern im Sinne der geltenden Rechtsprechung kann unter den
gegebenen Umständen selbst unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsprinzips keine Rede sein.
4.2. Wie vorstehend aufgezeigt kann der Entscheid über ein
Kantonswechselgesuch gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 85 Abs. 4
AuG nur mit der Begründung angefochten werden, dieser verletze den
Grundsatz der Einheit der Familie. Vorliegend ist eine entsprechende
Verletzung im Sinne der vorstehenden erwähnten Praxis nicht ersichtlich
gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen zu den
Beschwerdebegehren erübrigen.
5.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass im Falle des
Beschwerdeführers die Verweigerung der Bewilligung des ersuchten
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Kantonswechsels den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von
Art. 85 Abs. 4 AuG nicht verletzt, womit die Beschwerde gegen die
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2011 abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer Kosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten – welche
auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen sind – sind mit dem einbezahlten
Kostenvorschuss vollständig gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Kosten sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss
vollständig gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständigen kantonalen Behörden.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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